Abtei lung V
E-5829/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5829/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Ende März 2010 auf dem Seeweg verliess und über ihm unbekannte
Transitländer am 13. April 2010 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachgesuchte,
dass er zu seinem Asylgesuch am 11. Mai 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe und am 5. August 2010 vom BFM er-
gänzend angehört wurde,
dass bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes auf die Akten
und die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. August 2010 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben und dafür keine entschuldbaren
Gründe angegeben,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
und Art. 7 AsylG nicht erfülle,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich seien,
dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe dagegen sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung
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des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Weg-
weisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass im Weiteren darum ersucht wird, die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt -
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an diese Staaten zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe in
einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Er-
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wägungen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren, ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides, auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf die Anträge bezüglich der Gewährung von Asyl und der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht
einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass ein Reisepapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur
Einreise in den Heimatstat oder in andere Staaten berechtigt, während
unter einem Identitätspapier ein Ausweis zu verstehen ist, der haupt-
sächlich zwecks des Identitätsbeweises von den heimatlichen Be-
hörden ausgestellt wird (BVGE 2007/7 E. 6),
dass der Beschwerdeführer kein solches Identitätsdokument innert der
Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorweisen
konnte,
dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines sol-
chen beweistauglichen Identitätsdokuments glaubhaft zu machen ver-
mochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; BVGE 2007/8 E. 3.2), da seine
Erklärung, er habe nie solche Papiere besessen, auch sei sein Ge-
burtsschein verloren gegangen (Akten BFM A1/11 S. 4/5), und er sei,
ohne jemals kontrolliert worden zu sein, von Nigeria in die Schweiz
gereist, als stereoty-pes Vorbringen zu qualifizieren ist,
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dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer in
der Rechtsmitteleingabe auch nicht nur ansatzweise etwas vorzubrin-
gen vermag, das gegen die Erkenntnisse des BFM sprechen würde,
dass aufgrund der Aktenlage geschlossen werden kann, dass der Be-
schwerdeführer seine Identität nicht belegen und eine all fällige Rück-
kehr in seinen Heimatstaat erschweren will, um den Aufenthalt in der
Schweiz zu verlängern (BVGE 2010/2 E. 5),
dass das blosse Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechts-
mitteleingabe, er brauche mehr Zeit, um die Dokumente zu besorgen
und werde seine Geburtsurkunde nachreichen, an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern vermag,
dass, wie nachfolgend aufgezeigt wird, aufgrund der Aktenlage, wie
sie sich nach der Direktanhörung vom 5. August 2010 präsentierte, un-
ter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärun-
gen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezo-
gen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem
Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG; BVGE 2007/8 E. 5.5 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte,
der Beschwerdeführer mache als Ausreisegrund Übergriffe durch
private Drittpersonen geltend,
dass Behelligungen durch private Dritte nur dann asylrechtlich relevant
sein können, wenn kein staatlicher Schutz vor nichtstaatlicher Ver-
folgung erhältlich ist (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte,
der Beschwerdeführer sei schon gar nicht darum bemüht gewesen, in
seinem Heimatstaat die Unterstützung staatlicher Organe in Anspruch
zu nehmen und er habe es somit unterlassen, dem nigerianischen
Staat die Möglichkeit zu gewähren, seiner Schutzfähigkeit und
Schuztpflicht nachzukommen,
dass das BFM zudem richtigerweise ausführte, aufgrund der Aus-
sagen des Beschwerdeführers habe die Polizei im Zusammenhang
des von ihm geltend gemachten Sachverhaltes Ermittlungen auf-
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genommen und somit sei der Schutzwille der nigerianischen Behörden
gegeben,
dass ergänzend zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung festzustellen ist, dass die Schilderungen des Beschwerde-
führers bezüglich der geltend gemachten Asylbegründung be-
rechtigterweise den Eindruck einer Nacherzählung von Medienbe-
richten vermitteln,
dass zudem wesentliche Elemente des vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Sachverhaltes nicht den Tatsachen entsprechen,
dass etwa die Entführung des Vaters des ehemaligen Direktors der
Zentralbank Nigerias, nicht wie vom Beschwerdeführer beschrieben,
im Dezember 2009 (A25/15 F76-F80), sondern gemäss öffentlich zu-
gänglichen Quellen im Oktober 2009 stattgefunden hat,
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, er sei
persönlich in angeblich von Chris Uba, Chef der Peoples Democratic
Party (PDP) des Anambra State, inszenierte Entführungsaffären in-
volviert gewesen,
dass demnach dem Beschwerdeführer, nicht wie von ihm geltend ge-
macht, offenkundig keine Nachstellungen durch Chris Uba drohen
können und der Begründung des vorliegenden Asylsgesuches die
Grundlage entzogen bleibt,
dass demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechts-
mitteleingabe, Chris Uba beherrsche die Polizei in Nigeria, wichtige
Behörden(mitglieder) seien seine Freunde und seine Leute würden ihn
umbringen, wenn sie ihn sehen würden, unbehelflich erscheinen
müssen und die vorgetragene Befürchtung in Berücksichtigung der
Aktenlage unbegründet ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
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solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und der Beschwerde-
führer in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht
nichts Stichhaltiges zu entgegnen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass auf die Anträge bezüglich der Untersagung der Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat und der Weiterleitung sowie
allenfalls bereits erfolgter Übermittlung von Daten an diese Staaten
nach Ergang des vorliegenden Urteils nicht weiter einzugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. –
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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