Abtei lung V
E-5834/2006/AME
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Aserbaidschan,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. März 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5834/2006
Sachverhalt:
A.
A.a
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein
aserbaidschanischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in B._______,
am 31. Januar 2006 gemeinsam mit seiner Tochter C._______
(N_______; E-5835/2006) seinen Heimatstaat und gelangte am
6. Februar 2006 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte.
Am 13. Februar 2006 fand in D._______ die Empfangszentrumsbefra-
gung statt, und am 6. März 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asyl-
gründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdefüh-
rer dabei geltend, als ethnischer Aserbaidschaner habe er sich nach
dem Zerfall der Sowjetunion der E._______ angeschlossen und sei am
(...) 1995, zusammen mit anderen Oppositionellen, auf Veranlassung
der aserbaidschanischen Regierung verhaftet und ins Gefängnis
verbracht worden. Unter dem Druck der Öffentlichkeit habe sich die
Regierung zum Erlass eines Amnestiegesetzes gezwungen gesehen,
aufgrund dessen er am (...) 1996 aus der Haft entlassen worden sei.
Von (...) bis (...) habe er als F._______ bei der Zeitschrift G._______
gearbeitet, bevor er zur Zeitung H._______ gewechselt habe, wo er
dieselbe Funktion bekleidet habe, bis er ungefähr (...) I._______
geworden sei. Politisch habe er (...) zur (...)partei J._______
gewechselt, für die er sich in der Folge in Form von Kundgebungsteil-
nahmen sowie Propagandaarbeit für K._______engagiert habe. Aus
diesem Grund sei er in der Folge vom nationalen Geheimdienst
beschattet worden. Nachdem Polizei und Militär am Abend des
15. Oktober 2003, dem Tag der Präsidentschaftswahl, eine friedliche
Feier der obsiegenden Oppositionellen gewaltsam beendet habe, habe
er an der Organisation und der Durchführung einer am folgenden Tag
abgehaltenen, gegen die Regierung gerichteten Demonstration in
B._______ mitgewirkt. Bei dieser Kundgebung seien die
Sicherheitskräfte mit äusserster Brutalität eingeschritten, hätten
zahlreiche Demonstranten verletzt und den – aufgrund seines früheren
Engagements für die Opposition bekannten – Beschwerdeführer
verhaftet. Vom 16. bis zum 18. Oktober 2003 sei er auf dem
Polizeiposten festgehalten worden, wobei er vor seiner Entlassung ein
Papier mit der Verpflichtung habe unterzeichnen müssen, nicht mehr
an Demonstrationen teilzunehmen oder solche zu organisieren.
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E-5834/2006
Danach habe er weitere Behelligungen seitens der Behörden und
Sicherheitskräfte erlebt, auch seien seine Ehefrau und seine beiden
Kinder an ihren Studien- respektive Arbeitsplätzen schikaniert worden.
Hierauf hätten die Eheleute beschlossen, einige Zeit getrennt zu
leben. Während der Beschwerdeführer mit der gemeinsamen Tochter
zu der Verwandten L._______ gezogen sei, habe seine Ehefrau mit
dem Sohn fortan bei (...) gelebt. Nachdem Vertreter einer
internationalen Organisation sich auf dessen Beschwerde hin für den
Beschwerdeführer eingesetzt hätten, seien er und seine Familie etwas
in Ruhe gelassen worden.
Im Vorfeld der aserbaidschanischen Parlamentswahlen im Novem-
ber 2005 habe der Beschwerdeführer erneut Propagandaarbeit für den
M._______, die N._______, E._______ und J._______ geleistet,
welche (...). Da die offizielle Regierungsverlautbarung die
Wahlergebnisse verfälscht wiedergegeben habe, sei es nach deren
Verkündung in Baku zu mehreren Kundgebungen der Opposition und
deren Sympathisanten gekommen. Anlässlich der bedeutendsten
Demonstration am 26. November 2005, an welcher sich auch der
Beschwerdeführer beteiligt habe, seien Polizei und Militär trotz zuvor
erteilter Bewilligung gewaltsam eingeschritten und hätten auf die
Teilnehmer eingeschlagen. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht
gelungen, indessen hätten die Sicherheitskräfte sofort die Fahndung
nach ihm aufgenommen. In der Folge habe er sich versteckt gehalten.
Bei Hausdurchsuchungen bei L._______ hätten Sicherheitskräfte
diese und seine Tochter eingeschüchtert und ihnen mitgeteilt, sie
würden nie wieder ein ruhiges Leben führen können. Hierauf habe sich
der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen und sei gemeinsam
mit seiner Tochter per Zug nach O._______ und von dort per Flugzeug
nach P._______ gelangt. Von dort habe ein (...) Taxifahrer sie gegen
Bezahlung von 1000.-- Euro in die Schweiz gefahren.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
folgende Dokumente zu den Akten: Eine behördliche Urkunde in
aserbaidschanischer Sprache betreffend die Haft von 1995/96, seinen
J._______-Parteiausweis, einen 2004 ausgestellten Presseausweis
sowie einen Bericht des Schweizer National- und Europarates Andreas
Gross über die politische Lage in Aserbaidschan vom 25. Januar 2006.
Zum Beleg seiner Identität gab er eine Identitätskarte und einen
Führerausweis ab.
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A.b
Auf Anfrage des BFM teilten die zuständigen (...) Behörden mit
Schreiben vom 16. Februar 2006 mit, dass der Beschwerdeführer am
9. April 1998 nach Q._______ eingereist sei und dort um Asyl
nachgesucht habe. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu diesem Sachverhalt vom 28. Februar 2006 bestätigte der
Beschwerdeführer die Korrektheit der Abklärungsergebnisse.
B.
Mit Verfügung vom 9. März 2006 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 10. April 2006 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdefüh-
rer, die Verfügung des BFM vom 9. März 2006 sei aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Mai 2006 vereinigte der
damals zuständige Instruktionsrichter das vorliegende Beschwerdever-
fahren mit demjenigen der Tochter, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer weitere
Dokumente, insbesondere betreffend seine politischen und journalisti-
schen Tätigkeiten in der Heimat, zu den Akten reichen.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2006 die
Abweisung der Beschwerde.
Seite 4
E-5834/2006
G.
Am 13. Juli 2006 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers
zur Vernehmlassung des BFM.
H.
Mit Schreiben vom 17. März 2008 ersuchte das Zivilstandsamt (...) um
Zustellung von verschiedenen zur Heirat des Beschwerdeführers
benötigten Dokumente, welche am 28. März 2008 erfolgte.
I.
Mit Eingabe vom 1. April 2008 liess der Beschwerdeführer beantragen,
die Asylverfahrensakten seiner in der Schweiz als Flüchtlinge aner-
kannten (...) (N_______ und N_______) seien beizuziehen.
J.
J.a
Gemäss Mitteilung der Einwohnerdienste der (...) vom 27. Au-
gust 2008 hat der Beschwerdeführer am (...) eine Schweizer Bürgerin
geheiratet.
J.b
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2008,
ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalte oder diese zu-
rückzuziehen gedenke, liess sich der Beschwerdeführer nicht verneh-
men.
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2009 wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit geboten, eine detaillierte Kostennote ein-
zureichen. Mit Eingabe vom 27. Juli 2009 reichte sein Rechtsvertreter
eine solche zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Seite 5
E-5834/2006
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Wie eine Prüfung der Akten ergeben hat, ist das Gefährdungspro-
fil des Beschwerdeführers mit jenem seiner Tochter C._______
insoweit nicht vergleichbar, als die Behelligungen der Letzteren im We-
sentlichen auf die Aktivitäten respektive das behördliche Interesse an
der Ergreifung des Ersteren zurückzuführen sind (vgl. Urteil heutigen
Datums i.S. E -5835/2006). Angesichts dieser Sachlage ist auf die mit
verfahrensleitender Verfügung vom 2. Mai 2006 erfolgte Vereinigung
des vorliegenden mit dem Beschwerdeverfahren E -5835/2006
zurückzukommen. Die genannten Verfahren sind getrennt weiterzufüh-
ren.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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E-5834/2006
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen.
3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Seite 7
E-5834/2006
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
Hinsichtlich der den Jahren 2005 / 2006 zugeordneten Verfolgung er-
kannte das BFM auf Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der direkten Anhörung erklärt,
die Sicherheitskräfte hätten ab dem 26. November 2005 nach ihm
gefahndet und bereits am selben Abend im Haus seiner Verwandten
L._______ nach ihm gesucht. Die zu diesem Zeitpunkt angeblich
anwesende Tochter des Beschwerdeführers habe dies in ihrer
Asylbegründung bezeichnenderweise nicht zu stützen vermocht. Der
Darstellung des Beschwerdeführers sei ausserdem entgegezuhalten,
dass er sich nach dem 26. November 2005 bis zu seiner Ausreise am
31. Januar 2006 aussagegemäss mehrmals während einiger Tage an
der besagten Adresse aufgehalten habe, was nicht dem Verhalten
einer von Verfolgung bedrohten Person entspreche. Auch habe er die
weiteren zwei bis drei Hausdurchsuchungen, welche im besagten Zeit-
raum erfolgt sein sollen, zeitlich nicht eingrenzen können. Hinsichtlich
der geltend gemachten Zugehörigkeit zur (...)partei J._______ sei
davon auszugehen, dass verdiente Parteimitglieder sich von der
Parteileitung ein detailliertes Bestätigungsschreiben ausstellen
liessen. Der Beschwerdeführer habe jedoch kein entsprechendes Do-
kument zu den Akten gereicht. Schliesslich sei seine Glaubwürdigkeit
generell durch den Umstand erschüttert, dass er den Schweizer
Behörden bei der Erstbefragung seinen Aufenthalt in Q._______ ver-
schwiegen habe.
Bezüglich der vor 2005 erfolgten Ereignisse führte das BFM aus, der
Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher und sachli-
cher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Ver-
folgung und Flucht voraus. Der Beschwerdeführer habe seinen Hei-
matstaat am 31. Januar 2006 verlassen. Damit seien seine Vorbringen
betreffend die Verfolgungshandlungen, welche er bis Ende 2004 erlit-
ten habe, als asylrechtlich offensichtlich irrelevant zu bezeichnen, wes-
halb eine Prüfung von deren Glaubhaftigkeit unterbleiben könne.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird zunächst geltend gemacht, das
BFM verletze seine Begründungspflicht, indem es seinen abschlägigen
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Entscheid einerseits damit begründe, die Vorbringen genügten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, so dass ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse, und es andererseits ausführe, bei
offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden,
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers einzugehen.
Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass sich die Ausführungen der
Vorinstanz zur fehlenden Asylrelevanz ausschliesslich auf die Ereignis-
se vor 2005 beziehen, während sich die Glaubhaftigkeitsprüfung einzig
auf die später erfolgten Ereignisse beschränkt. Mit anderen Worten
nimmt das BFM in der angefochtenen Verfügung eine Unterteilung in
Zeitabschnitte vor, auf deren Zulässigkeit zurückzukommen sein wird.
Die Begründung innerhalb der Abschnitte ist indessen nicht zu
beanstanden, womit das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerde-
führers ins Leere geht.
4.3 Weiter ergibt sich aus der Rechtsmitteleingabe als Rüge die Ver-
letzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht festgestellt worden sei,
die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
respektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.4 Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich der
geltend gemachten Verfolgung aus den Jahren 2005 / 2006 anbelangt,
ist Folgendes festzuhalten:
4.4.1 Die Aussage, dass sich der Beschwerdeführer nach dem 26. No-
vember 2005 bis zu seiner Ausreise wiederholt an der Wohnadresse
seiner Verwandten L._______ aufgehalten habe, weckt auf den ersten
Blick tatsächlich gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens,
wonach es dort zuvor zu mehreren Hausdurchsuchungen gekommen
sei. Typischerweise meiden Personen, welche tatsächlich Verfolgung
zu gewärtigen haben, die Schauplätze früherer Behelligungen, um das
Risiko einer Festnahme gering zu halten.
Indessen schilderte der Beschwerdeführer seine Aufenthalte in der
besagten Wohnung einhellig als relativ kurze und zweckgebundene
Besuche. Am 26. November 2005 sei er gemäss eigener Aussage
lediglich während etwa 15 Minuten in der Wohnung gewesen, um sich
zu waschen und seine blutbefleckte Kleidung zu wechseln. Hiernach
sei er zu seiner in R._______ (...) wohnhaften Schwester S._______
gefahren. Einige Tage später sei er in die Wohnung nach B._______
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zurückgekehrt, um die Partei über die jüngsten Vorfälle unterrichten zu
können. Danach habe er sich während einer Woche bei seinem Bruder
T._______ in U._______ (...) aufgehalten (A15 S. 6 f.). Gemäss
Rechtsmitteleingabe habe er in der Folge hauptsächlich bei diesen
beiden Geschwistern gelebt (Beschwerdeschrift Ziff. 3.1). Dass er
doch immer wieder für kurze Zeit nach B._______ zurückgekehrt sei,
erscheint nicht vollkommen abwegig, sondern kann vielmehr durch
seine Parteikontakte und schliesslich dadurch erklärt werden, dass die
Restfamilie (Ehefrau und Sohn bei (...); Tochter bei der genannten
Verwandten) nach wie vor dort wohnhaft war. Bei der Frage, weshalb
er ausgerechnet immer wieder an dieselbe Wohnadresse
zurückgekehrt sei, ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer als vom Regime gesuchte Person nicht über allzu
viele Aufenthaltsalternativen verfügt haben dürfte. In der Erstbefragung
hat er nebst den obgenannten Geschwistern als einzige Verwandte in
Aserbaidschan (...) in V._______(...) angegeben (A1 S. 3). Als
Zwischenergebnis ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die
Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach dem
26. November 2005 verschiedentlich in der Wohnung seiner
Verwandten L._______ aufgehalten hat, für sich alleine nicht geeignet
ist, die behaupteten Hausdurchsuchungen als unglaubhaft erscheinen
zu lassen.
4.4.2 Was den Umstand anbelangt, dass der Beschwerdeführer
lediglich die erste, nicht aber die weiteren Hausdurchsuchungen
zeitlich einzuordnen vermochte, ist festzuhalten, dass das BFM hierin
zu Unrecht ein Indiz für die fehlende Glaubhaftigkeit der behaupteten
Hausdurchsuchungen erblickte. Von einer asylsuchenden Person kann
erwartet werden, dass sie imstande ist, ihre konkret erlebten
Verfolgungsgründe in den wesentlichen Zügen, mithin in kohärenter
und substanziierter Weise darzulegen. Diesem Anspruch genügte der
Beschwerdeführer durchaus, indem er ausführte, die genauen Zeit-
punkte nicht festmachen zu können, da er ab dem 26. November 2005
meistens abwesend gewesen sei und er bei der Rückkehr jeweils
erfahren habe, dass er in der Zwischenzeit gesucht worden sei (A15 S.
9). Weshalb er sich hierauf nach den Zeitpunkten der Vorfälle hätte
erkundigen sollen, leuchtet nicht ein. Auf den Umstand, dass er die
Durchsuchungen nicht datumsgenau zuordnen konnte, kann deshalb
nicht zu seinem Nachteil abgestellt werden.
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4.4.3 Das Argument des BFM, wonach die Tochter des Beschwerde-
führers in ihrer Begründung beim BFM die von jenem behauptete
Hausdurchsuchung vom 26. November 2005 bezeichnenderweise
nicht zu stützen vermocht habe, ist indessen nicht von der Hand zu
weisen. C._______ hat im seinerzeit unter derselben N-Nummer
geführten Asylverfahren angegeben, sie erinnere sich nicht genau an
das Datum der ersten Hausdurchsuchung, diese sei jedoch etwa eine
Woche nach dem 26. November 2005 erfolgt (A16 S. 4). Ungeachtet
des Entkräftungsversuchs in der Beschwerdeschrift, wonach
wesentlich sei, dass die Polizei überhaupt nach dem
Beschwerdeführer gesucht habe, ist seine Darstellung mit der
Aussage seiner Tochter nicht schlüssig vereinbar.
4.4.4 Weiter führt das BFM im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung
aus, es sei davon auszugehen, das sich verdiente Mitglieder einer
Partei jeweils ein detailliertes Bestätigungsschreiben über die Verfol-
gung im Herkunftsstaat ausstellen liessen. Bezeichnenderweise habe
der Beschwerdeführer kein derartiges Schreiben abgegeben.
Auf Aufforderung der ARK reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 1. Juni 2006 verschiedene Beweismittel zu den Akten, hierunter
eine Bescheinigung der J._______ welche der Charakterisierung sol-
cher Dokumente durch das BFM durchaus entspricht. Es erscheint
damit nicht statthaft, wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
15. Juni 2006 den Beweiswert eingereichter Dokumente mit der Be-
gründung abtut, deren Inhalte seien überhaupt nicht bestritten worden.
Vielmehr ist festzustellen, dass der vormaligen Begründung, wonach
das Nichtvorliegen von Dokumenten dieser Art als Indiz für die fehlen-
de Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen zu bewerten sei,
mit der Nachreichung ebensolcher Dokumente die Grundlage entzo-
gen ist.
4.4.5 Dadurch, dass der Beschwerdeführer seinen vorgängigen
Q._______aufenthalt verschwiegen hat, hat er eine wichtige Tatsache
unterdrückt respektive bewusst falsch darstellt, was nach richtiger
Auffassung des BFM das Bild einer beeinträchtigten persönlichen
Glaubhaftigkeit (recte: Glaubwürdigkeit) erzeugt. Indessen ist festzu-
stellen, dass die vorinstanzliche Erkenntnis einzig durch diese Tatsa-
che gestützt wird und eine Abwägung mit Glaubwürdigkeitsargumen-
ten zugunsten des Beschwerdeführers gänzlich unterblieben ist. Es ist
durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer selektiv sein vorgängi-
Seite 11
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ges Asylgesuch in Q._______ verschwiegen hat, um entsprechend der
Argumentation in der Rechtsmitteleingabe der Gefahr eines Nicht-
eintretensentscheides vorzubeugen. Für die generelle Glaubwürdig-
keit des Beschwerdeführers spricht nämlich die Tatsache, dass er
seine Asylvorbringen in substanziierter Weise und mit zahlreichen Re-
alkennzeichen versehen geltend zu machen vermochte. Dies führt im
Ergebnis dazu, dass allein eine verschwiegene Tatsache nicht dazu
führen kann, dass dem Beschwerdeführer die generelle Glaubwürdig-
keit abzusprechen wäre.
4.5 Nach sorgfältiger Durchsicht sämtlicher Akten ist festzustellen,
dass die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vor-
fällen in den Jahren 2005 und 2006 zu Unrecht generell als unglaub-
haft beurteilt hat. Einige der aufgeführten Widersprüche wurden in der
Beschwerde plausibel widerlegt. Die verbleibenden Unstimmigkeiten
fallen ihrerseits nicht in einem Masse ins Gewicht, als dass der
Wahrheitsgehalt der Darstellung des Beschwerdeführers kategorisch
in Abrede gestellt werden könnte, zumal Vorbringen bereits als
glaubhaft zu gelten haben, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht
völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist
demnach festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht es nach
Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe im Rahmen
einer Gesamtwürdigung als glaubhaft erachtet, dass die aserbaidscha-
nischen Sicherheitskräfte im Nachgang der Demonstration vom Nach-
mittag des 26. November 2005 nach dem Beschwerdeführer suchten
und es zu mehreren Hausdurchsuchungen an seiner Wohnadresse
kam.
4.6 Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit dieser Sachverhalt in
asylrechtlicher Hinsicht relevant ist, mithin aufgrund dieser Vorfälle die
Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt
sind. Zur Beurteilung der Dimension der Gefährdung ist dabei nachste-
hend zunächst der massgebende zeitliche Rahmen der zu berücksich-
tigenden Ereignisse abzustecken.
4.7 Zur Klärung der umstrittenen Frage, ob zwischen den vor
Ende 2005 erfolgten Verfolgungselementen und der Ausreise ein in
zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammen-
hang besteht, ist in erster Linie auf die einhellige Praxis hinzuweisen,
wonach eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und
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Ausreise verlangt wird. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der
zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei der
zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und
Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis zwölf Monate –
liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise
vorliegen (vgl. ALBERTO ACHERMANN / CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des
Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag Paul Haupt,
Bern/Stuttgart 1991, S. 107).
Die dargestellte Rechtsprechung erhellt einzig, dass vorliegend allein
aufgrund der vor Ende 2005 erfolgten Behelligungen nicht automatisch
auf begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geschlossen
werden kann. Angesichts der vorstehenden Glaubhaftigkeitsprüfung
hinsichtlich der Ereignisse ab November 2005 stellt sich vorliegend
jedoch die Frage, ob die vorhergehende Verfolgung zu Recht als abge-
schlossen beurteilt wurde. Nur in diesem Fall würde sich die Untertei-
lung der Ereignisse in verschiedene Zeitabschnitte und deren isolierte
Betrachtung durch das BFM als zulässig erweisen. Andernfalls wäre
von einer Perpetuierung der Verfolgung bis zum Ausreisezeitpunkt
auszugehen und eine Gesamtbeurteilung der Verfolgung vorzuneh-
men.
4.8 Ausgangspunkt der genannten Fragestellung bildet die Unterbre-
chung der behördlichen Behelligungen zwischen Dezember 2003 und
November 2005. Gemäss den unbestrittenen Vorbringen des Be-
schwerdeführers wurde dieser an einer Demonstration vom 16. Okto-
ber 2003 verhaftet, während dreier Tage auf dem Polizeiposten in
B._______ festgehalten und erst nach einer schriftlichen Zusicherung,
sich nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen oder solche zu
organisieren, entlassen. Auf die nachfolgenden, auch gegen seine
Familie gerichteten Schikanen reagierte der Beschwerdeführer, indem
er mit seiner Tochter zu einer Verwandten zog und sich schliesslich bei
Vertretern einer internationalen Organisation beschwerte. Auf deren
Intervention hin stellten sich die Behelligungen vorübergehend ein, bis
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an der Kundgebung
vom 26. November 2005 erneut verfolgt wurde. Dabei ist zunächst
festzuhalten, dass sich die aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden
nach der Intervention bei Andreas Gross – zu diesem Zeitpunkt [2001
- 2005] Co-Berichterstatter des Europarates zum Monitoring Aserbaid-
schans – wohl gezwungen sahen, von weiteren unbegründeten Behel-
ligungen abzusehen, ihr Verfolgungsinteresse angesichts des Profils
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des Beschwerdeführers (vgl. hierzu Ziff. 5) jedoch zu keinem Zeitpunkt
abgerissen sein dürfte. Dies wird anhand der Tatsache deutlich, dass
eine erneute gezielte Verfolgung einsetzte, unmittelbar nachdem der
Beschwerdeführer hierfür einen nahmhaften Grund geschaffen hatte,
indem er entgegen seiner schriftlichen Erklärung wieder politisch in Er-
scheinung getreten war. Das nachstehende Profil des Beschwerdefüh-
rers als exponierter Regierungsgegner, dessen Verpflichtung vom
18. Oktober 2003 und sein Verstoss gegen dieselbe am 26. Novem-
ber 2005 bilden eine deutlich erkennbare Linie, welche dem behördli-
chen Interesse an seiner Person zugrunde liegt und die vernünftiger-
weise nicht in einzelne Kapitel unterteilt werden kann. Damit erweist
sich die gesonderte Beurteilung einzelner Zeitabschnitte durch die
Vorinstanz als unzulässig. Eine schlüssige Beurteilung der Asylrele-
vanz der jüngeren, fluchtbegründenden Vorfälle erscheint nur unter
Berücksichtigung der gesamten Hintergründe des Beschwerdeführers
im länderspezifischen Kontext sinnvoll möglich.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich seit (...) in
Aserbaidschan politisch und seit (...) journalistisch engagiert (vgl. lit.
Aa). Das BFM hat in der unzutreffenden Auffassung, die Geschehnisse
vor 2005 seien offensichtlich nicht asylrelevant, auf eine Prüfung der
Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen verzichtet.
5.1.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er infolge
seiner Zugehörigkeit zur oppositionellen E._______ auf Veranlassung
der Alijev-Regierung am (...) 1995 zusammen mit anderen Op-
positionellen verhaftet und ins Gefängnis verbracht worden und erst
am (...) 1996 eines unter dem Druck der Öffentlichkeit erzwungenen
Amnestiegesetzes aus der Haft entlassen worden sei, hat der Be-
schwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit einem als
"Hafturkunde" bezeichneten Dokument in aserbaidschanischer Spra-
che belegt.
Der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzung ist zu
entnehmen, dass es sich hierbei um eine behördliche Bestätigung
handelt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Gerichts (...) vom
(...) 1995 zu Zwangsarbeit von zwei Jahren verurteilt wurde, was
zeitlich mit dessen Vorbringen korrespondiert, wonach die Festnahme
am (...) 1995 erfolgt sei (A1 S. 5 f.). Weiter wird ausgeführt, dem
Beschwerdeführer sei gestützt auf einen Amnestiebeschluss der
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aserbaischanischen Nationalversammlung vom (...) 1996 die
Reststrafe zu erlassen, was ebenfalls mit den entsprechenden
Vorbringen übereinstimmt. Schliesslich hat W._______ (...) anlässlich
ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Februar 2005
ausgeführt, (A._______) sei 1995 verhaftet worden (N_______, A28 S.
10). Damit ist die geltend gemachte Haft von (...) 1995 bis (...) 1996
als glaubhaft dargelegt zu qualifizieren.
5.1.2 Zum Beleg seiner Zugehörigkeit zur J._______ hat der Be-
schwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden
Parteiausweis zu den Akten gereicht, welcher prima facie durchaus
authentisch wirkt, zumal sein äusseres Erscheinungsbild keinerlei Fäl-
schungsmerkmale aufweist. Das Dokument enthält einen Stempelauf-
druck der Partei, das Fehlen weiterer Sicherheitszeichen ist ange-
sichts des oppositionellen Charakters der J._______ nicht als formaler
Mangel zu werten.
In inhaltlicher Hinsicht ist festzustellen, dass das aufgeführte Beitritts-
datum, der (...), den einhelligen Ausführungen des Beschwerdeführers
(vgl. A1 S. 5, A15 S. 3) und den Angaben im auf Rechtsmittelebene
eingereichten Bestätigungsschreiben der Partei vom 6. Mai 2006
entspricht. Was den Inhalt des Schreibens anbelangt, kann auf
vorstehende Ausführungen (Ziff. 4.4.4) verwiesen werden.
Schliesslich wird die Glaubhaftigkeit der J._______-Mitgliedschaft
durch die seinerzeitige Aussage der vorgenannten W._______ im
Rahmen ihrer Asylverfahren bekräftigt. W._______ gab an ihrer
Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Februar 2005 an, der
Beschwerdeführer und (...) gehörten der J._______ an, ihre übrigen
Familienmitglieder hätten nichts mit Politik zu tun (A28, S. 10).
Aufgrund dieses letzten Halbsatzes kann weitestgehend
ausgeschlossen werden, dass W._______ mit ihrer Aussage darauf
abzielte, ihre Familienmitglieder ins Licht einer politischen Verfolgung
zu rücken. In diesem Zusammenhang ist ausserdem bemerkenswert,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der genannten Anhörung
noch in der Heimat lebte und erst ein knappes Jahr später ausreiste.
5.1.3 Für den Wahrheitsgehalt der behaupteten journalistischen Tätig-
keit des Beschwerdeführers, wonach er von (...) bis (...) als F._______
bei der Zeitschrift G._______ und hiernach ungefähr im (...) in der
selben Funktion bei der Zeitung H._______ gearbeitet habe, zeugt
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zunächst der Presseausweis, welcher anlässlich des erstinstanzlichen
Verfahrens eingereicht wurde und an dessen Authentizität schon
aufgrund des Erscheinungsbildes, kein vernünftiger Zweifel bestehen
kann, wobei insbesondere auf den Stempelaufdruck der Ausstellerin
H._______ hinzuweisen ist. In inhaltlicher Hinsicht korrespondiert die
Gültigkeitsdauer, bis zum (...), mit den Ausführungen des
Beschwerdeführers, wonach er ungefähr im (...) I._______ geworden
sei. Sodann entsprechen Name und Unterschrift des X._______
denjenigen des Unterzeichnenden des Bestätigungsschreibens der
Zeitung vom 30. März 2006.
Schliesslich wird die langjährige journalistische Tätigkeit des Be-
schwerdeführers durch Ausführungen einer (...) in deren Asylverfahren
bekräftigt. Y._______ gab anlässlich ihrer kantonalen Anhörung zu den
Asylgründen vom 18. Februar 2005 zu Protokoll, A._______ sei
oppositioneller, für die Zeitung H._______ tätiger (...), den der Staat
nicht arbeiten lasse (N_______ A20 S. 17).
5.2 Hinsichtlich der vor dem fluchtbegründenden Ereignis vom 26. No-
vember 2005 kommt das Bundesverwaltungsgericht nach sorgfältiger
Durchsicht sämtlicher Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
sein politisches und journalistisches Engagement glaubhaft dargestellt
hat.
5.3 Die sich hieraus ergebende Verfolgungsgefahr ist vor dem Hinter-
grund der allgemeinen politischen Lage in Aserbaidschan zu erörtern.
5.3.1 Das politische Klima in Aserbaidschan ist seit der Machtüber-
nahme von Heydar Aliev – dem Vater des heutigen Präsidenten Ilham
Aliev – im Jahr 1992 von ausserordentlicher Gewalt gegen unliebsa-
me Regimekritiker geprägt. In der von ihm Ende 1992 ins Leben geru-
fenen Partei "Yeni Azerbaycan Partiyasi" (Partei für das neue
Aserbaidschan, YAP) sehen viele eine Stellvertreterin der ehemaligen
"Kommunistischen Partei der Sowjetunion" KPdSU. Demgegenüber
waren oppositionelle Bewegungen – unter ihnen die 1989 reformierte
"Musavat", inbesondere aber die im selben Jahr gegründete
"Volksfront" – massgeblich am Reformprozess beteiligt, in dessen
Rahmen die ehemalige Sowjetrepublik bereits im September 1989 ihre
Unabhängigkeit erklärte und dieselbe im August 1991 erreichte
(Bericht des Französischen Aussenministeriums: Rapport de la
Mission O.F.P.R.A - C.R.R en Azerbaïdjan et Arménie du 19 juin au 2
juillet 2006, S. 25).
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In den Anfangsjahren der Unabhängigkeit litt Aserbaidschan massiv
unter dem Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems
sowie dem kräftezehrenden Grenzkonflikt mit dem benachbarten Ar-
menien um das Gebiet Nagorny Karabach (Berg-Karabach) im Westen
des Landes. In dieser Zeit etablierte sich ein autoritärer, von Korrupti-
on geprägter Führungsstil des Regimes, welchem ein augenfälliger,
auf Machterhalt der Regierung und der führenden Clans ausgerichte-
ter Klientelismus immanent ist. Hieran hat sich mit der Schaffung eines
präsidentiellen Regierungssystems im Rahmen der Verfassungsge-
bung 1995 nichts geändert. Kundgebungen der Opposition wurden
nach wie vor mit äusserster Gewalt und willkürlichen Festnahmen be-
antwortet, die oppositionelle Presse unterlag einer engmaschigen
staatlichen Kontrolle.
Heydar Aliev wurde 1998 für weitere sechs Jahre gewählt. Kurz vor
seinem Tod im Jahr 2003 nominierte er seinen Sohn Ilham Aliev als
seinen Nachfolger. Dieser erhielt bei den Präsidentschaftswahlen am
15. Oktober 2003 – entgegen der Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers, wonach der oppositionelle Kandidat in fast allen Wahlkreisen
obsiegt habe (A1 S. 6) – offiziell rund 80 Prozent der Stimmen.
Indessen brachte die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa (OSZE) starke Zweifel an der Rechtmässigkeit der Wahlen
an. Nach Bekanntgabe des Ergebnisses kam es auf den Strassen zu
Protesten (Bericht des Französischen Aussenministeriums: Rapport
de la Mission O.F.P.R.A - C.R.R en Azerbaïdjan et Arménie du 19 juin
au 2 juillet 2006, S. 26 und 42), wobei das gewaltsame Einschreiten
der Sicherheitskräfte durchaus die vom Beschwerdeführer
geschilderte Intensität erreichte. Alleine in der Hauptstadt Baku
wurden mindestens zwei Menschen getötet, viele verletzt und mehrere
Oppositionspolitiker und Journalisten festgenommen.
Seit der Machtübernahme des jungen Aliev hat sich die Situation der
politischen Opponenten sowie der unabhängigen Presse nochmals
massiv verschlechtert. Sämtliche Regierungsmitglieder gehören der
YAP an, welche seit März 2005 von Ilham Aliev präsidiert wird. Opposi-
tionelle Protestkundgebungen werden systematisch und blutig nieder-
geschlagen, systemkritische Journalisten wiederholt behelligt und oft
auch festgenommen (Bericht des Französischen Aussenministeriums:
Rapport de la Mission O.F.P.R.A - C.R.R en Azerbaïdjan et Arménie
du 19 juin au 2 juillet 2006, S. 27).
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Im Vorfeld der Parlamentswahlen November 2005 wurde ein
Kundgebungsverbot erlassen, gegen Demonstranten wurde gewaltsam
vorgegangen (Bericht von Human Rights Watch vom 31.10.2005:
"Azerbaijan Parliamentary Elections 2005: Lessons Not Learned"). Die
OSZE stellte im Nachgang der Wahlen schwere Verstösse gegen die
internationalen Standards für demokratische Wahlen fest (Bericht vom
7.11.2005: "Elections in Azerbaijan did not meet international
standards despite some improvements"). Die vom Beschwerdeführer
umschriebene, genehmigte Demonstration der "Volksfront" vom
26. November 2005 in Baku wurde von den Sicherheitskräften mit
einer Intensität an Gewalt aufgelöst, welche später von den USA und
der Europäische Union als unangemessen bezeichnet wurde.
Versuche, die Menge auf friedliche Weise auseinander zu bringen,
waren offenbar nicht unternommen worden, auch Personen, welche
keinerlei Widerstand leisteten, wurden massiv geschlagen (amnesty
international, Jahresbericht 2006 Aserbaidschan).
Hinsichtlich der aktuellen Entwicklung der politischen Strukturen kann
auf einen Bericht des US Department of State verwiesen werden, wo
zur Frage der Gewaltenteilung festgehalten wird: "In practice the
president dominated the executive, legislative, and judicial branches of
government" (2008 Country Report on Human Rights Practices vom
25. Februar 2009).
5.3.2 Nach dem Gesagten erscheint im länderspezifischen Kontext
geradezu evident, dass der Beschwerdeführer, welcher angesichts
seiner politischen und journalistischen Aktivitäten klarerweise das
Profil eines exponierten Regierungsgegners aufweist, ununterbrochen
im Blickfeld der heimatlichen Sicherheitskräfte stand. Dass er nach
seinem erneuten politischen Engagement 2005 vom Geheimdienst
beschattet wurde, kann keineswegs ausgeschlossen werden.
5.4 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die
verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu einem
zusätzlich gesteigerten Interesse der Behörden an seiner Person
geführt haben dürften. Wie nämlich den Vorakten und insbesondere
beigezogenen Verfahrensakten (...) (N_______ und N_______) zu
entnehmen ist, stammt er aus einem politisch erheblich vorbelasteten
familiären Umfeld.
Dabei sticht insbesondere Z._______ (N_______) hervor, welcher als
(...) der J._______ von Anfang an zum (...) gehörte. Er war enger
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Vertrauter des K._______ und wurde von diesem (...) zum (...)
ernannt. In der Folge entwickelte er sich immer mehr zum Mastermind
der (...), leitete die (...), (...), arbeitete mit diversen NGO's sowie der
OSZE zusammen und verfasste eine Vielzahl regierungskritischer
Publikationen. Z._______ erlitt eine Vielzahl von behördlichen
Behelligungen sowie informeller Inhaftierungen, während derer er
teilweise gefoltert wurde.
Ein (...) (N_______) unterstützte die J._______ von (...) bis (...) mit
substanziellen Beiträgen und geriet daher als Finanzquelle der
Opposition ins Blickfeld der Behörden. Über Jahre hinweg wurde er
unter der vergeblichen Aufforderung, statt der J._______ die
regierungstreue YAP zu unterstützen in seiner Arbeit behindert,
bedroht, wiederholt inhaftiert und misshandelt. Ausserdem kam es
mehrere Male zu Versuchen, ihn und seine Familie in Autounfälle zu
verwickeln.
Beide (...) sowie deren Familien haben mit erstinstanzlichen
Entscheiden vom 13. Juli 2005 in der Schweiz Asyl erhalten. Den
internen Anträgen des BFM (N_______ A23, N_______ A34) sind
dabei keinerlei Zweifel über den Ausgang des Verfahrens zu
entnehmen. Sodann wurde in den offenbar zeitlich koordiniert
geführten Verfahren Z._______ als Hauptgesuchsteller aufgeführt,
wobei für die übrigen Gesuchsteller ein gewisses Mass an Gefährdung
aus dessen prominentem politischen Profil abgeleitet wurde. Bei dieser
Sachlage ist nicht einsehbar, weshalb dieselben verwandtschaftlichen
Beziehungen, die auch der Beschwerdeführer aufweist, vorliegend
unberücksichtigt geblieben sind.
6.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM zu Unrecht
festgestellt hat, die Verfolgung bis Ende 2004 sei abgeschlossen und
damit nicht asylrelevant im Sinne von Art 3 AsylG und die Angaben
des Beschwerdeführers zu den Vorfällen in den Jahren 2005 und 2006
genügten den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht.
Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimat aufgrund seiner politischen
und journalistischen Aktivitäten zwischen (...) und (...) sowie seiner
verwandtschaftlichen Beziehungen ernsthaften Nachteilen im Sinne
des Asylgesetzes ausgesetzt beziehungsweise musste solche befürch-
ten. Er hat überdies auch weiterhin objektiv begründete Furcht, bei
einer Rückkehr in sein Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit und
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in absehbarer Zukunft behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Von einer landesinternen
Fluchtalternative ist bei einer von den Behörden des Zentralstaates
ausgehenden Verfolgungsgefahr nicht auszugehen. Der
Beschwerdeführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG.
7.
7.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art.
3 und Art. 7 AsylG erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich keinerlei
Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vor-
instanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerde-
führer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungs-
kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 27. Juli 2009 ist
eine Kostennote eingereicht worden, in welcher der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers einen zeitlichen Vertretungsaufwand von
insgesamt 13.30 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 230.--)
und Auslagen von insgesamt Fr. 46.20 ausweist. Der geltend gemachte
Zeitaufwand erscheint angemessen. Aufgrund der weiteren in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist dem Be-
schwerdeführer daher eine Parteientschädigung im Betrag von insge-
samt Fr. 3341.15 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung der ARK vom 2. Mai 2006 wird aufgehoben, soweit dar-
in die Vereinigung der Verfahren E-5834/2006 und E-4835/2006
verfügt wurde.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. März 2006 wird aufgehoben, und
das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, eine Parteientschädigung von Fr. 3341.15
(inkl. Auslagen und MwSt) an den Beschwerdeführer zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
das BFM und den (...).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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