B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5830/2014
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ursina Bernhard,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 5. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – gelangte am 4. Mai 2010 mit einer zum Zwecke der Familienzu-
sammenführung erteilten Einreisebewilligung auf dem Flugweg von Istan-
bul in die Schweiz. Am 17. Mai 2010 hörte das damalige Bundesamt für
Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) den Be-
schwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) kurz zu sei-
nen Asylgründen an. Am 1. Juni 2010 und am 6. August 2014 folgten aus-
führliche Anhörungen zu den Asylgründen (Bundesanhörungen).
A.b Der Beschwerdeführer machte im Rahmen dieser Anhörungen zu-
sammengefasst geltend, er sei aufgrund von Hilfstätigkeiten für die
B._______ beziehungsweise deren bewaffneten Arm C._______ vom
Staatssicherheitsgericht in D._______ am (…) zu einer Gefängnisstrafe
von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Vom (…) 1995 bis zum
(…) 2004 sei er in diesem Zusammenhang in verschiedenen Gefängnissen
inhaftiert gewesen. Während der Untersuchungshaft sei er ver-
schiedentlich gefoltert worden; zudem sei er bei der Erstürmung eines Ge-
fängnisses verletzt worden. Aufgrund von Vorfällen während seiner Inhaf-
tierung in den jeweiligen Gefängnissen sei er in verschiedenen Massen-
verfahren angeklagt worden, welche noch nicht abgeschlossen seien. Eine
dieser Anklagen gehe auf die Zeit seiner Inhaftierung im Gefängnis von
E._______ zurück, als es zu Kollektivprotesten gegen die Tötung von 10
Gefangenen durch türkische Sicherheitskräfte im Gefängnis von Ankara
Ulucanlar gekommen sei. In einem weiteren Massenverfahren sei er ange-
klagt worden, weil die türkischen Behörden Tunnels unter einer Gemein-
schaftszelle im Gefängnis von E._______ gefunden hätten, in welcher
auch er inhaftiert gewesen sei. Nach Protestaktionen gegen behördliche
Übergriffe im Gefängnis von F._______ am 19. Dezember 2001 sei ein
weiteres Massenverfahren eröffnet worden, in dem auch er angeklagt sei.
Nach seiner vorzeitigen Freilassung aus der Haft im Jahr 2004 sei er auf-
grund der Verurteilung aus dem Jahr 1996 und seiner marxistischen Ge-
sinnung weiterhin von den türkischen Behörden beschattet und bedrängt
worden. Exponenten der türkischen Polizei seien an seiner Hochzeit auf-
getaucht, und man habe ihn davor gewarnt, an demokratischen Anlässen
teilzunehmen. Zudem sei er drei Mal für kurze Zeit ohne ersichtlichen
Grund inhaftiert worden: Am (…) 2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau, so-
wie zweimal im Jahr 2008. Er habe aufgrund dieser Vorfälle befürchtet,
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dass er erneut inhaftiert werde und sich die traumatischen Hafterlebnisse
wiederholen würden. Weil er in der Türkei weiterhin unter Druck gestanden
habe, und zudem seine Frau und das gemeinsame Kind in der Schweiz
gewesen seien, habe er sich 2010 schliesslich zur Ausreise entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 5. September 2014 – eröffnet am 9. September 2014 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
(Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig schob sie den Wegweisungsvollzug auf-
grund seiner Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf
(Dispositivziffer 4) und wies darauf hin, dass die vorläufige Aufnahme ab
Datum der Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen dauere (Dis-
positivziffer 5) und dass der Beschwerdeführer bei Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme die Schweiz verlassen müsse (Dispositivziffer 6). Schliess-
lich beauftragte sie den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vor-
läufigen Aufnahme (Dispositivziffer 7).
C.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Materiell wurde beantragt, die
Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, den Beschwerde-
führer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
wurde der Antrag gestellt, die Beschwerdesache zur Vervollständigung des
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurden die
unentgeltliche Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie die Beiordnung der oben rubrizierten Rechtsanwältin
als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Eingabe wurde eine Unterstüt-
zungsbestätigung von G._______ vom 7. Oktober 2014 zu den Akten ge-
reicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 ordnete die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin den vorläufigen Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses an. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung
ein. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 verzichtete die Vor-
instanz auf materielle Ausführungen und hielt vollumfänglich an ihren Er-
wägungen fest.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2014 stellte die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der
Vorinstanz zu. Zugleich hiess sie sein Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung
seiner finanziellen Verhältnisse gut und ordnete ihm in der Person der oben
rubrizierten Rechtsanwältin eine amtliche Rechtsbeiständin zu.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016 gab der neu zuständige Instruk-
tionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, binnen Frist eine neue
Fürsorgebestätigung vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde zudem da-
rauf hingewiesen, dass das Gericht bei Ausbleiben einer solchen Bestäti-
gung davon ausgehen werde, dass er über die nötigen Mittel verfüge, um
das vorliegende Verfahren zu bestreiten, zumal er gemäss dem Zentralen
Migrationssystem (ZEMIS) seit dem 20. Januar 2015 beim H._______ ar-
beitstätig sei. Zudem wurde in Aussicht gestellt, dass bei Ausbleiben einer
solchen Bestätigung mit Wirkung ex nunc auf die Einsetzung einer amtli-
chen Rechtsbeiständin zurückzukommen sein werde.
G.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine neue
Unterstützungsbestätigung von G._______ vom 13. Juni 2016 zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E 2.2 und 2.3).
3.3 Das Gericht kommt nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass die
Vorinstanz zu Recht von der Glaubhaftigkeit der wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Die Aussagen des Beschwerde-
führers in den Befragungen waren kohärent und realitätsnah und sind zu-
dem dokumentarisch weitestgehend belegt. Für die Beurteilung der Asyl-
relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ist folglich vom Sachver-
halt auszugehen, den die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Vorauszu-
schicken ist in diesem Zusammenhang, dass die Folterhandlungen im
Zuge der Untersuchungshaft im Jahr 1996 sowie die langjährige Haftstrafe,
aus welcher der Beschwerdeführer 2004 entlassen worden ist, für sich ge-
nommen nicht mehr asylrelevant sind, zumal sie für die Flucht des Be-
schwerdeführers nicht als kausal angesehen werden können.
3.4 In der Beschwerde wird einerseits geltend gemacht, dass der Be-
schwerdeführer aus der Türkei geflüchtet sei, weil verschiedene geringfü-
gige – und jeweils für sich genommen nicht asylrelevante – Behelligungen
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Seite 6
durch die türkischen Behörden bei ihm vor dem Hintergrund der Folterung
in Untersuchungshaft im Jahr 1996 und der darauffolgenden langjährigen
Inhaftierung einen unerträglichen psychischen Druck ausgelöst hätten. In
dieser Hinsicht ist im Folgenden zum einen zu prüfen, ob die geltend ge-
machten behördlichen Behelligungen in ihrer Gesamtheit tatsächlich ein
Mass erreicht haben, das sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG erscheinen lässt. Zum anderen ist zu prüfen, ob die behördli-
chen Behelligungen für die Flucht des Beschwerdeführers kausal gewesen
sind (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht,
3. Aufl. 2014, S. 271 f.).
3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung fest-
gehalten, dass geringfügige Beeinträchtigungen für sich genommen einen
unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewir-
ken können, wenn es sich um wiederholte Eingriffe in die persönliche Frei-
heit und körperliche Unversehrtheit handelt (vgl. Urteile des BVGer
D-845/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.4, sowie E-6571/2012 vom 12. August
2014, E. 6.2). Im Urteil E-6571/2012 vom 12. August 2014 hat das Bundes-
verwaltungsgericht aber zugleich bekräftigt, dass die hohen Anforderungen
der Rechtsprechung für die Annahme eines unerträglichen psychischen
Drucks nach wie vor bestehen (a.a.O.). So muss es sich um systematische
Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit und körperlichen Unversehrt-
heit handeln, welche in einer objektiven Sichtweise einen Verbleib im Hei-
matstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/28,
E. 3.3.1.1).
3.4.2 Im Unterschied zum bereits zitierten Urteil des BVGer E-6571/2012
vom 12. August 2014 (vgl. dort E. 6.2) kann im vorliegenden Fall von stän-
digen ungerechtfertigten Festhaltungen, Beschimpfungen, Bedrohungen,
Schlägen und Hausdurchsuchungen durch die türkischen Sicherheitsbe-
hörden nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer wurde in den knapp
sechs Jahren zwischen der Freilassung aus dem Gefängnis und der Aus-
reise aus der Türkei zwar drei Mal jeweils für kurze Zeit festgenommen.
Diese Festnahmen standen jedoch im Zusammenhang mit damals laufen-
den Strafverfahren beziehungsweise fanden anlässlich von Demonstratio-
nen statt, wobei zumindest an einer dieser Demonstrationen auch weitere
Teilnehmer kurzzeitig verhaftet wurden (vgl. Akten des Asylverfahrens
B2/9, F 15, B5/15, F 70-72). Die Verhaftungen können auch deshalb nicht
als Schikane bezeichnet werden, weil der Beschwerdeführer nicht geltend
macht, von den türkischen Behörden anlässlich dieser Festnahmen in sei-
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nen Rechten verletzt worden zu sein. Auch in Bezug auf die geltend ge-
machte Überwachung durch türkische Sicherheitsbehörden ist mit der Vor-
instanz darauf hinzuweisen, dass es als rechtsstaatlich legitim anzusehen
ist, wenn die türkischen Sicherheitsbehörden verurteilte Unterstützer ge-
waltbereiter Organisationen beschatten. Es ist insofern nicht relevant, ob
der Beschwerdeführer Mitglied der B._______/C._______ gewesen ist, o-
der die Organisation lediglich unterstützt hat. Der Beschwerdeführer be-
streitet nämlich nicht, konkrete Hilfsleistungen (vgl. Akten des Asylverfah-
rens, B12/17, F 22-29) für eine Organisation erbracht zu haben, von der er
wusste, dass sie bewaffnet gegen den türkischen Staat vorging (vgl. Akten
des Asylverfahrens, B12/17, F 31, F 36).
3.4.3 Das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks kann der Be-
schwerdeführer auch nicht aus den angeblich nach wie vor hängigen Ver-
fahren ableiten, in welchen er neben anderen ehemaligen Inhaftierten an-
geklagt ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Anzeichen da-
für bestehen, dass die Motivation der türkischen Strafbehörden zur Einlei-
tung des Strafverfahrens auf einem der im Asylgesetz genannten Verfol-
gungsmotive beruht. Allein deshalb können die Verfahren nicht zur Aner-
kennung des Beschwerdeführers als Flüchtling beziehungsweise zur Ge-
währung des Asyls führen (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER,
a.a.O., S. 263). Nachdem der Beschwerdeführer ausserdem ausgesagt
hat, dass die jeweiligen Delikte durch Zellengenossen ausgeübt wurden,
er selbst aber nicht beteiligt gewesen sei (vgl. Akten des Asylverfahrens
B12/17, F 62, F 68), musste er nicht mit einer Verurteilung rechnen. Würde
er verurteilt, stünde es ihm offen, die nach türkischem Strafverfahrensrecht
offenstehenden Beschwerdemöglichkeiten auszuschöpfen.
3.4.4 Als ungerechtfertigte Behelligung zu qualifizieren ist nach dem Ge-
sagten lediglich das Erscheinen türkischer Polizisten an der Hochzeit des
Beschwerdeführers (vgl. Akten des Asylverfahrens, B5/15, F 73). Die hohe
Schwelle für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks ist
durch dieses singuläre Vorkommnis allerdings nicht überschritten. Im ein-
gereichten Arztbericht von Dr. med. I._______ vom 13. August 2014 wer-
den die diagnostizierten psychischen Probleme und insbesondere die post-
traumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers in erster Linie mit
der 1996 erlittenen Folter und dem späteren Gefängnisaufenthalt in Ver-
bindung gebracht. Die Diagnose vermag vor diesem Hintergrund nicht zu
beweisen, dass das eben geschilderte Vorgehen der türkischen Behörden
auf den Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erzeugt hat.
E-5830/2014
Seite 8
3.4.5 Im Übrigen waren die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorkommnisse auch nicht kausal für seine Ausreise aus der Türkei. So
vergingen zwischen der letzten Festnahme im September 2008 und seiner
Ausreise aus der Türkei im Mai 2010 mehr als eineinhalb Jahre. Zwischen
seiner Hochzeit und der Ausreise lagen sogar fast fünf Jahre. Es ist vor
diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Ausreise des Beschwer-
deführers keine asylrechtlichen Motive zugrunde lagen. Ausschlaggebend
war vielmehr der Wunsch nach einer Familienzusammenführung. Dieser
Eindruck wird bestätigt durch die Aussage des Beschwerdeführers, wo-
nach er die Türkei verlassen habe, weil er dort „sowieso unter Druck stand
und keine Tätigkeiten mehr für die Organisation führte und [s]eine Frau und
das Kind [in der Schweiz] waren“ (vgl. Akten des Asylverfahrens, B12/17,
F 73).
3.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Behelligungen des Be-
schwerdeführers durch den türkischen Staat weder für sich genommen
noch in einer Gesamtsicht die Annahme zulassen, dass der Beschwerde-
führer einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war. Darüber hinaus ist davon auszugehen,
dass der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei keine asylrecht-
lich relevanten Motive zugrunde lagen.
3.5 In der Beschwerde wird darüber hinaus vorgebracht, der Beschwerde-
führer sei als Flüchtling anzuerkennen, weil er begründete Furcht habe, in
Zukunft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. In dieser Hinsicht ist
zu klären, ob subjektiv eine Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger
Verfolgung besteht, und ob sich diese auf objektive Umstände stützt (vgl.
CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, a. a. O., S. 273).
3.5.1 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner traumatischen Erfahrungen nach seiner
Inhaftierung – insbesondere aufgrund der erlittenen Misshandlungen in Un-
tersuchungshaft im Jahr 1996 – objektive Gründe für eine ausgeprägtere
subjektive Furcht hat (vgl. auch BVGE 2010/57, E. 2.5). Gegen das Vorlie-
gen einer subjektiven Furcht sprechen allerdings verschiedene Umstände:
So hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während Jahren in
Istanbul gelebt und gearbeitet, ohne eine Ausreise in Betracht zu ziehen.
Zudem hat er im Jahr 2010 bei den türkischen Behörden einen Pass bean-
tragt und die türkischen Behörden haben ihm diesen am (…) ausgestellt,
wobei er in den Anhörungen diesbezüglich auf keinerlei Probleme hinwies
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Seite 9
(vgl. Akten des Asylverfahrens, B2/9, F 13.1). Die Frage, ob im vorliegen-
den Fall subjektive Furcht vorliegt, kann jedoch aufgrund der nachfolgen-
den Ausführungen offengelassen werden.
3.5.2 Wie bereits ausführlich dargelegt, können die gegen den Beschwer-
deführer gerichteten Massnahmen der türkischen Behörden zumindest
zum Teil nicht als ungerechtfertigte Behelligungen angesehen werden (vgl.
oben, E. 3.4.2-3.4.3). Allein das Auftauchen von Angehörigen der türki-
schen Polizei an der Hochzeit des Beschwerdeführers im Jahr 2005 ver-
mag aber objektiv gesehen keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu be-
gründen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer von den türkischen
Behörden ohne weiteres ein Reisepass ausgestellt worden ist, spricht wie
seine offenbar problemlose Ausreise aus der Türkei gegen die Annahme
objektiver Gründe für eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung (vgl. Akten des
Asylverfahrens, B2/9, F 13.1; B5/15, F 22). Vor diesem Hintergrund ist ent-
gegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht davon auszuge-
hen, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung durch die
türkischen Behörden droht.
3.6 Nachdem aufgrund der Akten nicht von einem aktuellen beziehungs-
weise zukünftigen Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden auszu-
gehen ist, kann offengelassen werde, ob ein politisches Datenblatt über
den Beschwerdeführer besteht (vgl. Urteil des BVGer D-1601/2013 vom
4. August 2014, E. 5.3.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, dass die Vo-
rinstanz anzuweisen sei, mittels Botschaftsanfrage die Existenz eines po-
litischen Datenblattes über den Beschwerdeführer abklären zu lassen, ist
in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
4.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 10
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 5. November 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die oben rubrizierte Rechtsvertrete-
rin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist ihr ein angemes-
senes Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerde
eine Honorarnote eingereicht, welche einen Aufwand von 8 Stunden zu ei-
nem Stundensatz von Fr. 250.– ausweist. Bei amtlicher Vertretung geht
das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall des-
halb, den geltend gemachten Stundenansatz auf Fr. 220.– zu kürzen, wo-
bei ein Aufwand von insgesamt 8.5 Stunden als angemessen scheint. In
Berücksichtigung der jüngsten Eingabe ist Laura Rossi für ihre Bemühun-
gen zu Lasten des Gerichts deshalb ein amtliches Honorar von
Fr. 2069.60.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. Der
neuen Rechtsvertretung Ursina Bernhard ist kein Aufwand erwachsen, der
zu entschädigen wäre.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar von Fr. 2069.60.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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