B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5829/2014
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 24. September 2014 / N
(…).
E-5829/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Eritreerin tigrinischer Ethnie – reiste eige-
nen Angaben zufolge am 5. Juli 2014 von Italien her kommend in die
Schweiz ein und stellte am 7. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrens-zent-
rum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 17. Juli 2014 wurde sie zu ihrer
Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen be-
fragt. Überdies wurde ihr aufgrund ihrer Angaben im Rahmen dieser Kurz-
befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Ita-
lien gewährt.
Die Beschwerdeführerin trug dabei vor, sie habe ihr Heimatland Eritrea am
4. Oktober 2012 illegal verlassen und sei nach Äthiopien geflohen, wo sie
sich während eineinhalb Jahren aufgehalten habe. Von Äthiopien sei sie
schliesslich in den Sudan und weiter nach Libyen gereist. In Tripolis ange-
kommen, habe sie sich am 1. Juli 2014 per Boot nach Lampedusa bege-
ben, wo sie am 2. Juli 2014 angekommen sei. Von Lampedusa aus sei sie
nach Sizilien gebracht worden. In Sizilien sei sie schliesslich in einen Bus
nach Mailand gestiegen. Am 5. Juli 2014 sei sie von Mailand in die Schweiz
weitergereist, wo sie von ihrer hierzulande lebenden Schwester empfan-
gen worden sei. In Italien sei sie zwar mit ihrem Namen registriert und fo-
tografiert worden, die Fingerabdrücke seien ihr indes nicht genommen wor-
den (A3/13, Rz. 5.02). Bezüglich der Zuständigkeit Italiens für ihr Asylver-
fahren trug die Beschwerdeführerin vor, sie habe gesehen, dass dort sehr
viele ihrer Landsleute obdachlos seien und nicht aufgenommen würden,
weshalb sie nicht in Italien habe bleiben wollen. Zudem wohne ihre
Schwester in der Schweiz (A3/13, Rz. 8.01).
B.
Am 23. Juli 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (A9/5; A10/2).
Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet. Die Vorinstanz teilte den italienischen Behörden
daraufhin mit, dass sie Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylge-
suchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; A11/1).
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 24. September 2014 – eröffnet am 2. Oktober 2014 –
trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Italien und ordnete
den Vollzug an. Es stellte zudem fest, der Beschwerdeführerin würden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass keine Hinweise dafür vorliegen
würden, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach-
kommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchfüh-
ren würde. So habe Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen
für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen
(sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf
die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f.
Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme
und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt, weshalb sich die
Beschwerdeführerin an die italienischen Behörden wenden könne, um eine
Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung respektive Hilfe bei der Ar-
beitssuche zu erhalten. Zudem könne sie zusätzlich bei einer der in Italien
zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen.
Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus dem Um-
stand, dass sie über Verwandte in der Schweiz verfüge, nichts zu ihren
Gunsten ableiten könne, da Geschwister – anders als Ehegatten, nicht ver-
heiratete Paare, die eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige
Kinder – nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-
VO gälten. Auch bestünden keine Hinweise für ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Familienange-
hörigen in der Schweiz.
D.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 (Poststempel) erhob die Beschwerde-
führerin gegen diesen Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, sich für ihr Asylgesuch zuständig zu erklä-
ren und dieses im nationalen Verfahren zu prüfen. In prozessualer Hinsicht
beantrage sie zudem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
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Seite 4
erteilen und die Vorinstanz sowie der Migrationsdienst des Kantons
B._______ seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich
anzuweisen, bis zum Entscheid über ihre Beschwerde von jeglichen Voll-
zugshandlungen abzusehen. In der Begründung der Beschwerde ersuchte
sie das Gericht ferner um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Zur Begründung trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass
sie im Sommer 2014 C._______ – ein hierzulande anerkannter Flüchtling
mit Niederlassungsbewilligung, den sie aus Eritrea kenne – in der Schweiz
wiedergetroffen habe. In Eritrea seien sie noch kein Paar gewesen, hätten
sich nach ihrem Wiedersehen in der Schweiz jedoch ineinander verliebt.
Nun beabsichtigten sie, demnächst zu heiraten. Zu diesem Zweck hätten
sie beim Zivilstandsamt B._______ ein Ehevorbereitungsverfahren einge-
leitet. In ihrem Fall seien die massgebenden Kriterien gemäss Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zur Bestimmung, ob eine schützens-
werte familiäre Beziehung gegeben sei, jedoch bereits jetzt erfüllt. So leb-
ten sie und ihr künftiger Ehemann seit dem Sommer 2014 in einer eheähn-
lichen Gemeinschaft und führten einen gemeinsamen Haushalt. Auch
werde ihr künftiger Ehemann nach ihrer Hochzeit für sie aufkommen, so-
lange sie noch nicht selbst Geld verdienen könne. Ferner sei ihre Bezie-
hung trotz deren kurzen Dauer bereits jetzt sehr stabil. So sei, seitdem sie
sich wiedergetroffen hätten, kaum ein Tag vergangen, den sie nicht zusam-
men verbracht hätten. Mithin hätten sie ein intensives Interesse aneinan-
der, was sich durch den Willen, demnächst zu heiraten, manifestiere. Vor
diesem Hintergrund müsse vorliegend davon ausgegangen werden, dass
zwischen ihr und ihrem künftigen Ehemann eine eheähnliche Gemein-
schaft bestehe, die durch Art. 8 EMRK geschützt werde. Durch den Vollzug
ihrer Wegweisung nach Italien werde die Einheit der Familie gefährdet,
weshalb die Schweiz – wie in BVGE 2013/24 ausgeführt – völkerrechtlich
dazu verpflichtet sei, die Souveränitätsklausel anzuwenden und ihr Asylge-
such im nationalen Verfahren zu prüfen.
Ferner machte die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ein Urteil des Ver-
waltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 9. Juli 2013 geltend, das Aufnahme-
system Asylsuchender in Italien weise schwerwiegende systematische
Mängel auf, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die
Annahme darstellten, dass Asylsuchende im Fall einer Überstellung nach
Italien tatsächlich Gefahr liefen, einer unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Das Risiko
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Seite 5
einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung werde in ihrem Fall
dadurch erhöht, dass sie eine junge und allein reisende Frau sei und in
Italien niemanden kenne.
E.
Mit Telefax vom 10. Oktober 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ge-
stützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) einstweilen aus.
F.
In seiner Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass der mit Telefax vom 10. Oktober 2014 verfügte
Vollzugsstopp aufgrund des – gemäss dem von der Beschwerdeführerin
mit der Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2014 ins Recht gelegten
Schreiben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons
B._______ vom 6. Oktober 2014 nachweislich eingeleiteten – hängigen
Verfahrens bezüglich Vorbereitung der Ehe zwischen der Beschwerdefüh-
rerin und C._______ bis auf Weiteres bestehen bleibe. Ferner verzichtete
das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vo-
rinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerde vom 9. Oktober 2014 Stellung. Zur geltend gemachten Bezie-
hung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ hielt sie fest, dass
die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung vom
17. Juli 2014 zu Protokoll gegeben habe, seit 2011 mit einem Landsmann,
der sich im Sudan aufhalte, liiert zu sein. Mit ihm habe sie in Äthiopien und
im Sudan zusammengelebt. Den jetzigen Verlobten habe sie indes nicht
erwähnt. Auch sei unklar, seit wann sich die Beschwerdeführerin und
C._______ kannten. Während in der Beschwerdeschrift ausgeführt worden
sei, dass die Verlobten sich bereits aus der Heimat kennen würden, werde
in einem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben an die kantonalen
Behörden vom 8. Oktober 2014 von einem Kennenlernen im Jahr 2012
gesprochen. Zum in der Beschwerde geltend gemachten gemeinsamen
Haushalt sei überdies festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss
Auskunft des Durchgangszentrums D._______ einzig vom 5. September
2014 bis zum 18. September 2014 und vom 3. Oktober 2014 bis zum 9.
Oktober 2014 bei C._______ gewohnt habe. Am 18. September 2014 sei
die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch ins Durchgangszentrum
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D._______ zurückgekehrt. Nachdem die Beschwerdeführerin im Oktober
wieder zu C._______ gezogen sei, sei die Verwandtenunterbringung auf
Anordnung des Migrationsamtes aufgehoben worden. Ungeachtet dessen
könne die geltend gemachte Beziehung angesichts deren kurzen Dauer
von drei Monaten aber ohnehin nicht als schützenswert im Sinne von Art.
8 EMRK angesehen werden. Daran vermöge das geltend gemachte Ehe-
vorbereitungsverfahren nichts zu ändern, da die Heiratspläne auch aus-
serhalb der Schweiz verwirklicht werden könnten. Das bereits eingereichte
Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft von C._______ werde geprüft, sobald eine zivilrechtliche Ehe-
schliessung erfolgt sei.
Zu den geltend gemachten Mängeln des italienischen Aufnahmesystems
hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass Italien zwar merkliche Prob-
leme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende kenne. Auf
eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinien könne allerdings
nicht geschlossen werden. In Anbetracht der Vermutung, dass Italien sei-
nen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, liege es in der Verant-
wortung der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen und mit
stichhaltigen Beweisen zu belegen, dass die italienischen Behörden ihre
Rechte verletzt hätten. Weder sei dies der Beschwerdeführerin gelungen,
noch lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die junge, gesunde Beschwer-
deführerin mit einer Rückkehr nach Italien der Gefahr einer Verletzung von
Art. 3 EMRK ausgesetzt würde.
Da vorliegend somit weder die Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3
EMRK noch gegen Art. 8 EMRK erreicht sei, bestehe für die Vorinstanz im
vorliegenden Fall keine Pflicht, vom Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-III-
VO Gebrauch zu machen und auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
einzutreten.
H.
In ihrer Replik vom 8. November 2014 (Poststempel) führte die Beschwer-
deführerin zu den Zweifeln des BFM an der Existenz einer eheähnlichen
Gemeinschaft zwischen ihr und C._______ aus, dass es ihre Kultur ihnen
eigentlich verbiete, vor der Eheschliessung zusammenzuleben. Im Mo-
ment würden sie es so handhaben, dass die Beschwerdeführerin alle drei
Tage ins Durchgangszentrum reise, um dort zu unterschreiben. So bleibe
ihre offizielle Adresse jene des Durchgangszentrums. Ansonsten wohne
sie bei ihrem künftigen Ehemann. Zum Ehevorbereitungsverfahren trug die
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Beschwerdeführerin vor, dieses habe bisher aufgrund ihrer fehlenden Iden-
titätspapiere nicht beendet werden können. Mit – der Replik beigelegtem –
Schreiben vom 2. November 2014 sei sie der Aufforderung des Zivilstands-
amtes B._______ – im ebenfalls der Replik beigelegten Brief vom 27. Ok-
tober 2014 – nachgekommen, schriftlich mitzuteilen, dass es ihr nicht mög-
lich sei, Identitätsdokumente einzureichen. Es sei nun offen, ob das Zivil-
standsamt ihre Angaben auch ohne Papiere akzeptiere oder ob sie ihre
Identität gerichtlich feststellen lassen müsse. In jedem Fall planten sie und
ihr künftiger Ehemann immer noch die Eheschliessung, weshalb sie nach
wie vor darum ersuche, ihre Gemeinschaft als eheähnlich anzuerkennen.
Zu den Mängeln des italienischen Aufnahmesystems führte die Beschwer-
deführerin aus, in der Zwischenzeit sei das Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Sache "Tarakhel gegen die
Schweiz" ergangen. Als junge und allein reisende Frau, die in Italien nie-
manden kenne, sei sie als verletzlich im Sinne dieser Rechtsprechung an-
zusehen. Folglich verstosse die Verfügung des BFM gegen Art. 3 EMRK,
weshalb sie aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten sowie das na-
tionale Asylverfahren durchzuführen sei.
I.
Auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Ja-
nuar 2015 informierte das Zivilstandsamt B._______ darüber, dass das
Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführerin noch im Gange sei,
da die Identität der Beschwerdeführerin noch nicht abschliessend habe ge-
klärt werden können. Da die Beschwerdeführerin bei Einreichung des Ge-
suchs um Ehevorbereitung keine Identitätspapiere habe vorweisen kön-
nen, habe das Zivilstandsamt sie im November 2014 zwecks Einreichung
einer Klage zur Feststellung ihrer Personendaten ans Zivilgericht verwie-
sen. Im Dezember 2014 sei es der Beschwerdeführerin schliesslich gelun-
gen, eine eritreische Identitätskarte zu beschaffen. Im Rahmen der Prüfung
dieser Identitätskarte sei die Beschwerdeführerin vom Zivilstandsamt auf-
gefordert worden, bis am 16. Februar 2015 zwecks Erklärung ihres Ge-
burtsdatums im Sinne von Art. 41 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) beim Amt vorzusprechen. Dar-
über, bis wann das Vorbereitungsverfahren noch dauern würde, konnte das
Zivilstandsamt keine Auskunft geben.
J.
Gemäss dem entsprechenden Auszug aus dem Schweizerischen Zivil-
standsregister, welcher vom SEM mit Eingabe vom 19. Februar 2015 ans
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Seite 8
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, heiratete die Beschwerde-
führerin am 12. Februar 2015 ihren Verlobten, C._______ und trägt seither
den Namen A._______.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2015 lud das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz ein, sich – vor dem Hintergrund der Dublin-III-VO und
Art. 8 EMRK – zum Umstand der erfolgten Heirat der Beschwerdeführerin
mit C._______, insbesondere zur Auswirkung dieser Eheschliessung auf
das vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin, zu äussern.
L.
Mit Vernehmlassung vom 12. März 2015 trug die Vorinstanz vor, dass sie
die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ nicht als
schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK erachte. Die kurze Dauer der
Beziehung und die in der summarischen Befragung vom 17. Juli 2014 er-
wähnte langjährige Beziehung zu einem Landsmann, der sich im Sudan
aufhalte, lasse überdies darauf schliessen, dass die standesamtliche Ehe-
schliessung vom 12. Februar 2015 lediglich der Sicherung eines Aufent-
haltsrechts der Beschwerdeführerin gedient habe. Weiter vermöge diese
standesamtliche Eheschliessung nichts daran zu ändern, dass C._______
gemäss der Dublin-III-VO nicht als Familienangehöriger der Beschwerde-
führerin gelte, da die Beziehung im Heimatland noch nicht bestanden habe.
Aus diesen Gründen halte das SEM an seinem Entscheid vom 24. Sep-
tember 2014 fest.
Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin bisher noch nicht
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend
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Seite 9
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Vernehmlassung des SEM vom 12. März 2015 wurde der Beschwer-
deführerin bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf vorgängige Anhörung in
diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG an-
gesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch verzichtet wer-
den. Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin zusammen mit
dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt.
3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
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Seite 10
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat,
auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vo-
rinstanz vom 23. Juli 2014 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorge-
sehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit
E-5829/2014
Seite 11
anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Vorliegend stellt sich indes
die Frage, ob – angesichts der Heirat der Beschwerdeführerin mit
C._______, einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling – gestützt auf
Art. 9 Dublin-III-VO nicht die Schweiz für die Durchführung des Asylverfah-
rens der Beschwerdeführerin zuständig ist.
5.1 Gemäss Art. 9 Dublin-III-VO ist für die Prüfung des Antrags auf interna-
tionalen Schutz einer Person, die einen Familienangehörigen hat, der in
seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mit-
gliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, – ungeachtet der Frage, ob die Familie
bereits im Heimatland bestanden hat – dieser Mitgliedstaat zuständig, so-
fern die antragstellende Person diesen Wunsch schriftlich äussert. Diese
Bestimmung ist indes im Lichte der sogenannten Versteinerungsregel ge-
mäss Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO zu lesen, wonach bei der Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaates nach den Kriterien von Art. 8 ff. Dublin-III-VO
von der Situation auszugehen ist, die zum Zeitpunkt gegeben war, zu dem
die antragstellende Person ihren Antrag auf internationalen Schutz zum
ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat.
Anlässlich ihrer Befragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, in Ita-
lien zwar fotografiert und mit Namen registriert worden zu sein. Ein Asylge-
such will sie dort indes nie gestellt haben. Mithin ist der für die Frage der
Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO relevante Zeitpunkt, der Moment,
in dem die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Die
Beschwerdeführerin hat am 7. Juli 2014 beim EVZ Kreuzlingen ein Asylge-
such eingereicht. Die Eheschliessung erfolgte erst am 12. Februar 2015.
Somit erwachsen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von Art. 7
Abs. 2 Dublin-III-VO aus Art. 9 Dublin-III-VO keine Rechte.
5.2 Dementsprechend ist Italien gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO,
wonach ein Mitgliedstaat die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz durchführen muss, wenn festgestellt wird, dass eine antragstel-
lende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft-
grenze dieses Mitgliedstaats illegal überschritten hat, zuständig. So ist den
Akten zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise
in die Schweiz in Italien aufgehalten hat, führte sie anlässlich ihrer Befra-
gung doch aus, sie sei über Äthiopien, den Sudan sowie Libyen Anfang
Juli 2014 nach Italien gereist und habe sich von dort in die Schweiz bege-
ben.
6.
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Seite 12
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit
Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO somit gegeben. Aufgrund
der Heirat der Beschwerdeführerin mit einem in der Schweiz anerkannten
Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung ist indes zu prüfen, ob bei einer
Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen
Rechts drohen würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveräni-
tätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würde.
6.1 Alle Mitgliedstaaten, die gleichzeitig Signatarstaaten der EMRK sind,
sind gehalten, die Dublin-III-VO im Einklang mit diesem Vertragswerk und
mithin auch mit Art. 8 EMRK umzusetzen. So trifft den befassten Staat die
völkerrechtliche Pflicht, die Souveränitätsklausel anzuwenden, wenn die
Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK durch einen Entscheid, einen Asyl-
antrag nicht zu prüfen und die antragstellende Person in den grundsätzlich
zuständigen Staat zu überstellen, gefährdet wird (FRANCESCO MAIANI,
L'unité familiale et le système de Dublin – Entre gestion des flux migratoires
et respect des droits fondamentaux, Basel 2006, S. 278 ff. und S. 297).
6.2 Art. 8 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Hat eine aus-
ländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, die über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht – das heisst, über das Schweizer Bürgerrecht, eine Nie-
derlassungsbewilligung oder eine auf einem Rechtsanspruch beruhende
Aufenthaltsbewilligung – verfügen, und ist diese familiäre Beziehung intakt
und wird sie tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen, wenn
ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Das Bundesgericht hat
dies namentlich im Verhältnis von Personen, die der eigentlichen Kernfa-
milie angehören, anerkannt. Die so verstandene Familie umfasst die Ge-
meinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. statt vieler
BGE 127 II 60 E. 1 d) aa) sowie BGE 135 I 143 E. 1.3.1).
6.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2015
den in der Schweiz anerkannten Flüchtling, C._______, der über eine Nie-
derlassungsbewilligung und mithin über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in
der Schweiz verfügt, geheiratet. Da die Verwandtenunterbringung der Be-
schwerdeführerin bei C._______ gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 27. Oktober 2014 auf Anordnung des zuständigen Migrationsamtes
aufgehoben wurde, hat die Beschwerdeführerin gemäss der aktuellen Ak-
tenlage ihren offiziellen Wohnsitz zwar immer noch in der ihr vom Staat
zugewiesenen Unterkunft. Indes hat sie in ihrer Replik vom 8. November
2014 – und mithin noch für die Zeit vor der Heirat – glaubhaft dargetan,
dass sie sich zwar immer wieder in der ihr zugewiesenen Unterkunft melde,
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grundsätzlich aber bei C._______ lebe. So korrespondierte das Bundes-
verwaltungsgericht mit der Beschwerdeführerin denn auch jeweils über die
von ihr angegebene Adresse von C._______, wobei aufgrund des Verlaufs
des Schriftenwechsels nicht der Eindruck entstand, die Beschwerdeführe-
rin erhalte von der Korrespondenz des Gerichts keine oder erst verspätete
Kenntnis. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich nach der Ehe-
schliessung an diesen Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin etwas
geändert hat. Vor diesem Hintergrund ist die Beziehung zwischen der Be-
schwerdeführerin und C._______ gegenwärtig als intakt und tatsächlich
gelebt zu qualifizieren. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdefüh-
rerin anlässlich ihrer Befragung noch angab, eine Beziehung zu einem sich
im Sudan aufhaltenden Landsmann zu führen, hat sie doch nie behauptet,
mit dieser Person verheiratet zu sein. Auch ist unerheblich, dass die Bezie-
hung zu C._______ nach Ansicht der Vorinstanz vor der Heirat lediglich
von kurzer Dauer war. So sah sich denn auch das Zivilstandsamt
B._______ nicht dazu veranlasst, gestützt auf Art. 97a ZGB nicht auf das
Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens einzutreten,
weil Hinweise dafür bestanden hätten, dass die Beschwerdeführerin res-
pektive C._______ die Ehe lediglich zur Umgehung des Ausländerrechts
hätten eingehen wollen.
6.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien mit
Art. 8 EMRK nicht vereinbar wäre, weshalb vorliegend die Voraussetzun-
gen für einen völkerrechtlich gebotenen Selbsteintritt der Schweiz gegeben
sind. Die Vorinstanz hat sich somit zu Unrecht für unzuständig erklärt und
einen Nichteintretensentscheid gefällt. Folglich kann offen bleiben, ob ohne
vorgängige Einholung einer entsprechenden Garantie auch bei allein rei-
senden Frauen Lebensbedingungen resultieren können, die einer Verlet-
zung von Art. 3 EMRK gleichkommen, und allein reisende Frauen mithin
als verletzlich im Sinne des Urteils des EGMR in der Sache Tarakhel gegen
die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12) zu
gelten haben.
7.
Die Beschwerde vom 9. Oktober 2014 ist gutzuheissen und die angefoch-
tene Verfügung vom 24. September 2014 aufzuheben. Die Vorinstanz wird
angewiesen, sich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig zu erklären und das Asylverfahren in der Schweiz durchzu-
führen.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwer-
deverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnis-
mässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Ent-
schädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2014 wird aufgehoben.
Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in
der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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