{T 0/2}
E-5845/2006
E-5844/2006
E-5843/2006
E-5842/2006
Urteil vom 5. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Huber, Richterin Cotting-Schalch, Richter König
Gerichtsschreiberin Lettau
1. A._______, geboren _______,
2. B._______, geboren _______,
3. C._______, geboren _______,
4. D._______, geboren _______,
5. E._______, geboren _______,
6. F._______, geboren _______, Republik Serbien,
alle vertreten durch Rechtsberatung Martin Ilg,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügungen vom 20. März 2006 i.S. Wegweisungsvollzug / N _______, N _______,
N _______, N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abtei lung V
E-5845/2006
E-5844/2006
E-5843/2006
E-5842/2006
hub/let
{T 0/2}
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführer reisten gemäss eigenen Aussagen zusammen mit ihren
Kindern am 10. Februar 2006 von Montenegro aus und gelangten über ihnen un-
bekannte Länder am 13. Februar 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten. Am 15. Februar 2006 erfolgte die Befragung der Eltern im ; die
Befragungen der Kinder C._______, D._______, F._______ sowie E._______
erfolgten am 20. Februar 2006. Die direkten Bundesanhörungen der gesamten
Familienangehörigen fanden am 2. März 2006 statt.
Im Wesentlichen machten die aus dem Kosovo (G._______, Pejë) stammenden
Beschwerdeführer, serbischsprachige Roma mit letztem Aufenthaltsort in
Montenegro, geltend, sie seien wegen Problemen sowohl mit der albanischen als
auch mit der serbischen Seite ausgereist.
1994 sei der Beschwerdeführer von serbischen Polizisten mit Gewalt gezwungen
worden, für die serbische Seite als Kollaborateur zu arbeiten. Dies hätten die alba-
nischen Bekannten mitbekommen. Der Beschwerdeführer sei 1994/1995 unter
Zwang Mitglied der SPS-Partei und Polizist geworden. Bis Kriegsende habe er als
serbischer Polizist in G._______ gearbeitet. Im Jahr 1998 sei ein Cousin des Be-
schwerdeführers an seiner Stelle von der UCK getötet worden.
Der Beschwerdeführer sei im Kosovokrieg gewaltsam gezwungen worden, auf Sei-
te der Serben teilzunehmen. Wegen einer Verletzung habe er wenig später vor-
übergehend nach Hause zurückkehren können, und er sei bis Kriegsende zu Hau-
se geblieben. Nach Kriegsende habe er sich der Anordnung widersetzt, als Polizist
in Serbien zu arbeiten; er sei mit seiner Familie geflohen, weshalb er wegen Fah-
nenflucht gesucht werde.
Die Beschwerdeführerin habe wegen der Kriegserlebnisse psychische Probleme.
Die Beschwerdeführer seien nach Kriegsende nach Deutschland gegangen, wo sie
von August 1999 bis zur Abweisung ihres Asylgesuches Ende August/Anfang Sep-
tember 2005 gelebt hätten, um dann, einer Ausschaffung zuvorkommend, unbe-
gleitet nach Montenegro auszureisen.
Die Familie habe sich im September 2005 in H._______, Montenegro, bei einem
Bekannten ein Zimmer gemietet. Anlässlich eines Besuches der Eltern in
I._______ ohne ihre Kinder ein Monat später hätten sie feststellen müssen, dass
ihr dortiges Haus niedergebrannt und ihr Grundstück in Beschlag genommen
worden sei. Sie seien daraufhin am selben Tag zu Fuss nach G._______
gegangen, wo sie ihr Haus ebenfalls vollständig zerstört vorgefunden hätten und
ihr Grundstück von albanischen Nachbarn in Beschlag genommen worden sei. In
G._______ lebten kaum noch Roma, da diese fast alle ausgewandert seien; in
unmittelbarer Nachbarschaft des Ortes lebe eine vorwiegend albanische
Bevölkerung. Zwei Nachbarn hätten sie als Zigeuner beschimpft und mit
Schlagstöcken auf sie eingeschlagen, wobei der Beschwerdeführer schwer verletzt
3worden sei. Die Beschwerdeführer seien geflohen und hätten sich nach K._______
begeben, um sich an den dortigen Dorfrat zu wenden. Dieser habe ihnen geraten,
wegen der vormaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Serben das Land
zu verlassen; auch die KFOR könne sie nicht schützen. Zurück in H._______ habe
der Beschwerdeführer wegen seiner starken Verletzungen fünf Tage lang
medizinisch behandelt werden müssen.
Die Beschwerdeführer hätten einige Monate nach dem Vorfall in G._______ durch
einen Bekannten erfahren, dass der Beschwerdeführer von den Serben wegen
Fahnenflucht und der Tatsache, dass er seine ihm als Polizist ausgehändigten
Dienstwaffen nicht zurückgegeben habe, gesucht werde. Da sich ihr Vermieter in
Gefahr gesehen habe, habe er sie gebeten, sein Haus in H._______ zu verlassen.
Daraufhin hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.
Die Beschwerdeführer reichten neben den serbischen Identitätskarten der Eltern
und von E._______ Geburtsbescheinigungen der Kinder C._______, D._______
und F._______, jeweils ausgestellt am 9. August 2005, folgende Beweismittel zu
den Akten:
- Bescheinigung der Gemeinde Peje über die Roma-Zugehörigkeit vom 21. Juli
2005, im Original, unübersetzt (Beweismittel 1)
- Bestätigung der Roma Vereinigung des Kosovo über die ethnische Zugehörigkeit
der Beschwerdeführer vom11. Juli 2005, im Original, unübersetzt (Beweismittel 2)
- Informationsschreiben des Vorsitzenden des Roma Vereins in Pristina vom
11. Juli 2005, im Original, unübersetzt (Beweismittel 3)
- Offizielle Aktennotiz des Innenministeriums Serbien/Zweigstelle Pejë vom 15. Fe-
bruar 1999, in Kopie, unübersetzt (Beweismittel 4)
- Verfügung des Amtsgerichtes von L._______ betreffend zerstörtes Haus und
beschlagnahmtes Gut vom 10. Mai 2001, im Original, unübersetzt (Beweismittel 5)
- Untersuchungsrichterliches Protokoll/Überweisung an die Staatsanwaltschaft
vom 16. Februar 1999, in Kopie, unübersetzt (Beweismittel 6)
- Mitgliederausweis des Beschwerdeführers in der "Roma Association Kosovo",
Nr._______, im Original (Beweismittel 7)
- Mitgliederausweis der Beschwerdeführerin in Roma-Vereinigung, ausgestellt in
Deutschland am 11. August 2005, im Original (Beweismittel 8)
- Schreiben der Ausländerbehörde der Stadt M._______ (D) an die ehemaligen
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vom 4. und 13. Juli 2005 sowie vom
22. August 2005, in Kopie (Beweismittel 9)
- ärztliche Bescheinigung der Dipl. Psychologin Q._______, S._______ (D) vom
21. Juli 2005 betreffend Traumatisierung der Beschwerdeführerin, im Ori-ginal
(Beweismittel 10)
4B. Die Vorinstanz stellte in gesonderten Verfügungen vom 20. März 2006 - gleichen-
tags eröffnet - fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 19. April 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme der Beschwerdeführer beantragen. Eventualiter sei das Verfahren zu
weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2006 vereinigte die ARK die Verfahren N
_______, N _______, N _______ sowie N _______ und stellte fest, die
Beschwerden bezögen sich ausschliesslich auf den Wegweisungsvollzug, und
verzichtete auf die Zahlung eines Kostenvorschusses.
E. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 10. Mai 2006 an seinen Verfü-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme
wurde den Beschwerdeführern am 17. Mai 2006 ohne Replikrecht zur Kenntnis ge-
bracht.
F. Mit Beschluss vom 28. November 2006 trennte die ARK das Verfahren des zusam-
men mit seiner Familie eingereisten Beschwerdeführers N._______ (N _______)
von demjenigen seiner Familie und schrieb die Beschwerde im einzelrichterlichen
Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab, nachdem der
Beschwerdeführer wegen seines mutmasslichen Anspruchs auf einen Aufent-
haltstitel in Deutschland durch seinen Rechtsvertreter den Rückzug seiner Be-
schwerde erklärt hatte.
G. Gemäss der am 16. April 2007 vom _______ Kantons O._______ gefaxten
Trauungsmitteilung hat E._______ am 10. April 2007 den in der Schweiz vorläufig
aufgenommenen P._______ (N _______) geheiratet.
H. Mit Schreiben vom 20. April 2007 informierte der zuständige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerdeführer über die am 1. Januar 2007
erfolgte Übernahme des bei der ARK anhängigen Verfahrens durch das
Bundesverwaltungsgericht. Gleichzeitig setzte er den Beschwerdeführern eine
Frist zur Einreichung einer Kostennote des Rechtsvertreters bis zum 7. Mai 2007
und kündigte an, bei Nichteinreichung einer Kostennote werde im Falle der
Gewährung einer Parteientschädigung der entsprechende Aufwand geschätzt und
der vorgesehene Mindeststundenansatz angewandt.
5I. Die Beschwerdeführer reichten innerhalb der Frist keine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gel-
ten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
1.5 Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug. Die Ziffern 1 (Asylgesuch und Flüchtlingseigenschaft) der Disposi-
tive der angefochtenen Verfügungen sind demzufolge mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisungen als solche (Ziffern 3 der vorin-
stanzlichen Verfügungen) sind damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen.
2. Der Antrag der Beschwerdeführer, die angefochtenen Verfügungen zu weiterer
Sachverhaltsabklärung und materieller Neuentscheidung zurückzuweisen, ist ab-
zuweisen, da die Vorinstanz weder den Sachverhalt unvollständig erstellt, noch
ihre Begründungspflicht verletzt hat. Der Anspruch auf Ermittlung des relevanten
Sachverhaltes erfolgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Vorliegend ist der
Entscheid der Vorinstanz rechtsgenüglich begründet. Mit der materiellen Würdi-
gung des Sachverhaltes hat sich die Beschwerdeinstanz im Rahmen der materiel-
len Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung auseinanderzusetzen.
63. Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamtes das Anwesenheitsverhältnis
eines abgewiesenen Asylsuchenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]);
insbesondere darf niemand in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht,
dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG);
weiter darf gemäss Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Der Vollzug der
Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Schliesslich ist der
Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann
(Art. 14a Abs. 2 ANAG). Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2006 Nr. 6
E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
4. Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für
die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4
ANAG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht
in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den
Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder
Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet. Eine
solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie
beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen wer-
den (vgl. EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223; Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668).
5.
5.1 Das Bundesamt führte in seinen ablehnenden Entscheiden aus, der Wegweisungs-
vollzug sei zumutbar. Die allgemeine politische Lage spreche nicht gegen die Zu-
mutbarkeit. Allerdings könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung
für serbischsprachige Roma, zu deren Ethnie die Gesuchsteller gehörten, ausser-
halb der Enklaven im Norden des Kosovo nicht ausgeschlossen werden. Die Be-
7schwerdeführer hätten jedoch ihren letzten Wohnsitz in G._______, Pejë, gehabt,
weshalb eine Wegweisung in den Kosovo zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar
sei. Allerdings bestehe eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in H._______,
Montenegro, wo die Beschwerdeführer über einen Bekanntenkreis verfügten.
Ausserdem liege H._______ in einer aufstrebenden Ferienregion Montenegros, es
fänden sich zahl-reiche Reise- und Hotelhinweise für die Region. Es sei davon
auszugehen, dass es den Beschwerdeführern möglich sein werde, dort
Arbeitsstellen im Tourismus- oder Hotelbereich zu finden, wobei ihnen die in
Deutschland erworbenen Sprach-kenntnisse zugute kämen. Zudem sei eine
medizinische Betreuung der Be-schwerdeführerin, sollte diese auch nach der
Rückkehr noch von Nöten sein, ge-währleistet.
5.2 In ihren Beschwerdeschriften machten die Beschwerdeführer dagegen geltend, sie
würden als Angehörige der Roma im Kosovo und ebenso in Serbien und in Monte-
negro grundsätzlich diskriminiert, und sie seien ohne staatlichen Schutz nationa-
listischen gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt. Auch sei es zwecklos, bei derarti-
gen Vorfällen eine polizeiliche Anzeige zu erstatten. Vor diesem Hintergrund sei
die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu beachten, belegt durch den
bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Bericht. Bei einer Rückkehr drohe sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter zu verschlechtern. Eine
wirksame medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin sei aufgrund der zu
erwartenden Übergriffe nicht möglich. Höchstwahrscheinlich seien angesichts der
Erkrankung bei Rückkehr selbstgefährdende oder fremdgefährdende Handlungen
der Beschwerdeführerin im Sinne eines "real risk" nach Art. 3 EMRK zu erwarten,
ebenso körperliche Übergriffe auf die kranke Beschwerdeführerin. Nach Ansicht
des Rechtsvertreters trage die bisherige Rechtsprechung nicht der besonderen
Gefährdung der Roma, insbesondere Erkrankter sowie Frauen und Kinder, in den
Balkanländern Rechnung.
6. Es bleibt zu prüfen, ob sich eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo
als zumutbar erweist. Der Vollzug kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbeson-
dere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung
darstellt. Diese Bestimmung ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu ma-
chen, dass die Schweiz nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern
aus humanitären Gründen handelt.
6.1 Die allgemeine Lage der Minderheiten im Kosovo wird laufend beobachtet und
beurteilt. Am 17. und 18. März 2004 wurde der Kosovo von grösseren Unruhen
erschüttert: albanischstämmige Kosovaren griffen Angehörige von Minderheiten
an, plünderten und brandschatzten deren Häuser und zerstörten Orte religiöser
Andacht. Von den Übergriffen waren in erster Linie Serben, daneben aber auch
Roma, Ashkali und Ägypter betroffen. Die meisten Beobachter gehen von einer
konzertierten Aktion aus, die sich gezielt gegen Angehörige von Minderheiten
richtete und deren Vertreibung aus dem Kosovo bezweckte (EMARK 2005 Nr. 9).
6.2 Seither hat sich die Situation wieder stabilisiert. Angehörige der serbischsprachi-
8gen Roma sind aber nach wie vor - zum Teil massiven - Diskriminierungen ausge-
setzt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen ökonomischen und
sozialen Situation dieser Minderheiten im Kosovo wird der Vollzug der Wegwei-
sung von serbischsprachigen Roma, welche vor ihrer Ausreise ihren letzten Wohn-
sitz nicht im Norden des Kosovos verzeichnet haben, zurzeit immer noch als nicht
zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG erachtet, es sei denn, es liegt eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative vor, weshalb ihnen der Vollzug der Wegwei-
sung in ein anderes Gebiet von Serbien zugemutet werden könnte. Diesbezüglich
ist auf die relativ hohen Anforderungen an die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative zu verweisen (vgl. EMARK 1996 Nr. 2 S.14, 2001 Nrn. 1 und
13).
6.3 Die Beschwerdeführer haben die serbische Staatszugehörigkeit mit letztem Wohn-
sitz Serbien betreffend in G._______, Pejë, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach
Deutschland im Jahr 1999 gelebt haben (vgl. E-5845/2006, act. A2, S.1, 2). Dieser
Ort befindet sich im westlichen Teil des Kosovo. Ihre Zugehörigkeit zu der Gruppe
der Roma können die Beschwerdeführer durch die Mitgliederausweise der Roma-
Ver-eine und entsprechende Bestätigungsschreiben belegen (vgl. E-5845/2006,
act. A1, Beweismittel 1-3, 7). Daraus kann geschlossen werden, dass die
Beschwerde-führer als serbischsprachige Roma zu einer nach wie vor gefährdeten
Minderheit im Kosovo gehören, weshalb eine Rückkehr für sie in ihre Heimatregion
im Kosovo nicht zumutbar erscheint.
6.4 Es stellt sich damit die Frage, ob eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalter-
native vorliegt. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtliche Faktoren
zu berücksichtigen, welche für beziehungsweise gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges sprechen. In Betracht zu ziehen sind dabei insbesondere das
Bestehen eines sozialen oder verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes. Weiter sind
das Alter, die berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand und die ausreichen-
de wirtschaftliche Lebensgrundlage zu berücksichtigen.
Da sich die Republik Montenegro am 3. Juni 2006 für unabhängig erklärte, die
Staatenunion "Serbien und Montenegro" aufgelöst wurde und die Republik Serbien
diese unter Umbenennung in "Republik Serbien" allein fortsetzte, kann als "inner-
staatliche Aufenthaltsalternative" nicht auf die Republik Montenegro abgestellt
werden. Ohnehin verfängt die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich Montene-
gro als Aufenthaltsalternative schon wegen des fehlenden sozialen und verwandt-
schaftlichen Beziehungsnetztes nicht. Es leben keine Angehörigen der Beschwer-
deführer in Montenegro; nur ein Freund und ehemaliger Wohnungsvermieter lebt
dort, und er hat die Familie aus Angst vor eigener Gefährdung weggeschickt. Mon-
tenegro kann zudem nicht als letzter Wohnsitz bezeichnet werden, da sich die sie-
benköpfige Familie dort lediglich ein Zimmer bei ihrem Gastgeber teilte, um von
dort aus ihre Rückkehr in den Kosovo vorzubereiten. Wie die Beschwerdeführer
und ihre Kinder in den Befragungen ausführten, hatten sie während ihres letzten
Aufenthaltes kaum Kontakt zur Nachbarschaft und hielten sich aus Angst vor An-
9feindungen weitestgehend im Haus versteckt (vgl. E-5845/2006, act. A2, S.5; A9,
S. 4).
In Serbien leben keine Angehörige der Beschwerdeführer (vgl. E-5845/2006 act.
A12, S. 5; A16, S. 4). Das soziale und verwandtschaftliche Beziehungsnetz be-
schränkt sich vorwiegend zum einen auf entfernte Verwandte, die in der im Westen
des Kosovo gelegenen Gemeinde Pe (beziehungsweise Pejë) leben und denć
Kontakt zu den Beschwerdeführern abgebrochen haben (vgl. E-5845/2006 act.
A12, S. 5), zum anderen auf nahe Angehörige der Beschwerdeführer in Deutsch-
land und in der Schweiz (vgl. E-5845/2006 act. A12, S. 6; A16, S. 4).
Zwar könnten ihre Verwandten in Deutschland und in der Schweiz die Beschwer-
deführer finanziell unterstützen. Auch sind die Beschwerdeführer nicht unvermö-
gend, konnten Kosten von 15'000 € für die Ausreise tragen (vgl. E-5845/2006 act.
A12, S. 10). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über grosse Berufserfahrung: er
war als Tischler, Musiker, Polizist und in der Landwirtschaft im Kosovo tätig (vgl.
E-5845/2006 act. A12, S. 5). Der Beschwerdeführer und teilweise auch die Kinder
haben in Deutschland gearbeitet (vgl. E-5845/2006 act. A12, S. 6, 10;
E-5844/2006 act. A2, S. 2; E-5843/2006 act. A2, S. 2). Die Beschwerdeführer
verfügen zudem über Deutsch- und teilweise auch Englischkenntnisse (vgl.
E-5845/2006 act. A1, S. 2; A2, S. 2; A4, S. 2; E-5844/2006 act. A2, S. 2;
E-5843/2006 act. A 2, S. 2; E-5842/2006 act. A2, S. 2).
Entscheidend ist aber, dass die Familie nie einen Wohnsitz in Serbien hatte, und
es als nicht realistisch erscheint, dass sie angesichts der schlechten wirtschaftli-
chen Lage in Serbien an einem für sie unbekannten Ort als intern Vertriebene ein
Auskommen finden würde, zumal sie ihre Grundstücke im Kosovo nicht nutzen
kann und ihre Häuser zerstört sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich um
eine Familie mit vier Kindern handelt, von denen eines noch minderjährig ist.
Zudem leidet die Ehefrau des Beschwerdeführers an posttraumatischen
Belastungsstörungen. Dies ergibt sich zum einen aus dem bei der Vorinstanz
eingereichten ärztlichen Attest der Diplompsychologin Q._______ in S._______(D)
vom 21. Juli 2005. Die Störungen sind auf persönlich erlittene Misshandlungen
und auf an ihren Familienangehörigen verübte zurückzuführen. Die
Beschwerdeführerin befand sich während des Aufenthaltes in Deutschland in
psychotherapeutischer Behandlung mit medikamentöser Therapie, und sie leidet
nach wie vor an starken psychischen Problemen (vgl. E-5845/2006 act. A12, S. 18;
E-5843/2006 act. A2, S. 5). Zwar sind in Serbien Behandlungsmöglichkeiten und
Einrichtungen für traumatisierte Menschen vorhanden, und eine Therapie könnte
durch die Angehörigen im europäischen Ausland finanziert werden, aber es ist
höchst zweifelhaft, ob der traumatisierten Beschwerdeführerin in Serbien, wo sie
nie gelebt hat, das für einen Therapieerfolg notwenige Gefühl der Sicherheit gege-
ben werden kann.
Eine umfassende Aktenprüfung ergibt daher, dass das Vorliegen einer zumutbaren
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative vorliegend zu verneinen ist.
10
7. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist als nicht
zumutbar zu erachten. Sie sind daher - da sich aus den Akten keine Hinweise auf
Umstände ergeben, welche hinsichtlich einer Anwendung von Art. 14a Abs. 6
ANAG relevant sein könnten - im Sinne von Art. 14a Abs. 1 ANAG vorläufig aufzu-
nehmen.
8. Insgesamt ist festzuhalten, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Un-
recht als zumutbar erachtet hat. Nach den obenstehenden Erwägungen sind die
Beschwerden gutzuheissen und die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügun-
gen vom 20. März 2006 aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerde-
führer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig
aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14 Abs. 1 und 4 ANAG).
9. Bei diesem Ausgang sind keine Kosten zu erheben.
10. Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführern ist eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführer reichten vorlie-
gend trotz entsprechender Aufforderung keine Kostennote zu den Akten, weshalb
der angefallene notwendige Vertretungsaufwand abzuschätzen und von Amtes we-
gen festzusetzen ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nach
zuverlässiger Abschätzung der notwendigen Parteikosten ist die Parteientschädi-
gung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) für alle Verfahren auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 der Dispositive der Verfügungen vom 20. März 2006 werden
aufgehoben.
3. Das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführern für die Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten.
6. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern, 2 Expl. (eingeschrieben)
- der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______, _______, _______, _______)
- _______ Kantons O._______ ad _______, _______, _______, _______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
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