Abtei lung V
E-5838/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5838/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am (...) Februar 2006 und gelangte über ihm unbekannte
Länder am (...) Februar 2006 in die Schweiz, wo er am 11. Februar
2006 im Empfangszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Am
16. Februar 2006 fand die Erstbefragung statt, und am 23. Februar
2006 erfolgte die direkte Anhörung nach Art. 29 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer machte da-
bei geltend, er sei ethnischer Türke mit letztem Wohnsitz in
C._______, wo er auf dem Markt als Textilhändler gearbeitet habe. Im
Jahre 1999 habe er begonnen, sich politisch zu engagieren. Insbeson-
dere habe er sich für die Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi
(DHKP-C) engagiert, so im Rahmen von Flugblattaktionen und beim
Anbringen von Plakaten. Aus diesem Grund sei er von den türkischen
Sicherheitsdiensten verfolgt und ab dem Jahre 2000 wiederholt be-
droht sowie permanent beschattet worden. Insgesamt sei er viermal
für einige Stunden festgehalten beziehungsweise entführt worden,
letztmals im Jahre 2005. Ferner sei er auf dem Markt in C._______,
wo er gearbeitet habe, von Mitgliedern der Milliyetçi Hareket Partisi
(MHP), die mit den Behörden gemeinsame Sache gemacht hätten,
wiederholt bedrängt worden. Angesichts dieser Verfolgungssituation
habe er die Türkei verlassen und sei im plombierten Laderaum eines
Lastwagens (TIR) bis in die Schweiz gelangt, wobei er dem Schlepper
seinen Nüfus habe abgeben müssen. Der Beschwerdeführer hat den
Schweizer Asylbehörden trotz wiederholter Aufforderung keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Bun-
desamt lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das
BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den
Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG genügen.
C.
Am 29. März 2006 liess der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfü-
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E-5838/2006
gung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie - sinngemäss - die Gewährung der Aktenein-
sicht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Die Instruktionsrichterin der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hiess das Gesuch um Gewährung der
Akteneinsicht mit Zwischenverfügung vom 4. April 2006 gut und ge-
währte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beschwerdeergän-
zung. Den Entscheid über das Gesuch um Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses beziehungsweise um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) verlegte sie auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Eingabe vom 19. April 2006 liess der Beschwerdeführer fristge-
recht eine Beschwerdeergänzung nachreichen.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2006 fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten, und das Amt beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerde-füh-
rers ohne Replikrecht zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Am 28. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben an das
türkische Innenministerium und das Original des Antwortschreibens
des Innenministeriums vom 6. Juni 2006 samt Übersetzungen zu den
Akten reichen.
H.
Mit Schreiben vom 28. August 2006 liess der Beschwerdeführer einen
Familienregisterauszug und einen Zeitungsausschnitt, beide im Origi-
nal und in türkischer Sprache, ins Recht legen.
Seite 3
E-5838/2006
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 4. September 2006 (Poststempel)
ein weiteres Schreiben des türkischen Innenministeriums vom
22. August 2006 im Original samt Übersetzung ein.
J.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 2. Oktober 2006 machte das
BFM Ausführungen zur Echtheit und Glaubhaftigkeit der vom Be-
schwerdeführer als Beweismittel eingereichten Schreiben des türki-
schen Innenministeriums, des Familienregisterauszuges und des Zei-
tungsartikels. Diese seien für das vorliegende Asylverfahren irrelevant
beziehungsweise nicht geeignet, den behaupteten Sachverhalt rechts-
genüglich zu beweisen. Das Bundesamt beantragte erneut die Abwei-
sung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 und vom 13. Dezember 2006 liess
der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des Dorfpräsidenten
von D._______und zwei Briefe seines Vaters samt Übersetzungen zu
den Akten reichen.
L.
Am (...) liess der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel samt Über-
setzung einreichen, welchen er am (...) unter seinem Namen in der in
Deutschland verlegten prokurdischen Tageszeitung "Yeni Özgür Politi-
ka" veröffentlicht hatte.
M.
Mit Schreiben vom 14. März 2007 liess der Beschwerdeführer Kopien
eines Schreibens des Innenministeriums an die Direktion des Polizei-
wesens in C._______ vom (...) 2006 und einer Generalvoll-macht sei-
nes türkischen Anwalts vom 5. Februar 2007 samt Übersetzungen ins
Recht legen.
N.
Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom (...) einen von ihm ver-
fassten und in der prokurdischen Zeitung "Yeni Özgür Politika" abge-
druckten Leserbrief inklusive Übersetzung einreichen.
O.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts ersuchte die
Schweizer Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 25. März 2008 um
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Vornahme zusätzlicher Abklärungen bezüglich eines allfälligen, gegen
den Beschwerdeführer hängigen Verfahrens hinsichtlich des geltend
gemachten Verstosses gegen Art. 301 des türkischen Strafgesetzbu-
ches.
P.
Am 19. August 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer ein Be-
stätigungsschreiben seines türkischen Anwalts samt Übersetzung zu
den Akten reichen.
Q.
In ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2008 brachte die Botschaft in An-
kara dem Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisse der durch ihren
Vertrauensanwalt getätigten Abklärungen zur Kenntnis. Auf den Inhalt
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
R.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel ins Recht legen.
S.
Der (neue) Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts bot dem
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 Gelegen-
heit, sich bis am 15. Juni 2009 im Rahmen einer Stellungnahme zur
Botschaftsantwort vom 3. Oktober 2008 zu äussern. Der Beschwerde-
führer liess mit Schreiben vom 15. Juni 2009 fristgerecht eine Stellung-
nahme einreichen. Auf den Inhalt wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am
31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen
und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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E-5838/2006
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers
mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Insbe-
sondere hinsichtlich der geltend gemachten letzten Festnahme im Jah-
re 2005 wären - hätte sich der Beschwerdeführer auf tatsächlich Erleb-
tes abstützen können - exaktere Angaben zu erwarten gewesen. Be-
zeichnenderweise habe er sich auch in Widersprüche verstrickt. So ha-
be er bei der Erstbefragung im Empfangszentrum vorgebracht, er sei
gegen Mitte des Jahres 2005 letztmals von türkischen Sicherheitskräf-
ten festgenommen worden, wogegen er anlässlich der Bundesanhö-
rung vom 23. Februar 2006 ausgesagt habe, die letzte Festnahme sei
zwischen September und Oktober 2005 erfolgt. Auf Vorhalt hin habe er
sodann geltend gemacht, dass bei der Erstbefragung nicht korrekt pro-
tokolliert worden sei. Diese Erklärung des Beschwerdeführers vermö-
ge jedoch nicht zu überzeugen, da ihm das Protokoll der Erstbefra-
gung rückübersetzt worden sei und er dessen Richtigkeit unterschrift-
lich bestätigt habe. Überdies sei seine Aussage, er habe in seiner en-
geren Heimat unter ständiger Beobachtung der türkischen Sicherheits-
dienste gestanden, realitätsfremd und damit unglaubhaft. Zum einen
sei festzustellen, dass der enorme Aufwand seitens der Sicherheits-
dienste in einem eklatanten Missverhältnis zu den anderen, gegen ihn
gerichteten staatlichen Massnahmen - den vier geltend gemachten
Festnahmen - gestanden hätte. Zum anderen hätten die Sicherheits-
dienste unter den vom Beschwerdeführer behaupteten Umständen sei-
ne Wohnung mit Bestimmtheit wiederholt nach belastenden Indizien
durchsucht, was dieser in seiner Begründung beim BFM indes nicht
geltend gemacht habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden
somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten. Zudem setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft
gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis einen in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht voraus. Bezüglich der Vorbringen des Be-
schwerdeführers betreffend die bis April 2003 erlittenen Benachteili-
gungen - unter anderem drei mehrstündige Festnahmen -, sei indes-
sen festzustellen, dass diese die vorerwähnten Bedingungen nicht er-
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füllen würden, zumal der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat ge-
mäss eigenen Angaben erst am 6. Februar 2006 verlassen habe. Die-
se Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und seien daher nicht
asylrelevant.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zu-
nächst geltend, die Vorinstanz habe die Asylvorbringen auf ihre Asylre-
levanz hin geprüft, obschon sie in ihren Ausführungen zur Glaubhaftig-
keit feststelle, eine solche Prüfung sei angesichts der fehlenden
Glaubhaftigkeit hinfällig. Sodann komme das BFM zum Umkehr-
schluss, dass die Vorbringen in casu nicht asylrelevant seien und bei
offensichtlichem Fehlen darauf verzichtet werden könne, auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Diese Rüge erweist sich in-
sofern als undifferenziert und unzutreffend, als das Bundesamt sich zu
Beginn seiner Erwägungen hinsichtlich der Vorbringen zur letzten
Festnahme und der geltend gemachten ständigen Beobachtung mit
deren Unglaubhaftigkeit in zutreffender Weise auseinandergesetzt so-
wie im Anschluss daran festgehalten hat, diese Ausführungen müss-
ten nicht auf ihre Asylrelevanz hin geprüft werden. Bezüglich der gel-
tend gemachten, bis April 2003 erlittenen Benachteiligungen, unter an-
derem drei mehrstündige Festnahmen durch türkische Sicherheitskräf-
te, kam die Vorinstanz sodann zum Schluss, diese seien infolge des
nicht genügend engen Kausalzusammenhanges zwischen Verfolgung
und Flucht nicht asylrelevant, weshalb auf allfällige Unglaubhaftigkeits-
elemente nicht einzugehen sei. Dazu ist festzuhalten, dass entweder
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen oder deren Asylrelevanz zu prüfen
ist, da nicht beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.
Demnach ist im vorliegenden Fall bei gegebener Unglaubhaftigkeit ei-
nes Vorbringens dessen Asylrelevanz nicht mehr zu prüfen, was auch
umgekehrt gilt. Die in der Beschwerde erhobene Rüge erweist sich
nach dem Gesagten und mit Verweis auf die vom Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich als zutreffend erachteten Erwägungen der
Vorinstanz als unbegründet.
4.3 Sowohl in der Beschwerdeschrift vom 29. März 2006 als auch in
der Beschwerdeergänzung vom 19. April 2006 nimmt der Beschwer-
deführer Bezug auf den Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom Mai 2005, wo unter anderem von einer koordinierten
Operation gegen die DHKP-C Anfang April 2004 die Rede ist. Daraus
versucht er abzuleiten, seine Aussagen würden weder der allgemeinen
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E-5838/2006
Erfahrung noch der allgemeinen Logik des Handelns widersprechen
und sie seien insgesamt substanziiert, in sich schlüssig, plausibel und
deshalb glaubhaft im Sinne des Asylgesetzes. Vor diesem Hintergrund
und mit dieser Begründung argumentiert der Beschwerdeführer, er
würde aufgrund seiner politischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in die
Türkei von den Behörden schikaniert und unterdrückt, und es würden
ihm weitere Verhaftungen wie auch die Eröffnung eines Verfahrens
drohen. Diesen Ausführungen kann insofern nicht gefolgt werden, als
er eigenen Aussagen zufolge lediglich Sympathisant der DHKP-C war
und als solcher ausschliesslich an Aktivitäten wie das Plakatieren und
Beschriften von Wänden oder das Verteilen von Flugblättern teilge-
nommen hat (vgl. Akten BFM A1/11 S. 6). Im Weiteren fällt auf, dass
der Beschwerdeführer nur vage und unsubstanziierte Aussagen zur
Ideologie und zu den Zielen der DHKP-C machen konnte (vgl. A12/10
S. 5 ff.). Schliesslich sind auch die in der Beilage zur Beschwerdeer-
gänzung vom 19. April 2006 eingereichten Bestätigungsschreiben
(Beilagen 4a und 4b) nicht geeignet, seine politischen Tätigkeiten in
der Türkei rechtsgenüglich zu belegen. Zwar hat der Beschwerdefüh-
rer die beiden Personen O. F. und A. K. anlässlich der Erstbefragung
namentlich erwähnt und erklärt, es handle sich dabei um zwei Freun-
de, welche in Frankreich beziehungsweise in der Schweiz als aner-
kannte Flüchtlinge lebten, aber es ist anzumerken, dass der Be-
schwerdeführer weder anlässlich der Erstbefragung noch auf Be-
schwerdeebene nachvollziehbar darzulegen vermochte, ob, wie und
wann er mit diesen Personen politisch zusammengearbeitet hat. We-
der aus den genannten Bestätigungsschreiben noch im Kontext mit
den übrigen Akten ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte. Den
beiden Dokumenten kommt daher kein Beweiswert zu. Beim erwähn-
ten Bericht der SFH handelt es sich sodann um eine öffentlich zugäng-
liche Informationsquelle, und es besteht weder ein aktenkundiger Hin-
weis, dass darin auch nur indirekt auf den Beschwerdeführer Bezug
genommen wird, noch kann gestützt auf den Lagebericht in allgemei-
ner Weise etwas zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Der Beschwer-
deführer hat insbesondere anlässlich der direkten Anhörung vom
23. Februar 2006 nicht geltend gemacht, er sei im Jahre 2004 in die-
sem Zusammenhang von den türkischen Sicherheitskräften verhaftet
oder sonstwie behelligt worden (vgl. A12/10 S. 7). Nach dem Gesagten
weist er nicht das Profil eines ernstzunehmenden Regimegegners auf,
weshalb vorliegend nicht davon ausgegangen wird, der Beschwerde-
führer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise unter ständiger Beobach-
tung türkischer Behörden gestanden. Vielmehr ist zu folgern, er versu-
Seite 9
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che in Anlehnung an dem Lagebericht zu entnehmende Ereignisse -
insbesondere im Zusammenhang mit der DHKP-C - nachträg-lich für
sich eine Geschichte mit asylrelevantem Inhalt zu konstruieren. Der
Verweis auf diese Publikation ist jedenfalls nicht geeignet, die ent-
sprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften.
Im Übrigen wird nachstehend unter Ziffer 4.5 zu zeigen sein, dass die
diesbezüglichen Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz
nicht zu genügen vermögen.
4.4 Auch aus den anderen Vorbringen in der Beschwerdeergänzung
vom 19. April 2006 kann mangels überzeugender Darlegungen insge-
samt nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
Bezüglich der vorstehend genannten Widersprüche werden zwar Un-
gereimtheiten eingestanden, doch wird gleichzeitig gerügt, der Befra-
ger bei der Erstbefragung habe sich offenbar nicht veranlasst gese-
hen, diese zu klären. Ferner sei anlässlich der Konfrontation mit die-
sem Widerspruch im Rahmen der Bundesanhörung das Protokoll der
Erstbefragung dem Beschwerdeführer nur unvollständig zitiert worden.
Schliesslich wird gerügt, die Ungereimtheiten seien auf die Art und
Weise der Befragung zurückzuführen. In der Tat ist dem Protokoll der
Bundesanhörung zu entnehmen, dass die einschlägigen Stellen des
Protokolls der Erstbefragung nur hinsichtlich der Aussage zitiert wur-
den, wonach der Beschwerdeführer Mitte 2005 letztmals festgenom-
men worden sei, indessen nicht bezüglich seiner späteren Angaben,
dies sei letztmals Ende 2005 geschehen. Dem Protokoll der Bundes-
anhörung ist allerdings nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der entsprechenden Befragung eine unvollständige Zi-
tierung gerügt oder umgehend selber auf die zweite Version im glei-
chen Protokoll verwiesen hätte. Immerhin ging es bei der fraglichen
Konfrontation gerade um die Gegenüberstellung widersprüchlicher und
nicht um diejenige übereinstimmender Aussagen. Insofern ist die Art
der Befragung anlässlich der Bundesanhörung erklär- und nachvoll-
ziehbar sowie insbesondere auch zulässig. Unter diesen Vorausset-
zungen dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die Ungereimt-
heiten seien auf die Art und Weise der Befragung zurückzuführen,
nicht durch.
4.5 Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zur fehlenden
Asylrelevanz der Vorbringen werden mit der Begründung bestritten,
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der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 2000 wiederholt bedroht und
permanent beschattet worden. Der Kausalzusammenhang zwischen
der Flucht und dem, was sich in den letzten sechs Jahren ereignet
habe, sei folglich gegeben.
4.5.1 Als Flüchtling anerkannt wird, wer aktuelle Verfolgung geltend
macht oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat oder wer
bereits asylrelevante Nachteile erlitten hat und nach Abschluss der
Verfolgung ins Ausland flieht. Die Praxis verlangt, dass eine Kausalität
zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise besteht. Diese
wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche und sachliche Zusam-
menhang genügend eng ist. Der zeitliche Zusammenhang gilt als zer-
rissen - und damit die Kausalität von Vorverfolgung und Ausreise als
nicht gegeben - , wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser
Zeitraum (zwischen sechs bis zwölf Monate) liegt und keine Gründe
für eine spätere Ausreise ersichtlich sind. Auf die Frage, weshalb der
Beschwerdefhrer seinen Heimatstaat nicht bereits ein Jahr früher ver-
lassen habe, sagte er aus, im letzten Jahr (vor seiner Ausreise) hätten
sich die Probleme mit der Polizei bezüglich Untersuchungshaft und
Drohungen auf der Strasse vermehrt (vgl. A12/10 S. 3). Seine Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeergänzung vom 19. April 2006, er sei seit
dem Jahre 2000 andauernd unter Druck gesetzt und bedroht wor-den,
decken sich sodann nicht mit seinen Aussagen anlässlich der di- rek-
ten Anhörung vom 23. Februar 2006, wo er zu Protokoll gab, er sei
insgesamt viermal - im (...) 2000, im (...) 2002, im (...) 2003 und zuletzt
im (...) 2005 - von der Polizei verhaftet wor-den (vgl. A12/10 S. 7).
Seine anderslautenden Behauptungen in der Beschwerdeergänzung
vom 19. April 2006 sind deshalb als nachgeschoben und unglaubhaft
zu bezeichnen. Insbesondere für den Zeitraum zwischen April 2003
und September 2005 macht der Beschwerdeführer keine Übergriffe
seitens der türkischen Behörden geltend. Auch sind keine Gründe
ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, seinen
Heimatstaat bereits vor dem 6. Februar 2006 zu verlassen. Der
Kausalzusammenhang gilt damit für die Übergriffe, die vor September
2005 stattgefundenen haben, als zerrissen.
4.5.2 Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit müssen eine gewisse In-
tensität aufweisen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Ledig-
lich geringe Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, zumal das Asyl-
recht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will (vgl. ACHERMANN/
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auf-
Seite 11
E-5838/2006
lage, Bern/Stuttgart 1991, S. 77). Der Beschwerdeführer brachte vor,
zwischen (...) 2000 und (...) 2005 insgesamt viermal von türkischen
Sicherheitskräften festgenommen und während jeweils vier bis sechs
Stunden festgehalten worden zu sein (vgl. A12/10 S. 4 und 7 f.). Im (...)
2005 sei er abends auf offener Strasse in ein Auto gezerrt und mit
verbundenen Augen an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden.
Er sei befragt und geschlagen worden und man habe ihm einen
Fusstritt an sein Knie verpasst. Schliesslich sei er nach fünf Stunden
in der Nähe seines Hauses freigelassen worden (vgl. A12/10 S. 4).
Nach seiner Freilassung sei er an seinem Marktstand von Mitgliedern
der MHP, welche mit den Behörden zusammenarbeiten würden,
bedrängt worden (vgl. A12/10 S. 8). Er selbst sowie sein Haus hätten
unter ständiger Beobachtung gestanden (vgl. a.a.O.). Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Eingriffe in Leib (leichte
Schläge, Fusstritt ans Knie) und Freiheit (Inhaftierung während fünf
Stunden) anlässlich des Vorfalls vom Herbst 2005, sind praxisgemäss
zu wenig intensiv, um als asylrelevant angesehen zu werden.
4.5.3 Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter
als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte zu-
wenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit (mehrmalige Festnah-
men, wiederholte Schläge) gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als
Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck ent-
steht, der für die betroffene Person den weiteren Verbleib im Heimat-
staat unzumutbar macht (vgl. ACHERMANN/ HAUSAMMANN, a.a.O., S. 79).
Der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck ist
dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den
weiteren Verbleib der betroffenen Person im Heimatstaat als objektiv
unzumutbar erscheinen lassen (vgl. a.a.O.). Der Beschwerdeführer
macht geltend, er sei zwischen Frühjahr 2000 und Herbst 2005 insge-
samt viermal von türkischen Sicherheitskräften mitgenommen und je-
weils für kurze Zeit festgehalten worden (vgl. A12/10 S. 4 und 7 f.). An-
lässlich der Festnahme im Herbst 2005 sei er geschlagen und ge-tre-
ten worden und man habe ihn später in der Nähe seines Hauses frei-
gelassen (vgl. A12/10 S. 4). Eigenen Angaben zufolge erwog der Be-
schwerdeführer erst nach dem Vorfall vom Herbst 2005 seinen Hei-
matstaat zu verlassen (vgl. A12/10 S. 3). Es sind keine Gründe er-
sichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, zu ei-
nem früheren Zeitpunkt auszureisen. Folglich kann nicht von einem un-
erträglichen psychischen Druck gesprochen werden, und der Ver-bleib
im Heimatstaat war - zumindest bis zu diesem Zeitpunkt - zumut-bar.
Seite 12
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Auch der Übergriff vom Herbst 2005 und die anschliessende Be-
lästigung durch Mitglieder der MHP sind infolge ungenügender Ver-
folgungsintensität nicht dergestalt, dass der weitere Verbleib im Hei-
matstaat deswegen als unzumutbar bezeichnet werden müsste.
4.5.4 Wie vorstehend ausgeführt, ist die erlittene Verfolgung nicht
asylrelevant, da sie einerseits zu wenig intensiv ist und andererseits
zeitlich zu weit zurückliegt, um für die Flucht kausal zu sein. Im vorlie-
genden Fall ist nun zu prüfen, ob die Ereignisse Anhaltspunkte für be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung darstellen können. Nicht
jede noch so entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Verlangt wird vielmehr, dass
die Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründet erscheint. Die subjek-
tive Angst vor Verfolgung muss objektiv begründet sein, das heisst sie
muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen
(vgl. ACHERMANN/ HAUSAMMANN, a.a.O.). Der Beschwerdeführer selbst
bringt vor, er würde bei einer Rückkehr in die Türkei von den Behörden
schikaniert und unterdrückt. Ebenso seien weitere Verhaftungen wahr-
scheinlich und es müsse mit der Eröffnung eines Verfahrens wegen
seiner politischen Tätigkeiten gerechnet werden. Diesbezüglich ist
nochmals festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
einfachen Sympathisanten der DHKP-C handelt, der ausschliesslich
an Aktivitäten niedrigen Profils teilgenommen hat (vgl. A1/11 S. 6). Zu-
dem wurde er jeweils nach kurzer Haft ohne Intervention Dritter wieder
auf freien Fuss gesetzt, und er musste sich in diesem Zusammenhang
nie vor einem Gericht verantworten. Wären im Herbst 2005 konkrete
Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer vorgelegen, so wäre
er von den türkischen Behörden erfahrungsgemäss für längere Zeit in-
haftiert und es wäre gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden. An-
gesichts dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus
dem Heimatstaat nicht im Visier türkischer Behörden stand und sich
seine Angst vor Verfolgung aufgrund der Ereignisse, welche sich vor
seiner Ausreise zugetragen haben, objektiv nicht begründen lässt.
4.6 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
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Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Das vom Gesetzgeber vor-
gesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-
gründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Ad-
dieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich al-
lein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewäh-
rung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7, E. 7b und 8
S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen).
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten somit gemäss
Art. 54 AsylG zwar kein Asyl, sie unterstehen jedoch dem Rückschie-
bungsschutz von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK (Non-Re-
foulement-Verbot) und sind in der Folge vorläufig aufzunehmen. Exil-
politische Aktivitäten können dann im Sinne von subjektiven Nach-
fluchtgründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen,
wenn diese bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge ha-
ben.
4.6.1.1 Wie aus den Beweismitteleingaben vom 28. Juni 2006 und
4. September 2006 hervorgeht, hat der Beschwerdeführer nach seiner
Ausreise ein Schreiben an das türkische Innenministerium gerichtet,
welches einerseits seinen Antrag auf Ausbürgerung und anderseits
Anschuldigungen und Beleidigungen gegenüber dem türkischen Staat
enthält. Gemäss der mit Schreiben vom 14. März 2007 eingereichten
Beweismittel hat das türkische Inneministerium die Polizeidirektion von
C._______ mit Schreiben vom (...) 2006 um Überprüfung der
Personalangaben des Beschwerdeführers und - falls diese sich als
richtig erweisen sollten - um Erstattung einer Strafanzeige bei den Jus-
tizbehörden wegen der gegen den türkischen Staat gerichteten Aussa-
gen (Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches: Beleidigung der türki-
schen Nation, des Staates der türkischen Republik und der Institutio-
nen und Organe des Staates) ersucht. Eine vom BFM durchgeführte
interne Dokumentenprüfung der eingereichten Beweismittel (Schrei-
ben des Innenministeriums vom (...) 2006 und vom (...) 2006) ergab
keine objektiven Fälschungsmerkmale. Da das Schreiben des
Innenministeriums vom (...) 2006 (Ersuchen um Überprüfung der
Personalangaben des Beschwerdeführers und Eröffnung eines
Strafverfahrens) lediglich als Kopie eingereicht wurde (das Original
wurde nicht nachgereicht), konnte diesbezüglich keine Dokumen-
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tenprüfung durchgeführt werden. Die von der Schweizer Botschaft in
Ankara veranlassten Abklärungen haben indessen ergeben, dass es
sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten
(Schreiben des türkischen Innenministeriums vom (...) 2006, vom
(...) 2006 und vom (...) 2006; Familienregisterauszug) um echte
Dokumente handelt. Auch wenn es sich bei den vom Beschwer-
deführer eingereichten Beweismitteln offenbar um echte Dokumente
handelt, so ist vorliegend doch nicht erstellt, dass die Polizeibehörde
von C._______ dem Ersuchen des Innenministeriums stattgegeben
und gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Strafverfahren eröff-
net hat. Von der Schweizer Botschaft veranlasste Abklärungen in
C._______, E._______ und F._______ haben ergeben, dass die
Staatsanwaltschaft kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröff-
net hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an den Ab-
klärungen des Vertrauensanwalts zu zweifeln. Die diesbezüglichen,
undifferenzierten und verallgemeinerten Vorwürfe des Beschwerdefüh-
rers in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2009 können deshalb nicht
gehört werden. Der mit Schreiben vom 22. Mai 2005 eingereichten
Verfahrensbestätigung des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers
lässt sich insbesondere nicht entnehmen, um was für ein Verfahren es
sich bei dem angeblich bei der Staatsanwaltschaft von Ankara unter
der Vorbereitungsnummer (...) registrierten Dossier handelt. Obschon
es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sogar verwal-
tungsinterne Schreiben des Innenministeriums beizubringen (vgl.
Schreiben des Innenministeriums an die Polizeibehörde von
C._______ vom (...) 2006), hat er auffälligerweise keine Beweismittel
eingereicht, welche die behauptete Eröffnung eines Strafverfahrens
wegen Verletzung von Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches
rechtsgenüglich belegen könnten. Hinsichtlich der Schreiben des In-
nenministeriums vom (...) 2006 und vom (...) 2006 ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer mit in jeder Hinsicht korrekten Ant-
wortschreiben der zuständigen Behörden bedient worden ist. Diese
sind jedoch für das vorliegende Asylverfahren nicht relevant, zumal sie
nicht geeignet sind, den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachver-
halt zu beweisen. Auch den übrigen, mit Schreiben vom 28. August
2006, 13. Oktober 2006 und 13. Dezember 2006 eingereichten Be-
weismittel (Familienregisterauszug, Zeitungssausschnitt, Bestätigungs-
schreiben des Dorfpräsidenten von D._______, Schreiben des Vaters),
kommt aufgrund ihres geringen Beweiswertes im vorliegenden Verfah-
ren keine Bedeutung zu.
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4.6.1.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht glaubhaft machen konnte, dass gegen ihn im Heimatstaat ein
Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 301 des türkischen Strafge-
setzbuches eröffnet wurde und er Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte.
4.6.2 Mit den Beweismitteleingaben vom 12. Januar 2007, 14. März
2007, 31. Oktober 2007 und vom 22. Mai 2009 macht der Beschwerde-
führer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund exilpoliti-
scher Tätigkeiten in der Schweiz geltend. Wie vorstehend ausgeführt,
ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein politisches Engage-
ment in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es
bestehen sodann keine konkreten Hinweise dafür, dass er in der Tür-
kei aufgrund eines den Behörden missliebigen politischen Engage-
ments bereits registriert worden ist. Der Beschwerdeführer weist damit
grundsätzlich nicht das Profil eines typischen Regimegegners und po-
litischen Aktivisten auf, weshalb davon auszugehen ist, dass er im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei nicht im Visier der dortigen
Sicherheitsbehörden stand. Sein in der Schweiz begonnener Aktivis-
mus ist deshalb nicht die Fortsetzung eines bereits im Heimatland be-
stehenden Engagements. Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlos-sen
werden, dass die türkischen Sicherheitskräfte von dem vom Be-
schwerdeführer am (...) unter seinem Namen in der prokurdischen Ta-
geszeitung "Yeni Özgür Politika" veröffentlichten Artikel Kenntnis erhal-
ten haben. Den türkischen Behörden dürfte jedoch nicht entgangen
sein, dass Asylsuchende im Rahmen eines Asylverfahrens regelmä-
ssig durch Publikationen in entsprechenden Medien oder durch die
Entfaltung anderweitiger exilpolitischer Tätigkeiten versuch-en, in den
jeweiligen Zufluchtsstaaten ein Aufenthaltsrecht zu erwir-ken. Ange-
sichts seiner bisher doch bescheiden ausgefallenen exilpo-litischen
Tätigkeit erscheint schliesslich eine asylrechtlich relevante Verfolgung
des politisch niedrigprofilierten Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat als wenig wahr-schein-
lich. Es ist ihm somit nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft ge-
stützt auf subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen.
4.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, noch nä-
her auf die Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise auf die
auf Beschwerdeebene nachgereichten Beschwerdeergänzungen und
Beweismitteleingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
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rer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und
damit nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht
gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
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same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerwei-
se nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Die von der vormaligen ARK vorgenommene, in EMARK 2004
Nr. 8 publizierte Lagebeurteilung hat im Wesentlichen nach wie vor
Gültigkeit. Unverändert sind zwar gerade im Polizei- und Justizwesen
Defizite auszumachen, doch sind mit der Annäherung der Türkei an
die EU diesbezügliche Mängel zum Teil zwischenzeitlich auch behoben
worden.
6.6 Weder den Akten noch den Eingaben sind nach den vorstehenden
Erwägungen Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerde-
führer, von dem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkun-
dig sind, bei einer Rückkehr in die Türkei einer solchen konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt sein wird. Zudem ist festzuhalten, dass die Fami-
lienangehörigen des Beschwerdeführers noch in der Türkei leben,
weshalb davon auszugehen ist, dass diese ihm bei der Rückkehr be-
hilflich sein werden. In Kombination mit seinen beruflichen Erfahrun-
gen als Schneider und Textilverkäufer erscheinen sowohl die Reinte-
gration in die heimatlichen Verhältnisse als auch der Wiederaufbau ei-
ner wirtschaftlichen Existenz als realistisch.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine bedürftige Partei, deren Be-
gehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin
davon befreit werden, Verfahrenskosten zu bezahlen. Wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, erschien die Beschwerde nicht von
vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist. Mit dem Erlass des vorlie-
genden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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