B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5834/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…)
illegal und gelangte über (…) am 23. Juni 2014 in die Schweiz, wo er glei-
chentags im B._______ um Asyl nachsuchte. Am 22. Juli 2014 erfolgte die
Befragung zur Person (BzP) und am 23. April 2015 die Anhörung zu seinen
Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und (…)
Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______ in der Provinz D._______
(Eritrea). Sein Vater sei verstorben und seine Mutter sowie seine (…) Ge-
schwister lebten in Eritrea und würden Militärdienst leisten. Im (…) habe er
seine Lebenspartnerin, die ebenfalls in C._______ lebe und mit der er vor
seiner Ausreise bei (…) gewohnt habe, religiös geheiratet. 2012 hätten ihn
die eritreischen Behörden mitgenommen und während (…) Monaten in
E._______ festgehalten, weil sie ihn verdächtigt hätten, illegal ausreisen
zu wollen. Er sei freigelassen worden, weil sein Vater mit den Behörden
eine Einigung erzielt habe. 2013 seien einige seiner Freunde für den Mili-
tärdienst zwangsrekrutiert worden, weshalb er befürchtet habe, ebenfalls
für den Dienst eingezogen zu werden. Als sich seine vom Militärdienst be-
urlaubten Brüder zu Hause aufgehalten hätten, sei er schliesslich ausge-
reist.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte sein Schulzeugnis für die Jahre (…) und Ko-
pien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten.
B.
Mit am 20. August 2015 eröffneter Verfügung vom 28. Juli 2015 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 23. Juni 2014 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und hielt fest, die
vorläufige Aufnahme dauere ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Auf-
hebung oder Erlöschen. Bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme müsse
der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen, ansonsten er in Haft genom-
men und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne.
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Gleichzeitig beauftragte es den Kanton F._______ mit der Umsetzung der
vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2015 gelangte der Beschwer-
deführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller
Hinsicht unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilage reichte er eine Bestätigung
der Sozialhilfeabhängigkeit vom 14. September 2015 ein.
D.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 hielt die Instruktionsrichterin fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang der Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und verlegte den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf ei-
nen späteren Zeitpunkt.
E.
Am 12. April 2016 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage des
Beschwerdeführers vom 8. April 2016 nach dem Stand des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage be-
schränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Demgegenüber sind die Dispositivziffern 2 (Ablehnung des
Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung vom
28. Juli 2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Ins-
besondere seien zwischen der angeblichen Inhaftierung und seiner Aus-
reise mehr als zwei Jahre vergangen. Bei der Anhörung habe er auf die
Frage nach dem Grund für seine Ausreise im (…) erklärt, er sei ausgereist,
weil seine Freunde von den eritreischen Behörden mitgenommen worden
seien und er ein ähnliches Schicksal habe vermeiden wollen. Demgegen-
über habe er bei der BzP noch angegeben, nach seiner Freilassung sei bis
zur Ausreise nichts mehr geschehen. Er habe damals nicht erwähnt, dass
seine Freunde in den Militärdienst eingezogen worden seien. Auf dieses
nachgeschobene Argument angesprochen habe er erwidert, der Dolmet-
scher habe ihn bei der BzP dazu angehalten, sich kurz zu fassen. Dieser
Erklärung könne leider nicht gefolgt werden, zumal aus dem entsprechen-
den Protokoll nicht ersichtlich sei, dass er mit der Leistung des Dolmet-
schers unzufrieden gewesen sei. Des Weiteren seien auch seine Angaben
zu den Gründen für seine Inhaftierung nicht nachvollziehbar. So habe er
bei der BzP angegeben, er sei auf dem Weg zu (…) gewesen, als er von
den Behörden wegen des Verdachts aufgegriffen worden sei, illegal aus-
reisen zu wollen. Ein solcher Verdacht in einer solchen Situation sei auf-
grund der äusseren Umstände nicht nachvollziehbar. Zudem habe er im
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Widerspruch zu dieser Aussage bei der Anhörung ausgesagt, er sei nach
der (…) auf dem Weg zu (…) gewesen, als er verhaftet worden sei. Seine
Schilderungen zur Haft seien des Weiteren mangels Realkennzeichen äus-
serst oberflächlich und allgemein ausgefallen. Es fehlten individualisierte
Aussagen, die seine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärb-
tes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden. So habe er auf die
Frage, wie er die Haft erlebt habe, lediglich geantwortet, er sei (…). Seine
Erklärungen, wie er freigelassen worden sei, seien ebenfalls unsubstanzi-
iert ausgefallen, zumal er angegeben habe, er sei ganz plötzlich entlassen
worden, sein Vater habe sich für ihn eingesetzt, aber er habe keine Ah-
nung, was er mit den Behörden abgemacht und was letztendlich zu seiner
Freilassung geführt habe.
Zur geltend gemachten illegalen Ausreise führte das SEM an, seine dies-
bezüglichen Schilderungen seien nicht glaubhaft. Er habe widersprüchli-
che Angaben zur Reiseroute gemacht und er sei nicht in der Lage gewe-
sen, nachvollziehbar und substanziiert seinen Reiseweg zu beschreiben.
Seinen diesbezüglichen Ausführungen fehle es an jeglichen Realkennzei-
chen und jeglichem Detailreichtum. Zudem seien die ausreiserelevanten
Gründe, wie bereits erwähnt, nicht nachvollziehbar. Somit kenne das SEM
weder die konkreten Ausreisegründe oder die Ausreiseumstände noch den
Zeitpunkt der Ausreise. Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Um-
stände seiner Ausreise verheimliche, könne aus der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Es
reiche aber genauso wenig, sich lediglich auf die notorisch schwierige le-
gale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -um-
stände darzutun, um von einer legalen Ausreise auszugehen. Das Vorlie-
gen subjektiver Nachfluchtgründe müsse bewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Aufgrund der unglaubhaften Ausreiseschilderungen
sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die
behauptete illegale Ausreise nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, er weise
hinsichtlich der Behauptung des SEM, er habe die Reiseroute bei der BzP
und anlässlich der Anhörung vom 23. April 2015 widersprüchlich beschrie-
ben, darauf hin, dass er bei der BzP nur sehr oberflächlich befragt und
immer wieder darauf hingewiesen worden sei, er solle sich kurz fassen, er
habe dann später noch die Gelegenheit, alles im Detail zu schildern. Des-
halb habe er die Ausreise bei der BzP nur grob beschreiben können. Auch
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die Anhörung vom 23. April 2015 habe unter grossem Zeitdruck stattgefun-
den. Die Dolmetscherin habe ihn immer gemahnt, sich kurz zu fassen, weil
die Anhörung vom Vormittag länger gedauert habe als geplant, weshalb
seine Anhörung erst um (…), statt wie geplant um (…), begonnen habe.
Dies habe ihn stark eingeschränkt.
Er sei in Eritrea am (…) aufgebrochen und am (…) in (…) angekommen.
Er sei von C._______ aus mit (…) bis zu (…) gefahren, von wo aus er dann
mit einem Kollegen in der Nacht zu Fuss in Richtung (...) aufgebrochen sei.
Sie seien bei den Dörfern (…) und (…) vorbeigekommen. Sie hätten sehr
vorsichtig sein müssen, weil es dort Militär gehabt habe. In (…) seien sie
einer Militärkontrolle nur knapp entkommen, sie seien davongerannt und
dabei sogar beschossen worden. Er habe bereits bei der Anhörung gesagt,
dass er die Gegend gut kenne, er sei oft mit den Kühen dort gewesen. Er
habe allerdings nicht genau gewusst, wo exakt die Grenze verlaufe, er
habe nur die Richtung gekannt. Sie hätten dann den Weg verloren und
seien dann im Dorf (…) angekommen, das sich in der Nähe der Grenze
befinde, aber noch auf eritreischer Seite liege. Zuerst hätten sie gemeint,
sie seien bereits auf (…) Territorium. Als sie gemerkt hätten, dass dem nicht
so sei, seien sie weiter nach (…) gegangen, wo es wieder Militär gehabt
habe. Wie er bereits bei der Anhörung gesagt habe, gebe es im Grenzge-
biet sehr viele Bäume und auch Berge, sie hätten sich im Wald versteckt
und die Grenze unbemerkt passieren können. Die Flucht sei sehr gefähr-
lich gewesen, sie hätten Hunger und Durst gehabt, zudem hätten sie Angst
um ihr Leben gehabt. Es gebe dort vom Grenzkrieg in den Jahren 1998
und 1999 noch Bombenüberreste und Minen. Ein Dorf sei in dieser Zeit
völlig zerstört worden. Es habe auch Geschütze und Panzer gegeben. Am
(…) seien sie, ungefähr um (…) Uhr, in (…) angekommen, das eigentlich
rechtlich zu Eritrea gehöre, aber von (...) kontrolliert werde.
Er habe sich bei der Anhörung in die Enge gedrängt gefühlt, weil ihm vor-
geworfen worden sei, nicht die gleichen sich auf der Fluchtroute befindli-
chen Ortschaften zu nennen, die er bei der BzP angegeben habe. Er habe
wenig Gelegenheit gehabt, Details zu seiner Ausreise zu erzählen. Wie be-
reits erwähnt, sei jedoch Tatsache, dass diese Flucht sehr gefährlich ge-
wesen sei und er grosse Angst gehabt habe. Es falle ihm deshalb schwer,
daran zu denken, es sei ein Erlebnis, das er verdränge und lieber verges-
sen möchte. Er habe die ihm gestellten Fragen alle beantwortet, und es
seien ihm insgesamt nur wenige Fragen zu seiner Ausreise gestellt wor-
den. Seine Angaben bei den beiden Befragungen stimmten überein. Er sei
der Auffassung, dass sich aus seinen Angaben bei der Anhörung vom
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23. April 2015 sehr wohl ergebe, dass er die Region gut kenne und er Erit-
rea auf dem von ihm beschriebenen Weg in der Nacht illegal verlassen
habe. Das SEM werfe ihm zu Unrecht vor, er habe die Ausreise nicht glaub-
haft geschildert. Es sei deshalb festzustellen, dass aufgrund seiner illega-
len Ausreise subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, weshalb seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei.
7.
7.1 Wie bereits erwähnt, erhalten Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbeson-
dere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das
Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen,
wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Re-
publikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen
des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen,
weshalb er bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen
zu rechnen hätte.
7.2 Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass
mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund ge-
schaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea
mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten
(vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellen-
gestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Pra-
xis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung
drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach
der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko
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einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Mo-
tive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der ille-
galen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5).
7.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren er-
sichtlich. Insbesondere ist unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass es dem Beschwer-
deführer mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht gelungen ist, Vor-
fluchtgründe zum Zeitpunkt seiner Ausreise darzutun. Es ist deshalb nicht
davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise festgenommen und während sechs Monaten in
E._______ festgehalten haben, weil er verdächtigt worden sei, illegal aus-
reisen zu wollen. Seine zur Begründung seines Asylgesuchs geäusserte
Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund von Vorfluchtgrün-
den in den Fokus der Militärbehörden zu geraten, erweist sich deshalb als
in objektiver Hinsicht unbegründet und vermag keine Schärfung seines
Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu
begründen. Zudem ergeben sich aus seinen Aussagen auch keine anderen
Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt, ver-
mag eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich alleine keine Furcht vor einer
zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher
Relevanz offenbleiben.
7.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Das SEM
hat zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. Juli 2015 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde
hat sich allerdings im – diesbezüglich entscheidenden – Zeitpunkt der Ein-
reichung des Antrages auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht als aussichtslos erwiesen. Zudem
hat der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit mit der einge-
reichten Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom 14. September 2015
belegt. Weil sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche
Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und der Be-
schwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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