B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5833/2016
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 25. Juli 2014 in der Schweiz Asyl-
gesuche ein. Am 7. August 2014 wurde die volljährige Beschwerdeführerin
zur Person befragt (BzP) und am 5. Mai 2015 erfolgte eine ausführliche
Anhörung.
Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei in
E._______, geboren und habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht.
Danach habe sie geheiratet und sei zusammen mit ihrem Ehemann nach
Asmara gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2011 gelebt hätten.
Sie habe selbst nie Nationaldienst geleistet. Ihr Ehemann habe aber als
Soldat im Strassenbau gedient. Im März 2009 habe er anlässlich der Ge-
burt des jüngsten Kindes Urlaub erhalten und sich zuhause aufgehalten.
Da er diesen überzogen habe, sei er im April 2009 von Soldaten zuhause
abgeholt worden. Er sei nach Fifil Solomona gebracht worden, wo er wei-
terhin seinen Dienst habe leisten müssen. Einige Monate später seien Sol-
daten zuhause aufgetaucht und hätten nach dem Verbleib des Ehemannes
gefragt, welcher aus dem Nationaldienst verschwunden sei. Ihrer Auskunft,
sie wisse nichts über den Verbleib ihres Mannes, hätten die Soldaten nicht
geglaubt. Einige Zeit später hätten sie sich erneut bei ihr nach ihrem Ehe-
mann erkundigt. Aufgrund seines Verschwindens habe man von ihr 50‘000
Nakfa verlangt, was sie nicht habe bezahlen können. Sie habe befürchtet,
stattdessen festgenommen zu werden, und sich mit ihren Kindern bei den
Eltern und der Schwester aufgehalten; im Juli 2011 seien sie endgültig zu
ihren Eltern/Grosseltern nach F._______ gezogen. Gemeinsam mit einer
anderen jungen Frau aus dem Dorf hätten sie am 6.Oktober 2011 Eritrea
verlassen und sich nach Äthiopien begeben. Nach einem Aufenthalt in ei-
nem Flüchtlingscamp in Adi Harish seien sie im Mai 2014 über Khartum
und Libyen nach Europa (Italien) und weiter in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2016 – zwei Tage später eröffnet – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
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C.
Mit Eingabe vom 23. September 2016 liessen die Beschwerdeführenden
mittels ihrer Rechtsvertreterin die Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechten und beantragten deren Aufhebung, die Anerkennung als
Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei infolge Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt
amtlicher Verbeiständung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten.
D.
Mit Verfügung vom 27. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess auch das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung gut und ordnete lic. iur. Monika Böckle
als amtliche Rechtsbeiständin bei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden liessen dazu am
2. November 2016 unter gleichzeitiger Einreichung einer Honorarrechnung
replizieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 27. Septem-
ber 2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt
worden ist, die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde,
steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e
AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich
dann der Fall, wenn sich die Beschwerde – wie hier – aufgrund neuer Er-
kenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Be-
schwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des
BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die
Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtli-
chen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die
Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist je-
doch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf
den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614
E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruk-
tion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich
unbegründet abgewiesen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
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kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellenge-
stützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass je-
mand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
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einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und
Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1).
3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten fluchtauslösen-
den Vorbringen widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefallen seien.
Darüber hinaus sei die illegale Ausreise aus Eritrea (unbesehen von einer
Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen) asylrechtlich unbeachtlich.
Die Beschwerdeführerin habe einerseits angegeben, Leute aus der Einheit
des Ehemannes seien zweimal bei ihr vorbeigekommen, um ihn zu suchen
(vgl. Akten SEM A4 S. 12), andererseits habe sie angeführt, es habe drei
solche Besuche gegeben (vgl. A20 F81 f.). In Bezug auf die angebliche
Geldforderung habe die Beschwerdeführerin sodann in der BzP geltend
gemacht, nach dem Besuch der Soldaten seien Leute der Gemeinde ge-
kommen, um das Geld einzufordern. Es sei ihr gar ein Zahlungsplan ange-
boten worden. Die weiteren Male, als Leute der Gemeinde gekommen
seien, sei sie jeweils nicht zuhause gewesen (vgl. A4 S. 12). In der Anhö-
rung habe sie hierzu zunächst vorgebracht, sie sei im Juli 2011, als sie
Lebensmittelcoupons habe abholen wollen, aufgefordert worden, die
50‘000 Nakfa zu bezahlen (vgl. A20 F49). Später habe sie erklärt, es seien
die Soldaten gewesen, welche sie bei deren letztem Besuch zur Bezahlung
des Betrags aufgefordert hätten (vgl. A20 F120). Diese unterschiedlichen
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Darstellungen liessen den Schluss zu, dass die Vorbringen nicht den tat-
sächlichen Begebenheiten entsprächen. Der Erklärungsversuch für diese
widersprüchlichen Vorbringen, sie habe sich zum Zeitpunkt der BzP in ei-
ner schwierigen Situation befunden, überzeuge nicht.
Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führte die Vorinstanz aus, gemäss
aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsäch-
lich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise
gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea frei-
willig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die erit-
reischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung
gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre
Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der erit-
reischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diaspora-
steuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müss-
ten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit
seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht er-
reicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der National-
dienstpflicht befreit worden seien. Die Beschwerdeführerin habe weder den
Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Sie habe folglich nicht
gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch
sonst lägen keine Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach
Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
3.6
3.6.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe die fluchtauslösenden
Vorbringen in Verletzung von Bundesrecht zu Unrecht als unglaubhaft be-
zeichnet. Dieser Rüge ist nach Prüfung der Akten nicht zu folgen. In Über-
einstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die fluchtauslösen-
den Ausführungen zu unterschiedlich dargestellt werden, als dass sie ge-
glaubt werden könnten. Es rechtfertigt sich an dieser Stelle, auf die Erwä-
gungen des SEM zu verweisen. Insbesondere steht die klare Aussage an-
lässlich der BzB, die Leute von seiner Arbeit seien zwei Mal zu ihr gekom-
men (vgl. A4 S. 12), im Widerspruch zur Ausführung bei der Anhörung, sie
seien drei Mal bei ihr vorbeigekommen (vgl. A20 F81 f.). Die Ausführung in
der Beschwerde, in der Anhörung habe die Beschwerdeführerin präzi-
sierend erklärt, sie habe sich beim zweiten der drei Besuche versteckt ge-
halten, vermag als Erklärung nicht zu überzeugen. Darüber hinaus gab die
Beschwerdeführerin wiederum im Widerspruch zu diesen zwei Aussagen
zu Beginn der Anhörung noch zu Protokoll, nachdem ihr Mann das Land
verlassen habe, seien sie ständig zu ihr gekommen (vgl. A20 F48). Ebenso
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wenig erweist sich die in der Beschwerde angebotene Erklärung für die
unterschiedlichen Darstellungsweisen im Zusammenhang mit der Geldfor-
derung als überzeugend. So ist der Vorwurf, es fehle der Übersetzung bei-
der Befragungen am notwendigen Niveau, um die zahlreichen protokollier-
ten sprachlichen Ungenauigkeiten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen zu verwenden, nicht zu hören. Eine Durchsicht der Proto-
kolle ergibt insbesondere auch in den Aussagen im Zusammenhang mit
den vom SEM aufgeführten Ungereimtheiten keine übersetzerischen Un-
klarkeiten. Zudem erklärte die Beschwerdeführerin jeweils am Ende der
Befragung respektive Anhörung das Protokoll mit ihrer Unterschrift als ih-
ren Aussagen entsprechend. Auch die an der Anhörung anwesende Hilfs-
werkvertretung hatte nichts zu vermerken. Es erübrigt sich an dieser Stelle,
noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Glaub-
haftigkeit einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
3.6.2 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich
der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist
vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren mittler-
weile geklärt worden. Dabei kommt das Gericht zum Schluss, dass allein
aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich
beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Ur-
teil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben,
E. 3.3]). Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise
keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils
aufweist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfol-
gung auszugehen.
3.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die
Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen können. Zur Vermeidung von
Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen
sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsge-
richts zu verweisen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abge-
wiesen. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung für eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz.
4.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Be-
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schwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Verfügung
vom 27. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.
Die Rechtsvertreterin wies in ihrer Kostennote vom 23. September 2016
bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und einem zeitlichen Aufwand von
8.00 Stunden einen totalen Aufwand von insgesamt Fr. 1'670.– (inklusive
Auslagen) aus. Angesichts der Tatsache, dass sich die Rechtsvertreterin
nicht als Anwältin ausgewiesen hat, ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu
reduzieren. Der Rechtsvertreterin ist somit für ihre Bemühungen zu Lasten
des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'270.–
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeistän-
din eingesetzten Juristin lic. iur. Monika Böckle, ein Honorar in der Höhe
von insgesamt Fr. 1'270.–.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger