B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5843/2018
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 23. September 2015 erstmals um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte,
mehrmals von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID)
verhaftet, verhört und misshandelt worden zu sein, weil er während einiger
Tage drei ehemalige Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
bei sich beherbergt habe,
dass er ferner als Mitglied des Youth-Club der Tamil National Alliance (TNA)
Wahlkampf gemacht habe,
dass das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 22. Juni 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Stand-
punkt stellte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, beziehungsweise
seien als nicht asylrelevant einzustufen,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-4525/2016 vom 17. November 2016 vollum-
fänglich abgewiesen wurde,
II.
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 26. Juni 2018
(Poststempel) in der Schweiz ein neues Asylgesuch stellte,
dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen ausführte, seine im Hei-
matstaat verbliebenen Familienangehörigen (Vater, Mutter und Schwester)
seien nach seiner Ausreise wiederholt von mutmasslichen CID-Leuten auf-
gesucht und bedroht worden,
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dass insbesondere sein Vater im November 2017 mehrmals mit dem Tod
bedroht worden sei, wenn er den Aufenthaltsort seines Sohnes nicht preis-
gebe,
dass der Vater deswegen eine Strafanzeige bei der Polizeistation in
B._______ eingereicht habe und seine Angehörigen seither versteckt le-
ben würden,
dass er (Beschwerdeführer) im Übrigen regelmässig an Demonstrationen
(…) teilnehme und sich auf den sozialen Netzwerken in regierungskriti-
scher Weise äussere,
dass in der Beschwerdebeilage ein Auszug aus dem Information Book der
Police Station in B._______ vom (…) 2017, ein Unterstützungsschreiben
des „C._______“ der Diocese of B._______ vom 22. Mai 2018 sowie Aus-
drucke von Einträgen auf den Facebook-Seiten der Nachrichtenportale
und eingereicht wurden,
dass das SEM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Juli
2018 zur Einreichung von Übersetzungen der zu den Akten gereichten Be-
weismittel aufforderte und der Beschwerdeführer die verlangten Überset-
zungen mit Eingabe vom 2. August 2018 nachreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. September 2018 (eröffnet am
12. September 2018) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Mehrfachgesuch abwies und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begrenzung im Wesentlichen erwog, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung sei bereits im vorange-
gangenen Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft worden, weshalb auch
die vorgebrachte Gefährdung seiner Familie mit starken Glaubhaftigkeits-
zweifeln behaftet sei,
dass die Angaben in der zu den Akten gereichten Strafanzeige seines Va-
ters den Asylvorbringen des Beschwerdeführers widersprechen würden
und zudem dieses Dokument keine fälschungssicheren Merkmale auf-
weise, was seinen Beweiswert erheblich reduziere,
dass auch das Referenzschreiben des „C._______“ an der Einschätzung,
dass die behauptete Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers als
unglaubhaft zu erachten sei, nichts zu ändern vermöge,
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dass im Übrigen der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten exilpoliti-
schen Aktivitäten (…) nicht belegt habe und weder aus den Demonstrati-
onsteilnahmen noch aufgrund der von ihm kurz vor Einreichung des zwei-
ten Asylgesuchs verfassten Facebook-Einträgen auf eine derartige Expo-
niertheit geschlossen werden könne, dass diese ein ernsthaftes Verfol-
gungsinteresse der sri-lankischen Regierung geweckt haben könnte,
dass somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 oder Art. 54 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllt seien,
dass sich schliesslich der Wegweisungsvollzug namentlich unter Berück-
sichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht (in seinem Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) definierten Risikofaktoren als zulässig und
zumutbar erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands bean-
tragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die von der Vorinstanz
gerügten Widersprüche zwischen den Angaben in der Strafanzeige seines
Vaters sowie seinen Asylvorbringen seien auf eine fehlerhafte Übersetzung
dieses Dokuments zurückzuführen,
dass eine korrekte Übersetzung zeige, dass der Inhalt der Strafanzeige
sich mit seinen Aussagen decke,
dass diese ebenso wie das Schreiben des „C._______“ seine Aussagen
stütze und die Vorinstanz diesen Dokumenten zu Unrecht die Beweiskraft
abgesprochen habe,
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dass die sri-lankischen Behörden den aktiven Teil der Diaspora als ernst-
hafte Gefährdung empfinden und als Unterstützer der LTTE betrachten
würden,
dass er im Übrigen an seinen Vorbringen im ersten Asylverfahren festhielt
und auf die ihm drohende asylrelevante Verfolgung durch die sri-
lankischen Behörden wegen seiner politischen Gesinnung sowie seiner
ethischen Herkunft verwies,
dass mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 eine Fürsorgebestätigung des
Kantonalen Sozialdiensts vom 15. Oktober 2018 nachgereicht wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht die Auffassung des SEM teilt, wonach die vom Beschwer-
deführer im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Repressalien der sri-
lankischen Sicherheitskräfte gegenüber seinen Familienangehörigen als
unglaubhaft zu erachten sind, und den im vorliegenden Verfahren einge-
reichten Beweismitteln keine wesentliche Beweiskraft beigemessen wer-
den kann,
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dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, die
Einschätzung sowohl der Vorinstanz als auch des Gerichts im ersten Asyl-
verfahren in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Vorverfolgung in Frage zu stellen,
dass demnach auch der der behaupteten Reflexverfolgung seiner Angehö-
rigen die Grundlage entzogen ist,
dass, ungeachtet der Frage, ob der Inhalt der Strafanzeige seines Vaters
mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang gebracht werden
kann, jedenfalls festzustellen ist, dass dieses Dokument inhaltlich offen-
sichtlich auf den Aussagen seines Vaters gegenüber den Polizeibehörden
beruht und nicht als behördliche Bestätigung derselben erachtet werden
kann,
dass diesem Dokument daher kein wesentlicher Beweiswert in Bezug auf
dessen Inhalt beigemessen werden kann,
dass auch das Unterstützungsschreiben des „C._______“ der Diocese of
B._______, welches lediglich pauschal zu den angeblichen Problemen des
Beschwerdeführers äussert, bei der heutigen Aktenlage als Gefälligkeits-
schreiben ohne relevanten Beweiswert zu taxieren ist,
dass im Weiteren der Vorinstanz auch insoweit zuzustimmen ist, dass der
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Vorbringen im zweiten Asyl-
verfahren keiner der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenz-
urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikogruppen zuzurech-
nen ist, zumal keine stichhaltigen Hinweise dafür ersichtlich sind, er könnte
ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein, und namentlich nicht
davon auszugehen ist, diese würden ihm eine Verbindung zu den LTTE
unterstellen, da seine Vorbringen als unglaubhaft beurteilt werden müssen,
dass regimekritische Aktivitäten im Ausland nur dann eine relevante Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermö-
gen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein
überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen
Separatismus zugeschrieben wird, und angesichts des gut aufgestellten
Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen ist, dass die sri-lanki-
schen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche
identifizieren können (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 8.5.4),
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dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei durch
die von ihm vorgebrachte ‒ aber durch keine Beweismittel belegte ‒ blosse
Teilnahme an mehreren Kundgebungen in D._______ sowie durch seine
dokumentierten Facebook-Einträge ins Visier der sri-lankischen Behörden
geraten und werde von diesen als ernsthafter Regimegegner betrachtet,
dass dies umso mehr der Fall ist, als in Anbetracht der fehlenden Glaub-
haftigkeit der von ihm vorgebrachten Vorverfolgung nicht davon auszuge-
hen ist, dass er bei den heimatlichen Behörden in irgendwelcher Weise
negativ registriert ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat zu Recht auch sein zweites Asylge-
such abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass namentlich die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. bereits er-
wähntes Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff.; BVGE
2011/24 E. 10.4) und auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) wiederholt festgestellt hat, es sei nicht generell davon aus-
zugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschli-
che Behandlung, wobei eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenom-
men werden müsse (vgl. etwa Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass das Argument, er könne nicht mehr auf Unterstützung durch seine
Familienangehörigen zählen, sich in Anbetracht obiger Ausführungen als
unglaubhaft erweist,
dass im Übrigen auf die auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen des
Gerichts in seinem Urteil E-4535/2016 vom 17. November 2016 verwiesen
werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist
und sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht somit als
gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ungeachtet der
geltend gemachten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen
sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain