B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5839/2014
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch (…),
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 wurde das Asylgesuch des Beschwerde-
führers abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an-
geordnet. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
B.
Mit Eingabe vom 23. September 2014 reichte der Beschwerdeführer ein
zweites Asylgesuch ein, welches vom Bundesamt für Migration (BFM) als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde.
C.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 – eröffnet am 3. Oktober 2014 – trat
das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfü-
gung vom 29. September 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob
eine Gebühr von CHF 600.– und beschied, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und das BFM sei anzuwei-
sen, auf das Asylgesuch vom 23. September 2014 einzutreten. In prozes-
sualer Hinsicht beantragte er, der Kanton Graubünden sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzuse-
hen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer
ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene er-
hebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21
E. 1 S. 202 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29
BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände
sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die
Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft ma-
chen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die
schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich un-
möglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist
nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die
Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen
oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl.
BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom
31. Mai 2013, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfah-
ren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwer-
demöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpass-
ten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren be-
standen, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht
werden (EMARK 2000 Nr. 24 E. 5.b S. 220). Es kann nämlich – in analo-
ger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG – nicht die Wiedererwägung ei-
nes Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordent-
lichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden
können (EMARK 2000 Nr. 5 E. 3.c S. 47).
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3.2 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und ist darauf nicht
eingetreten. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begrün-
det, weshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfü-
gung vom 29. Juli 2014 beseitigen können. Damit hat sie kein Bundes-
recht verletzt.
3.2.1 So ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der
Rechtsmitteleingabe festzuhalten, dass es sich bei der Hinwendung zum
Christentum weder um eine neue noch – wie zu zeigen sein wird – um ei-
ne erhebliche Tatsache handelt, wie sie für die Einreichung eines zweiten
Asylgesuchs vorauszusetzen wären. Die Konversion mag namentlich in
Bezug auf die Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas aus mehreren
Schritten bestehen. Mit der Rechtsmitteleingabe aber jeden einzelnen
Schritt, das heisst "jede Äusserung und Tätigkeit im Zusammenhang mit
dem neuen Glauben des Beschwerdeführers […] als neue Tatsache" zu
verstehen, geht eindeutig zu weit und zielt am Phänomen vorbei. Ent-
scheidend für die vorinstanzlich zu Recht erfolgte Qualifikation des Gesu-
ches als Wiedererwägungsgesuch ist der Umstand, dass der Prozess der
Abwendung vom Islam und Hinwendung zum Christentum – namentlich
zu den Zeugen Jehovas – bereits im März 2014 manifest war und bereits
vor seiner Einreise in die Schweiz im Oktober 2013, nämlich während
seines zweijährigen Aufenthaltes in B._______, seinen Anfang nahm.
Diese Tatsache hätte vom Beschwerdeführer im Verlauf des ersten Ver-
fahrens ohne Weiteres eingebracht werden können und umso mehr ein-
gebracht werden müssen, als sie für einen aus dem streng islamisch ge-
prägten Pakistan stammenden Moslem jedenfalls eine auffällige Beson-
derheit ist. Insofern ist auch kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der
Beschwerdeführer seinen Glaubenswechsel nicht im erstinstanzlichen
oder zumindest im Beschwerdeverfahren hätte vorbringen können.
3.2.2 Wie die Vorinstanz weiter korrekt ausführt, können die verspäteten
Vorbringen dennoch zur Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung
führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem
Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung dro-
hen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis be-
stünde. Vorliegend ergeben sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Pakistan die kon-
krete und ernsthafte Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzung im Sin-
ne von Art. 3 EMRK droht. Der Beschwerdeführer ist noch nicht getauft
worden und zudem hat er nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern sein an-
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gestrebter Glaubenswechsel den pakistanischen Behörden oder Perso-
nen in seinem näheren Umfeld in Pakistan bekannt geworden wäre. Dass
der Nachweis darüber schwierig sei, wie der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe festhält, hilft ihm in diesem Zusammenhang nicht
weiter. In Bezug auf einen in den Iran weggewiesenen Konvertiten hat
das Bundesverwaltungsgericht zudem festgehalten, dass die zahlreichen
im Iran lebenden Konvertiten weitgehend von den Behörden unbehelligt
bleiben, solange sie ihren Glaubensübertritt geheim halten und ihr Glau-
bensleben anschliessend diskret pflegen (BVGE 2009/28 E. 7.3.5 sowie
Urteil des BVGer E-2539/2014 vom 4. Juni 2014). Diese Feststellung
kann analog auch für die Situation in Pakistan gelten. Wiewohl der
Wunsch, den Glauben zu verbreiten, ein Merkmal der christlichen Religi-
on sein kann, gehört eine offensive Missionstätigkeit nicht zum unver-
zichtbaren Bestand christlicher Glaubensausübung. Dies macht der Be-
schwerdeführer selbst mit dem Verweis auf die katholische und protestan-
tische Kirche deutlich. Zudem gibt es kein weltweit anerkanntes Recht auf
Missionstätigkeit. Sollte der Beschwerdeführer infolge einer allfälligen
Missionstätigkeit Probleme mit den pakistanischen Behörden befürchten,
wäre es ihm – wie anderen christlichen Konvertiten in arabischen Län-
dern auch – also durchaus zuzumuten, auf eine offensive Verbreitung
seines Glaubens zu verzichten (vgl. Urteil des BVGer E-2539/2014 vom
4. Juni 2014 E. 5.4).
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungs-
gründe dargetan worden sind und die Vorinstanz auf das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 23. September 2014 zu Recht nicht eingetreten ist.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. Fr. 1'200.–
festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren
als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ist mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandlos geworden. Gleiches gilt für den Antrag, im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme von Vollzugshandlungen abzu-
sehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: