Abtei lung V
E-5835/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Aserbaidschan,
vertreten durch lic. iur Ismet Bardakci, Fürsprecher (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. März 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5835/2006
Sachverhalt:
A.
A.a
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine aser-
baidschanische Staatsbürgerin mit letztem Wohnsitz in B._______, am
31. Januar 2006 in Begleitung ihres Vaters C._______ (N_______;
E-5834/2006) ihren Heimatstaat und gelangte am 6. Februar 2006 in
die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
Am 13. Februar 2006 fand in D._______ die Empfangszentrumsbefra-
gung statt, und am 6. März 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asyl-
gründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte die Beschwerdefüh-
rerin dabei geltend, sie sei mit ihrem Bruder bei ihren Eltern in
B._______ aufgewachsen und habe ab (...) an der dortigen (...)
studiert. Nach den Präsidentschaftswahlen vom 15. Oktober 2003
habe ihr Vater an einer am folgenden Tag abgehaltenen, gegen die
Regierung gerichteten Demonstration in B._______ teilgenommen,
wobei er festgenommen und bis zum (...) 2003 in Haft gehalten
worden sei. In einer hiernach im Fernsehen ausgestrahlten Sendung
über die Kundgebung sei er zudem deutlich als Demonstrations-
teilnehmer beziehungsweise (...) der (...)partei E._______ erkennbar
gewesen. In der Folgezeit seien mehrmals Polizeibeamte in der
elterlichen Wohnung vorstellig geworden, auch sei die Familie mittels
Telefonanrufen bedroht worden. Daher hätten sich ihre Eltern
entschlossen, getrennt zu wohnen, sodass sie mit ihrem Vater zu ihrer
Verwandten F._______ gezogen sei, während ihre Mutter und ihr
Bruder fortan bei ihrer Grossmutter gelebt hätten. An der (...) sei die
Beschwerdeführerin in der folgenden Zeit diskriminiert, teilweise vom
Unterricht ausgeschlossen und wiederholt aufgefordert worden,
Mitglied der Regierungspartei "Yeni Azerbaycan Partiyasi" (Partei für
das neue Aserbaidschan, YAP) zu werden, wogegen sie sich
widersetzt habe. Angesichts dieser Benachteiligungen habe sie im
(...) 2004 auf ein Fernstudium umgestellt. Im Frühling 2005 habe sie
sich an Protestkundgebungen der Opposition in B._______ beteiligt,
weshalb ihr der Ausschluss aus der (...) angedroht worden sei.
Zweimal jährlich habe ihr Vater sie mit dem Auto zu Prüfungen zur (...)
gebracht, wobei sie einmal von anderen Autos bedrängt und beinahe
gerammt worden seien. Zudem habe sie darunter gelitten, dass die
Polizei während des Jahres 2005 und bis Januar 2006 mehrmals das
Haus ihrer G._______ durchsucht habe. Im Januar 2006 habe die
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E-5835/2006
Leitung der (...) sie schliesslich vor die Wahl gestellt, entweder der
YAP beizutreten oder die (...) zu verlassen. Hierauf habe sie ihr
Studium abgebrochen und Aserbaidschan zusammen mit ihrem Vater
am 31. Januar 2006 verlassen. Per Zug seien sie nach H._______ und
von dort per Flugzeug nach I._______ und schliesslich per Taxi in die
Schweiz gelangt.
Zum ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin einen aserbaid-
schanischen Inlandpass, einen Geburtsschein und einen Studenten-
ausweis zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. März 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 10. April 2006 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdefüh-
rerin, die Verfügung des BFM vom 9. März 2006 sei aufzuheben, es
sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig und unzumutbar sei, und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilli-
gen.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Mai 2006 vereinigte der
damals zuständige Instruktionsrichter das vorliegende Beschwerdever-
fahren mit demjenigen des Vaters, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2006 liess die Beschwerdeführerin weitere
Dokumente, insbesondere betreffend die (...) Tätigkeiten ihres Vaters
in der Heimat, zu den Akten reichen.
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F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2006 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 13. Juli 2006 erfolgte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin
zur Vernehmlassung des BFM.
H.
Mit Eingabe vom 1. April 2008 liess die Beschwerdeführerin beantra-
gen, die Asylverfahrensakten ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge aner-
kannten J._______ (N_______ und N_______) seien beizuziehen.
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2009 wurde der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit geboten, eine detaillierte Kostennote
einzureichen. Mit Eingabe vom 27. Juli 2009 reichte ihr Rechtsvertreter
eine solche zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Wie eine Prüfung der Akten ergeben hat, ist das Gefährdungspro-
fil der Beschwerdeführerin mit jenem ihres Vaters C._______ insoweit
nicht vergleichbar, als die gegen sie gerichteten Behelligungen im We-
sentlichen auf die Aktivitäten respektive das behördliche Interesse an
seiner Ergreifung zurückzuführen sind, wie nachstehend aufzuzeigen
ist. Angesichts dieser Sachlage ist auf die mit verfahrensleitender
Verfügung vom 2. Mai 2006 erfolgte Vereinigung des vorliegenden mit
dem Beschwerdeverfahren E -5835/2006 zurückzukommen. Die ge-
nannten Verfahren sind getrennt weiterzuführen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen.
3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
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den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da
ihre Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
Hinsichtlich der den Jahren 2005 / 2006 zugeordneten Verfolgung er-
kannte das BFM auf Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen.
Die Beschwerdeführerin habe bei der Erstbefragung geltend gemacht,
sie habe sich im Frühling 2005 in B._______ an Demonstrationen
beteiligt. Demgegenüber habe sie anlässlich der direkten Anhörung
auf entsprechende Nachfrage geantwortet, die nämliche
Demonstration habe im März oder Anfangs Sommer stattgefunden.
Somit dränge sich der Schluss auf, das sie – entgegen ihren Angaben
– nicht an Demonstrationen teilgenommen und entsprechend auch
keine Anschlussdiskriminierung an der (...) erlebt habe. Im Weiteren
lasse ihr Vorbringen anlässlich der direkten Anhörung, wonach die
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versuchte Verursachung eines Autounfalls durch Unbekannte im Jahr
2005 stattgefunden habe, sie sich aber nicht genauer daran erinnern
könne, auf Unglaubhaftigkeit des betreffenden Vorfalls schliessen.
Schliesslich habe sie höchst vage Angaben hinsichtlich der geltend
gemachten Suche der aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden nach
ihrem Vater gemacht, indem sie ausgesagt habe, die Verfolger seien
zwei- oder dreimal ins Haus ihrer G._______ gekommen.
Bezüglich der vor 2005 erfolgten Ereignisse führte das BFM aus, der
Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher und sachli-
cher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Ver-
folgung und Flucht voraus. Die Beschwerdeführerin habe ihren Hei-
matstaat am 31. Januar 2006 verlassen. Damit seien ihre Vorbringen
betreffend die Benachteiligungen, welche sie bis Ende 2004 erlitten
habe, als asylrechtlich offensichtlich irrelevant zu bezeichnen, weshalb
darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsele-
mente in ihren Vorbringen einzugehen.
Zudem seien staatliche Massnahmen gegen eine Person nur dann
asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschen-
würdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutba-
rer Weise erschweren würden. Das Vorbringen, der Beschwerdeführe-
rin sei das Studium an der (...) aus politischen Gründen verunmöglicht
worden, sei nicht geeignet, eine Zwangssituation im Sinne des
Asylgesetzes zu begründen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird nicht explizit gerügt, das BFM sei
zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend die
Verfolgung aus den Jahren 2005 / 2006 ausgegangen. Das Bundesver-
waltungsgericht ist jedoch in der Ausübung seiner Prüfungsbefugnis
weder an die Begründung der Vorinstanz noch an die Ausführungen
der beschwerdeführenden Person gebunden. Auch andere Argumente
zur Begründung der gestellten Begehren sind zu berücksichtigen. Vor-
liegend ist deshalb von Amtes wegen zu überprüfen, wie es sich mit
der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin verhält.
4.2.1 Mit Urteil heutigen Datums i.S. E-5834/2006 wurde die Be-
schwerde des Vaters der Beschwerdeführerin C._______ (nach-
stehend M.) gutgeheissen. Dabei wurde als glaubhaft erachtet, dass
M. seit dem Zerfall der Sowjetunion zu Beginn der Neunzigerjahre der
aktiven politischen Opposition angehört habe, er mithin von Beginn an
Mitglied der K._______ gewesen und (...) der (...)partei E._______
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beigetreten sei. Ausserdem habe M. in seiner Funktion als L._______
bei der Zeitschrift M._______ ([...] bis [...]) respektive bei der Zeitung
N._______ ([...] bis [...]) an (...) Presseerzeugnissen mitgewirkt.
Aufgrund seiner oppositionellen Aktivitäten sei er am (...) 1995
verhaftet und erst am (...) 1996 aus der Haft entlassen worden,
nachdem unter dem Druck der Öffentlichkeit ein Amnestiegesetz
erlassen worden sei. Infolge verschiedener Kundgebungsteilnahmen
sowie seiner (...)arbeit für den (...) im Vorfeld der Präsidentschaftswahl
vom 15. Oktober 2003 sei er vom nationalen Geheimdienst beschattet,
während dreier Tage auf dem Polizeiposten festgehalten und
gezwungen worden, sich schriftlich zur Abkehr von der Opposition zu
verpflichten. Danach habe er weitere Behelligungen seitens der Be-
hörden und Sicherheitskräfte erlebt, auch seien seine Ehefrau und sei-
ne beiden Kinder an ihren Studien- respektive Arbeitsplätzen schika-
niert worden. Im Vorfeld der aserbaidschanischen Parlamentswahlen
im November 2005 habe M. entgegen seiner Zusicherung erneut
Propagandaarbeit für den O._______, die P._______, K._______ und
E._______ geleistet. Nach der gegen die Fälschung von
Wahlergebnissen gerichteten Demonstration vom 26. November 2005
hätten Sicherheitskräfte bei F._______, wo er in dieser Zeit mit seiner
Tochter gelebt habe, mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt.
4.2.2 Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die Ausführungen der
Beschwerdeführerin aus glaubhaft, zumal sie mit jenen ihres Vaters
weitestgehend korrespondieren und die anderslautenden Feststellun-
gen des BFM – wie nachstehend aufzuzeigen ist – nicht zu überzeu-
gen vermögen.
Zunächst kann die in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffas-
sung, wonach die Beschwerdeführerin sich zum Zeitpunkt der Kundge-
bungsteilnahmen, aufgrund derer sie in der Folge diskriminiert worden
sei, widersprüchlich geäussert habe, nicht geteilt werden. Vielmehr ist
festzustellen, dass die zeitliche Einordnung der Demonstrationen in
der Erstbefragung, wo sie den Frühling 2005 als ungefähres Zeitfens-
ter angab (A1 S. 5), mit den Ausführungen anlässlich der direkten An-
hörung, wonach die Kundgebungen im Frühling respektive Frühsom-
mer, glaublich im März 2005, stattgefunden hätten (A12 S. 3), durch-
aus vereinbar ist.
Was die Angabe der Beschwerdeführerin anbelangt, wonach sie sich
nicht an den genauen Zeitpunkt der versuchten Unfallversursachung
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durch ihre Verfolger erinnere und glaube, der Vorfall sei im Jahr 2005
gewesen (A12 S. 3), ist festzuhalten, dass das BFM hierin zu Unrecht
ein Indiz für die fehlende Glaubhaftigkeit des betreffenden Vorbringens
erblickte. Von einer asylsuchenden Person kann erwartet werden, dass
sie imstande ist, ihre konkret erlebten Verfolgungsgründe in den
wesentlichen Zügen, mithin in kohärenter und substanziierter Weise
darzulegen. Diesem Anspruch wurde die Beschwerdeführerin in
genügender Weise gerecht, indem sie bei der freien Erzählung anläss-
lich der Kurzbefragung einen schlüssigen, chronologischen Ablauf der
geltend gemachten Ereignisse umriss, indem sie die Parlamentswah-
len, die Teilnahme an Kundgebungen, die Benachteiligungen an der
(...) und schliesslich den vorgenannten Vorfall zueinander in ein
logisches Verhältnis von Ursache und Wirkung stellte (vgl. A1 S. 5).
Auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemach-
ten Hausdurchsuchungen nicht datumsgenau zuordnen konnte (A12 S.
4), kann für sich nicht zu ihrem Nachteil abgestellt werden. Indessen
fällt auf, dass ihre Angabe, wonach die erste Hausdurchsuchung etwa
eine Woche nach dem 26. November 2005 erfolgt sei (A16 S. 2) mit
dessen Einordnung der ersten Durchsuchung am nämlichen Datum
selber (N_______ A15 S. 5) nicht zu vereinbaren ist.
4.2.3 Die Durchsicht sämtlicher Akten führt zum Schluss, dass die
Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Vorfällen in
den Jahren 2005 und 2006 zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt hat.
Die Feststellung des BFM, die zeitliche Einordnung der geltend
gemachten Ereignisse durch die Beschwerdeführerin sei wider-
sprüchlich respektive substanzarm ausgefallen, erweist sich als nicht
stichhaltig. Die – mit Blick auf die Ausführungen des Vaters M. – unzu-
treffende Datierung der ersten Hausdurchsuchung stellt die einzige
verbleibende Unstimmigkeit dar, welche ihrerseits nicht in einem Mas-
se ins Gewicht fällt, als dass der Wahrheitsgehalt der Darstellung der
Beschwerdeführerin kategorisch in Abrede gestellt werden könnte,
zumal Vorbringen bereits als glaubhaft gemacht zu gelten haben,
wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Im
Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das
Bundesverwaltungsgericht es nach Abwägung der dafür und dagegen
sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaub-
haft erachtet, dass die Beschwerdeführerin sich im Frühjahr 2005 an
Kundgebungen der Opposition beteiligt hat, sie in der Folge an der (...)
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diskriminiert und ihr das Studium dort verunmöglicht wurde. Auch geht
das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die aserbaidscha-
nischen Sicherheitskräfte nach ihrem Vater gesucht haben und es zu
mehreren Hausdurchsuchungen an seiner respektive der
Wohnadresse der Beschwerdeführerin kam.
4.3 Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit dieser Sachverhalt in
asylrechtlicher Hinsicht relevant ist, mithin aufgrund dieser Vorfälle die
Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt
sind.
4.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird diesbezüglich vorgebracht, in
den dargelegten Behelligungen durch staatliche Sicherheitsbehörden
sowie im erzwungenen Abbruch des (...)studiums seien asylrelevante
Massnahmen zu erblicken, da sie einen unerträglichen psychischen
Druck bewirkten.
Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollen
staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar ge-
gen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf an-
dere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangs-
punkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu kön-
nen, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv
stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen
in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erschei-
nen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Hei-
matstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlagge-
bend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situa-
tion subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situa-
tion für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische
Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d S. 291
f., mit weiteren Hinweisen).
Die geschilderten Benachteiligungen der Beschwerdeführerin am
Ausbildungsplatz sowie die polizeilichen Hausdurchsuchungen stellen
im aserbaidschanischen Kontext Schikanen dar, welchen ein Grossteil
der Anhänger der politischen Opposition sowie deren Angehörige aus-
gesetzt sind. Für die Begründetheit eines Asylgesuchs besteht jedoch
das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung,
wohingegen es – vorbehältlich der Annahme einer Kollektivverfolgung
(zu den Anforderungen an deren Feststellung vgl. EMARK 2006 Nr. 1
E. 4.3. S. 3) – nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschen-
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rechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung
von Personen einer bestimmten politischen Gesinnung hinzuweisen.
Nach dem Gesagten erscheinen die Behelligungen der Beschwerde-
führerin selbst für sich betrachtet nicht intensiv genug, um unter den
Begriff des ernsthaften Nachteils im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
subsumiert werden zu können.
4.3.2 An dieser Feststellung würde auch eine Berücksichtigung der bis
Ende 2004 eingetretenen Diskriminierungen an der (...) nichts ändern,
da auch sie das geforderte Mass an Erheblichkeit nicht erreichen. Die
Frage, ob zwischen den vor Ende 2005 erfolgten Behelligungen und
der Ausreise ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger
Kausalzusammenhang besteht, mithin ob die Unterteilung der
Ereignisse in Zeitabschnitte und deren gesonderte Beurteilung durch
das BFM zulässig ist, kann damit vorliegend offen bleiben.
4.3.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die bereits zum
Zeitpunkt der Flucht eingetretene Verfolgungssituation (sog. Vorverfol-
gung) für sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus-
reicht.
4.4 In der Beschwerdeschrift wird weiter ausgeführt, die aserbaid-
schanischen Behörden hätten sicherlich in Erfahrung gebracht, dass
M. mit seiner Tochter das Land verlassen habe. Bei einer allfälligen
Rückkehr würde von staatlicher Seite versucht werden, von der Be-
schwerdeführerin Informationen über den Verbleib ihres Vaters erhält-
lich zu machen, wobei sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Opfer
von verbotenen Strafen oder unmenschlicher Behandlung werden
würde. Die Furcht vor Reflexverfolgung sei begründet, da auch in
Aserbaidschan Sippenhaft angewandt werde.
4.4.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt grundsätzlich
keine genügend intensive Vorverfolgung voraus. Flüchtling ist auch,
wer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Dabei umfasst die
Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ARK entwickelten
und weiterhin anwendbaren Kriterien allgemein ein auf tatsächlichen
Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die
persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives
Element andererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist
demnach anzuerkennen, wer gute – das heisst von Dritten nachvoll-
ziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives
Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
Seite 11
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kunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. zuletzt EMARK 2000
Nr. 9 E. 5a). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits
einmal staatlichen beziehungsweise quasistaatlichen Verfolgungen
ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive)
Furcht hat als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden
Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24
E. 8b). Unter diesem Gesichtspunkt sind demgemäss die vorgenann-
ten Behelligungen der Beschwerdeführerin (Ziff. 4.3.) zu berücksichti-
gen.
4.5 Eine künftige Verfolgung kann sich auch in Form einer Reflexver-
folgung verwirklichen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen zu
werden, ist in der Regel namentlich dann gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gesucht wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt
steht. Typischerweise erhöht sich diese Wahrscheinlichkeit, wenn die
reflexverfolgte Person aus einer traditionell regierungskritischen
Familie stammt, respektive oppositionell politisch tätige Verwandte
aufweist. Auch ein eigenes, oppositionspolitisches Profil kann für die
Einschätzung des Risikos massgeblich sein.
4.5.1 Im Falle der Beschwerdeführerin ergibt sich die Gefahr einer
künftigen Reflexverfolgung zunächst aus dem exponierten Gefähr-
dungsprofil ihres Vaters, welcher sich – wie ausgeführt – seit (...), (...),
in Aserbaidschan politisch und seit (...) journalistisch engagiert hat.
Auch ist angesichts der Versuche, die Beschwerdeführerin zum Beitritt
zur YAP zu bewegen, erhellt, dass den aserbaidschanischen Behörden
die oppositionelle Gesinnung der Beschwerdeführerin selbst bekannt
ist.
4.5.2 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die verwandtschaftlichen
Beziehungen der Beschwerdeführerin zu einem zusätzlich gesteiger-
ten Interesse der Behörden an ihrer Person führen dürften. Wie näm-
lich den Vorakten und insbesondere den beigezogenen Verfahrensak-
ten ihrer beiden J._______ und (...) (N_______ und N_______) zu
entnehmen ist, stammt sie aus einem politisch erheblich vorbelasteten
familiären Umfeld.
Dabei sticht insbesondere Q._______ (N_______) hervor, welcher als
Mitbegründer der E._______ von Anfang an zum innersten Rat der (...)
gehörte. Er war enger Vertrauter des R._______ und wurde von
diesem (...) zum Leiter der (...) ernannt. In der Folge entwickelte er
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sich immer mehr zum Mastermind der (...), leitete die (...), (...),
arbeitete mit diversen NGO's sowie der Organisation für Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zusammen und verfasste eine
Vielzahl regierungskritischer Publikationen. Q._______ erlitt eine
Vielzahl von behördlichen Behelligungen sowie informeller
Inhaftierungen, während derer er teilweise gefoltert wurde.
S._______ (N_______), unterstützte die E._______ von (...) bis (...)
mit substanziellen Beiträgen und geriet daher als Finanzquelle der
Opposition ins Blickfeld der Behörden. Über Jahre hinweg wurde er
unter der vergeblichen Aufforderung, statt der E._______ die
regierungstreue YAP zu unterstützen in seiner Arbeit behindert,
bedroht, wiederholt inhaftiert und misshandelt. Ausserdem kam es
mehrere Male zu Versuchen, ihn und seine Familie in Autounfälle zu
verwickeln.
Beide (...) der Beschwerdeführerin sowie deren Familien haben mit
erstinstanzlichen Entscheiden vom 13. Juli 2005 in der Schweiz Asyl
erhalten. Den internen Anträgen des BFM (N_______ A23, N_______
A34) sind dabei keinerlei Zweifel über den Ausgang des Verfahrens zu
entnehmen. Sodann wurde in den offenbar zeitlich koordiniert
geführten Verfahren Q._______ als Hauptgesuchsteller aufgeführt,
wobei für die übrigen Gesuchsteller ein gewisses Mass an Gefährdung
aus dessen prominentem politischen Profil abgeleitet wurde. Es ist
nicht einsehbar, weshalb das verwandtschaftliche Verhältnis mit einem
Angehörigen der oppositionellen Führungsspitze, welches etwa im Fall
der T._______ (N_______) berücksichtigt wurde, im vorliegenden
Verfahren (...) vom BFM gänzlich unerwähnt blieb.
4.5.3 Die vorgenannten Umstände sind vor dem Hintergrund des
politischen Klimas in Aserbaidschan zu würdigen. Dieses ist seit der
Machtübernahme von Heydar Aliev – dem Vater des heutigen
Präsidenten Ilham Aliev – im Jahr 1992 von ausserordentlicher Gewalt
gegen unliebsame Regimekritiker geprägt. In der von ihm Ende 1992
ins Leben gerufenen YAP sehen viele eine Stellvertreterin der ehema-
ligen "Kommunistischen Partei der Sowjetunion" KPdSU. Demgegen-
über waren oppositionelle Bewegungen – unter ihnen die 1989
reformierte "Muvavat", inbesondere aber die im selben Jahr gegründe-
te "Volksfront" – massgeblich am Reformprozess beteiligt, in dessen
Rahmen die ehemalige Sowjetrepublik bereits im September 1989 ihre
Unabhängigkeit erklärte und dieselbe im August 1991 erreichte (Be-
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richt des Französischen Aussenministeriums: Rapport de la Mission
O.F.P.R.A - C.R.R en Azerbaïdjan et Arménie du 19 juin au 2 juillet
2006, S. 25).
In den Anfangsjahren der Unabhängigkeit litt Aserbaidschan massiv
unter dem Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems
sowie dem kräftezehrenden Grenzkonflikt mit dem benachbarten Ar-
menien um das Gebiet Nagorny Karabach (Berg-Karabach) im Westen
des Landes. In dieser Zeit etablierte sich ein autoritärer, von Korrupti-
on geprägter Führungsstil des Regimes, welchem ein augenfälliger,
auf Machterhalt der Regierung und der führenden Clans ausgerichte-
ter Klientelismus immanent ist. Hieran hat sich mit der Schaffung eines
präsidentiellen Regierungssystems im Rahmen der Verfassungsge-
bung 1995 nichts geändert. Kundgebungen der Opposition wurden
nach wie vor mit äusserster Gewalt und willkürlichen Festnahmen be-
antwortet, die oppositionelle Presse unterlag einer engmaschigen
staatlichen Kontrolle.
Heydar Aliev wurde 1998 für weitere sechs Jahre gewählt. Kurz vor
seinem Tod im Jahr 2003 nominierte er seinen Sohn Ilham Aliev als
seinen Nachfolger. Dieser erhielt bei den Präsidentschaftswahlen am
15. Oktober 2003 offiziell rund 80 Prozent der Stimmen. Indessen
brachte die OSZE starke Zweifel an der Rechtmässigkeit der Wahlen
an. Nach Bekanntgabe des Ergebnisses kam es auf den Strassen zu
Protesten (Bericht des Französischen Aussenministeriums: Rapport
de la Mission O.F.P.R.A - C.R.R en Azerbaïdjan et Arménie du 19 juin
au 2 juillet 2006, S. 26 und 42), wobei das gewaltsame Einschreiten
der Sicherheitskräfte als masslos zu bezeichnen ist. Alleine in der
Hauptstadt Baku wurden mindestens zwei Menschen getötet, viele
verletzt und mehrere Oppositionspolitiker und Journalisten
festgenommen.
Seit der Machtübernahme des jungen Aliev hat sich die Situation der
politischen Opponenten sowie der unabhängigen Presse nochmals
massiv verschlechtert. Sämtliche Regierungsmitglieder gehören der
YAP an, welche seit März 2005 von Ilham Aliev präsidiert wird. Opposi-
tionelle Protestkundgebungen werden systematisch und blutig nieder-
geschlagen, systemkritische Journalisten wiederholt behelligt und oft
auch festgenommen (Bericht des Französischen Aussenministeriums:
Rapport de la Mission O.F.P.R.A - C.R.R en Azerbaïdjan et Arménie
du 19 juin au 2 juillet 2006, S. 27).
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Im Vorfeld der Parlamentswahlen vom November 2005 wurde ein
Kundgebungsverbot erlassen, gegen Demonstranten wurde gewaltsam
vorgegangen (Bericht von Human Rights Watch vom 31.10.2005:
"Azerbaijan Parliamentary Elections 2005: Lessons Not Learned"). Die
OSZE stellte im Nachgang der Wahlen schwere Verstösse gegen die
internationalen Standards für demokratische Wahlen fest (Bericht vom
7.11.2005: "Elections in Azerbaijan did not meet international
standards despite some improvements"). Die die Verfolgung von M.
auslösende, genehmigte Demonstration der "Volksfront" vom 26. No-
vember 2005 in Baku wurde von den Sicherheitskräften mit einer
Intensität an Gewalt aufgelöst, welche später von den USA und der
Europäische Union als unangemessen bezeichnet wurde. Versuche,
die Menge auf friedliche Weise auseinander zu bringen, waren
offenbar nicht unternommen worden, auch Personen, welche keinerlei
Widerstand leisteten, wurden massiv geschlagen (amnesty
international, Jahresbericht 2006 Aserbaidschan).
Hinsichtlich der aktuellen Entwicklung der politischen Strukturen kann
auf einen Bericht des US Department of State verwiesen werden, wo
zur Frage der Gewaltenteilung festgehalten wird: "In practice the
president dominated the executive, legislative, and judicial branches of
government" (2008 Country Report on Human Rights Practices vom
25. Februar 2009).
4.6
Insgesamt kann vor dem Hintergrund des Gesagten nicht mit genü-
gender Wahrscheinlichekit ausgeschlossen werden, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan festgenom-
men, inhaftiert und möglicherweise misshandelt würde. Sie hat somit
eine objektiv begründbare (subjektive) Furcht, aufgrund ihrer
politischen Gesinnung, der politischen und journalistischen Aktivitäten
ihres Vaters sowie ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zu
Q._______ (N_______) und S._______ (N_______) bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens
der heimatlichen Behörden ausgesetzt zu werden. Von einer
landesinternen Fluchtalternative ist bei einer von den Behörden des
Zentralstaates ausgehenden Verfolgungsgefahr nicht auszugehen,
auch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen
von Asylausschlussgründen.
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Damit sind die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der
Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 27. Juli 2009 ist eine Kosten-
note eingereicht worden, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 5.85
Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 230.--) und Auslagen von
insgesamt Fr. 10.00 ausweist. Der geltend gemachte Zeitaufwand er-
scheint angemessen. Aufgrund der weiteren in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin
daher eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 1458.50
(inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung der ARK vom 2. Mai 2006 wird aufgehoben, soweit dar-
in die Vereinigung der Verfahren E-5834/2006 und E-4835/2006 ver-
fügt wurde.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. März 2006 wird aufgehoben, und
das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu erteilen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, eine Parteientschädigung von Fr. 1458.50
(inkl. Auslagen und MwSt) an die Beschwerdeführerin zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und den (...).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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