B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5837/2016
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Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo und Serbien,
und ihre Töchter
B._______, geboren am (…),
Serbien,
C._______, geboren am (…),
Serbien,
Beschwerdeführerinnen 1–3,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen suchten am 11. August 2016 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 19. August
2016 fanden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und
am 1. September 2016 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) der
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 statt, wobei die Beschwerdeführerin 2 in
grossen Zügen die Ausführungen ihrer Mutter bestätigte. Die Beschwerde-
führerin 3 wurde aufgrund ihres Alters nicht befragt. Die Beschwerdeführe-
rin 1 machte im Wesentlichen geltend, sie sei in D._______, Kosovo gebo-
ren. Sie sei ethnische Serbin mit kosovarischer Staatsangehörigkeit. Sie
habe auch die serbische Staatsangehörigkeit, ihr Ex-Mann habe jedoch
ihre serbischen Identitätsdokumente zerrissen. Ihre beiden Töchter
(Beschwerdeführerinnen 2 und 3) seien in E._______, Serbien geboren
und seien serbische Staatsangehörige. Ihr Ex-Mann und Vater ihrer beiden
Töchter – mit dem sie in Serbien zusammengelebt hätten – habe Übergriffe
auf sie und ihre Töchter verübt, woraufhin sie ihn bereits in Serbien ange-
zeigt habe. Nach 15 Jahren des Zusammenlebens habe sie ihn verlassen
und sei aus Angst vor ihm mit ihren beiden Töchtern in den Kosovo zu ihren
Eltern gezogen. Auch dort habe er sie belästigt, woraufhin sie ihn bei der
Polizei angezeigt habe und dieser in der Folge wieder nach Serbien ge-
gangen sei. Im Kosovo kämen Probleme mit einer albanischen Nachbars-
familie ihrer Eltern hinzu, von der sie verbal bedroht worden seien, die sie
aber nicht angezeigt habe.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2016 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauf-
tragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
C.
Mit Eingabe vom 23. September 2016 (Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragten, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihr Asylge-
such sei positiv zu entscheiden. Mindestens sei die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfah-
renskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerin 1 reichte im EVZ eine kosovarische Identitätskarte
im Original ein. Anlässlich der Befragungen führt sie aus, sie habe sowohl
die kosovarische, als auch die serbische Staatsangehörigkeit, wobei ihr Ex-
Mann ihre serbischen Identitätsdokumente vernichtet habe (SEM-Akten,
A5, S. 4 und S. 6). Die kosovarische Staatsangehörigkeit steht aufgrund
der vorliegenden Identitätskarte und des Geburtsorts D._______ im heuti-
gen Kosovo fest. Die serbische Staatsangehörigkeit wird aufgrund eigener
Angaben der Beschwerdeführerin angenommen. Den Geburtsurkunden ih-
rer Töchter (in Kopie ebenfalls im EVZ eingereicht) ist sodann zu entneh-
men, dass diese – entsprechend den Aussagen in den Befragungen – ser-
bische Staatsangehörige sind. Zusammenfassend ist somit im Folgenden
von der kosovarischen und serbischen Staatsangehörigkeit der Beschwer-
deführerin 1 und der serbischen Staatsangehörigkeit ihrer beiden Töchter
beziehungsweise der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 auszugehen, wobei
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ebenfalls davon auszugehen ist, dass sich diese bei einer allfälligen Rück-
kehr in den Kosovo zusammen mit ihrer Mutter dort legal aufhalten können.
Nachfolgend ist die Asylrelevanz in Bezug auf den Kosovo wie auch in Be-
zug auf Serbien zu prüfen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
4.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung
besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG).
5.
Die Vorinstanz geht zutreffend von fehlender Asylrelevanz aus. Die Be-
schwerde zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzen oder den Sachverhalt fehlerhaft feststellen soll. Solches ist
auch nicht ersichtlich.
So hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass Kosovo seit dem Beschluss
des Bundesrates vom 6. März 2009 (in Kraft seit 1. April 2009) zu den ver-
folgungssicheren Ländern (sog. "Safe Country") gehört. Insofern gilt die
Regelvermutung, dass im Kosovo keine asylrelevante staatliche Verfol-
gung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet
ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG
i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rah-
men ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe
durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weit-
gehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auch in Bezug auf eth-
nische Minderheiten auszugehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-2562/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE
2011/50 E. 4.7; E-5046/2008 vom 5. April 2012 E. 5.3.3; E-5031/2012 vom
4. Juni 2014 E. 7.3).
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Weiter führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerinnen hätten unter
jahrelanger häuslicher Gewalt gelitten, woraufhin die Beschwerdeführe-
rin 1 vor Gericht geklagt und das Sorgerecht sowie Unterhaltszahlungen
für die Töchter erwirkt habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin 1 ihren
Ex-Mann bei der Polizei angezeigt. Was die Probleme mit der albanischen
Nachbarsfamilie anbelange, so könne sie sich ebenfalls an die zuständigen
Behörden wenden. Folglich hätten die Beschwerdeführerinnen vor nicht-
staatlicher Verfolgung Schutz erhalten und könnten auch weiterhin auf die-
sen zählen, womit sie nicht die erforderlichen Kriterien für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Die Beschwerdeführerin 1
bringt hiergegen vor, Kosovo möge vielleicht als sicheres Land gelten, was
jedoch nicht stimme, wie beispielswiese ein Bombenanschlag vom 3. April
2016 zeige. Die Serben würden im Kosovo zu einer Minderheit gehören.
Weniger als 45 % der Bevölkerung seien Serben, in der Realität seien es
wahrscheinlich noch viel weniger. Im Kosovo habe sie und ihre Töchter
darunter gelitten, zu dieser Minderheit zu gehören. Es kämen auch keine
jungen Menschen zurück, weil ethnische Serben im Kosovo keine Zukunft
hätten. Sie habe dort auch keine Arbeitsmöglichkeit gehabt, um für ihre
Kinder zu sorgen. Ihre Eltern seien sehr alt und sie habe ihre Tante verloren
und ihr Halbbruder – dessen Leichnam sie ohne innere Organe gesehen
habe – sei ermordet worden. Was die Beziehung mit ihrem Ex-Mann anbe-
lange, so sei diese schon früher nicht „gegangen“, weil er schon nach kur-
zer Zeit ins Gefängnis eingewiesen worden sei.
Diese Beschwerdeausführungen genügen indes nicht, um die Regelver-
mutung (keine asylrelevante staatliche Verfolgung im Kosovo und gewähr-
leisteter Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung) umzustossen beziehungs-
weise eine asylrelevante Verfolgung in einem "Safe Country" zu begrün-
den. Diese Schutzwilligkeit und -fähigkeit des kosovarischen Staates ist
auch gegenüber der serbischen Minderheit gewährleistet. Ebenso kann
von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Serbiens ausgegangen wer-
den. So hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführe-
rin 1 bereits die zuständige Behörde um Schutz ersucht und diesen offen-
sichtlich sowohl in Serbien als auch im Kosovo erhalten hat. So wurde im
vorinstanzlichen Verfahren nicht nur ausgeführt, die kosovarische Polizei
habe auf die Anzeige „sofort reagiert“ (SEM-Akten, A5, S. 8 und A10, S. 14,
F141 ff.), sondern wurden auch ein Urteil aus Serbien betreffend Sorge-
recht sowie eine Anzeigebestätigung eingereicht (SEM-Akten, A4, Beweis-
mittelumschlag). Die Beschwerdeführerinnen haben folglich sowohl im Ko-
sovo als auch in Serbien Schutz erhalten. Was die auf Beschwerdeebene
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geltend gemachten Probleme im Alltagsleben als ethnische serbische Min-
derheit im Kosovo – die im kosovarischen Parlament mit zehn Sitzen ver-
treten ist – anbelangt, so sind diese zu oberflächlich ausgefallen und ent-
falten keine Asylrelevanz. So ist der kosovarische Staat, wie auch der Po-
lizeieinsatz aufgrund einer Anzeige der Beschwerdeführerin gezeigt hat,
auch ihr gegenüber schutzwillig. Ferner entfalten rein wirtschaftliche Prob-
leme keine Asylrelevanz und gehen die Beschwerdeausführungen zur all-
gemeinen Lage in Serbien und Kosovo ins Leere. Auf die Ermordung des
Halbbruders, die erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, ist nicht
weiter einzugehen, zumal diese nachgeschoben erscheint, war doch in den
Befragungen bei den ausführlichen Darlegungen der Familienverhältnisse
hiervor nie die Rede (SEM-Akten, A10 und A5); das Vorbringen bleibt denn
auch unsubstantiiert. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwiesen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die Vorinstanz prüft den Vollzug der Wegweisung sowohl in Hinsicht auf
den Kosovo als auch in Hinsicht auf Serbien. Angesichts der vorliegenden
Situation der Staatsangehörigkeiten (siehe E. 3), ist nachfolgend ebenfalls
der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf beide Staaten zu prüfen.
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
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Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art.
3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer
Ausschaffung in den Kosovo oder nach Serbien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zu-
lässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Was Kosovo anbelangt, kann vorliegend von einem intakten familiären Be-
ziehungsnetz ausgegangen werden. So hat die Beschwerdeführerin im Ko-
sovo Verwandte und leben dort ihre Eltern, die ein Haus haben, in dem die
Beschwerdeführerinnen zusammen bereits vor ihrer Reise in die Schweiz
leben konnten (SEM-Akten, A5, S. 4 f.). Dass sie der ethnischen Minderheit
angehören, spielt dabei keine Rolle, bestätigen sie doch in ihrer Be-
schwerde selbst, dass fast 45 % der Bevölkerung im Kosovo Serben seien
(Beschwerde S. 2; oben E. 5). Was Serbien anbelangt, so haben die Be-
schwerdeführerinnen dort ebenfalls Verwandte – auch unabhängig von ih-
rem Ex-Mann – und hatte die Beschwerdeführerin 1 zu der Zeit, als sie dort
lebte, für über sieben Jahre eine Arbeit und hat „Fürsorgegelder“ und Kin-
derzulagen als alleinerziehende Mutter empfangen (SEM-Akten, A5, S. 4 f.
und A10, S. 5 f.). Was die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 anbelangt, ist,
wie bereits unter E. 3 ausgeführt, davon auszugehen, dass diese für den
Fall einer Rückkehr in den Kosovo, dort mit ihrer kosovarischen Mutter le-
gal leben können.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug sowohl in den Kosovo als auch
nach Serbien auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerde-
führerinnen obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Weg-
weisung ist möglich.
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7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug sowohl in den Kosovo als auch nach
Serbien demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem
vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Michal Koebel
Versand: