B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5835/2012
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylverfahren
(Einbezug von B._______ in die vorläufige Aufnahme);
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 26. September 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
die Flüchtlingseigenschaft. Es wies die Vorinstanz an, den Beschwerde-
führer als Flüchtling anzuerkennen und ihn vorläufig aufzunehmen.
B.
Am 22. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, seinen
Sohn in die vorläufige Aufnahme als Flüchtling mit einzubeziehen. Zur
Begründung führte er aus, er benötige Reisedokumente für seine Familie.
C.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 lehnte die Vorinstanz das Gesuch
um Einbezug in die vorläufige Aufnahme als Flüchtling ab.
D.
Mit Eingabe vom 7. November 2012 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2012 setzte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses.
F.
Am 5. Dezember 2012 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch hiess der In-
struktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2012 gut und
verzichtete in Wiedererwägung der Ziffern 1 und 2 der Zwischenverfü-
gung vom 29. November 2012 auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
G.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 13. Dezember
2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Dezember 2012 wurde
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ge-
bracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz lehnte den Einbezug des Sohnes B._______ in die
vorläufige Aufnahme des als Flüchtling anerkannten Vaters (Beschwerde-
führer) ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer lebe
seit 2005 getrennt von seiner ehemaligen Partnerin (Mutter von
B._______) und seinem Sohn. Am 17. September 2010 habe die Vorin-
stanz der neuen Lebensgefährtin und zwei Kindern des Beschwerdefüh-
rers den Kantonswechsel bewilligt. Der Beschwerdeführer und B._______
würden demnach seit 2005 nicht mehr in einer Familiengemeinschaft le-
ben.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, in den
Ferien verreise er für ein paar Tage ins Ausland. Da B._______ den
Flüchtlingsstatus nicht besitze und somit über kein Reisedokument verfü-
ge, könne ihn sein Sohn nicht begleiten. Er habe eine enge Beziehung zu
seinem Sohn, welcher ihn drei bis vier Mal im Monat besuche.
3.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, es sei der Mutter von
B._______ möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden
des Heimatstaates um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedoku-
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mentes für den Sohn zu bemühen. Damit könnte auch die Frage der tat-
sächlichen Staatsangehörigkeit von B._______, von dem keine Identi-
tätspapiere vorlägen, geklärt werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
4.2 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des beantragten Einschlus-
ses in die Flüchtlingseigenschaft einzig damit, dass der Beschwerdefüh-
rer und B._______ nicht mehr in einer Familiengemeinschaft leben wür-
den. Dazu verweist sie auf die Trennung zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und seiner ehemaligen Lebenspartnerin sowie auf die Bewilligung des
Kantonswechsels für seine neue Lebenspartnerin und die beiden ge-
meinsamen Kinder. Damit legt die Vorinstanz aber nicht dar, inwiefern
dies ein besonderer Umstand im Sinne der genannten Bestimmung dar-
stellen soll, der ausnahmsweise gegen die Anerkennung des minderjähri-
gen Kindes als Flüchtling spricht. Solche Umstände sind aufgrund der Ak-
ten auch nicht ersichtlich.
Der Umstand allein, dass die Obhut der Mutter zusteht, spricht noch nicht
gegen den Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft, zumal auch Eltern,
denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige
Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr ha-
ben (Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Diesbezüglich ist vielmehr darauf
abzustellen, ob das Rechtsverhältnis zwischen Vater und Sohn auch tat-
sächlich gelebt wird. Wenn es zutrifft, wie der Beschwerdeführer vor-
bringt, dass eine enge Beziehung zwischen ihm und dem Sohn besteht,
spricht insoweit nichts gegen den grundsätzlichen Einschluss in die
Flüchtlingseigenschaft. Ferner dürfen dem Einschluss weder das Kin-
deswohl und noch überwiegende öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Da die Vorinstanz sich dazu nicht äussert und die angefochtene Verfü-
gung keine besonderen Umstände namhaft machen kann, verletzt sie
Bundesrecht. Die Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Rück-
weisung wird die Vorinstanz namentlich zu beachten haben, dass die an-
spruchsberechtigte Person im Sinne von Art. 51 AsylG das minderjährige
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Kind ist, das im vorliegenden Verfahren vom Vater (Beschwerdeführer)
gesetzlich vertreten wird. Im Hinblick auf die Vater-Sohn-Beziehung wird
die Vorinstanz weiter klären müssen, wem das Sorgerecht der unverhei-
rateten Eltern zusteht (Art. 298 oder Art. 298a ZGB), was aus den Akten
nicht hervorgeht. Schliesslich wird sie die obhut- und sorgeberechtigte
Mutter begrüssen müssen, um zu klären, ob dem Einschluss in die
Flüchtlingseigenschaft des Vaters das Kindeswohl oder sonstige familiäre
Gründe entgegenstehen. Bei einem allfälligen Interessenkonflikt ist in Er-
wägung zu ziehen, ob dem Kind für das vorliegende Verfahren ein Bei-
stand zu bestellen ist.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung
vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die
mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2012 gewährte unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos.
5.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Dem nicht vertretenen
Beschwerdeführer sind aus dem vorliegenden Verfahren keine verhält-
nismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädi-
gung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 25. Ok-
tober 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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