B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5842/2019
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. April 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr
Asylgesuch vom 3. August 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2975/2017 vom 12. Juli
2017 ab.
B.
Mit Eingabe vom 29. November 2017 reichten die Beschwerdeführerin und
ihr Kind ein Mehrfachgesuch beim SEM ein. Mit Verfügung vom 23. Januar
2018 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete erneut die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde
mit Urteil E-1339/2018 vom 4. September 2018 abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde.
C.
Mit Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2019 gelangte die Be-
schwerdeführerin ans SEM und beantragte, es sei wiedererwägungsweise
festzustellen, dass sie als Flüchtling anerkannt werde; es sei ihr wiederer-
wägungsweise Asyl zu gewähren; es sei wiedererwägungsweise festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die Vollzugsbehörden seien im
Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen
bis zu einem Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch abzusehen.
Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben eines Parla-
mentsmitglieds aus Sri Lanka vom (…) 2019 (in Kopie), einen Arztbericht
sowie eine Arztterminbestätigung vom 28. August 2019, einen Arztbericht
vom 21. September 2018, einen Austrittsbericht vom 27. Februar 2019 (die
Tochter betreffend) sowie eine Visitenkarte einer Kinesiologin bei.
Ferner wies sie darauf hin, dass weitere Arztberichte nachgereicht würden.
D.
Das SEM ersuchte die kantonalen Behörden mit Schreiben vom 17. Sep-
tember 2019, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen.
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E.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch ab. Gleichzeitig erklärte es, auf die medizinischen Berichte vom
21. September 2018 und vom 27. Februar 2019 werde nicht eingetreten,
die Verfügung des SEM vom 13. August 2015 sei rechtskräftig und voll-
streckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 – beim SEM am 9. Oktober 2019 ein-
gegangen – reichte die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht der Kinesio-
login ihrer Tochter vom 20. September 2019 sowie einen sie betreffenden
Arztbericht der (…) vom 30. September 2019 ein.
G.
Das SEM erklärte mit Schreiben vom 15. Oktober 2019, die Eingabe vom
7. Oktober 2019 habe sich mit dem SEM-Entscheid gekreuzt. Dem Wie-
dererwägungsgesuch vom 11. September 2019 seien die aktuellen Arztbe-
richte nicht beigelegen und ungefähr einen Monat lang nicht zu den Akten
gereicht worden, weshalb das SEM aufgrund der Aktenlage und ohne
diese Berichte entschieden habe. Der Beschwerdeführerin stehe es frei,
sich diesbezüglich im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht zu wenden. Eine summarische Prüfung der nachgereichten
Berichte habe jedoch ergeben, dass diese am Entscheid des SEM vom
9. Oktober 2019 nichts zu ändern vermögen dürften.
H.
Mit Eingabe vom 6. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch
ihren neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 9. Oktober
2019 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurück-
zuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzuläs-
sigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, im Sinne vor-
sorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen; ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver-
beiständung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
Der Beschwerde wurden insbesondere eine Postquittung, drei Sendungs-
nachverfolgungen der Post, der Kurzbericht der Kinesiologin der Tochter
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vom 20. September 2019, der Arztbericht vom 30. September 2019 der
(…), zwei Terminvereinbarungen bei den (…) sowie eine Fürsorgebestäti-
gungsanfrage vom 6. November 2019 (alles in Kopie) beigelegt.
I.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
8. November 2019 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
J.
Das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom
12. November 2019.
K.
Am 13. November 2019 ging eine Fürsorgebestätigung vom 11. November
2019 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin und ihr Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM führte in seinem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid
aus, zwei Arztberichte (vom 21. September 2018 und 27. Februar 2019)
seien verspätet eingereicht worden, weshalb auf diese nicht einzutreten
sei. Beim Schreiben eines Parlamentsmitglieds aus Sri Lanka handle es
sich sodann um eine Kopie sowie um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Be-
weiswert. Damit sei das Dokument nicht geeignet, die bisher festgestellte
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Unglaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin umzustos-
sen. Weiter stellten medizinische Gründe nur dann eine konkrete Gefähr-
dung dar, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
bedrohenden Situation führe. Entsprechende Hinweise würden sich indes-
sen weder aus den Akten noch aus den Eingaben der Beschwerdeführerin
ergeben, wobei die Nachreichung der angekündigten aktuellen Arztbe-
richte unterblieben sei. Psychische Beeinträchtigungen, die einem Weg-
weisungsvollzug entgegenstehen würden, seien nicht aktenkundig. Weder
sei eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter ersichtlich, noch könne von einer me-
dizinischen Notlage ausgegangen werden, welche die Unzumutbarkeit des
Vollzugs zu begründen vermöchte. Sodann verfüge Sri Lanka über ein re-
lativ gut funktionierendes Gesundheitssystem und die öffentlichen Gesund-
heitsleistungen seien kostenfrei. Die geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden könnten auch in Sri Lanka behandelt werden.
Insgesamt lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Ver-
fügung vom 3. August 2015 beseitigen könnten.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, erhebliche Be-
weismittel seien vom SEM unberücksichtigt geblieben. Somit liege eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weshalb die Sache
zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen sei. Sie habe die angekün-
digten zwei aktuellen Arztberichte rechtzeitig eingereicht. Das SEM habe
diese fälschlicherweise nicht berücksichtigt, obwohl die Beweismittel am
9. Oktober 2019 um 8 Uhr beim SEM eingetroffen seien und die Verfügung
des SEM gleichentags erst abends um 18.53 Uhr der Post übergeben wor-
den sei. Sodann beantragt die Beschwerdeführerin ohne weitere Ausfüh-
rungen hierzu, es sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen.
7.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das SEM die zwei Arztberichte von
September 2018 und Februar 2019 zu Recht als im vorliegenden Verfahren
verspätet vorgebracht eingestuft hat. Dies wurde in der Beschwerdeschrift
auch nicht beanstandet. Dass das SEM auf die Arztberichte nicht eingetre-
ten ist (mit Aufnahme ins Dispositiv), erscheint allerdings falsch. Richtiger-
weise hätte das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch diesbezüglich nicht
eintreten müssen. Da den Beschwerdeführerinnen aus dem Vorgehen der
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Vorinstanz jedoch kein Nachteil erwachsen ist, erübrigen sich weitere Aus-
führungen hierzu.
8.
Sodann ist auf die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge einzugehen,
da diese geeignet sein könnte, zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung zu führen. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf
rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
8.1 Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass
sie in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2019 nicht an-
gegeben hat, wann sie die genannten Arztberichte nachreichen würde. Das
SEM hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Wiedererwägungsgesuche
bereits begründet eingereicht werden müssen und die Beschwerdeführerin
die angezeigten Arztberichte fast einen Monat lang nicht eingereicht habe,
weshalb aufgrund der Aktenlage entschieden worden sei. An die Begrün-
dung ausserordentlicher Rechtsmittel sind erhöhte Anforderungen hin-
sichtlich Substantiierungsgrad zu stellen und es obliegt der gesuchstellen-
den Person, ihre Vorbringen hinreichend zu belegen. Sodann datieren die
Arztberichte vom 20. und 30. September 2019, wurden dem SEM aber erst
mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin
hatte mithin ausreichend Gelegenheit zur rechtzeitigen Einreichung dieser
Beweismittel. Dass die Beweismittel am Vormittag desselben Tages beim
SEM eingegangen sind, wie die Verfügung des SEM der Post übergeben
wurde, reicht nicht zur Annahme, die für das vorliegende Verfahren zustän-
dige Mitarbeiterin des SEM habe die Beweismittel zur Kenntnis genom-
men, bevor sie die Verfügung intern zum Versand gegeben habe. Entspre-
chend bestätigt diese mit Schreiben vom 15. Oktober 2019, dass sich Ein-
gang und Versand gekreuzt hätten. Es besteht kein Grund, an dieser Aus-
sage der SEM-Mitarbeiterin zu zweifeln und davon auszugehen, die Be-
weismittel seien absichtlich nicht berücksichtigt worden. Eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist vorliegend nicht zu erblicken.
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8.2 Die formelle Rüge ist unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die
Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
9.
Dem mit Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2019 eingereichten
Schreiben eines Parlamentsmitglieds aus Sri Lanka, welches die geltend
gemachte Gefährdung der Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat hätte untermauern sollen, sprach das SEM mit zutreffen-
der Begründung den Beweiswert sowie die Relevanz für das vorliegende
Verfahren ab. Der Argumentation des SEM wird auf Beschwerdeebene
nichts entgegengehalten, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erüb-
rigen.
10.
Sodann ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es
bestünden nach wie vor keine Wegweisungsvollzugshindernisse.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
10.2 Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin war bereits
Thema im ordentlichen und im zweiten Asylverfahren und bildete gemäss
den Urteilen E-2975/2017 und E-1339/2018 kein Wegweisungsvollzugs-
hindernis. Die Vorinstanz hat die Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Sri Lanka im Wiedererwägungsverfahren erneut bejaht. Dieser
Einschätzung schliesst sich das Gericht nach Durchsicht der Akten an.
10.3 Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich die Be-
schwerdeführerin im September 2019 erstmals aufgrund psychischer Be-
schwerden durch ihren Hausarzt einen Behandlungstermin bei einem
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hat verschreiben lassen. Ge-
mäss Arztbericht vom 30. September 2019 der (…) gebe es bei der Be-
schwerdeführerin nach der Erstkonsultation Hinweise auf eine (…), eine
(…) sowie ein (…), wobei für eine sichere Diagnosestellung zusätzliche
Explorationen nötig seien. Weitere aktuelle gesundheitliche Probleme sind
den eingereichten Arztberichten nicht zu entnehmen und werden auch
nicht geltend gemacht. Bezüglich der Tochter der Beschwerdeführerin
wurde ein Bericht einer Kinesiologin eingereicht. Diesem ist zu entnehmen,
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Seite 9
dass die Tochter nach einem traumatischen Erlebnis seit Anfang Septem-
ber 2019 Konsultationen in Anspruch nehme und weiterhin Therapiestun-
den benötige. Auch bezüglich der Tochter sind keine weiteren aktuellen ge-
sundheitlichen Beschwerden aktenkundig.
10.4 Sowohl die Unzulässigkeit als auch die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund medizinischer Probleme kann nur in Ausnahmefäl-
len bejaht werden, in denen insbesondere zu befürchten ist, eine Rückkehr
der betroffenen Personen in ihren Heimatstaat würde mangels Zugang zu
benötigten Behandlungen zu einer raschen medizinischen Notlage respek-
tive einer lebensbedrohlichen Situation führen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6;
2011/9 E. 7 sowie 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall mit den psychischen
Problemen der Beschwerdeführerinnen keine solchen den Wegweisungs-
vollzug hindernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen. Es
sind keine Hinweise dafür ersichtlich, eine Rückkehr nach Sri Lanka könnte
eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und eine me-
dizinische Notlage zur Folge haben. Ferner können sie die Beschwerden
auch im Heimatstaat behandeln lassen (wie bei der Beschwerdeführerin
bereits geschehen, vgl. Urteil E-2975/2017 E. 8.3), zumal die Gesundheits-
versorgung in Sri Lanka grundsätzlich kostenlos ist, in den letzten Jahren
grosse Fortschritte gemacht hat und das Land neben Spitälern mit psychi-
atrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch zahlreiche Einrich-
tungen für die ambulante Behandlung von psychisch kranken Patienten
aufweist (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3210/2018 vom 5. Juli 2019 E. 8.3;
D-2356/2019 vom 27. Juni 2019 E. 9.2, m.w.H.).
10.5 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
wie vor als zulässig und zumutbar. Das SEM hat das Wiedererwägungsge-
such vom 11. September 2019 zu Recht abgewiesen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz fällt ausser Betracht.
E-5842/2019
Seite 10
12.
12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerinnen – nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter