B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5831/2017
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Judith Nydegger, BAS Beratungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 13. November 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 23. November 2015 wurde er zur Person befragt
(BzP). Am 16. Februar 2016 wurde das vorerst eingeleitete Dublin-Verfah-
ren beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Die Anhörung zu
den Asylgründen durch das SEM folgte am 13. Juni 2017 (Art. 29 Abs. 1
AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei ethnischer Kurde und in B._______ aufgewachsen. Nach einer Aus-
einandersetzung im Alter von (…) Jahren sei er für (…) Monate inhaftiert
worden. Ab dem Jahr 1377 (1998/1999) habe er vier Jahre lang in
C._______ als (…) gearbeitet, weswegen er mehrmals geschlagen und in-
haftiert worden sei. Im Iran sei sein Interesse für politische Gegebenheiten
gewachsen. Gemäss BzP sei er bereits im Iran politisch tätig gewesen,
gemäss Anhörung sei er erst nach seiner Ausreise aus dem Iran politisch
aktiv geworden.
Im Jahr (…) sei er in den Nordirak ausgereist, um sich politisch zu enga-
gieren. Er sei Mitglied der Komala-Partei geworden, wobei er für (…) zu-
ständig gewesen sei. Zudem habe er die Partei an Veranstaltungen vertre-
ten und sei mehrmals in Sendungen des Parteisenders aufgetreten. Ab
dem Jahr 2014 habe der irakische Staat die Partei nicht mehr finanziell
unterstützt, weshalb dieser Fernsehsender eingestellt worden sei. Die Par-
tei habe danach Plattformen wie Youtube und Facebook genutzt. An-
schliessend sei er ein halbes Jahr als Teil der Peshmerga-Streitkräfte mili-
tärisch tätig gewesen. Aufgrund seiner politischen Einstellung und seines
ungeregelten Aufenthaltsstatus im Irak sei er im Jahr 2015 mit seiner Part-
nerin in die Schweiz gereist, wo ihre gemeinsame Tochter zur Welt gekom-
men sei. Nach wie vor veröffentliche er auf seinem Facebook-Account
kurze Nachrichten. Seit seiner Ausreise aus dem Iran sei seine Mutter
mehrfach vom iranischen Geheimdienst zu seinem Verbleib befragt wor-
den.
Der Beschwerdeführer reichte zwei Schulzeugnisse sowie eine Kopie sei-
ner Geburtsurkunde ein. Ferner wurde ein Dokumentarfilm über die politi-
sche Lage im Iran und eine Filmaufnahme zum Gedenktag der Märtyrer zu
den Akten gereicht, in welchen der Beschwerdeführer als (…) im Abspann
genannt werde. Weiter gab er eine Aufnahmebestätigung als Parteimitglied
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und ein Parteischreiben betreffend seine Tätigkeit beim (…) der Partei ab.
Schliesslich reichte er einen Zeitungsausschnitt, auf welchem er auf einem
Bild als Peshmerga-Kämpfer abgebildet ist, diverse Fotos, die ihn als Mit-
glied der Peshmerga-Streitkräfte zeigen, und einen Bericht einer Konfe-
renz im Nordirak, bei der er die Partei vertreten habe, zu den Akten.
C.
Anschliessend an seine Anhörung vom 13. Juni 2017 teilte der Beschwer-
deführer nach der Anhörung seiner Partnerin am 4. Juli 2017 der anwesen-
den SEM-Mitarbeiterin, die auch seine Anhörung durchgeführt hatte, mit,
dass er an seiner Anhörung nicht alles Wesentliche habe sagen können.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Schreiben vom
6. Juli 2017 zudem geltend, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der
Anhörung zu asylrelevanten Punkten nicht frei äussern können, da ein
Farsi-Dolmetscher anwesend gewesen sei. Zur umfassenden Sachver-
haltsabklärung sei eine erneute Anhörung mit einem Sorani-Dolmetscher
oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs erforderlich.
D.
Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungs-
vollzug schob es wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 2
und 3 aufzuheben; es sei festzustellen, dass der rechtserhebliche Sach-
verhalt von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt und das rechtli-
che Gehör verletzt worden sei, weshalb die Sache zur Abklärung des
rechtsgenüglichen Sachverhalts im Asylpunkt an die Vorinstanz zurückzu-
weisen sei; es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen
Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum
der Verfügung weiterbestehen würden. In prozessualer Hinsicht wurden
die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragt.
F.
Mit Beweismitteleingabe vom 17. Oktober 2017 wurde ein Schreiben der
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Komala-Partei vom 13. Oktober 2017 zu den Akten gereicht, welches be-
stätigt, dass der Beschwerdeführer für die Partei aktiv gewesen sei und
deshalb Probleme mit dem iranischen Regime erhalten habe.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 hielt die zuständige In-
struktionsrichterin fest, dass auf das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren
Zeitpunkt eingegangen werde, verzichtete einstweilen auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und lud das SEM gleichzeitig zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung ein.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 15. November 2017 hielt das SEM – neben
ergänzenden Ausführungen zum Inhalt der Beschwerdeschrift – an seinen
Erwägungen fest.
I.
Mit Replik vom 7. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Entsprechend dem ersten Beschwerdeantrag bilden lediglich die Fragen
des Asyls und der Wegweisung (Dispositivziffern 2 und 3 der angefochte-
nen Verfügung) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seinen Antrag
vom 6. Juli 2017 auf erneute Anhörung mit einem Sorani-Dolmetscher oder
auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht berücksichtigt. An der BzP sei
ein Sorani-Dolmetscher anwesend gewesen, vor welchem er frei über
seine politischen Aktivitäten im Iran habe sprechen können (vgl. SEM-Akte
A6 S. 7). An der Anhörung sei ihm jedoch unerwartet ein Farsi-Dolmetscher
zugeteilt worden. Als ehemaliger Peshmerga sei er diesem gegenüber sehr
skeptisch gewesen und habe aus Angst vor dessen Verbindungen zum ira-
nischen Geheimdienst gewisse Themen vermieden oder nur oberflächlich
beantwortet, um seine ehemaligen Gefährten nicht in Gefahr zu bringen.
Über seine Aktivitäten und Gründe für die Ausreise aus dem Iran sowie
über Angaben zu seinem Facebook-Account habe er nicht sprechen kön-
nen, obwohl diese Punkte asylrelevant seien. Ohne Berücksichtigung sei-
ner Einwände und ohne weitere Sachverhaltsabklärungen habe das SEM
den Asylentscheid am 28. September 2017 erlassen. Dabei sei die Tatsa-
che, dass er an der Anhörung erklärt habe, im Iran nicht politisch aktiv ge-
wesen zu sein, ausschlaggebend für die Annahme subjektiver Nachflucht-
gründe und folglich für den Ausschluss von Asyl gewesen. Seine Hinweise
an der BzP sowie die nachträglichen Parteivorbringen seien im Entscheid
weder erwähnt noch gewürdigt worden. Damit habe das SEM den Unter-
suchungsgrundsatz, die Begründungspflicht sowie den Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt.
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4.2 In der Vernehmlassung weist das SEM darauf hin, dass das Schreiben
des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2017 in seinem Entscheid vom
28. September 2017 aus Versehen nicht berücksichtigt worden sei, was
jedoch durch eine nachträgliche Antwort behoben werden könne.
Die guten Farsi-Kenntnisse des Beschwerdeführers sprächen dafür, dass
keine sprachlichen Probleme vorgelegen hätten. Seine Aussagen seien
folglich verwertbar. Da anhand des BzP-Protokolls nicht klar gewesen sei,
ob der Beschwerdeführer im Iran politisch tätig gewesen sei, sei er hierzu
an der Anhörung mehrfach befragt worden. Dabei habe er glaubhaft aus-
geführt, seine politischen Tätigkeiten hätten erst nach seiner Ausreise in
den Nordirak begonnen (SEM-Akte A22 F27 ff.). Zum Nachweis dafür habe
er diverse Beweismittel eingereicht (SEM-Akte A2), aus denen keine Akti-
vitäten im Iran hervorgegangen seien. Daher sei der nachträgliche Hinweis
des Beschwerdeführers, vor einem Farsi-Dolmetscher habe er seine Akti-
vitäten im Iran nicht offenlegen können, unplausibel und würde ausserdem
seine glaubhaften Beweggründe für die Ausreise aus dem Iran im Jahr (…)
umstossen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
weder an der BzP noch an der Anhörung seine Skepsis über einen Farsi-
Dolmetscher kundgetan habe, sondern erstmals nach der Anhörung seiner
Partnerin am 4. Juli 2017 die Sachbearbeiterin des SEM, die auch ihn an-
gehört habe, über sein mangelndes Vertrauen in die dolmetschende Per-
son informiert habe. Der Beschwerdeführer sei zudem aufgeklärt worden,
dass der Dolmetscher neutral und unparteiisch sowie an eine Verschwie-
genheitspflicht gebunden sei. Im Rekrutierungsverfahren prüfe das SEM
ferner unter anderem die eigene Verbindung zum Heimatstaat sowie jene
der Verwandten der dolmetschenden Personen.
4.3 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, dass eine nachträgli-
che Beantwortung seines Schreibens durch das SEM zur Heilung der Ver-
letzungen formellen Rechts nicht ausreichend sei. Zudem sei die Argumen-
tation des SEM in seiner Vernehmlassung ungeeignet. Verständigungs-
probleme hätten nie vorgelegen. Seine Vorbehalte bezüglich des Farsi-
Dolmetschers habe er an der Anhörung nicht anbringen können, aus Angst
sich verdächtig zu machen. Jedoch habe er direkt danach seine Sozialar-
beiterin informiert, die den Kontakt zur Rechtsvertreterin hergestellt habe.
Zudem habe er das SEM bei erster Gelegenheit nach seiner Anhörung
über die Problematik informiert. Er sei von seiner Partei angewiesen wor-
den, vor Farsi-Dolmetscher nicht über Parteiaktivitäten zu sprechen, auch
wenn das SEM bestätige, dass diese neutral und unparteiisch seien.
Schliesslich habe er über seine Aktivitäten im Irak sprechen können, da
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seine dortigen Mitstreiter nicht mehr unter dem Einfluss der iranischen
Staatsmacht stünden und durch seine Aussagen nicht gefährdet würden.
5.
5.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch
Art. 30-33 VwVG). Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen
nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern ha-
ben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle
sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten
festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird,
etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird
und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachver-
halts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvoll-
ständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.
Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den An-
spruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger [Hrsg.] 2009,
Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043 ff.).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch
auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für
das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung
des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24
E. 5.1).
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5.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass der Einwand zutrifft, das SEM
habe den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.1) betreffend Gel-
tendmachung politischer Aktivitäten im Iran im Asylentscheid vom 28. Sep-
tember 2017 nicht Rechnung getragen. Die Vorinstanz geht in der Ver-
nehmlassung vom 15. November 2017 jedoch davon aus, eine nachträgli-
che Stellungnahme zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Juli
2017 heile dessen fehlende Beachtung und Würdigung in seinem Ent-
scheid. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Zudem verkennt
die Vorinstanz, dass es vorliegend nicht um Verständigungsprobleme zwi-
schen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher geht.
Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer seine
Skepsis bezüglich des an der Anhörung vom 13. Juni 2017 teilnehmenden
Farsi-Dolmetschers bereits früher, namentlich unmittelbar nach seiner An-
hörung, hätte kundtun können. Der Beschwerdeführer hat seine Bedenken
diesbezüglich gegenüber dem SEM aber erst am 4. Juli 2017 geäussert.
Ergänzend dazu wird im Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 6. Juli
2017 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nach Anweisungen sei-
ner Partei gegenüber einem Farsi-Dolmetscher in asylrelevanten Punkten
nicht äussern können. Deshalb könne es zwischen den Angaben an der
BzP und der Anhörung Widersprüche geben. Dazu ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der BzP, bei der ein Sorani-Dolmetscher
anwesend war, angab, im Heimatland politisch aktiv gewesen zu sein
(SEM-Akte A6 S. 7). An der Anhörung, an der ein Farsi-Dolmetscher zuge-
gen war, verneinte er politische Aktivitäten im Iran jedoch (SEM-Akte A22
F27 ff.). Die spät erfolgten Einwände des Beschwerdeführers ändern nichts
daran, dass, obwohl vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vor-
gebracht, weder diese, noch die Angaben an der BzP in der angefochtenen
Verfügung erwähnt werden. Insbesondere mit Blick auf die an der BzP ge-
äusserte politische Tätigkeit im Heimatland wäre die Vorinstanz gehalten
gewesen, die Einwände des Beschwerdeführers zu prüfen, weitere Abklä-
rungen zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung vorzunehmen (bei-
spielsweise in Form einer ergänzenden Anhörung) und diese in die Ent-
scheidbegründung einfliessen zu lassen. Ohne Berücksichtigung der Hin-
weise des Beschwerdeführers waren der Vorinstanz die Prüfung des Ge-
suchs und der Erlass einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung nicht
möglich. Daran vermögen die Ausführungen des SEM in der Vernehmlas-
sung nichts zu ändern.
5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz durch die genannten Unterlas-
sungen den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
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VwVG) und den rechtserheblichen Sachverhalt unter Verletzung des An-
spruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unvollständig be-
ziehungsweise unrichtig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
6.
Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und
ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBERGER/
HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Angesichts der
Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit
geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG
angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sach-
verhalts im Sinne der vorangegangenen Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Auf-
hebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhalts-
feststellung und Neubeurteilung beantragt werden.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen-
standslos wird.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 eine Ho-
norarnote ein und macht insgesamt Fr. 1250.– geltend. Dieser Betrag er-
scheint, unter Einbezug der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweis-
mitteleingabe und Replik, als insgesamt angemessen. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Be-
schwerdeführer zulasten des SEM demnach eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1250.– zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. August 2017 wird betreffend die Disposi-
tivziffern 2 und 3 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1250.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: