B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5846/2011
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 20. September 2011 / N (…).
E-5846/2011
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer ist ein Tamile aus B._______, Distrikt Jaffna. Ei-
genen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland am 21. November
2008 und gelangte am 12. März 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags
ein Asylgesuch stellte. Am 18. März 2009 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Die Anhörung zu den
Asylgründen fand am 25. März 2009 statt. Dabei machte er geltend, er
habe in Sri Lanka keine Lebenssicherheit mehr. Im (…) 1993 sei er von
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu einem Training mitge-
nommen worden. Zwar sei ihm nach 6 Monaten die Flucht gelungen; er
sei aber nach wenigen Tagen wieder von den Tigers aufgegriffen worden.
Nach zwei weiteren Monaten habe er erneut fliehen können, worauf er
sich eine Zeit lang versteckt und mit den LTTE keine Schwierigkeiten
mehr gehabt habe. In den folgenden Jahren sei er jedoch anlässlich von
Kontrollen durch die Armee und die Eelam People's Democratic Party
(EPDP) mehrmals mitgenommen und misshandelt worden. Als schliess-
lich sein Bruder am (…) 2008 von Unbekannten getötet worden sei, habe
er sein Heimatland aus Furcht vor weiterer Verfolgung verlassen
B.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 verneinte das BFM das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung an, wobei der Vollzug
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben wurde. Die Verfügung erwuchs am 7. Juli 2009 unangefochten in
Rechtskraft.
II.
C.
Aufgrund der verbesserten Lage in Sri Lanka gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2011 das rechtliche Gehör
zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
E-5846/2011
Seite 3
D.
In seiner Stellungnahme vom 17. August 2011 machte der Beschwerde-
führer geltend, es herrsche noch heute eine politisch unsichere Lage in
Sri Lanka, und es würden trotz Beendigung des Kriegs im Mai 2009 ano-
nyme bzw. inoffizielle Verhaftungen vorgenommen. Zudem sei er in sei-
nem Heimatland politisch sehr aktiv gewesen, weswegen er eine Fest-
nahme durch das Militär und insbesondere dasselbe Schicksal befürchte,
wie es seinem Bruder widerfahren sei. Aufgrund dessen könne er nicht
dorthin zurückkehren.
E.
Am 20. September 2011 verfügte das BFM die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und ordnete an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz bis
zum 15. November 2011 zu verlassen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, nach eingehender Prüfung der Ent-
wicklung der Lage in Sri Lanka und in Berücksichtigung der UNHCR-
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-
lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei festzustellen, dass sich die
allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges
deutlich entspannt habe. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit
unter Regierungskontrolle stünden – wozu auch der Herkunftsort des Be-
schwerdeführers im Distrikt Jaffna gehöre – herrsche ein weitgehend
normales Alltagsleben. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer dort
über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Rückkehr
unterstützen könne. Daher erweise sich der Vollzug der Wegweisung
heute als zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
24. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte unter anderem insbesondere die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die weitere Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege.
G.
Mit Zwischenverfügung datiert vom 2. November 2011 stellte der Instruk-
tionsrichter zunächst fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukomme, die Vorinstanz diese nicht entzogen
habe und asylsuchende Personen den Abschluss des Verfahrens in der
E-5846/2011
Seite 4
Schweiz abwarten dürften. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde der Beschwerdeführer auf einen spä-
teren Zeitpunkt verwiesen. Zudem wurde er aufgefordert, die in der Be-
schwerde angekündigten Beweismittel nachzureichen.
H.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 lud der Instruktionsrichter das BFM
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. In seiner Stellungnahme vom
27. Dezember 2011 verwies dieses im Wesentlichen auf die Erwägungen
seines Entscheides vom 20. September 2011 sowie auf ein Grundsatzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE
2011/24).
I.
Am 3. Januar 2012 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde-
führer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Ein erstes Fristerstre-
ckungsgesuch dessen Rechtsvertreters hiess der Instruktionsrichter gut,
ein zweites wies er am 1. Februar 2012 ab.
J.
Am 21. März 2012 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
Frist zur Einreichung von Arztberichten. Einem ersten Fristerstreckungs-
gesuch vom 3. April 2012 – dem der Todesschein seiner Mutter, die Über-
setzung eines Schreibens seines Vaters sowie eine englische Überset-
zung der Vermisstenanzeige seines Bruders C._______ beigelegt waren
– hiess der Instruktionsrichter gut und erstreckte die Frist bis zum 15. Ap-
ril 2012. Ein zweites Fristerstreckungsgesuch, mit dem der Beschwerde-
führer zwei Arztberichte zu den Akten reichte, wies der Richter mit Verfü-
gung vom 17. April 2012 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-5846/2011
Seite 5
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und
Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist. Das BFM prüft periodisch, ob die Voraussetzungen ei-
ner angeordneten vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme für den
nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben sind
(Art. 84 Abs. 1 AuG). Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn
der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es
der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in
ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
3.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
E-5846/2011
Seite 6
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
4.
4.1 In seiner Stellungnahme vom 17. August 2011 zur geplanten Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme brachte der Beschwerdeführer vor, er sei
in Sri Lanka politisch sehr aktiv gewesen, weshalb er bei einer allfälligen
Rückkehr seine Verhaftung zu befürchten habe. Zudem verweist er auf
das Verschwinden und die Tötung seines Bruders C._______ im Jahr
2008.
4.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 20. September 2011,
mit der die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben
wurde, mit der infolge Beendigung des Bürgerkrieges verbesserten all-
gemeinen Situation in Sri Lanka, welche das BFM zu einer Anpassung
seiner Wegweisungspraxis veranlasst habe. Deshalb werde seit Juni
2011 der Status von vorläufig aufgenommenen sri-lankischen Staatsan-
gehörigen überprüft. Die Einschätzung der Lage in Sri Lanka durch den
Beschwerdeführer stimme nicht mit den aktuellen vor Ort vorgenomme-
nen Abklärungen des BFM überein. Die allgemeine Sicherheitslage in Sri
Lanka habe sich deutlich entspannt, wodurch sich auch die Lebensum-
stände im Norden des Landes – mit Ausnahme des ehemals von den
LTTE kontrollierten Vanni-Gebiets – verbessert hätten. Da der Beschwer-
deführer nicht aus dem Vanni-Gebiet stamme, erweise sich der Vollzug
seiner Wegweisung somit nicht mehr als generell unzumutbar. Zudem
seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen einen
Wegweisungsvollzug sprechen würden. Vielmehr verfüge der Beschwer-
deführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Sri Lanka und sei als
gesunder, (…)-jähriger Mann grundsätzlich imstande, sich nach kurzer
Landesabwesenheit wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu
schaffen. Schliesslich sei der Vollzug auch technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
4.3 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde vom 24. Oktober
2011 einerseits die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung von Bundesrecht und
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Die Vorinstanz sei
fälschlicherweise von der Annahme ausgegangen, dass im Norden Sri
E-5846/2011
Seite 7
Lankas ein weitgehend normales Leben herrsche und dem Beschwerde-
führer wahrscheinlich keine gemäss Art. 5 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Er sei bei den sri-lankischen Behörden als Sympathi-
sant der LTTE bekannt und registriert, wodurch er bei einer allfälligen
Rückkehr konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Dies bestätige ins-
besondere die in der Vergangenheit erfolgten Entführungen durch die Sri
Lanka Army (SLA) und die Eelam People's Democratic Party (EPDP) so-
wie die mehrfachen Befragungen seines Vaters zu seinem Aufenthalt
durch die lokale Polizei. Zudem habe man seinen Bruder C._______,
welcher ebenfalls der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt worden sei,
entführt und getötet; ein weiterer Bruder befinde sich auf der Flucht vor
den sri-lankischen Sicherheitsbehörden. Er (Beschwerdeführer) sei als
abgewiesener tamilischer Asylbewerber zusätzlich gefährdet, weil die
Schweizer Behörden Rückschaffungen von Tamilen den sri-lankischen
Behörden voranmelden würden.
Die Einschätzung des Sachverhalts durch das BFM entspreche somit
nicht den rechtlichen Vorgaben in Bezug auf eine rechtsgenügende und
sorgfältige Abklärung des Sachverhalts. Er werde zudem zur Ausreise in
ein Land gezwungen, in welchem sein Leib, Leben oder seine Freiheit
aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund gefährdet sei. Dies verletze
Art. 5 AsylG und die EMRK, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen sei, mit der Anleitung, dem Beschwerdeführer die vorläufige
Aufnahme weiterhin zu gewähren.
4.4 In der Vernehmlassung vom 27. Dezember 2011 wies das BFM er-
neut darauf hin, dass dem Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen
Behörden keine nahen Verbindungen zu den LTTE unterstellt würden und
er deshalb zu keiner im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht
vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) genannten Risikogruppe gehöre.
Im Weiteren verwies es auf die eigenen Erwägungen und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in eine Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
E-5846/2011
Seite 8
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2 Hinsichtlich der Rüge, die Aufhebungsverfügung verletze Art. 5 AsylG
und damit Bundesrecht ist zunächst der Vorinstanz beizupflichten, dass
es sich dabei um Vorbringen handelt, welche bereits Gegenstand des or-
dentlichen Asylverfahrens waren. Das Vorliegen einer flüchtlingsrechtli-
chen Gefährdung des Beschwerdeführers wurde vom BFM in diesem
Verfahren umfassend geprüft und abschliessend verneint; diese (asyl-
rechtliche) Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, wes-
halb sie im vorliegenden (ausländerrechtlichen) Verfahren nicht mehr zum
Gegenstand gemacht werden kann.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements schützt nur Per-
sonen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da feststeht, dass der Be-
schwerdeführer nicht Flüchtling ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden.
5.3
5.3.1 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotene Strafe
oder Behandlung droht. Er macht diesbezüglich geltend, es würden ihm
aufgrund seiner Registrierung als LTTE-Mitglied und als abgewiesener
tamilischer Asylbewerber bei einer Rückschaffung willkürliche und zeitlich
unbegrenzte Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzun-
gen drohen.
5.3.2 Zunächst ist diesbezüglich auf das bereits erwähnte Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) zu verweisen, wonach
der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt
nicht generell unzulässig ist. Diese Auffassung teilt auch der Europäische
E-5846/2011
Seite 9
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welcher in mehreren Entschei-
den des Jahres 2011 betonte, dass nicht generell davon auszugehen sei,
zurückkehrenden tamilischen Asylbewerbern drohe unmenschliche Be-
handlung. Vielmehr müsse eine Beurteilung individueller Risikofaktoren
(wie beispielsweise eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tat-
sächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offe-
nen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die
Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen
von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im
Ausland oder die Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied) vorgenommen
werden, damit die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt
werden könne (vgl. T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011). Bei einer kumulativen Würdigung sämtli-
cher Aspekte müsse insgesamt eine gewisse Schwelle erreicht sein, wel-
che vermuten lasse, dass der Ausländer bei einer Rückkehr ins Heimat-
land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass oder menschenrechtswidrige Behand-
lung zu befürchten habe (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 bzw. EGMR, T.N.
gegen Dänemark, a.a.O., § 93, S. 28).
5.3.3 Entsprechend den UNHCR-Richtlinien sowie den Entscheiden des
EGMR geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewis-
se abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr aufgrund
ihnen unterstellter Kontakte zu den LTTE immer noch konkret gefährdet
sein können. Diese Feststellung kann indes nicht dazu führen, dass ge-
nerell eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist. Entgegen den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers werden nämlich keineswegs sämtliche
aus dem Norden und Osten Sri Lankas stammenden abgewiesenen
Asylbewerber als LTTE-Sympathisanten vermutet und gesucht. Vielmehr
ist massgebend, ob ihnen mutmasslich persönliche Beziehungen zu Mit-
gliedern in hoher Stellung innerhalb der LTTE unterstellt werden, wobei
auch die Intensität dieser Beziehung zu berücksichtigen wäre. Diese As-
pekte sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob sie wegen Verbindung
zu den LTTE bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet sind (vgl. BVGE
2011/24 E. 8.4.3).
E-5846/2011
Seite 10
5.3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei zunächst von den LTTE
verhaftet und misshandelt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt sei er
sodann der Mitgliedschaft der LTTE verdächtigt und sowohl von der SLA
als auch von der EPDP verhaftet bzw. entführt und misshandelt worden.
Von diesen Misshandlungen habe er schwere Verletzungen (…) davonge-
tragen. Zudem seien zwei seiner Brüder mit grosser Wahrscheinlichkeit
aufgrund des Verdachts auf eine LTTE-Mitgliedschaft gesucht bzw. getö-
tet worden. Aufgrund dessen werde auch er von der SLA der Mitglied-
schaft bei den LTTE verdächtigt, weshalb er bei einer Rückschaffung
nach Sri Lanka konkret an Leib und Leben gefährdet wäre.
5.3.5 Mit Bezug auf die angebliche vor der Ausreise aus Sri Lanka erlitte-
ne Verfolgung ist zunächst erneut darauf hinzuweisen, dass das BFM in
seiner Verfügung vom 4. Juni 2009 das Asylgesuch mit der Begründung
abgewiesen hatte, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben
nach kurzen Inhaftierung ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens wie-
der freigelassen worden, woraus jedenfalls geschlossen werden könne,
dass die sri-lankischen Behörden keine ernsthaften Verfolgungsabsichten
gegen ihn (gehabt) hätten. Diese Qualifikation hat der Beschwerdeführer
nicht angefochten und damit akzeptiert.
5.3.6 In der Beschwerde waren erhebliche Verletzungen des Beschwer-
deführers (…) und eine schwere psychische Traumatisierung erwähnt
und ausgeführt worden, er habe sich wegen starken Konzentrationsstö-
rungen, Schlaflosigkeit und Flash-Backs sowie wegen Problemen mit (…)
und (…) in ärztliche Behandlung begeben müssen.
Die vom Beschwerdeführer angekündigten – und vom Instruktionsrichter
schliesslich unter Fristsetzung eingeforderten – Arztberichte bestätigen
diese dramatischen Ausführungen jedoch nicht: In einem Arztbericht von
Dr. med. D._______ vom 2. April 2012 ist die Rede davon, der Patient sei
im Wesentlichen im Zusammenhang mit Warzen und einer Nasenat-
mungsbehinderung therapiert worden (während "Misshandlungen bezie-
hungsweise Verletzungen an (…) […] nicht im Fokus der Konsultationen"
gestanden seien). Und im Bericht von Dr. med. E._______ vom 5. April
2012 beschrieb diese die Behandlung einer Hauterkrankung respektive
einer Hautreaktion allergischer Natur und führte hinsichtlich einer
"(…)verletzung" (offenbar im Zusammenhang mit dem ursprünglichen
Vorbringen des Beschwerdeführers, sein (…)) aus, diese könne nicht mit
Sicherheit dokumentiert werden, da nur eine kleine lokale Narbe gefun-
den worden sei.
E-5846/2011
Seite 11
5.3.7 Auch die übrigen eingereichten Beweismitteln lassen nicht auf eine
konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen:
5.3.7.1 Der englischen Übersetzung des Todesregisters ist zu entneh-
men, dass das Versterben der Mutter des Beschwerdeführers am (…)
2011 offenbar einen krankheitsbedingten Hintergrund hatte ("(…)").
5.3.7.2 Abgesehen davon, dass der Tod des Bruders des Beschwerdefüh-
rers ebenfalls im erstinstanzlichen Asylverfahren thematisiert worden war,
ergibt sich aus keinem der eingereichten Beweismittel (Zusammenfas-
sung der Vermisstenanzeige vom (…) 2008; Zusammenfassung der pro-
tokollierten Aussagen des Zeugen, der den Vermissten erschossen auf-
gefunden und identifiziert hatte, sowie einer Verwandten des Verstorbe-
nen; Antrag auf Einstellung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens) ir-
gendein konkreter Hinweis auf die Umstände des durch eine Schussver-
letzung bewirkten Todes, der in der turbulenten Schlussphase des Kriegs
zwischen der SLA und den LTTE eingetreten war. Auch die beim BFM zu
den Akten gereichten Beweismittel – Polizeibericht vom (…) 2008, Artikel
der tamilischen Tageszeitung Thinakkural vom (…) 2008, Todesanzeige
des Bruders (das Bundesverwaltungsgericht hat von Amtes wegen Über-
setzungen von der singhalesischen respektive tamilischen in eine Amts-
sprache erstellen lassen) – weisen in keiner Weise auf das Motiv der Tö-
tung oder die Täterschaft hin.
Die Aussage, es sei "unbestritten", dass der Bruder des Beschwerdefüh-
rers von der Armee als vermeintliches LTTE-Mitglied ermordet worden sei
(vgl. Beschwerde S. 3 f.), findet in den Akten nach dem Gesagten keine
Stütze. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer selber wiederholt zu
Protokoll gegeben, er wisse nicht, wer seinen Bruder ermordet habe (vgl.
Protokoll der Befragung vom 18. März 2009 S. 3 und 5).
5.3.7.3 Mit der am 3. April 2012 zu den Akten gereichten Bestätigung ei-
nes Notars aus F.______ sollen Aussagen des Vaters des Beschwerde-
führers zusammengefasst werden, die sich grösstenteils kaum mit des-
sen protokollierten Angaben in Einklang bringen lassen. Insbesondere
wird darin beschrieben, dass zwei Brüder verdächtigt worden seien, Ver-
bindungen zum "militant movement" – offenbar eine Umschreibung für die
LTTE – gehabt zu haben, und dass der Beschwerdeführer deswegen ver-
folgt worden sei ("because of his brothers the … [Beschwerdeführer]
came under threat to his life from the security forces and unidentified per-
sons and fled from the country"]). Eine solche eigentliche Anschlussver-
E-5846/2011
Seite 12
folgung hatte der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen nicht geltend
gemacht. Auch dieses (auf den Aussagen eines Verwandten basierende)
Beweismittel ist damit nicht tauglich, eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers zu belegen oder glaubhaft zu machen.
5.3.8 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die vorgebrach-
ten drohenden Nachteile im Sinn von Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK vermö-
gen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.1 mit weiteren Hinweisen). Solche Anhalts-
punkte sind den Akten nicht zu entnehmen.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2 Bezüglich der Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung wird vorab auf das erwähnte Grundsatzurteil BVGE
2011/24 verwiesen. Demgemäss herrscht in der Nordprovinz Sri Lankas
– mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebietes" – auch gemäss Fest-
stellung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Ge-
walt mehr. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar.
Dennoch muss angesichts der fragilen Lage im humanitären und wirt-
schaftlichen Bereich eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der in-
dividuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1).
6.3 Der Beschwerdeführer stammt aus G._______ bei B._______ / Jaff-
na, Nordprovinz und somit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Die allgemeine
Situation in diesem Gebiet Sri Lankas hat sich erheblich verbessert, wes-
halb eine Rückkehr dorthin nicht als generell unzumutbar einzustufen ist.
E-5846/2011
Seite 13
Sodann sind die individuellen Zumutbarkeitskriterien zu untersuchen, wo-
für ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.
Diese hat nachvollziehbar darlegen können, dass der Beschwerdeführer
mit dem Vater und mehreren Geschwistern sowie Tanten und Onkeln vä-
terlicher- und mütterlicherseits in seinem Heimatland über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt. Die Verwandten konnten ihm bereits für die Aus-
reise von Sri Lanka Unterstützung bieten, weshalb davon auszugehen ist,
dass er auch bei seiner Rückkehr mit deren Beistand rechnen kann. An
diesen Feststellungen vermag auch der bedauerliche Tod seiner Mutter
nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Verpflich-
tungen und verfügt über eine gute Schulbildung sowie über Berufserfah-
rungen in Sri Lanka und in der Schweiz. Hinzu kommt die relativ kurze
Dauer der Landesabwesenheit von rund dreieinhalb Jahren, die den er-
folgreichen Wiederaufbau einer Existenzgrundlage kaum negativ zu be-
einflussen vermag. Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 5.3.6) ist auch nicht
davon auszugehen, dass massgebende medizinische Umstände einer
Rückkehr nach Sri Lanka entgegenstehen.
6.4 Unter Würdigung aller massgebenden Umstände ist der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren.
7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
E-5846/2011
Seite 14
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, vgl. Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die
Beschwerdebegehren im massgebenden Zeitpunkt des Stellens des Ge-
suchs um unentgeltliche Prozessführung nicht aussichtslos im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG erschienen und der Beschwerdeführer gemäss Ak-
ten als prozessarm bezeichnet werden kann, ist in Gutheissung dieses
Gesuchs auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Die Frage der Ausrichtung einer "Parteientschädigung" (vgl. Beschwerde
S. 2 und 6) kann sich bei der vorliegenden Art der Erledigung des
Rechtsmittels nicht stellen (vgl. Art 64 Abs. 1 VwVG). Soweit mit der
Feststellung, es sei eine solche Entschädigung zu leisten, weil der Be-
schwerdeführer auf einen Rechtsbeistand angewiesen sei (vgl. Be-
schwerde S. 6) implizit ein Gesuch um Beiordnung eines amtlichen An-
walts im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG gestellt worden sein sollte, wäre
dieses Begehren abzuweisen: Die anwaltliche Verbeiständung im zwei-
tinstanzlichen Asylverfahren setzt nach Lehre und Praxis komplexe Sach-
oder Rechtsfragen (oder in der Person der beschwerdeführenden Partei
liegende Besonderheiten) voraus, die vorliegend nicht gegeben sind (vgl.
etwa EMARK 2000 Nr. 6 E. 10 mit weiteren Hinweisen).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5846/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: