B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5843/2016
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac
ergab, dass er am 7. Mai 2016 in Italien registriert worden war. Am 30. Juni
2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ summa-
risch befragt und man gewährte ihm das rechtliche Gehör zur eventuellen
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens. Dagegen brachte er vor, er sei in die Schweiz gekommen, weil
er innerlich der festen Überzeugung gewesen sei, dass die Schweiz sein
Ziel sein solle. Die Fingerabdrücke in Italien habe er nicht freiwillig gege-
ben, er habe sich zu dem Zeitpunkt in einer Art Bewusstlosigkeit befunden.
Man habe ihm bei der Abnahme von Fingerabdrücken erzählt, dass es sich
um eine polizeiliche Massnahme handle.
B.
Am 12. Juli 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) um Über-
nahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden antworteten in-
nert der anwendbaren Fristen der Dublin-III-VO nicht auf das Übernahme-
ersuchen, weshalb die Vorinstanz ihnen am 14. September 2016 mitteilte,
dass sie Italien als zuständigen Dublin-Staat betrachte.
C.
Mit Verfügung vom 13. September 2016 – eröffnet am 19. September 2016
– trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwer-
deführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichti-
gen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit englisch verfasster Eingabe vom 21. September 2016 (Poststempel
23. September 2016) focht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vor-
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instanz an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Septem-
ber 2016 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen
und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Wegwei-
sungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und ihm sei die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ihm sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Zudem sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Es sei
die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, und im Sinne einer vorläu-
figen Massnahme sei anzuordnen, dass die zuständige Behörde keinen
Kontakt mit den heimatstaatlichen Behörden aufnehmen und keine Daten
über den Beschwerdeführer an sie weiterleiten dürfe. Für den Fall, dass
bereits Daten weitergeleitet worden sein sollten, sei der Beschwerdeführer
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
Mit seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer ein auf den 12. Septem-
ber 2016 datiertes Gesuchsformular an den Migrationsdienst des Kantons
Bern ein, mit welchem er Sozialhilfe beantragt.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 26. September 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Hinge-
gen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers feststellen und seinen Asylantrag gutheissen. Auf
den diesbezüglichen Beschwerdeantrag ist ebenso wenig einzutreten wie
auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen der Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Das vom Beschwerdeführer verwendete vorgedruckte Be-
schwerdeformular ist auf die Anfechtung eines Asyl- und Wegweisungsent-
scheids zugeschnitten. Trotzdem nimmt das Bundesverwaltungsgericht die
vorliegende Laienbeschwerde als Anfechtung eines Nichteintretensent-
scheids entgegen.
2.3 Grundsätzlich sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht nach
Art. 16 Abs. 1 AsylG in einer der Amtssprachen abzufassen. Reicht eine
asylsuchende Person fremdsprachige Dokumente ein, so kann von ihr
nach Art. 8 Abs. 2 AsylG verlangt werden, für die Übersetzung dieser Do-
kumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, Eingaben entgegenzuneh-
men, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind. In Nichteintretensverfah-
ren wie dem vorliegenden kann jedoch praxisgemäss auf die Nachforde-
rung einer Verbesserung einer englischsprachigen Beschwerde verzichtet
werden.
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn eine asylsuchende Person in einen Drittstaat
ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zu-
ständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
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dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten innert der von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO festge-
legten Frist nicht zum Übernahmeersuchen der Schweiz vom 12. Juli 2016
Stellung genommen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens sei somit am 13. September 2016 auf Italien
übergegangen. Die Einwendungen, die der Beschwerdeführer im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs angebracht habe, vermöchten die
Zuständigkeit Italiens nicht in Frage zu stellen. Es sei nicht davon auszu-
gehen, dass er bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Men-
schenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage
geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des
Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat überstellt würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Italiens
Asyl- und Aufnahmesystem vor, so dass sich eine Zuständigkeit der
Schweiz auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ergebe.
Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, wel-
che die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Schliess-
lich lägen auch keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souveräni-
tätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO rechtfertigen würden, zumal sich der Beschwerdeführer im Falle me-
dizinischer Probleme an die italienischen Behörden wenden könne. Auf
sein Asylgesuch sei daher nicht einzutreten.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, er habe
seine Fingerabdrücke in Italien nicht freiwillig gegeben, sondern sei von
zwei Soldaten unter Anwendung von Gewalt dazu genötigt worden. Zudem
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habe man ihm gesagt, die Abgabe von Fingerabdrücken sei bedeutungs-
los, es gehe nur darum sicherzustellen, dass er ein Flüchtling sei. Er habe
in Italien bei kalten Temperaturen in einem Bahnhof schlafen müssen, und
er habe nichts zu essen bekommen. Wenn er nach Italien zurückkehren
müsse, werde er vielleicht sterben. Er wolle die schweizerische Kultur ken-
nenlernen und liebe die Schweiz. Er könne Dokumente vorlegen, die seine
Herkunft beweisen würden.
5.
5.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer
am 7. Mai 2016 in Italien (Taranto) seine Fingerabdrücke abgegeben hat.
Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu-
treffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta
oder Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.
5.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt, selbst wenn zutreffen
würde, dass der Beschwerdeführer seine Fingerabdrücke nicht freiwillig,
sondern unter Zwang abgegeben hat. Aus einem solchen Vorkommnis
lässt sich nämlich jedenfalls nicht ableiten, dass systemische Schwachstel-
len bestehen, welche nahelegen, dass der Beschwerdeführer bei einer
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Rückkehr nach Italien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wiederum ei-
ner Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
5.2.2 Auch die geringfügigen medizinischen Probleme des Beschwerde-
führers (Ohrenschmerzen und Juckreiz an den Genitalien) stehen dem
Vollzug der Wegweisung nach Italien nicht entgegen. Eine zwangsweise
Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur
dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die
Praxis des EGMR), was beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der
Fall ist. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, den
Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank-
heiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu ma-
chen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonde-
ren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Dafür, dass Italien dem Be-
schwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern
würde, gibt es keine Hinweise.
5.2.3 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden
Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und der
Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Be-
handlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK).
5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, kann
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dem
Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgege-
ben werden. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
8.
Die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um
Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Be-
hörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe
an dieselben zu unterlassen, ist infolge des direkten Entscheides in der
Hauptsache gegenstandslos geworden, zumal vorsorgliche Massnahmen
durch das Bundesverwaltungsgericht als solche nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten können. Aufgrund der Akten ist im
Übrigen nicht von einer Datenweitergabe auszugehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: