B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5842/2015
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Regula
Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Volksrepublik China,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. August 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Herkunftsstaat eigenen Anga-
ben zufolge im (…) und reiste nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in
B._______ auf dem Flugweg über ihr unbekannte Länder am (…) März
2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahren-
szentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch einreichte. Am darauffolgenden Tag
teilte ihr das SEM mit, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Ver-
fahrenszentrums D._______ (VZ) zugewiesen worden sei. Dort wurde sie
am 16. März 2015 summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in
den Akten SEM: A14/14). Am 23. März 2015 wurde die Beschwerdeführerin
– im Beisein ihrer von der Rechtsberatungsstelle bestimmten damaligen
Rechtsvertreterin – zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den Akten
SEM: A16/21).
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie
und im Dorf C._______ aufgewachsen, wo sie ihren Eltern im Haushalt und
auf den Feldern geholfen habe.
Am (…) habe sie mit einem Kollegen sechs Flugblätter beschrieben, auf
denen gestanden sei, dass Tibet ein unabhängiges Land sei und dort keine
Menschenrechte gelten würden. Diese hätten sie beim Kloster, beim Be-
hördenbüro sowie an weiteren Orten aufgehängt. Fünf Tage nach diesem
Ereignis seien chinesische Personen bei ihr zu Hause vorbeigekommen
und hätten sie verhaftet. Daraufhin sei sie für (…) inhaftiert gewesen. Wäh-
rend dieser Zeit sei sie zweimal verhört worden, wobei sie auch geohrfeigt
und auf den Rücken geschlagen worden sei. Schliesslich sei sie – da ihre
Tat gemäss der Ansicht der Behörden nicht so schlimm gewesen sei – wie-
der freigelassen worden. Indessen habe man ihr gedroht, sie werde le-
benslänglich in Haft genommen, wenn sie sich erneut politisch betätige.
Auch habe man ihr eine monatliche Melde- sowie eine Bewilligungspflicht,
wenn sie das Dorf verlassen wolle, auferlegt. Im Dezember sei ein Mönch
bei ihrer Familie vorbeigekommen, welchem sie Unterkunft gewährt hätten.
Dieser habe ihr zehn Fotographien des Dalai Lama gegeben und ihr ge-
sagt, sie solle diese weitergeben. Noch am selben Tag habe sie diese in
der Nachbarschaft verteilt. Später habe sie erfahren, dass eine Bekannte
wegen dem Besitz eines solchen Fotos verhaftet worden sei. Daraufhin
hätten ihre Eltern ihr zur Flucht geraten. Am darauffolgenden Tag habe sie
Tibet verlassen.
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Seite 3
B.
B.a Mit Verfügung vom 2. April 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführe-
rin mit, dass ihr Verfahren nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich behan-
delt werde. Gleichzeitig wurde sie dem Kanton D._______ zugewiesen.
B.b Die von der Rechtsberatungsstelle bestimmte Rechtsvertreterin legte
ihr Mandat in der Folge nieder, worüber sie das SEM am 7. April 2015 in-
formierte.
C.
C.a Im Auftrag des SEM wurde am 8. April 2015 durch eine externe sach-
verständige Person mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des
Alltagswissens der Beschwerdeführerin (vgl. Protokoll in den SEM-Akten:
A26/5) durchgeführt. Die sachverständige Person kam im Bericht vom
20. April 2015 zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach die Be-
schwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben
könnte, klein sei.
C.b Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 gewährte das SEM der Beschwerde-
führerin zum Abklärungsergebnis dieser Evaluation des Alltagswissens das
rechtliche Gehör, wobei sie ihr eine mehrzeilige Zusammenfassung des
vierseitigen Abklärungsberichtes zustellte.
C.c Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2015 wies die Beschwerdeführerin da-
raufhin, dass das SEM mit seinem Schreiben lediglich in pauschaler Weise
zum Schluss gelangt sei, dass sie nicht aus Tibet stamme und diesbezüg-
lich die Bereiche Geografie, Landwirtschaft, Schulwesen, Personalausweis
sowie Preise genannt habe. Damit sei ihr aber keine Möglichkeit gegeben
worden, zu den konkreten Vorhalten Stellung zu nehmen.
D.
Mit Verfügung vom 21. August 2015 – eröffnet am 27. August 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, schloss den
Vollzug der Wegweisung nach China aus und beauftragte den Kanton
D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht stand. Obwohl sie unbestrittenermassen tibeti-
scher Ethnie sei, würden die mangelhaften Länder- beziehungsweise Re-
gionalkenntnisse, die fehlende Kenntnis der chinesischen Sprache, die
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fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asyl-
gründe nahelegen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozi-
alisiert worden sei.
E.
E.a Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit englischspra-
chiger Eingabe vom 19. September 2015 Beschwerde vor Bundesverwal-
tungsgericht.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2015 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeverbesserung
innert Frist auf, indem sie eine Rechtsmitteleingabe in einer Schweizeri-
schen Amtssprache einreiche.
E.c Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin frist-
gerecht eine Beschwerdeschrift in deutscher Sprache ein und begehrte,
die angefochtene SEM-Verfügung sei aufzuheben und die Sache neu zu
beurteilen, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl
zu gewähren beziehungsweise sei eventualiter das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläu-
fig aufzunehmen, eventualiter sei ihr aufgrund der Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren.
In verfahrensrechtliche Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes sowie jegliche Datenweitergabe an sie zu unterlassen, und eventualiter
sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung
darüber zu informieren. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin namentlich zwei Berichte
zur Situation in Tibet sowie eine Fürsorgebestätigung der Organisation für
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen vom 10. September 2015
ein.
Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten – unter Vorbe-
halt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Be-
schwerdeführerin – gut und verzichtete auf die die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wies
es ab. Mit Hinweis auf die in BVGE 2015/10 E. 5.1 dargelegten Anforde-
rungen an das rechtliche Gehör forderte das Gericht das SEM sodann auf,
zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2015 verwies die Vorinstanz auf
ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festzuhalten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss
Art. 106 Abs. 1 AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden. Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Kognition und die
zulässigen Rügen nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20];
vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 21. August 2015 damit,
dass die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei.
Dabei stützte sie sich zur Hauptsache auf die von einer externen sachver-
ständigen Person ausgewerteten Ergebnisse der Alltagswissensevaluation
vom 20. April 2015, welche zum Schluss kam, dass die Wahrscheinlich-
keit, wonach die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen
Raum gelebt haben könnte, klein sei.
Diesbezüglich hielt das SEM in seiner Verfügung fest, der Experte habe die
Kenntnisse der Beschwerdeführerin in den Bereichen Geographie, Land-
wirtschaft, Schulwesen, Personalausweis und Preise ausgewertet. Dabei
habe er festgestellt, dass sie die meisten Fragen nicht richtig beantwortet
habe. So habe sie falsche Angaben rund um die berühmten Pilgerstätten
in der Region E._______ gemacht und sich unzutreffend zum Nomaden-
dasein, zu landwirtschaftlichen Themen sowie zur Schule geäussert. Ihre
Aussagen zum Personalausweis seien sodann nur teilweise zutreffend ge-
wesen. Von einer Person, die die ersten (…) Lebensjahre im Kreis
E._______ gelebt und sich in der (…) betätigt habe, seien ausführliche und
korrekte Antworten zu den genannten Themen zu erwarten. Ausserdem
verfüge sie über keine Chinesisch Kenntnisse und verwende keine chine-
sischen Lehnwörter, was im Sprachgebrauch der Tibeter in Tibet sehr un-
üblich sei. Sie habe hingegen ein Hindi Lehnwort verwendet, das in Tibet
nicht gebraucht werde. In der Stellungnahme vom 1. Juni 2015 habe die
Beschwerdeführerin namentlich festgehalten, da ihr nicht mitgeteilt worden
sei, welche ihrer Antworten falsch gewesen seien, könne sie sich nicht wei-
ter dazu äussern, sie habe in ihrer Familie aber nie Chinesisch gesprochen
und gebe zu bedenken, dass sich die tibetische Sprache in Tibet auch in-
folge von Rückkehrern aus dem südasiatischen Exil verändern würde. In
Bezug auf diese Erklärung hielt das SEM fest, dass – selbst wenn dies
tatsächlich mit der Situation im Heimatdorf der Beschwerdeführerin verein-
bar sei – dennoch die übrigen mangelnden Kenntnisse und sprachlichen
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Eigenheiten bestehen bleiben würden. Mit der Stellungnahme vermöge die
Beschwerdeführerin die Einschätzung des Experten damit insgesamt nicht
zu entkräften. Nebst diesen Ausführungen – welche im Übrigen mit den
Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015, mit welcher der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Alltagsevaluation gewährt
worden war, identisch sind – wies das SEM auf Unstimmigkeiten in den
Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Asyl- und Ausreisegründen hin.
3.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihren Rechtsmitteleingaben an ihrer
Behauptung fest, in Tibet geboren und aufgewachsen zu sein. In Bezug auf
den Einwand des SEM, ein indisches Lehnwort in ihrer Sprache benutzt zu
haben, brachte sie in der Beschwerdeverbesserung vom 5. Oktober 2015
vor, sie wisse nicht von welchem Wort das SEM spreche. Die Verwendung
indischer Lehnwörter könne aber allenfalls darauf zurückzuführen sein,
dass ihre Region von vielen Geschäftsleuten und Pilgerreisenden besucht
werde. Bereits in der Stellungnahme vom 1. Juni 2015 – anlässlich der
Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zu den Ergebnissen der Alltagseva-
luation im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens – hatte die Beschwer-
deführerin ausgeführt, der Experte sei zum Schluss gekommen, dass die
meisten ihrer Antworten falsch gewesen seien und habe pauschal ausge-
schlossen, dass sie aus Tibet stamme. Es seien jedoch lediglich allgemein
die Bereiche genannt worden, zu welchen sie befragt worden sei. So sei
ihr verwehrt, zu den einzelnen Vorhalten Stellung zu nehmen. Sie habe
möglichst genau und zutreffend erzählt, wie ihr Leben in Tibet gewesen sei,
und sie sei auf die Fragen detailliert eingegangen. Was genau an ihren
Antworten falsch gewesen sein solle, werde nicht erwähnt.
Die Beschwerdeführerin rügt damit sinngemäss eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs. Da formelle Mängel unter Umständen zur Kassation der an-
gefochtenen Verfügung führen können, sind formelle Rügen vorab zu prü-
fen.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
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machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum VwVG,
2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).
Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs sieht sodann vor, dass die Behörde sich beim Er-
lass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die
von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig hat äussern und dies-
bezüglich Beweis hat führen können. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der
verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – eben-
falls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – verbunden. So können sich die
Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und
geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn
ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf wel-
che die Behörde ihren Entscheid stützt. Je stärker das Verfahrensergebnis
von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt
und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil
der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichts-
recht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
4.2 Lingua-Analysen, wie die vorliegend durch die Fachstelle Lingua in Auf-
trag gegebene "Evaluation des Alltagswissens" (dazu siehe näher BVGE
2015/10 E. 5.1), sind gemäss Rechtsprechung nicht Sachverständigengut-
achten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - 61 des Bun-
desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP,
SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich schriftliche Auskünfte von
Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sie unterliegen grund-
sätzlich der freien Beweiswürdigung und binden die urteilende Behörde
nicht. Bei Einhaltung bestimmter Minimalanforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person, wie
auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Untersu-
chung, kann den Lingua-Analysen im Vergleich zu gewöhnlichen Parteivor-
bringen im Einzelfall aber durchaus erhöhter Beweiswert zugemessen wer-
den (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 3-8, insb. E. 8g; vgl. ferner EMARK 2003
Nr. 14 E. 7; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl.
beispielsweise BVGE 2014/12 E. 4.2.1 sowie Urteil des BVGer E-163/2012
vom 7. August 2012 E. 6.1.1).
Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Ge-
währung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-
Analysen zu genügen hat. Danach stehen der nach Art. 26 VwVG grund-
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sätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein Lingua-Gutachten zwar überwie-
gende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die
eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an
die Asylsuchenden rechtfertigen können (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Nament-
lich zählen darunter die Verhinderung eines Lerneffektes und einer miss-
bräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnliche Ab-
klärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden,
sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Zur Wahrung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber
vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit
der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise
zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden
Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten
Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie
die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die
Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur
dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der Lingua-Abklä-
rung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen
Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werde-
gang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht
wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht
klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2015/10 E. 5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM den dargelegten Anforderungen an das rechtliche
Gehör vorliegend nicht gerecht wurde.
Das SEM hat sich in seinem Entscheid beziehungsweise bei der Beurtei-
lung, wonach die Sozialisation der Beschwerdeführer in Tibet nicht glaub-
haft sei, massgeblich auf die Ergebnisse der Lingua-Alltagsevaluation ab-
gestützt. Bezüglich dieser Evaluation fällt zunächst auf, dass die Begrün-
dung des Lingua-Experten vier Seiten beträgt und differenzierte Ausfüh-
rungen dazu enthält, welche Antworten der Beschwerdeführerin zu den
verschiedensten Umständen in Tibet falsch und welche richtig ausfielen.
Im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs fasste das SEM
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diese Ausführungen auf sieben Sätze zusammen, ohne der Beschwerde-
führerin im Einzelnen bekannt zu geben, welche ihrer Angaben konkret
nicht korrekt gewesen seien. Lediglich pauschal wies es darauf hin, dass
sie die meisten der Fragen im Bereich Geographie, Landwirtschaft, Schul-
wesen, Personalausweis und Preise nicht habe beantworten können. Da-
bei präzisierte das SEM die Begründung zwar noch dahingehend, dass sie
falsche Angaben rund um die berühmten Pilgerstätten in der Region
E._______ gemacht und sich unzutreffend zum Nomadendasein, zu land-
wirtschaftlichen Themen sowie zur Schule geäussert habe. Sodann spre-
che sie weder Chinesisch noch enthalte ihre Sprache chinesische
Lehnwörter, indessen habe sie ein Hindi Lehnwort verwendet. Auch bei die-
ser Präzisierung wurden der Beschwerdeführerin aber die als tatsachen-
widrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten nicht in einem
Masse detailliert aufgezeigt, dass sie dazu im Einzelnen ihre Einwände
hätte anbringen können. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht
Genüge getan, wenn die Zusammenfassung der Analyse der betroffenen
Person die ihr vorgeworfenen Falschangaben nicht effektiv erkennbar
macht (BVGE 2015/10 E. 5.1).
Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2015
darauf hinwies, dass es ihr aus den Ausführungen des SEM nicht möglich
sei, sich ein Bild darüber zu machen, was ihr entgegengehalten werde,
machte die Vorinstanz im Asylentscheid keine weiterführenden Ausführun-
gen dazu, weshalb sie beziehungsweise der Lingua-Experte zum Schluss
gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht in Tibet
sozialisiert worden sei. Vielmehr fiel die diesbezügliche Begründung in der
Verfügung exakt identisch mit den Ausführungen anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehör aus. Auch nachdem das Bundesverwaltungs-
gericht die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels auf die von der
Rechtsprechung geforderten Anforderungen an das rechtliche Gehör hin-
wies, unterliess es das SEM, der Beschwerdeführerin weitere Inhalte der
Alltagsevaluation bekannt zu geben. Damit war es der Beschwerdeführerin
im Ergebnis nicht möglich sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild
zu machen und diesen sachgerecht anzufechten.
Festzuhalten ist abschliessend, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin nicht gänzlich unsubstantiiert, widersprüchlich und damit haltlos aus-
gefallen sind (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2.3.1).
E-5842/2015
Seite 11
5.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz das rechtliche Ge-
hör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Das SEM kam mit der dargelegten
Vorgehensweise weder dem Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin
noch seiner Begründungspflicht nach.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die Angelegenheit ist in Anwendung
von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG an das SEM zurückzuweisen. Dieses hat
der Beschwerdeführerin die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben ef-
fektiv und detailliert erkennbar zu machen und ihr Gelegenheit zu eröffnen,
sich dazu zu äussern, bevor es neu entscheidet.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind aus dem vorliegenden
Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen ent-
standen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5842/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. August 2015 wird aufgehoben und
das SEM unter Hinweis auf die Erwägungen angewiesen, in der Sache neu
zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler