B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5831/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seine Heimatstadt B._______ eigenen
Angaben zufolge am 12. Juli 2015 und fuhr mit dem Bus direkt nach Zürich,
wo er am 13. Juli 2015 ankam. Am 12. August 2015 suchte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nach. Am 21. August
2015 wurde er zur Person befragt, am 7. September 2015 erfolgte die An-
hörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er sei am (…) abends
auf dem Nachhauseweg von Wahhabiten angegriffen worden. Er habe im
Wald ein Geräusch wahrgenommen und gehört, dass sie ihn hätten mit-
nehmen wollen. Er sei weggerannt und habe grosse Angst bekommen. Am
nächsten Abend habe er die gleichen Leute wieder angetroffen. Sie hätten
ihn angegriffen und mit Fäusten geschlagen, und seien danach weggegan-
gen. Mit seinem Vater sei er zur Polizei gefahren, um den Vorfall anzuzei-
gen. Auf dem Weg dorthin seien sie in eine Autokontrolle geraten und ha-
ben den Polizisten vom Vorfall erzählt, welche ihm indes nicht geglaubt
haben. Zwei Tage später sei er den Leuten auf dem Heimweg wieder be-
gegnet. Sie hätten ihm Geld angeboten und gesagt, er müsse für die Mus-
lime kämpfen und einen langen Bart tragen. In der Anhörung gab er an,
auch am dritten Abend sei er geschlagen worden. Danach sei er mit seinem
Vater losgefahren, um bei der Polizei Anzeige zu erstatten, und auf dem
Weg in eine Polizeikontrolle geraten, wo man ihm nicht geglaubt und sie
aufgefordert habe, wieder nach Hause zu fahren.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass ein.
A.b Mit Verfügung vom 14. September 2015 – eröffnet am 15. September
2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung
aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihm die editions-
pflichtigen Akten aus.
B.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. September 2015
(Poststempel: 18. September 2015) erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben be-
ziehungsweise sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu-
weisen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Er reichte Internetausdrucke dreier Berichte vom Juli 2015 ein: "Unter EU-
Aufsicht: Drei ISIS-Lager in Bosnien", , "IS-Stützpunkt vor
den Toren Österreichs?", , und "ISIS zwingt Kinder zu Massa-
ker", .
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM erwog zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung, es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer an den dem ers-
ten Übergriff folgenden Abenden nochmals den gleichen Heimweg genom-
men habe, und auch das Vorgehen der angeblichen Wahhabiten sei nicht
logisch, da diese ganz anders vorgegangen wären, hätten sie ihn tatsäch-
lich für ihre Sache gewinnen wollen. Seine Vorbringen könnten deshalb
nicht geglaubt werden.
Seine Schilderungen seien nicht substantiiert. Er habe oft sehr wortkarg
geantwortet und sei nicht in der Lage gewesen, seine Vorbringen detail-
reich zu schildern. Insbesondere habe er die Übergriffe sehr stereotyp be-
schrieben. An wichtige Dinge wie die Aussagen der Täter habe er sich nicht
erinnern wollen, und während seiner Ausführungen habe eine emotionale
Anteilnahme gefehlt. Es sei davon auszugehen, dass seine Geschichte ein
frei erfundenes Konstrukt sei.
Die geltend gemachten Übergriffe durch Wahhabiten stellten auch in Bos-
nien und Herzegowina Straftatbestände dar, welche durch die Behörden
geahndet würden. Der bosnisch-herzegowinische Staat sei im Rahmen
seiner Möglichkeiten schutzwillig und schutzfähig, und billige Übergriffe o-
der Diskriminierungen durch Drittpersonen oder Behördenvertreter nicht.
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Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit
niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht ein-
leiten würden, doch bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf
dem Rechtsweg vorzugehen. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenom-
men gewesen, sich an höhere Instanzen zu wenden, um zu seinem Recht
zu kommen, was er jedoch unterlassen habe. Der behauptete mangelnde
Schutz könne somit nicht den staatlichen Behörden angelastet werden und
sei als reine Schutzbehauptung zu betrachten.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Argumentation entgegen, es habe
nur einen einzigen Weg gegeben, um nach Hause zu kommen. Dass die
Wahhabiten sicher eine andere Methode angewandt hätten, um ihn zu rek-
rutieren, sei eine leere und unbelegte Behauptung, und es treffe nicht zu,
dass er stereotyp erzählt habe. Er habe die Geschichte so wiedergegeben,
wie er sie erlebt habe. Es sei für ihn schwierig, darüber zu sprechen, des-
halb habe er sich kurz gehalten. Über diese Probleme zu sprechen mache
ihn krank, so dass er jetzt Suizidgedanken habe und sich in eine psychiat-
rische Klinik einweisen lassen wolle. Das SEM solle aufhören, ihn mit nicht
belegten Behauptungen psychisch kaputt zu machen.
Dass er bei der Befragung nicht emotional gewesen sei, komme daher,
dass jeder Mensch verschieden und auch er anders sei. Es sei eine Belei-
digung, wenn das SEM ihm sein Vorbringen nicht glaube.
Entgegen der Ausführungen des SEM seien die bosnischen Behörden in
Fällen wie seinem nicht schutzwillig. Wenn es um Wahhabiten gehe, wür-
den sie in vielen Fällen ein Auge zudrücken und diese Leute sogar unter-
stützen, damit die Islamisten weiterkommen würden.
Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals bei seiner Tante in der
Schweiz gewesen. Dass er erst jetzt ein Asylgesuch eingereicht habe,
deute darauf hin, dass er richtige Asylgründe vorgebracht habe. Er erfülle
somit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Zweifel der Vorinstanz am
Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Asylgründe und gelangt nach Prüfung
der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind als oberflächlich zu bezeich-
nen und entbehren jeglicher Realkennzeichen. Das Argument in der Be-
schwerde, es sei für ihn schwierig, über die Ereignisse zu sprechen, ist
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angesichts der nach eigenen Angaben keineswegs einschneidenden Ver-
folgungsmassnahmen nicht nachvollziehbar und vermag das Fehlen von
konkreten Einzelheiten, persönlichen Eindrücken oder subjektiven Wahr-
nehmungen in seinen Aussagen nicht hinreichend zu erklären. Zudem sind
seine Angaben zur dritten Begegnung mit den angeblichen Wahhabiten wi-
dersprüchlich. So erwähnte er anlässlich der Befragung zur Person nicht,
dass er bei der dritten Begegnung erneut geschlagen worden wäre, und
gab an, er sei am zweiten Abend mit seinem Vater zur Polizei gefahren und
von der Polizei kontrolliert worden, wogegen er in der Anhörung vor-
brachte, er sei am dritten Abend ein zweites Mal geschlagen worden, dies-
mal wirklich ziemlich heftig (vgl. SEM-Akten A5/15 F91), und in die Stras-
senkontrolle auf dem Weg zur Polizei seien er und sein Vater nach jenem
dritten Zwischenfall geraten.
Der Vorinstanz ist im Übrigen zuzustimmen, dass die Wahhabiten sich zur
Überzeugung einer zum Mitmachen auserwählten Person kaum im wörtli-
chen Sinne schlagender Argumente bedient hätten.
Bei den geschilderten Vorfällen handelt es sich um private Übergriffe. Der
Bundesrat hat Bosnien-Herzegowina als sicheren Heimatstaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass grundsätz-
lich Sicherheit vor Verfolgung besteht. Anhand der Aussagen des Be-
schwerdeführers, wonach man ihm im Rahmen einer Polizeikontrolle auf
dem Weg zum Polizeiposten gesagt habe, er solle keine Anzeige erstatten,
kann nicht darauf geschlossen werden, eine solche wäre nicht entgegen-
genommen und angemessen weiterverfolgt worden. Ein ernstzunehmen-
der Versuch, die Übergriffe anzuzeigen, liegt damit nicht vor. Die Vorinstanz
wies zudem richtigerweise darauf hin, dass bei einer allfälligen Weigerung
der Behördenvertreter, die notwendigen Untersuchungsmassnahmen ein-
zuleiten, die zustehenden Rechte bei einer höheren Instanz hätten einge-
fordert werden können. Die eingereichten Internetberichte enthalten keine
Anhaltpunkte, welche an der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des bos-
nisch-herzegowinischen Staates zweifeln liessen. Die bosnisch-herzego-
winischen Behörden sind demnach sowohl grundsätzlich als auch im vor-
liegenden Fall als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen. Unabhän-
gig von der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ist deshalb festzu-
stellen, dass die geltend gemachten Übergriffe von Drittpersonen auf den
Beschwerdeführer nicht asylrelevant sind.
5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
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Seite 7
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
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Seite 8
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit ("real risk"; vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.) einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und
Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klar-
erweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Wegweisungsvollzug ist mit-
hin in asyl- und völkerrechtlicher Hinsicht zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Eine Rückkehr erweist sich unter Berücksichtigung der politischen Lage,
der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände in
Bosnien und Herzegowina – es besteht keine Situation von Krieg, Bürger-
krieg oder allgemeiner Gewalt – als zumutbar.
Er bestreitet nicht, dass seine gesundheitlichen Beschwerden (Rückenlei-
den, Migräneanfälle und Schmerzen im Arm) in Bosnien und Herzegowina
behandelt werden können. Zudem führt er aus, "den Schlag", welchen er
von den genannten Leuten erhalten habe, wolle er ohnehin nicht behan-
deln lassen. Auch die Behandlung seiner vorgebrachten Schlafstörung
wäre dort möglich. Es ist davon auszugehen, dass er in sein gewohntes
Umfeld zurückkehren und bei seinen Eltern und seinem Bruder wohnen
kann, welche ihn bei der bevorstehenden Integration ins Berufsleben un-
terstützen können. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, er könnte bei
einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Best-
immungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar.
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Seite 9
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aus-
sichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet
der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vor-
liegendem Direktentscheid gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub