B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5844/2014
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
beide Staatsangehörigkeit ungeklärt,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 28. August 2014 / N (…).
E-5844/2014
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Sachverhalt:
A.
B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste am 30. Juli 2011
von Italien kommend mit dem Zug in die Schweiz ein, wo sie am 5. August
2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach-
suchte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. August 2011 und der
Anhörung vom 4. Februar 2014 machte sie zur Begründung ihres Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei eritreischer Staatsangehöriger
und stamme aus F._______, Eritrea. Ihre Mutter sei äthiopische Staatsan-
gehörige und stamme aus G._______, Äthiopien. Sie (die Beschwerdefüh-
rerin) sei in F._______ geboren. Wegen der Krankheit ihrer Mutter sei sie
im Kleinkindesalter mit ihren Eltern nach Äthiopien gezogen, wo sie nach
dem baldigen Tod ihrer Mutter mit ihrem Vater zusammen gewohnt habe.
Als sie 18 Jahre alt gewesen sei, habe ihr Vater wie alle Eritreer die Anwei-
sung erhalten, Äthiopien zu verlassen. In der Folge habe er sie aus Angst
vor einer Deportation nach Eritrea in den Sudan gebracht. Ihr Vater sei
Händler gewesen und deshalb anschliessend alleine nach Eritrea gegan-
gen. Sie habe seither den Kontakt zu ihm verloren. Zwei Wochen nach dem
Weggehen ihres Vaters habe sie sich in den Libanon begeben. Dort habe
sie sich bis im Jahr 2008 illegal aufgehalten und als Haushälterin gearbei-
tet. In der Folge sei sie nach Griechenland gereist, wo sie A._______
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) kennen gelernt und religiös geheira-
tet habe. Infolge wirtschaftlicher Probleme sei zuerst ihr Ehemann und
dann sie von Griechenland aus weitergereist.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Bestä-
tigung der H._______ vom 5. Dezember 2003, ein Schreiben der I._______
vom 29. Dezember 2005 (je in äthiopischer Zeitrechnung) sowie den Ent-
scheid der J._______ vom 3. Oktober 2013 betreffend Feststellung der
Identität samt einem Auszug der Gerichtsakten ins Recht.
B.
Der Beschwerdeführer verliess Pakistan eigenen Aussagen zufolge am
24. April 2007 und reiste via die Türkei nach Griechenland. Nach einem
Aufenthalt von etwa vier Jahren gelangte er am 22. Dezember 2011 in die
Schweiz, wo er gleichentags im EVZ Basel um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der BzP vom
2. Januar 2012 und der Anhörung vom 4. Februar 2014 im Wesentlichen
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geltend, er stamme aus (…) in Pakistan und habe bis zu seiner Ausreise
dort gewohnt. Die Dorfbevölkerung in K._______ bestehe zu etwa 70% aus
Leuten der L._______, einer religiösen Sekte, und zu 30% aus Sunniten,
wie er einer sei. Seine Familie habe seit vielen Jahren Probleme mit der
L._______ gehabt. Deren Anhänger hätten seiner Familie die Ländereien,
welche sie im Dorf besitze, streitig machen wollen und sich dagegen auf-
gelehnt, dass sein Vater im Dorf eine Moschee gebaut habe. Im November
2006 habe es in der Moschee eine Versammlung gegeben, welche er or-
ganisiert habe. Die Leute der L._______ seien in die Moschee eingedrun-
gen und hätten die Anwesenden verprügelt. Am (…) sei er auf der Strasse
angegriffen und mit einem Messer verletzt worden, so dass er sich wäh-
rend 12 Tagen im Spital von M._______ habe behandeln lassen müssen.
Er sei in der Folge bei seiner Schwester in M._______ geblieben und nicht
mehr ins Dorf zurückgekehrt. Später seien Anhänger der L._______ be-
waffnet vor dem Haus seiner Schwester herumgestanden. Zwei seiner Brü-
der hätten in der Folge seine Ausreise aus Pakistan organisiert.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Ge-
burtsregisterauszug, eine Bestätigung der pakistanischen Staatsbürger-
schaft, ein Schulzeugnis und Ausbildungszertifikate zu den Akten.
C.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin den Sohn C._______ und am (…)
den Sohn D._______. Am (…) heirateten die Beschwerdeführerin und der
Beschwerdeführer in der Schweiz.
D.
Das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) stellte mit Verfügung vom
28. August 2014 – eröffnet am 10. September 2014 – fest, die Beschwer-
deführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre
Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Voll-
zug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2014 liessen die Be-
schwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen
und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei
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das Fortbestehen der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall
der Aufhebung der angefochtenen Verfügung festzustellen sei, eventualiter
sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuer-
kennen und vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten
sie, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten
A4/10, A13/0 (recte: A13/2), A18/1, A37/2, A45/2 und A47/2 sowie in einen
allfälligen internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventua-
liter sei ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren bezie-
hungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag
zuzustellen, und danach sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 stellte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführenden die zwei in A13 enthaltenen Aktenstücke
(Vorder- und Rückseite des Personalblatts) in Kopie zu und wies das Ak-
teneinsichtsgesuch im Übrigen sowie das Gesuch um Ansetzung einer
Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig for-
derte sie die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses
bis zum 13. November 2014 auf.
G.
Mit Eingabe vom 6. November 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden
unter Beilage einer aktuellen Sozialhilfebestätigung um Erlass des erhobe-
nen Kostenvorschusses sowie um Befreiung von den Verfahrenskosten.
H.
Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Verfügung vom 26. November 2014
wiedererwägungsweise auf den erhobenen Kostenvorschuss, hiess das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud
das SEM zur Vernehmlassung ein, welche am 10. Dezember 2014 beim
Gericht einging und den Beschwerdeführenden tags darauf zur Kenntnis
gebracht wurde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist vorbehältlich nachstehender Erwägung einzutreten.
1.3.1 Da das SEM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat – welche Anordnung das
Bundesverwaltungsgericht für den Fall einer Beschwerdeabweisung ak-
zeptiert (vgl. Art. 62 Abs. 2 f. VwVG) – und die Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) bekanntlich alternativer Natur sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Fest-
stellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25 Abs. 2
VwVG). Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist daher nicht einzu-
treten.
1.3.2 Nicht einzutreten ist sodann auf den in sich widersprüchliche Antrag,
im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Fortbeste-
hen der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, würde
doch die Aufhebung der Verfügung auch die Wegweisung umfassen, womit
die gesetzessystemmatische Grundlage für eine Ersatzmassnahme für ei-
nen undurchführbaren Vollzug dahinfallen würde.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe den Anspruch auf Akten-
einsicht und rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebe-
nenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Ein-
sicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die nur der verwal-
tungsinternen Meinungsbildung dienen (Anträge, Notizen etc.). Mit dem
Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass
die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Ak-
tenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öf-
fentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4.a, m.w.H.).
Die Beschwerdeführenden ersuchten erst nach Eröffnung der angefochte-
nen Verfügung um Akteneinsicht (vgl. A52/1). Die Nichtgewährung der Ak-
teneinsicht kann demnach von vornherein nicht die Kassation der Verfü-
gung zur Folge haben.
Bei den Akten A18/1, A37/2 und A47/2 beziehungsweise A45/2 handelt es
sich sodann um interne Dokumente. Das SEM war entgegen den Ausfüh-
rungen in der Beschwerde nicht verpflichtet, diese zur Einsicht zuzustellen.
Bei Akte A4/10 handelt es sich um ein Dokument einer anderen Behörde,
weshalb für deren Einsichtnahme dort ein entsprechendes Gesuch einzu-
reichen ist und das SEM zur Zustellung zwecks Einsichtnahme ebenfalls
nicht verpflichtet war.
Das Gericht stellte in der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 fest,
dass es sich beim Aktenstück A13/2 (recte: A13/0) um das vom Beschwer-
deführer ausgefüllte Personalienblatt und damit ein ihm bekanntes Akten-
stück, mithin um eine Akte im Sinne von Art. 26 VwVG, handle. Es ge-
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währte ihm dennoch wunschgemäss Einsicht in dieses Aktenstück. Von ei-
ner Gehörsverletzung kann vor diesem Hintergrund offensichtlich nicht die
Rede sein.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht
erwähnt, dass die L._______ ihnen immer mit dem Tod gedroht hätten, mit
ihnen verfeindet gewesen seien, den Beschwerdeführer gezielt gesucht
hätten und er deswegen bis zu seiner Ausreise nicht aus dem Haus gegan-
gen sei, dass 70 Prozent der Dorfbewohner Anhänger der L._______ ge-
wesen seien, dass alle politischen Führer die L._______ unterstützen wür-
den und dass der Beschwerdeführer bei der Polizei Anzeige gegen die
L._______ erstattet, diese jedoch nichts unternommen habe.
3.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Vorbringen
der Beschwerdeführenden differenziert auseinander und kam zum Ergeb-
nis, dass sie nicht glaubhaft seien beziehungsweise den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Eine konkrete Würdigung des
Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass das SEM
Sachverhaltselemente, die von den Beschwerdeführenden vorgebracht
worden sind, nicht beachtet hätte. Insoweit als Vorbringen der Beschwer-
deführenden nicht ausdrücklich aufgeführt wurden, lässt dies nicht den
Schluss zu, diese Einzelheiten seien im Gesamtkontext des Vorgebrachten
nicht berücksichtigt worden. Entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde kann die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht als un-
genügend bezeichnet werden. Die vorinstanzliche Argumentation kann in
den jeweiligen Punkten problemlos nachvollzogen werden und ermöglichte
den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung des Entschei-
des.
3.3 Als unbegründet erweist sich auch die Verfahrensrüge der unvollstän-
digen und unrichtigen Sachverhaltsdarstellung. Gestützt auf die Akten lässt
sich weder feststellen, dass der rechtlichen Würdigung ein falscher oder
aktenwidriger oder ein nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
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wurde, noch bestehen Hinweise dafür, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt nicht genügend abgeklärt beziehungsweise nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Angesichts der Mit-
wirkungspflicht der Beschwerdeführenden war die Vorinstanz nicht gehal-
ten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich
und wird nicht dargelegt, inwiefern weitere Abklärungen, namentlich eine
weitere Anhörung, geeignet wären, zu neuen wesentlichen Erkenntnissen
zu führen.
3.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag der Be-
schwerdeführenden, die Verfügung vom 28. August 2014 sei zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu kassieren und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu-
weisen, abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der Verfügung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung nicht genügen. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass er wegen
einer Auseinandersetzung mit Angehörigen einer religiösen Gruppierung
im Heimatdorf genötigt gewesen sei, seinen Heimatstaat zu verlassen,
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während sich seine in gleicher Weise vom Konflikt betroffenen Familienan-
gehörigen in der nahegelegenen Stadt M._______ niedergelassen hätten
und dort ohne derartige Schwierigkeiten leben würden. Aus den Akten sei
nicht ersichtlich, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich angesichts
der Auseinandersetzungen an einem anderen Ort innerhalb seiner Her-
kunftsprovinz niederzulassen. Es erscheine insgesamt nicht einleuchtend,
weshalb nur er Probleme mit diesen Leuten gehabt habe, seine Geschwis-
ter jedoch nicht. Darüber hinaus habe er es versäumt, seine Asylvorbringen
mit entsprechenden Beweismitteln und rechtsgenüglichen Ausweisschrif-
ten zu untermauern, wodurch auch unter diesem Blickwinkel erhebliche
Zweifel an seinen Asylvorbringen bestehen würden. Die eingereichten Un-
terlagen könnten mangels Bezugs zu den dargelegten Fluchtgründen
nichts an dieser Einschätzung ändern.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Ihren Aussagen könne nichts ent-
nommen werden, wonach sie in Äthiopien tatsächlich konkreten Benach-
teiligungen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen wäre. Darüber
hinaus seien in Äthiopien allenfalls widerfahrene Benachteiligungen als
Verfolgung in einem Drittstaat zu würdigen. Aus den Akten ergäben sich
keine Hinweise darauf, dass sie zum heutigen Zeitpunkt in Eritrea ernst-
hafte Nachteile zu befürchten hätte. Daher könne davon ausgegangen
werden, dass sie in ihrem Heimatstaat Eritrea Zuflucht finden könne. Somit
seien allfällige in Äthiopien oder in einem anderen Drittstaat geltend ge-
machte Benachteiligungen nicht asylrelevant.
5.2 In der Rechtsmittelschrift wurde entgegnet, der Hauptgrund, weshalb
der Beschwerdeführer von den Leuten der L._______ geschlagen und
mehrfach mit dem Messer verletzt worden sei, liege darin, dass er im No-
vember 2006 die Versammlung in der Moschee organisiert habe. Etwa 70
Prozent aller Dorfbewohner seien Angehörige der L._______ gewesen.
Auch alle örtlichen politischen Führer, insbesondere die N._______ und die
O._______, hätten diese religiöse Gruppierung unterstützt. Die Polizei
habe auf die von ihm erstattete Anzeige auf Anruf der N._______ und
O._______ hin nichts unternommen. Er sei von der L._______ gezielt ge-
sucht, verfolgt und vertrieben worden. Der pakistanische Staat sei weder
schutzfähig noch schutzwillig.
Die Beschwerdeführerin und ihr Vater seien schriftlich aufgefordert worden,
Äthiopien zu verlassen. Dies werde durch die eingereichte Bestätigung
über die Deportation belegt. Sie sei im Alter von zwei Jahren aus Eritrea
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ausgereist. In Eritrea kenne sie niemanden, auch zu ihrem Vater habe sie
keinen Kontakt und eine Rückkehr nach Äthiopien sei unzulässig, weil sie
die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht besitze.
5.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung und hielt fest, die Beschwerdeführenden
würden sich in der Rechtsmittelschrift mit ihren Argumenten in keiner Art
und Weise auseinandersetzen.
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum
Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrecht-
lich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen.
6.1.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in Pakistan von der religiö-
sen Gruppierung L._______ verfolgt worden. Als schlussendlich ausreise-
begründendes Ereignis gab er deren Überfall vom (…) an, bei dem er mit
dem Messer verletzt worden sei, so dass er sich für 12 Tage in Spitalpflege
habe begeben müssen. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind in sich
nicht schlüssig und nicht plausibel.
So gab der Beschwerdeführer in der Anhörung wie auch in der Rechtsmit-
telschrift als Grund für den Überfall an, er habe im November 2006 eine
Versammlung in der Moschee organisiert, was den L._______ Anhängern
missfallen habe (vgl. Akten SEM A34/13 F32). Es erscheint indessen wenig
glaubhaft, dass die L._______ Gruppierung mit einer gezielten Vergel-
tungsaktion zwei Monate lang zugewartet hätte. Der Erklärungsversuch
des Beschwerdeführers, er habe nach der fraglichen Versammlung sein
Heimatdorf verlassen und sich eineinhalb Monate lang in M._______ auf-
gehalten, vermag nicht zu überzeugen, führte er doch einige Antworten
später aus (vgl. a.a.O. F58), M._______ sei nicht weit weg von seinem Dorf
und alle hätten von seinem Aufenthalt dort gewusst. Dabei ist ohne Bedeu-
tung, dass sich diese Antwort auf den (weiteren) Aufenthalt nach dem Über-
fall bezogen hat. Es ist aus der Antwort des Beschwerdeführers jedenfalls
zu schliessen, dass die Leute der L._______ ihn im nahegelegenen
M._______ jederzeit hätten ausfindig machen können, hätten sie dies ge-
wollt. Wäre der Beschwerdeführer wie vorgebracht gezielt gesucht, vertrie-
ben und verfolgt worden, ist überdies weder anzunehmen, dass der Über-
fall unmittelbar vor der sunnitischen Moschee stattgefunden hätte, so dass
andere Sunniten ihm zur Hilfe eilen konnten (vgl. a.a.O. F24), noch dass
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Seite 11
die Angreifer ihm den Bau der Moschee durch die Sunniten und deren Be-
ten dort vorgehalten hätten (vgl. a.a.O. F51). Weitere Unstimmigkeiten be-
ziehungsweise Ungenauigkeiten in den Vorbringen zum Zeitpunkt des
Überfalls (vgl. A16/11 S. 7: nach dem Mittagsgebet beziehungsweise
a.a.O. S.8: ungefähr um 17.30 Uhr beziehungsweise A34/13 F24: es war
Nachmittag gewesen) und zur Anzahl der Angreifer (vgl. A16/11 S. 7: einige
jüngere Männer beziehungsweise A34/13 F24: drei Personen) lassen im
Übrigen grundsätzliche Zweifel am vorgebrachten Überfall aufkommen.
Mit Blick auf das Gesagte ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer in stärkerem Ausmass als seine Geschwister vom Konflikt mit der
religiösen Gruppierung betroffen war. Das Gericht teilt deshalb die Auffas-
sung der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer wegen der Auseinandersetzungen im Heimatdorf genötigt gewesen
sei, Pakistan zu verlassen, während sich die Familienangehörigen in der
nahegelegenen Stadt M._______ niedergelassen hätten und dort seither
ohne Schwierigkeiten leben würden. Die Entgegnungen in der Rechtsmit-
telschrift vermögen daran nichts zu ändern, brachte der Beschwerdeführer
in der Anhörung doch ausdrücklich vor, seine Geschwister seien wegen der
Probleme aus dem Heimatdorf K._______ weggezogen (vgl. a.a.O. F11,
F20) und würden in der Stadt M._______ wohnen (vgl. a.a.O. F19), wo sie
keine Probleme (mehr) hätten (vgl. a.a.O. F63). Im Zusammenhang mit
dem Wegzug seiner Geschwister aus K._______ ist indessen auf die äus-
serst oberflächlichen wie auch unstimmigen Aussagen insbesondere in
zeitlicher Hinsicht hinzuweisen. So gab er an, die Geschwister seien wegen
der Probleme am (…) – mithin dem Tag seiner Ausreise aus Pakistan – von
K._______ weggezogen (vgl. a.a.O. F20) beziehungsweise die Schwes-
tern würden vermutlich seit 1991/1992 in M._______ leben (vgl. a.a.O.
F62). Widersprüchlich äusserte er sich auch dazu, welche Geschwister in
M._______ leben würden (vgl. a.a.O. F21: zwei ältere Brüder würden seit
langem in M._______ leben, sie hätten dort Häuser gebaut und hätten dort
früher schon gelebt beziehungsweise F13: er habe drei Brüder, wovon zwei
in Saudi-Arabien und einer in M._______ leben würden).
Aufgrund vorstehender Erwägungen teilt das Gericht die Auffassung des
SEM, dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach
es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich wegen des
Konflikts an einem anderen Ort innerhalb seiner Herkunftsprovinz nieder-
zulassen. Entsprechendes ist denn auch der Aussage des Beschwerdefüh-
rers zu entnehmen: "Sie wollten uns einfach von dort vertreiben, sonst gab
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Seite 12
es keinen Grund (für den Angriff)" (a.a.O. F51). Aus seinem unsubstanzi-
ierten Vorbringen, während seines Aufenthalts in M._______ nach dem
Spitalaustritt am (…) seien mehrmals bewaffnete Leute der L._______ vor
dem Haus seiner Schwester gesehen worden, vermag er nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Es ist nicht glaubhaft, dass diese sich im Falle einer
gezielten Verfolgung und Tötungsabsicht lediglich vor dem Haus gezeigt
hätten.
Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer
sei in Pakistan tatsächlich asylrechtlich relevant verfolgt worden. Auf das
weitere Vorbringen, der pakistanische Staat sei weder schutzwillig noch
schutzfähig ist demnach nicht einzugehen.
6.1.2 Die Beschwerdeführerin setzte sich mit den Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander, sondern wieder-
holte stattdessen ihre Lebensgeschichte. Damit zeigte sie nicht auf, inwie-
fern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu
einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen sollte. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass den Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin nicht entnommen werden kann, dass sie in Äthiopien tatsächlich kon-
kreten Benachteiligungen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen
wäre. Darüber hinaus wären allenfalls in Äthiopien widerfahrene Benach-
teiligungen als Verfolgung in einem Drittstaat zu würdigen. Aus den Akten
ergeben sich indessen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführe-
rin zum heutigen Zeitpunkt in Eritrea, angabegemäss ihrem Heimatstaat,
ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. Die Schlussfolgerung der Vorin-
stanz, demnach könne die Beschwerdeführerin in Eritrea Zuflucht finden
und allfällige in Äthiopien oder einem anderen Drittstaat geltend gemachte
Benachteiligungen seien nicht asylrelevant, ist folglich nicht zu beanstan-
den. Die weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin
in Eritrea über keine soziale Beziehungen verfüge, beschlagen den Weg-
weisungsvollzug. Aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufi-
gen Aufnahme der Beschwerdeführenden ist darauf nicht weiter einzuge-
hen. Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, was geeignet
wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
6.2 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass keine asylrechtlich re-
levanten Verfolgungsgründe vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht
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die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 28. August 2014 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 26. November 2014 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung
der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5844/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
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