B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5843/2012
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 29. September 2012 gegen
die Verfügung vom 29. Januar 2010 – soweit es darauf eintrat – abwies,
feststellte, diese sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine Gebühr von
Fr. 600.– erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 9. November 2012 in materieller Hinsicht die Aufhe-
bung dieser Verfügung und unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme
von Amtes wegen die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Un-
zumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) bean-
tragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Erlass einer vorsorglichen
Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs), die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses beantragten,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Kopie des bereits zusammen
mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztberichtes vom (…)
und weitere Dokumente (…) zu den Akten reichten,
dass das Gericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 12. No-
vember 2012 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. November
2012 nach einer summarischen Prüfung der Akten zum Schluss ge-
langte, die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren seien aus-
sichtslos, die am 12. November 2012 angeordnete vorsorgliche Mass-
nahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) aufhob, feststellte, die
Beschwerdeführenden hätten den Ausgang des Verfahrens im Ausland
abzuwarten, den Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses abwies und sie unter Androhung des Nichteintretens auf
die Beschwerde im Unterlassungsfall aufforderte, innert Frist einen
Kostenvorschuss zu bezahlen,
dass der Kostenvorschuss von Fr. 1200.– am 24. November 2012 fristge-
recht bezahlt wurde,
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dass die Beschwerdeführenden am 29. November 2012 beim BFM einen
weiteren ärztlichen Bericht vom (…) zum Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin (…) einreichen liessen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 5. Oktober 2012 eine
Verfügung im Bereich des Asylrechts darstellt, die mit Beschwerde an das
letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen wer-
den kann,
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weiter-
geltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bun-
desgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger
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Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konn-
ten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesent-
lich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Ent-
scheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46,
BGE 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wieder-
erwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines
Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer
medizinischen Notlage nur dann geschlossen werden kann, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen
würde,
dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung gilt, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist, und Unzumutbarkeit jedenfalls dann nicht
vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist,
dass, wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat
sichergestellt ist, der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen
ist (vgl. GABRIELLE STEFFEN, Droit aux soins et rationnement, Bern 2002,
S. 81 f. und 87; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass das Bundesamt zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung
anführte, auf die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom
29. September 2012 zu einem Vorfall vor zirka drei Monaten (…) und zum
als Beweismittel eingereichten Artikel aus dem "Tagesanzeiger" vom (…)
werde nicht eingetreten, weil damit Gründe geltend gemacht würden, die
sich gegen das ordentliche Verfahren abschliessende Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1325/2010 vom 30. August 2012 richteten,
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dass die im ärztlichen Schreiben vom (…) diagnostizierte Erkrankung der
Beschwerdeführerin an (...) und die (…) bereits Gegenstand des Urteils
vom 30. August 2012 gewesen seien und diesbezüglich ausgeführt wor-
den sei, dass – abgesehen von regelmässigen Kontrollen, die im Übrigen
auch in Kosovo durchgeführt werden könnten – im Falle der Beschwerde-
führerin offensichtlich keine medizinischen Massnahmen erforderlich sei-
en,
dass zudem dem ärztlichen Schreiben vom (…) keine Hinweise auf eine
aktuelle Behandlung der angeführten (…) entnommen werden könnten,
womit sie weder auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz ange-
wiesen sei noch ihre Rückkehr nach Kosovo zu einer lebensgefährden-
den Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde,
dass dem mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztbericht
vom (…) auch keine Hinweise zu entnehmen seien, dass sich der Ge-
sundheitszustand oder der Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin
(…) in der Zwischenzeit massgeblich verändert haben könnte, zumal de-
ren Hausärztin schreibe, die (...) erfordere regelmässige Kontrollen in Ab-
ständen von (…) Monaten, welche problemlos auch in Kosovo durchge-
führt werden könnten,
dass eine medikamentöse (…) erst im Falle (…) angezeigt sei, womit die
Angabe im Wiedererwägungsgesuch, diese sei aktuell auf eine solche
(…) angewiesen, nicht den Tatsachen entspreche, und ferner die weitere
Aussage, eine solche (…) sei in Kosovo nicht möglich, unzutreffend sei,
dass die behandelnde Ärztin diesbezüglich lediglich schreibe, es entziehe
sich ihrer Kenntnis, ob eine solche (…) im Heimatland ihrer Patientin an-
geboten werde, und der entsprechenden Behauptung der Beschwerde-
führerin entgegenzuhalten sei, dass gemäss gesicherten Informationen
des Bundesamtes beim Ausbruch einer (...) vergleichsweise einfache (…)
Massnahmen nötig wären, die auch in Kosovo durchgeführt werden könn-
ten,
dass dem ärztlichen Schreiben hinsichtlich der (…) der Beschwerdeführe-
rin keine konkreten Informationen über die aktuelle Behandlung entnom-
men werden könnten, sondern lediglich erwähnt werde, es seien bis auf
Weiteres dem jeweiligen Schweregrad angepasste ärztliche (…) indiziert,
dass die Hausärztin deren Reisefähigkeit ausdrücklich bejahe und sich
bei der Frage, ob im Falle einer Rückkehr nach Kosovo die benötigten
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ärztlichen (…) gewährleistet wären, nur mit der Verfügbarkeit der (…)
auseinandersetze, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die
geltend gemachten (…) keiner aussergewöhnlichen, in Kosovo nicht er-
hältlichen (…) bedürften,
dass – wie bereits in der Zwischenverfügung 15. November 2012 ausge-
führt wurde – festzustellen ist, dass sich die Ausführungen in der Be-
schwerde darin erschöpfen, die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch
zu wiederholen, ohne indessen in substanziierter Weise zu den zutreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
und offensichtlich weder der bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch
eingereichte Arztbericht vom (…) noch die auf Beschwerdeebene einge-
reichten weiteren Dokumente geeignet sind, eine seit dem Urteil vom
30. August 2012 eingetretene veränderte Sachlage unter dem Blickwinkel
einer Wiedererwägung darzutun,
dass hinsichtlich des weiteren Arztberichtes der Hausärztin vom (…), wo-
nach aufgrund der von der Beschwerdeführerin (…) zur Verfügung ge-
stellten Unterlagen eine (…) der (...) in deren Heimatregion nicht möglich
sei, auf die vorstehenden Ausführungen des Bundesamtes und auf die
diesbezüglichen Erwägungen im Urteil vom 30. August 2012 zu verwei-
sen ist,
dass des Weiteren festzustellen ist, dass der ärztliche Bericht des
E._______ (…) vom (…) weder die Diagnose einer festgestellten psychi-
schen Erkrankung noch zeitliche Angaben zum Beginn der Therapie ent-
hält, sondern unter dem Titel (…) lediglich die Anamnese (die Aussagen
der Beschwerdeführerin […]) wiedergibt,
dass davon auszugehen ist, dass die im Bericht vorgeschlagene Behand-
lung (…) – wenn auch lediglich im Rahmen der in Kosovo zur Verfügung
stehenden medizinischen Infrastruktur – auch im Heimatland der Be-
schwerdeführerin durchgeführt werden kann und dort die entsprechenden
(…) erhältlich sein dürften,
dass angesichts dieser Sachlage nicht darauf geschlossen werden kann,
es liege eine medizinische Notlage vor, weil eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen würde,
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dass somit keine Hindernisse medizinischer Natur im Sinne einer verän-
derten Sachlage dargetan werden, welche dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen würden, und es der Beschwerdeführerin unbenommen
bleibt, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen
(vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312, sowie
die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und
Wiedereingliederungshilfe),
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 29. September 2012
zu Recht abgewiesen hat, und es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvoll-
ständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und durch den
am 24. November 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
gedeckt sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Hö-
he gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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