B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5841/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Mai 2003 erstmals in der Schweiz
um Asyl. Mit Verfügung vom 30. September 2005 wurde sein Asylgesuch
abgelehnt, die Wegweisung verfügt, der Vollzug jedoch zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Im Jahr 2009 wurde dem Beschwer-
deführer wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefal-
les eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Jahr 2011 stellte sich heraus,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens eine falsche
Identität angegeben hatte. Der eingereichte Pass wurde als Totalfälschung
eingezogen, die Aufenthaltsbewilligung widerrufen und der Beschwerde-
führer – unter Anordnung des Vollzugs – aus der Schweiz weggewiesen.
Diese Anordnungen wurden am 13. Februar 2014 letztinstanzlich vom
Bundesgericht bestätigt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ver-
liess er die Schweiz am 15. Juni 2014 und kehrte Irak zurück, wo er in
C._______ lebte und am 29. Juli 2015 die Beschwerdeführerin heiratete.
B.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden den Irak
am 4. November 2015.
Die Beschwerdeführerin reiste am 15. Dezember 2015 in die Schweiz ein
und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 30. Dezember 2015 wurde sie zur
Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte sie am 10. August 2016 zu den
Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Onkel habe sie
mit einem seiner Söhne verheiraten wollen. Stattdessen habe sie den Be-
schwerdeführer geheiratet, weshalb ihr Onkel ihr mit dem Tod gedroht
habe.
Der Beschwerdeführer reiste am 24. Januar 2016 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 29. Januar 2016 wurde er zur Per-
son befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 10. August 2016 zu den Asylgrün-
den an. Er machte im Wesentlichen die gleichen Asylgründe wie die Be-
schwerdeführerin geltend.
C.
Mit Verfügung vom 1. September 2016 – eröffnet am 2. September 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
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D.
Mit Eingabe vom 23. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Ver-
fügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei an-
zuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eine amtliche
Rechtsvertretung beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Zudem sei die aufschiebende Wirkung wiederher-
zustellen und die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Da-
tenweitergabe seien sie darüber in einer separaten Verfügung zu informie-
ren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und
die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
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2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden aufgrund der ungenü-
genden Intensität, der unbegründeten Furcht sowie der Möglichkeit der In-
anspruchnahme staatlichen Schutzes den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Es könne deshalb auf
die Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden, obwohl erhebliche Zwei-
fel am Wahrheitsgehalt der Aussagen anzubringen seien.
4.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerdeführenden setzen sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit
dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigen sie
nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen o-
der den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich
auch nicht annehmen.
4.2.1 So hält die Vorinstanz zutreffend fest, die Beschwerdeführenden hät-
ten sich bei Problemen mit einer Privatperson an die heimatlichen Behör-
den wenden können. Die Behörden im Nordirak sind grundsätzlich schutz-
willig und auch schutzfähig (BVGE 2008/4 E. 6.1 ff.). Gemäss eigener An-
gaben hätten die Beschwerdeführenden nicht einmal versucht, die Drohun-
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gen des Onkels den Behörden zu melden. Ihre Begründung, dass der On-
kel der Beschwerdeführerin politisch mächtig sei, vermag dabei nicht zu
überzeugen.
Darüber hinaus sind die Drohungen des Onkels in ihrer Intensität nicht aus-
reichend, um asylrelevant zu sein. So gibt der Beschwerdeführer zu Proto-
koll, der Onkel seiner Ehefrau habe ihn selbst nie direkt bedroht, da er ihn
gar nicht gekannt habe (SEM-Akten, A43/19 F73 f.). Auch die Beschwer-
deführerin brachte lediglich vor, ihr Onkel habe ihr deswegen nur einmal
gedroht. Weitere Drohungen habe er aber gegenüber ihrer Mutter ausge-
sprochen (SEM-Akten, A45/16 F61 f.). Es liegen somit keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vor, die bei jedem Menschen
in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden.
Die angeblichen Todesdrohungen des Onkels der Beschwerdeführerin sind
somit nicht asylrelevant.
4.2.2 Ebenfalls korrekt hält die Vorinstanz fest, dass die Furcht der Be-
schwerdeführerin vor einer Zwangsverheiratung unbegründet sei. So habe
ihr Onkel, bei dem sie selbst aufgewachsen sei, mit ihr lediglich ein paar
Mal über dieses Thema gesprochen. Ausserdem sei sein Sohn, mit dem
sie hätte verheiratet werden sollen, mit der Heirat ebenfalls nicht einver-
standen gewesen (SEM-Akten, A45/16 F87 f.). Die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zur Frage, warum ihr Onkel sie nicht längst verheiratet
habe, überzeugen dabei nicht (vgl. hierzu SEM-Akten, A45/16 F86). Unter
diesen Umständen ist nicht von einer ernsthaften Absicht des Onkels aus-
zugehen, die Beschwerdeführerin mit seinem Sohn zu verheiraten. Auch
diesem Vorbringen fehlt es somit an der Asylrelevanz.
4.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge-
bracht, das geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abge-
lehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
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weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Der Vollzug ist demnach zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch
grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen
über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlie-
ren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Süd-
irak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die
Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravie-
rend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
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Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden
sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar, so-
wie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzent-
rieren. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich
zumutbar. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Bezüglich des Beschwerde-
führers könne auf den Einspracheentscheid des kantonalen Amts für Mig-
ration und Integration vom 25. März 2013 verwiesen werden, der mit Urteil
des Bundesgerichts vom 13. Februar 2014 bestätigt worden sei. Seither
hätten sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Auch die Wegwei-
sung von verheirateten Frauen sei als zumutbar zu erachten. Begünsti-
gend hierfür sei, dass sich die Mutter und deren Brunder mit der Familie
nach wie vor in C._______ aufhalten, womit ein soziales Beziehungsnetz
vorliege. Sodann verfüge die Beschwerdeführerin über eine langjährige
Schulausbildung, spreche die örtliche Sprache, sei im Nordirak sozialisiert
worden und besitze die Staatsangehörigkeit.
Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz D._______. Sie ver-
mögen der vorinstanzlichen Argumentation nichts entgegenzusetzen. Im
Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert)
stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen der
Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015
durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer ab-
gespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen
ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies
werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin stammen
ursprünglich aus der Autonomen Region Kurdistans, haben dort den gröss-
ten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht und verfügen über ein soziales
Netz (Familie, Freunde). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Er-
wägungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen.
6.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über irakische Identitätskarten
und es obliegt ihnen, sich – soweit erforderlich – bei der zuständigen Ver-
tretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr weitere notwendige Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich.
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6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Damit ist der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos gewor-
den. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits er-
folgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine
entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren
als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllen-
den Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht statt-
zugeben ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Pascal Waldvogel
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