B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5839/2015
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel am 15. Juni 2015 um Asyl nach. Am 26. Juni 2015 fand die
Befragung zur Person statt und es wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Ita-
liens und der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gestützt auf seine Aussagen, ersuchte das SEM die italienischen Behör-
den am 2. Juli 2015 um Übernahme; die italienischen Behörden nahmen
innert Frist keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 3. August 2015 (zugestellt am 11. September 2015) trat
das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung in den
zuständigen Dublin-Staat Italien und beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 17. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des BFM (recte SEM) aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Even-
tuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzu-
stellen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 22. September 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer Asyl oder eine
vorläufige Aufnahme begehrt, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegen-
standes vor, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde
ist insoweit nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
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auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vo-
rinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht die
Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden – gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe weder einen Asylantrag
in Italien gestellt noch seien seine Fingerabdrücke genommen worden. Art.
13 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt nicht, dass die betroffene Person im zuerst
erreichten Dublin-Staat daktyloskopisch erfasst wurde. Vielmehr genügen
für die Annahme der Zuständigkeit Indizien, wie eine illegale Einreise. So-
dann sei es nicht korrekt, dass Italien auf das Ersuchen nicht geantwortet
habe. Hierzu ist festzuhalten, dass es ohne Bedeutung bleibt, wenn Italien
nicht ausdrücklich Stellung nimmt. Bereits mit Fristablauf wird die Zustim-
mung fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und
angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, in Italien gebe es
nicht genügend Asylzentren, ist das Folgende festzuhalten. Italien ist Sig-
natarstaat der EMRK, des FoK und des FK sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezügli-
chen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es kann davon ausgegangen
werden, dass Italien die Rechte schützt und anerkannt, die sich für Schutz-
suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Um-
ständen ist auch die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht
gerechtfertigt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
hat in seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, in Italien bestehe kein
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systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsu-
chende, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Le-
bensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Perso-
nen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufwei-
sen würden (vgl. Urteil EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und
andere gegen Niederlande und Italien, Nr. 27725/10). Somit liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflich-
tungen missachten würde und der Beschwerdeführer unter Missachtung
von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behand-
lung ausgesetzt wäre. Einen anderen Schluss lässt auch die jüngste Recht-
sprechung des EGMR in Bezug auf Italien in der vorliegenden Konstella-
tion nicht zu (Urteil EGMR vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel ge-
gen die Schweiz Nr. 29217/12). Der Beschwerdeführer ist ein alleinstehen-
der und gesunder Mann (SEM-Akten, A3, S. 3 und 7). Die Vorinstanz hat
folgerichtig auch ein Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO ausge-
schlossen und ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, sofern
darauf einzutreten ist.
Damit sind der Antrag betreffend Datenweitergabe und Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Was den Antrag
auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe
anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hin-
weise zu entnehmen sind.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: