Abtei lung V
E-5838/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
9. August 2010 / N (...),
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5838/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger aus
und mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bundesstaat C._______),
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2007 verliess
und nach Aufenthalten von insgesamt zehn Monaten in Niger und
Libyen am 21. April 2008 auf dem Seeweg nach Italien gelangte, von
wo er am 8. Mai 2010 mit dem Zug in die Schweiz gelangte und
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 19. Mai 2010 i(...)
die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch
zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, sein Vater
sei in seinem Ward (Stadtteil) Chairman für die Partei D._______ ([...],
gewesen,
dass Mitglieder der Partei E._______ ([...],) versucht hätten, ihn für
ihre Partei anzuwerben, er jedoch seiner Partei treu geblieben sei,
dass der Vater hierauf (...) von Auftragsmördern erschossen worden
sei, wobei auch andere Personen verletzt worden seien,
dass der Beschwerdeführer als einziger lebender Zeuge des Vorfalls
die Täter kenne und über deren Parteizugehörigkeit Bescheid wisse,
weshalb er bei der Polizei Anzeige erstattet habe,
dass er deshalb um sein Leben gefürchtet und sich vor diesem
Hintergrund zur Ausreise entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer aussagegemäss am 21. April 2008 in
Italien ein Asylgesuch gestellt hat,
dass ihm im Rahmen der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hin-
blick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör ge-
währt wurde,
dass er in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen
antwortete, er habe in Italien zwei Jahre lang auf ein "documento"
gewartet und als er ein solches erhalten habe, habe er keine Arbeit
gefunden, weshalb er in der Hoffnung auf ein besseres Leben in die
Seite 2
E-5838/2010
Schweiz gekommen sei (A1 S. 8),
dass das BFM am 9. Juni 2010 die italienischen Behörden um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis am 10. Juli 2010
keine Antwort auf das Ersuchen einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2010 (am folgenden Tag
eröffnet) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton Luzern mit dem Vollzug der Wegweisung be-
auftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe aus-
gesagt, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie Übereinkom-
men vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz-
standes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in
Norwegen gestellten Asylantrags) Italien für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig sei,
dass das BFM auf das entsprechende Übernahmeersuchen vom
9. Juni 2010 von den italienischen Behörden innert Frist (bis am
10. Juli 2010) keine Antwort erhalten habe, weshalb die Zuständigkeit
gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) auf Italien übergegangen
sei,
Seite 3
E-5838/2010
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 10. Januar 2011 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend ge-
macht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien entgegen-
stünden,
dass ausserdem keine Hinweise bestünden, wonach sich Italien nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen oder die ein-
schlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
halten würde,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit – in englischer Sprache gehaltener –
Beschwerde vom 16. August 2010 (Poststempel) in materieller Hin-
sicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren;
eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte sowie darum ersuchte, eventualiter sei die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und er sei bei bereits
erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren,
Seite 4
E-5838/2010
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Präsident der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts mit
Verfügung vom 18. August 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in ei -
ner Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch
– abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art.
33a Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar nicht in
einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, aus prozessökonomischen
Gründen aber auf eine Übersetzung verzichtet werden kann, da der
Inhalt der in Englisch gehaltenen Beschwerdeeingabe verständlich ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Seite 5
E-5838/2010
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mit anderen Worten das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer
Gutheissung der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen
hätte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
beantragt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
Seite 6
E-5838/2010
dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, dass
dieser am 21. April 2008 in Italien Asyl beantragt hat und dabei
daktyloskopisch erfasst worden ist (A1 S. 7),
dass somit Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am
8. Mai 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist
(vgl. vorstehend S. 3, Dublin-II-VO, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass das BFM die italienischen Behörden am 9. Juni 2010 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst.
e und Art. 20 Dublin-II-VO) und diese die Frist zur Stel lungnahme bis
zum 10. Juli 2010 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts
der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des
Beschwerdeführers vorliegt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages – beziehungsweise gegebenenfalls für den Vollzug der
Wegweisung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss – staats-
vertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK halten würde,
dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen
Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien ("no
job" resp. "no financial or accommodation assistance") festzuhalten ist,
dass das italienische Fürsorgesystem für Asysuchende zwar in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für
Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien
aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in zahlreichen Urteilen
festgestellt hat (vgl. etwa das Urteil E-2902/2010 vom 11. Mai 2010 mit
weiteren Hinweisen),
Seite 7
E-5838/2010
dass vorliegend in Italien der Asylantrag des Beschwerdeführers
offenbar in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft wurde,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden jedoch bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisatio-
nen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechts-
beratung anbietet,
dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse
Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehender konkreter
Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme besteht, er würde im Fall
seiner Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage ge-
raten,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor liegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
Seite 8
E-5838/2010
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessua-
len Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche An-
weisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an diese zu unterlassen, eventualiter – bei bereits er-
folgter Datenweitergabe – entsprechende Information des Beschwer-
deführers in einer separaten Verfügung) gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens
die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-5838/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Jan Feichtinger
Versand:
Seite 10