B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5845/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterinnen Barbara Balmelli und Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
die Beschwerdeführenden,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 16. Juni 2015 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Im Rahmen der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel vom 30. Juni 2015 wurde ihr zur allfälligen Zuständig-
keit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens so-
wie zu einem allfälligen Nichteintreten des SEM auf das Asylgesuch mit
Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt. Dabei erklärte sie,
ihr Verlobter sei hier.
B.
Mit am 11. September 2015 eröffneter Verfügung vom 1. September 2015
trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Juni
2015 nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Italien. Der Beschwer-
deführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
ausgehändigt. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Beschwerde, datiert vom 17. September 2015 (Postaufgabe am
18. September 2015), focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des
SEM vom 1. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und be-
antragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das Staatsekretariat sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Ab-
klärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte sie um vorläufigen Vollzugsstopp, Erteilung
der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Prozessführung, ein-
schliesslich unentgeltlicher Verbeiständung sowie Entbindung von der Vor-
schusspflicht. Auf Beschwerdeebene brachte sie neu vor, von ihrem in der
Schweiz befindlichen Verlobten schwanger zu sein.
D.
Mit Telefax vom 23. September 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss vorläufig aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2015 erteilte der Instruktions-
richter der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung, ver-
wies die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im
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Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz
zu einem Schriftenwechsel ein.
F.
Mit undatierter Eingabe vom 24. September 2015 (Postaufgabe) wurden
eine Vollmacht sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ins Recht
gelegt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 setzte sich die Vorinstanz mit
der Beschwerde, insbesondere den neuen Vorbringen, auseinander, hielt
an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte Beschwerdeab-
weisung.
H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin, datiert vom 13. November 2015 repli-
zierte die Beschwerdeführerin und machte dabei geltend, am Regionalen
Zivilstandsamt Laufenburg sei mittlerweile ein Ehevorbereitungsverfahren
eingeleitet worden und der voraussichtliche Geburtstermin sei am 28. März
2015 [recte: 2016].
I.
Am (…) kam ihr Sohn zur Welt.
J.
Am 20. April 2016 anerkannte der Verlobte der Beschwerdeführerin, ein
asylberechtigter Landsmann, ihren Sohn als den seinen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 nahm der Instruktionsrichter den
Sohn der Beschwerdeführerin ins Verfahren seiner Mutter auf und lud die
Vorinstanz im Lichte des neuen Sachverhalts (Geburt des Sohnes und Va-
terschaftsanerkennung) zu einem erneuten Schriftenwechsel ein.
L.
Am 31. Mai 2016 erklärten die italienischen Behörden unter Angabe von
Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführenden, dass diese bei der
Überstellung in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni
2015/15. Februar 2016 als Familie untergebracht würden.
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M.
Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz Be-
schwerdeabweisung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist in der Regel auf Asylgesuche nicht
einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertrag-
lich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staa-
tes prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
(nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein
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anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt
das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder
Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht
ein.
4.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass
die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Angaben der Beschwerdefüh-
rerin (nämlich am 7. Juni 2015 in Italien eigereist zu sein) sowie des Um-
stands, dass die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des SEM
vom 30. Juni 2015 keine Stellung genommen hätten, feststehe. Die grund-
sätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens wird in der Beschwerde
nicht bestritten. Insbesondere wird aus dem Verhältnis zum in der Schweiz
als Flüchtling anerkannten asylberechtigten Verlobten keine Zuständigkeit
der Schweiz aufgrund der Dublin-III-VO abgeleitet. Vielmehr bleibt die
Feststellung der Vorinstanz, bei diesem Verlobten handle es sich nicht um
einen Familienangehörigen im Sinne von Art.2 Bst. g Dublin-III-VO, unbe-
stritten. Stattdessen wird der Selbsteintritt der Schweiz eingefordert. Die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens steht nach dem Gesagten aufgrund
der Akten und mangels Bestreitung fest. Daher kann offengelassen wer-
den, ob die Feststellung der Vorinstanz, dass es sich beim Verlobten nicht
um einen Familienangehörigen im Sinne des zur Festlegung der Zustän-
digkeit anwendbaren Rechts handle, zutrifft.
5.
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Diese Bestimmung ist im Beschwerdeverfahren nicht direkt anwendbar,
sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht
jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss
gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine
Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszu-
üben (BVGE 2010/45 E. 7.2).
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6.
Es ist von der Vermutung auszugehen, Italien halte seine völker- und EU-
rechtlichen Verpflichtungen ein, halte sich insbesondere an das Rückschie-
bungsverbot sowie die Aufnahmevorschriften der EU. Die Beschwerdefüh-
rerin bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese Vermutung umzustossen.
Die Beschwerdeführerin rügt, in casu sei entgegen dem Grundsatzent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/4 vom 12. März 2015
E.4.3 bei den italienischen Behörden keine vorgängige (individuelle) Zusi-
cherung (einer kindsgerechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit
der Familie) des noch ungeborenen Kindes eingeholt worden. In der zwei-
ten Vernehmlassung vom 1. Juni 2016 führt die Vorinstanz zutreffend aus,
dass mit der ausdrücklichen Erklärung Italiens vom 31. Mai 2016 die in
BVGE 2015/4 E.4.3 im Sinne einer völkerrechtlichen Zulässigkeitsvoraus-
setzung der Überstellung nach Italien geforderte Zusicherung einer kinds-
gerechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie gemäss
jüngerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben sei.
Die Überstellungskriterien des zur Publikation vorgesehenen Koordina-
tionsurteils D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 sind erfüllt.
7.
Gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl in der
Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt,
sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
8.
Die Vorinstanz hat es in der zweiten Vernehmlassung versäumt, sich mit
dem neuen Sachverhalt (Geburt eines Kindes und Vaterschaftsanerken-
nung durch einen asylberechtigten Flüchtling) eingehend auseinanderzu-
setzen. Sie verneinte zwar Ansprüche aus Art. 8 EMRK, prüfte aber nicht
die derivative Flüchtlingseigenschaft des Kindes aus Art. 51 AsylG und die
entsprechenden Konsequenzen für seine Mutter. Insbesondere legte sie
nicht dar, welche besonderen Umstände vorliegend gegen die derivative
Flüchtlingseigenschaft des Kindes sprechen sollten. Im Interesse des Er-
halts des Instanzenzuges ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzu-
heben und die Vorinstanz anzuweisen, die Rechtsstellung der Beschwer-
deführenden im Lichte von Art. 51 AsylG zu prüfen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu-
heissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die
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Vorinstanz zurückzuweisen, welche zur Prüfung anzuweisen ist, ob die Be-
schwerdeführenden aus dem Umstand, dass ihr Verlobter respektive Vater
in der Schweiz asylberechtigt ist, einen Anspruch aus Art. 51 AsylG ablei-
ten können.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführern ist in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Honorarnote vom
17. September 2015 weist die Rechtsvertreterin einen Vertretungsaufwand
von 290 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Barauslagen
im Betrag von Fr. 21.30, mithin Gesamtkosten von Fr. 1‘471.30 aus. Der
Aufwand seit Einreichung der Kostennote ist durch den Posten „Nachbe-
sprechung“, der dort auf 60 Minuten geschätzt wird, abgegolten. Der aus-
gewiesene Vertretungsaufwand erscheint insgesamt unangemessen. Ins-
besondere betreffen einzelne Punkte der Kostennote nicht zu vergütenden,
reinen Administrativaufwand. Die Parteientschädigung ist daher entspre-
chend zu kürzen und gesamthaft auf Fr. 1‘200.– festzusetzen. Die Vor-
instanz ist nach Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, den Beschwerdeführen-
den diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. Die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sind folglich gegenstandslos geworden.
Die Vernehmlassung vom 1. Juni 2016 wird den Beschwerdeführenden zur
Kenntnis gebracht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 1200.– (einschliesslich aller Auslagen und
der Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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