B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5838/2013
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 12. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ mit letztem Wohnsitz in
C._______ verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zu-
sammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder (vgl.
E-5114/2013) am (…) auf dem Luftweg, flog nach Abu Dhabi und weiter
nach Italien. Am 29. März 2010 gelangte er in einem Auto in die Schweiz.
Seine Befragung erfolgte am 14. April 2010, seine Anhörung am 22. April
2010.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, sein Vater sei (…)
und habe in einer (…) für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ge-
arbeitet. Damit hätten die Probleme begonnen, denn wer die LTTE unter-
stützt habe, sei umgebracht worden. Sie seien deshalb ins Vanni-Gebiet
gegangen. Dort sei es zu Zwangsrekrutierungen gekommen. Auch (…)
Geschwister seien unter Anwendung von Gewalt mitgenommen worden.
Seine Mutter habe nicht gewollt, dass auch er mitgehen müsse, weshalb
sie das Land verlassen hätten.
B.
Mit am 13. August 2013 eröffneter Verfügung vom 12. August 2013 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig schob es den Vollzug wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbrin-
gen seien nicht asylrelevant und vermöchten eine Verfolgung nicht zu be-
gründen.
C.
Dieser Entscheid wurde mit Eingabe vom 12. September 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten. Beantragt wurde in materieller Hin-
sicht, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Ziffern 1 bis 3 aufzu-
heben und es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren; eventualiter sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden der Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Erlass der Ver-
fahrenskosten beantragt, zudem sei eine angemessene Parteientschädi-
gung auszurichten.
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D.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, die
Beschwerdeführenden (die Mutter D._______, der Bruder E._______ und
der Beschwerdeführer, s. vorstehend Bst. A.) dürften den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte den Beschwerdeführer
aufgrund des Umstandes, dass die sich auf die vorinstanzlichen Verfü-
gungen beziehende Beschwerde einzig von seiner Mutter unterzeichnet
war, auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung des Gerichts unter-
schriftlich zu bestätigen, dass er die ihm persönlich eröffnete Verfügung
des BFM vom 12. August 2013 (…) ebenfalls anfechte.
Die nachgesuchte Bestätigung, datierend vom 14. Oktober 2013, ging am
15. Oktober 2013 beim Gericht ein.
E.
Daraufhin verfügte der Instruktionsrichter am 17. Oktober 2013, der Be-
schwerdeführer habe bis zum 1. November 2013 eine Fürsorgebestäti-
gung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzah-
len. Bei Nichteinreichen einer Fürsorgebestätigung oder Nichtleisten des
Kostenvorschusses werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Der Kostenvorschuss ging innert angesetzter Frist beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und auf unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2
S. 529 f.).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Voll-
zugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Um-
stände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt
gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten tamilische
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte
das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern auch eine
allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft ab-
zuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sach-
verhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2013
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht
kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkre-
te Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Flüchtlings- und
Asylpunkt auswirken kann (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24
E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
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ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich
zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu
liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei
die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und
umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation
rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten,
was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich
entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben; die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeitpunkt nicht einzuge-
hen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
4.2 In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist zu prüfen, ob dem Be-
schwerdeführer antragsgemäss für die ihm erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Vorliegend
hat der Beschwerdeführer (beziehungsweise seine Mutter) die Be-
schwerde selber eingereicht. Es sind mithin keine Kosten aus einer Ver-
tretung entstanden (Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen
(Art. 13 VGKE), die entstanden sein könnten, sind aufgrund der Akten
nicht ersichtlich. Demnach ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. August 2013 wird aufgehoben und die
Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
F._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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