B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5845/2019
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Laura Heimgartner Castelnovi,
Rechtsschutz für Asylsuchende – Bundesasylzentrum
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2019 im Bundesasylzentrum
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. Juni 2019 in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat und die Wegweisung in die Tschechische Republik sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2019 im Ver-
fahren E-3106/2019 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
vom 19. Juni 2019 guthiess und die Vorinstanz anwies, auf das Asylgesuch
einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 7. August 2019 im Beisein seiner
Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen anhörte (Anhörung; Protokoll in
den SEM-Akten 1041006-42/14),
dass es sein Asylgesuch mit Verfügung vom 8. August 2019 zwecks weite-
rer Abklärungen namentlich in Bezug auf die von ihm geltend gemachten
medizinischen Probleme dem erweiterten Verfahren und ihn selber dem
Kanton C._______ zuwies,
dass der Beschwerdeführer mit Vollmacht gleichen Datums die Mitarbei-
tenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum
B._______ mit seiner Vertretung im Rahmen des erweiterten Verfahrens
beauftragte,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Oktober 2019
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch vom 9. Mai 2019 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in medizinischer Hin-
sicht unter Bezugnahme auf die diversen Arztberichte ausführte, die diag-
nostizierte (…) könnten auch in der Türkei behandelt werden,
dass er ausserdem bereits in der Türkei wegen (…) behandelt worden sei
und die Behandlung eigenständig finanziert habe,
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dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Rechtsmit-
teleingabe vom 6. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht ge-
langte und unter Aufhebung dieser Verfügung die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Entfernung
des Anhörungsprotokolls aus den Akten beantragt,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin beantragt,
dass er mehrere Arztberichte als Beilagen 4 bis 8 einreichen liess,
dass die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin am 7. November 2019
den Empfang der Beschwerde bestätigte und verfügte, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab-
warten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete und in den Art. 29 ff. VwVG
konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs den betroffenen Perso-
nen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren garan-
tiert,
dass sie sich vor Erlass des Entscheides zur Sache äussern, erhebliche
Beweise beibringen und grundsätzlich an der Erhebung von Beweisen mit-
wirken können,
dass die Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, die ihr angebotenen Be-
weismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich
erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und
in der Entscheidfindung berücksichtigen muss (Art. 32 VwVG), und in der
Entscheidbegründung zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass dagegen nicht verlangt wird, dass sich die Begründung mit allen Par-
teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin-
gen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 137 II 266 [Entscheid Riniken]
E. 3.2),
dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde fest-
zustellen ist, dass bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung ärztli-
che Berichte vorlagen, die dem Beschwerdeführer eine (…) attestierten,
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dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung mehrmals zu Protokoll gab,
es gehe ihm gesundheitlich schlecht (1041006-42/14 F5 und F71), und
wiederholt vorbrachte, er könne nicht denken und sich nicht konzentrieren
(1041006-42/14 F63, F69 und F72),
dass eine Durchsicht des Protokolls ergibt, dass er offenbar Mühe bekun-
dete, sich strukturiert zu äussern, auf die ihm gestellten Fragen einzugehen
oder seine Erlebnisse lebensnah und reflektiert dazulegen (1041006-42/14
F82 f., F125 f. und F91 ff.),
dass die Rechtsvertretung das SEM zudem bei der Anhörung vom 7. Au-
gust 2019 dahingehend informierte, es sei ein aktueller Arztbericht vom be-
handelnden Arzt verlangt worden,
dass der Beschwerdeführer erst (…)mal bei diesem Arzt gewesen sei und
die Ärzte in dieser Praxis gesagt hätten, (…) Gespräche reichten nicht, um
eine Einschätzung abgeben zu können, sie würden in den kommenden
Wochen einen aktuellen Bericht abgeben (1041006-42/8 F83),
dass dem nun als Beilage 4 zur Beschwerde eingereichten aktuellen Arzt-
bericht vom (…) Oktober 2019 unter anderem entnommen werden kann,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere seiner Krankheit und
fehlender Krankheitseinsicht seit dem 17. Juli 2019 (Behandlungsbeginn in
der Arztpraxis) als nicht einvernahmefähig zu betrachten sei,
dass die Vorinstanz dadurch, dass sie den zur Abklärung des Sachverhalts
angebotenen und tauglich erscheinenden aktuellen Arztbericht trotz der
bereits vorhandenen Arztberichte und der schlechten Verfassung des Be-
schwerdeführers bei der Anhörung nicht abgenommen hat, den Sachver-
halt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers verletzt hat,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vo-
rinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden kann,
dass indessen vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt worden ist, weshalb eine
Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kas-
sieren ist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 7. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie
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richtigen Feststellung des Sachverhalts (Abnahme des aktuellen Arztbe-
richtes vom (…) Oktober 2019 insbesondere auch in Bezug auf die festge-
stellte fehlende Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeit-
punkt der Anhörung) und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit auch der Antrag auf amtliche
Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird,
dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Par-
teikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE),
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten des SEM eine Parteient-
schädigung von pauschal Fr. 900.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 7. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes im Sinne der
Erwägungen sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 900.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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