B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5839/2016
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______ geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. August 2016 / N (…).
E-5839/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 25. Juni 2015 in der Schweiz ein Asylge-
such. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Juni 2015 und
der Anhörung vom 7. September 2015 führte er im Wesentlichen Folgen-
des aus:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Volkszugehörig-
keit, sei in Mazar-i-Sharif geboren und habe dort bis 2005 gelebt. Danach
habe er bis 2013 in Kabul und bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner
Frau und den drei Kindern in B._______ gewohnt. Nach seinem Umzug
nach Kabul habe er mit dem Politiker C._______ zusammengearbeitet und
im Jahr 2007 mit diesem eine Partei gegründet. Im Jahr 2012 beziehungs-
weise 2013 habe er die Zusammenarbeit mit C._______ beendet und auf
seinem eigenen Land gearbeitet. C._______ habe ihm Geld geschuldet
und ihn mit dem Tod bedroht, als er (Beschwerdeführer) dieses Geld habe
einfordern wollen. Im Jahr 2007 beziehungsweise im Jahr 2014 sei er von
Unbekannten entführt und gegen ein Lösegeld von 30‘000 US-Dollar wie-
der freigelassen worden. Im gleichen Jahr (2007) sei er für eine Operation
am Bein als Tourist nach Indien gereist. Ungefähr Anfangs 2015 habe er
eine Stimmbandoperation gehabt, welche nicht gut verlaufen sei, weshalb
er Atemprobleme habe und Antibiotika einnehmen müsse. Am 1. April 2015
habe er sich mit C._______ auf seinem (Beschwerdeführer) Land getrof-
fen, da er sich dessen Hilfe bei einem Bauprojekt erhofft habe und so an
sein von C._______ geschuldetes Geld habe kommen wollen. Am selben
Tag sei er in seinem Auto von angeblichen Polizisten angehalten und auf-
gefordert worden, auszusteigen; er habe der Sache jedoch nicht getraut,
sei losgerast und zum nächsten Polizeiposten gefahren. Dort sei ihm be-
stätigt worden, dass es sich nicht um Polizisten gehandelt habe. Am 25.
April 2015 sei er in seinem Auto unterwegs gewesen und angeschossen
worden, woraufhin er einen Unfall verursacht habe. Einige Tage später hät-
ten bewaffnete Männer beziehungsweise Schiiten nachts auf sein Haus
geschossen. Seine Mutter und sein Cousin hätten ihm geraten, seine Hei-
mat zu verlassen. Am 27. April 2015 sei er illegal aus Afghanistan ausge-
reist und über Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland in die Schweiz gereist.
Seine Frau und seine Kinder seien ebenfalls bedroht worden und deshalb
nach Pakistan geflohen.
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Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: Seine Tazkira mit eng-
lischer Übersetzung, seinen Führerschein, (nachfolgende in Kopie) Aus-
weise der HARO Construction Afghanistan LTD, Dokument betreffend
Landbesitz, Zutrittsbewilligung für die Camps der International Security As-
sistance Force (ISAF), Dokument eines Autokaufs, Studentenkarte der
Universität Balk, Tazkira seiner Frau und Kinder (mit Übersetzung), Hei-
ratsurkunde, Formular des Finanzamtes, sein Lebenslauf, Dokumente des
United Nations Childrens' Emergency Fund (UNICEF), des International
Committee of the Red Cross (ICRC), des „Registered Enterprise“ von ihm
und C._______ vom Jahr 2006/2007, verschiedene Ausdrucke von Fotos
betreffend Autounfall, Familie, Alltag in Afghanistan, C._______, ein Aus-
druck seiner Internetseite mit Kontakten nach London und Kabul, ein Re-
zept eines Arztes in Frauenfeld, das Original des Berichtes der Verkehrs-
direktion von Balkh (Unfallrapport und Untersuchungsanfrage mit Überset-
zung), eine CD mit drei Videos, diversen Fotos und eines „Nonimmigrant
Visa Application“ Formulars für die USA.
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2016, eröffnet am 26. August 2016, ver-
neinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
sie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 23. September 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der
Person der Unterzeichnenden.
Als Beweismittel reichte er (alles Farbausdrucke) Fotos von C._______ mit
dem Gouverneur D._______ und weiteren öffentlichen Personen sowie
eine Bestätigung des United Nations High Commissioner of Refugees (UN-
HCR) betreffend seine Familie ein.
E-5839/2016
Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfah-
rens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen
sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
nicht erfülle. Sein Asylvorbringen – Furcht vor Verfolgung und Ermordung
durch C._______ – habe er damit begründet, dass er mehrmals angegrif-
fen, verletzt und einmal entführt worden sei. Zudem sei er seit 2007 bis
2012 immer wieder telefonisch bedroht worden. Allerdings sei es ihm trotz
Klärungsversuchen während der Anhörung nicht gelungen, unmissver-
ständlich zu sagen, wer seine Verfolger gewesen seien. Seine Schilderun-
gen seien stets ungeordnet und nicht nachvollziehbar geblieben. Nicht
plausibel erscheine, weshalb er Verfolger mit so unterschiedlichen Motiven
hinter den Drohungen vermuten würde. Sodann verlange eine Verfolgung
durch die Schiiten oder die Taliban entsprechende Profile der verfolgten
Person. Bezüglich der Beziehung zu C._______ nach der Drohung im Jahr
2012 oder 2013 habe er ausweichende und wirre Angaben gemacht. Meh-
rere Male habe er erwähnt, nicht auf sein Geld verzichten zu wollen, wes-
halb er trotz der Drohung im April 2015 einem Geschäft mit C._______ zu-
gestimmt habe. Unterschiedlich seien sodann seine Angaben zur erneuten
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Seite 6
Kontaktaufnahme mit C._______ im Jahr 2015 (Kontaktaufnahme durch
C._______ beziehungsweise durch ihn). Seine abweichenden Angaben ei-
nerseits zu seinen Verfolgern und andererseits zur Beziehung zwischen
ihm und C._______ würden starke Zweifel an der Bedrohung durch Letz-
teren aufkommen lassen. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass er
C._______ erneut kontaktiert hätte, wenn dieser (allenfalls) auf ihn ge-
schossen und mit dem Tod bedroht hätte. Die eingereichten Beweismittel
befand die Vorinstanz sodann als untauglich, um den asylrelevanten Sach-
verhalt glaubhaft zu machen. In Anbetracht der bestehenden Unglaubhaf-
tigkeit verzichtete sie auf die Auflistung von weiteren Unstimmigkeiten in
seinen Asylvorbringen.
Infolge der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwer-
deführer aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flüchtlingseigen-
schaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht anwendbar und aus den Akten würden sich keine Anhalts-
punkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Die Rückkehr nach B._______, Provinz
Balkh, befand sie als unzumutbar, bejahte jedoch eine zumutbare inner-
staatliche Wohnsitzalternative. So habe er den grössten Teil seines Lebens
in Kabul und Mazar-i-Sharif verbracht, in beiden Städten gearbeitet und
verfüge beiderorts über Beziehungen. Seine vielfältige Arbeitserfahrung in
verschiedenen Bereichen und seine gute Schulbildung würden sich er-
leichternd auf seine berufliche Wiedereingliederung auswirken. Sodann
würden der Bekanntheitsgrad seiner Familie, sein Grundbesitz und sein
Vermögen die berufliche Wiedereingliederung erleichtern und somit be-
günstigende Voraussetzungen für eine Resozialisierung in Kabul oder Ma-
zar-i-Sharif darstellen. Auch seine gesundheitlichen Probleme seien nicht
derart, als dass er bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation
geraten würde. Einem alleinstehenden Mann sei es unter den vorliegenden
begünstigenden Umständen zumutbar, auch ohne familiäres Beziehungs-
netz nach Kabul oder Mazar-i-Sharif zurückzukehren. Der Vollzug der
Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In seiner Beschwerde bekräftig der Beschwerdeführer seinen geltend
gemachten Sachverhalt und seine Verfolgungsvorbringen. Seine Verfolger
habe er nicht konkret nennen können, da er keine Beweise für die Urhe-
berschaft der Drohungen und Anschläge auf ihn gehabt habe und somit die
einzelnen Vorfälle nicht mit Sicherheit einer gewissen Gruppe habe zuord-
nen können. Er erfülle jedoch zahlreiche Gefährdungsprofile. Er habe für
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mehrere internationale Organisationen – UNICEF und ICRC – sowie für
ISAF gearbeitet. Personen, die der internationalen Gemeinschaft naheste-
hen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, seien einem
erhöhten Verfolgungsrisiko durch bewaffnete Gruppen und insbesondere
durch die Taliban ausgesetzt. Gemäss UNHCR würden auch Geschäfts-
männer und andere Personen mit bedeutenden finanziellen Mitteln einer
besonders gefährdeten Gruppe angehören, wozu er aufgrund seines gros-
sen Landbesitzes sowie seiner finanziellen Mittel ebenfalls gehöre. Auf-
grund seiner Zusammenarbeit mit C._______ und dessen Partei habe er
die Wut der Schiiten auf sich gezogen. Er habe zudem klar zum Ausdruck
gebracht, dass er von C._______ verfolgt werde; dies sei ihm spätestens
seit dem Besuch auf der Polizeistation klar gewesen. Er habe bereits an-
lässlich der BzP von bewaffneten Männern und nicht von bewaffneten Schi-
iten gesprochen, wie dies die Vorinstanz bemängle. Es habe eine stark
verkürzte BzP auf Englisch, ohne Protokollführer, stattgefunden, obwohl
Englisch weder seine Muttersprache noch diejenige des Übersetzers ge-
wesen sei, worauf dieser Fehler im Protokoll zurückzuführen sei. Sodann
hätten die Männer nicht auf sein Haus geschossen. Zu diesem Missver-
ständnis sei es sehr wahrscheinlich aufgrund der Durchführung der BzP
auf Englisch gekommen. Er habe ausgeführt, die vier Männer hätten sei-
nen Namen gerufen und seine Mutter habe nach ihm geschrien. Das eng-
lische Wort für rufen beziehungsweise schreien (to shout) sei dem engli-
schen Wort für schiessen (to shoot) sehr ähnlich. Nachvollziehbar sei so-
dann, weshalb er mit C._______ erneut Kontakt aufgenommen habe. Er
habe daran geglaubt, durch ein weiteres gemeinsames Geschäft an sein
Geld zu kommen. Unmittelbar nachdem aus einem Auto heraus auf ihn
geschossen worden sei, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass C._______
dahinter steckte, weshalb er diesen kontaktiert habe. Erst dessen Aussage,
er solle den Vorfall auf sich beruhen lassen und keine weiteren Nachfor-
schungen tätigen, habe bei ihm eine gewisse Skepsis erweckt. Die frühe-
ren Todesdrohungen durch C._______ im Zusammenhang mit dem Geld
habe er nicht ernst genommen und nicht geahnt, dass C._______ diese
Drohung tatsächlich umsetzen würde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
seien seine eingereichten Beweismittel durchaus geeignet, seine geltend
gemachten Vorbringen und seine Verfolgung zu belegen. Bezüglich der wi-
dersprüchlichen Datenangaben sei davon auszugehen, dass es sich um
einen Fehler bei der Umrechnung des afghanischen in den gregoriani-
schen Kalender gehandelt habe; in den Protokollen seien die Daten ge-
mäss afghanischem Kalender nicht aufgeführt worden. Anlässlich der BzP
sei er angehalten worden, sich kurz zu fassen. Er sei auch öfters vom Be-
fragenden unterbrochen worden, woraufhin er den Faden verloren habe.
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Seite 8
Bei pflichtgemässem Nachfragen hätten einige Unklarheiten ausgeräumt
werden können; dieses Versäumnis könne nicht ihm angelastet werden.
Seine glaubhaften Aussagen würden allfällige Unstimmigkeiten überwie-
gen und die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbe-
trachtung seiner Aussagen insgesamt zu bejahen. Aufgrund seiner politi-
schen Anschauung sei er an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefähr-
det, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle
und ihm Asyl zu gewähren sei.
Eine Wegweisung sei daher unzulässig. Er verfüge weder in Kabul noch in
Mazar-i-Sharif über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm bei einer
Wiedereingliederung helfen könnte. Er wisse auch nicht, was mit seinem
Grundbesitz geschehen sei. Sodann habe sich die Sicherheitslage in Kabul
stetig verschlechtert. Darüber hinaus leide er an einer inkompletten Mo-
noplegie der rechten unteren Extremität, einem ausgeprägten Fallfuss so-
wie einer Beinlängendifferenz von ca. 2,5 cm zu Ungunsten der rechten
Seite, welche ihn beträchtlich beim Gehen behindere und weshalb er auf
Krücken angewiesen sei. Die Stimmbandoperation sei nicht gut verlaufen,
weshalb er auf Antibiotika angewiesen sei und Probleme mit der Atmung
habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) ausgesetzt, weil
er sich in einer persönlichen Notlage befinde. Der Wegweisungsvollzug sei
nicht zumutbar.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Auf
die betreffenden Erwägungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung
und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholun-
gen verwiesen werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem
Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere
Betrachtungsweise auf. Der Beschwerdeführer bekräftigt den bisherigen
Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend ge-
machten Widersprüche, vermag diese jedoch nicht aufzulösen. Es erfolgte
zwar eine stark verkürzte BzP; der Beschwerdeführer erhielt dennoch Ge-
legenheit, seine Verfolgungsvorbringen zu nennen. Diesbezüglich ist fest-
zuhalten, dass aufgrund seiner Ausführungen anlässlich der BzP der Ein-
druck entsteht, er sei wegen seiner Zusammenarbeit mit C._______ sowie
wegen seines Grundstücks, auf welchem sich das Grab des Schiiten
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Seite 9
E._______ befinde, von Schiiten verfolgt worden. Als Konsequenz einer
Rückkehr in sein Heimatland meinte er „sie würden mich umbringen“ und
erwähnte nicht C._______ als Bedrohung. Erst bei der Anhörung machte
er geltend, von C._______ verfolgt worden zu sein. Diese Version bekräf-
tigt er auch in seiner Beschwerde. Nicht plausibel erscheint jedoch, wes-
halb der Beschwerdeführer mit C._______ erneut in Kontakt getreten ist,
nachdem dieser ihm seine Entschädigung verweigerte und ihn zudem mit
dem Tod bedrohte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde
diesbezüglich mehrmals nachgefragt, er konnte jedoch keine überzeu-
gende Erklärung für sein Verhalten liefern. Zusätzlich gegen die Glaubhaf-
tigkeit seiner Asylgründe fallen die Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht
ins Gewicht. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen
sich diese weder durch eine irrtümliche Umrechnung vom afghanischen in
den gregorianischen Kalender noch einer missverständlichen Übersetzung
zurechnen. So nennt er in der Beschwerde und der Anhörung bezüglich
der Heimsuchung durch bewaffnete Männer übereinstimmend den 27. April
2015 und macht anlässlich der Anhörung geltend, der Autounfall habe drei
bis vier Nächte zuvor stattgefunden. Er nennt diesbezüglich kein Datum,
welches falsch umgerechnet hätte werden können. Gemäss Beschwerde-
schrift habe sich hingegen der Unfall am 22. März 2015 ereignet. Dies
brachte er vor, nachdem im eingereichten Unfallbericht vom 1. April 2015
der 22. März 2015 als Unfalldatum vermerkt ist. Zu seiner Entführung führte
er in der Anhörung aus, diese sei vor einem Jahr, somit im Jahr 2014, er-
folgt, gemäss Beschwerde jedoch im Jahr 2007. Beide Protokolle wurden
dem Beschwerdeführer jeweils rückübersetzt und er gab an, den Dolmet-
scher gut zu verstehen.
Auch die eingereichten Beweismittel vermögen die Asylvorbringen nicht zu
stützen. Vorab ist festzuhalten, dass der Beweiswert der Dokumente auf-
grund von deren Fälschungsanfälligkeit und Käuflichkeit relativ gering ist.
Das auf dem Original-Dokument der Verkehrsdirektion von Balkh genannte
Datum des Unfalls lässt sich zeitlich nicht mit den Aussagen des Beschwer-
deführers zum Autounfall in Einklang bringen. Aus der Kopie des „Regis-
tered Enterprise“ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr
2006/2007 mit C._______ eine geschäftliche Beziehung pflegte; zum spä-
teren Verhältnis der beiden lässt sich daraus nichts ableiten. Die zahlrei-
chen Ausdrucke von Fotos zeigen C._______ mit verschiedenen bekann-
ten Persönlichkeiten und sagen ebenfalls nichts über dessen Beziehung
zum Beschwerdeführer aus. Das auf der CD befindliche Formular „Nonim-
migrant Visa Application“ für die USA würde den Angaben des Beschwer-
E-5839/2016
Seite 10
deführers, weder einen Pass (auf dem Formular ist eine Passnummer ein-
getragen) gehabt noch ein Visum beantragt zu haben, widersprechen, wo-
bei ungewiss ist, ob damit tatsächlich ein Visum beantragt worden ist. Ein
Video auf der CD zeigt sodann einen Mann mit Augenbinde, der mit Waffen
bedroht wird. Daraus ist weder ersichtlich, ob es sich dabei um den Be-
schwerdeführer handelt noch zu welchem Zeitpunkt und zu welchem
Zweck dieses Video aufgenommen worden ist. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Beweismittel eingehender einzugehen, da auch sie nichts zur
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers beizutragen vermö-
gen.
6.2 In einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitselemente erscheint
die geltend gemachte erlittene respektive im Zeitpunkt der Ausreise dro-
hende Verfolgung überwiegend als unglaubhaft. Die Vorinstanz hat auf-
grund der von ihr rechtskonform gewonnen Unglaubhaftigkeitserkenntnis
zutreffend auf eine Prüfung der Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Be-
achtlichkeit der Asylvorbringen verzichtet. Der Beschwerdeführer hat nichts
vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-5839/2016
Seite 11
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 2 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 2 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort unter E. III)
zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall der
Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE
2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte
Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen
Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7
insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und
Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1–4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dort-
hin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer
um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges
soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE
2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des
E-5839/2016
Seite 12
Bundesverwaltungsgerichts E-719/2015 vom 20. Oktober 2016, D-946/
2015 vom 7. September 2016 und E-2060/2016 vom 2. August 2016).
Der Beschwerdeführer führte anlässlich der BzP und der Anhörung aus,
von seiner Geburt bis zum Jahr 2005 in Mazar-i-Sharif gelebt und dort auch
gearbeitet zu haben. In der Beschwerde macht er zwar geltend, bis 2005
in B._______ gelebt zu haben, dies erscheint jedoch unglaubhaft, hat er
doch von 2002 bis 2004 respektive 2005 zuerst für die UNICEF als Funker
und danach für das ICRC in Mazar-i-Sharif gearbeitet. Zudem hat er bis
2013 mehrere Jahre in Kabul gelebt, so dass davon ausgegangen werden
darf, dass er in beiden Städten über ein solides Beziehungsnetz verfügt.
Dies auch angesichts der anerkannten grossen Bedeutung der sozialen
Beziehungen im kulturellen Umfeld, aus dem er stammt. So führte er aus,
in Mazar-i-Sharif einen Freund besucht zu haben und auch sein Cousin
F._______ habe dort gelebt (vgl. SEM-Akten A 17 F181 und F204; A 5
S. 9). Der Beschwerdeführer stammt sodann aus einer relativ vermögen-
den Familie, verfügt über vielfältige Arbeitserfahrung (UNICEF, Rotes
Kreuz, Unternehmer) und über eine gute Schulbildung. Es kann davon aus-
gegangen werden, dass er mit Hilfe seines Beziehungsnetzes wieder eine
Anstellung in Kabul oder Mazar-i-Sharif finden wird, um sich seine Existenz
zu sichern.
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen und der
Schwäche des rechten Beines spricht gemäss Arztbericht vom 26. Juli
2016 aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine medizinische Behandlung im
Herkunftsstaat. Darin wird sodann erwähnt, dass nach Abwarten der Opti-
mierung der Schienenversorgung der Ausreise nichts im Wege stehe.
Atembeschwerden machte er anlässlich des Arztbesuches nicht geltend
und sein allgemeiner Status wurde für gut befunden (vgl. SEM-Akten A 24).
Aus den genannten Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine inner-
staatliche Wohnsitzalternative in Kabul oder Mazar-i-Sharif.
Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne der Pra-
xis des Gerichts auszugehen und der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers sowohl nach Kabul als auch nach Mazar-i-Sharif erweist
sich als zumutbar. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die in der Be-
schwerde vorgebrachten weiteren Ausführungen einzugehen.
8.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
E-5839/2016
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deinen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdefüh-
rer ersuchte jedoch um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren
Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zahlung der
Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Beschwerdeführers nicht
von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und seine Be-
dürftigkeit ausgewiesen ist, ist dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskos-
ten stattzugeben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
10.2 Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist gutzuheissen und dem Beschwerde-
führer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei-
zuordnen. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind durch
das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsver-
treter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.–
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entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kos-
tennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der
Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der
Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar
von insgesamt Fr. 1‘500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag
i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Angela
Stettler eine amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 1‘500.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast