B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5846/2014
eat
Ur t e i l vom 4 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) Februar 2013 und reiste über Nepal, wo er sich nach seiner
Flucht während knapp sieben Monaten aufgehalten haben will, und ihm
unbekannte Länder am 10. September 2013 in die Schweiz ein. Am
11. September 2013 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung am 4. Okto-
ber 2013 sowie der einlässlichen Anhörung am 7. Juli 2014 trug der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf
B._______ in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur
E._______, Provinz F._______, Tibet, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner
Flucht zusammen mit seinen Eltern gelebt und diesen bei der Landwirt-
schaft geholfen habe. Sein Vater habe ihm viel darüber erzählt, wie sich
ihre in der Region Amdo lebenden tibetischen Mitbürger für die Freiheit Ti-
bets mittels Selbstverbrennung das Leben nähmen, wobei sein Vater ihn
ermahnt habe, in der Öffentlichkeit nicht über diese Ereignisse zu spre-
chen. Da diese Selbstverbrennungen den Beschwerdeführer sehr bewegt
hätten, habe er seinem Kindheitsfreund dennoch im Vertrauen davon er-
zählt. Dieser Freund habe dann in aller Öffentlichkeit und unter Angabe,
dass er dies vom Beschwerdeführer wisse, über die Selbstmorde berichtet,
so dass im Dorf bald eine grosse Sache daraus geworden sei. Ein Bekann-
ter seines Vaters habe diesen dann darüber informiert, dass der Beschwer-
deführer in aller Öffentlichkeit über die Ereignisse im Osten Tibets spreche.
Daraufhin habe sein Vater den Beschwerdeführer nach C._______ ge-
bracht. Kurze Zeit später sei die Polizei bei seinen Eltern zu Hause aufge-
taucht und habe seinem Vater mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer
suche, weil er in der Öffentlichkeit über die Selbstverbrennungen im Osten
Tibets gesprochen habe. Aus diesem Grund und auf Anraten seines Vaters
habe der Beschwerdeführer schliesslich die Flucht ergriffen.
B.
Mit Verfügung vom 22. September 2014 – am darauffolgenden Tag eröffnet
– lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei
sie den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss.
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Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) glaubhaft zu machen, dass er
im Dorf B._______ in der Provinz F._______, Tibet, seine Hauptsozialisa-
tion erfahren habe. Folglich sei davon auszugehen, dass er vor seiner An-
kunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exilti-
betischen Diaspora gelebt habe. So habe er nur geringe und unsubstanti-
ierte Angaben über seine angebliche Herkunftsregion machen können,
habe er die Fragen zu seinem Leben in B._______ doch entweder mit "ich
weiss es nicht" beantwortet, sei diesen ausgewichen oder habe diese ein-
fach wiederholt. Die Angaben zu seiner angeblichen Herkunftsregion hät-
ten sich überdies als widersprüchlich erwiesen. So habe er anlässlich der
Kurzbefragung noch zu Protokoll gegeben, dass die Reise von seinem Dorf
zum Gemeindehauptort G._______ per "Shote" vierzig Minuten dauern
würde, während er in der Anhörung angegeben habe, nie nach G._______
gereist zu sein. Zudem habe er angegeben, die Schule nur zwei Jahre lang
besucht zu haben, wobei sein Fernbleiben vom Unterricht ab dem dritten
Jahr für ihn und seine Eltern keine Konsequenzen gehabt habe. Dies sei,
so die Vorinstanz, realitätsfremd. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, wes-
halb der Beschwerdeführer, der angegeben habe, seit seiner Kindheit in
der Landwirtschaft gearbeitet zu haben, die Grösse der Felder seiner Fa-
milie nicht habe angeben können. Seine oberflächlichen Ausführungen zu
seinem Arbeitsalltag kämen ohnehin einer stereotypen Beschreibung des
tibetischen Dorflebens gleich und erweckten mithin den Eindruck, dass der
Beschwerdeführer nicht von Selbsterlebtem berichtet habe. Des Weiteren
habe er bis heute keine Identitätsdokumente oder Unterlagen abgegeben,
die seine chinesische Staatsangehörigkeit belegen würden. Auch seien
seine Angaben bezüglich des Besitzes einer chinesischen Identitätskarte
widersprüchlich. Zudem habe er nur rudimentär – und teilweise gar unzu-
treffend und widersprüchlich – angeben können, wie er diese Identitäts-
karte erhältlich gemacht habe. Auch die Angaben zu seinem Familienbüch-
lein seien nicht korrekt gewesen, habe er doch geltend gemacht, dass
seine Familie dieses Dokument brauche, um Essen von der Regierung zu
bekommen. Schliesslich würden seine mangelhaften Chinesischkennt-
nisse darauf hinweisen, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Seine dazu angeführten Erklä-
rungen – dass es auf dem Land keine Chinesen gebe und seine Eltern
respektive Freunde für ihn gesprochen hätten, wenn eine Verständigung
mit den Chinesen unumgänglich gewesen sei – überzeugten nicht. Vor
dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Hauptsozialisation
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in der Volksrepublik China werde den vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Ausreise- respektive Asylgründen jegliche Grundlage entzogen.
Dies werde wiederum durch die Widersprüchlichkeit und Unsubstantiiert-
heit der Schilderung seiner Asylgründe und seines Reisewegs bestätigt.
Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer mithin weder seine
Hauptsozialisation in der Volksrepublik China noch seine Asylgründe
glaubhaft machen können. Da er auch keine konkreten Hinweise auf einen
längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme die Vo-
rinstanz in Anwendung von BVGE 2014/12 zum Schluss, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den
bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bestünden. Die Vo-
rinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug mithin für zulässig, zumutbar
und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlos-
sen sei.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10.
Oktober 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der
Sache neu zu beurteilen, es sei eine Herkunftsanalyse durch eine sachver-
ständige Person (unabhängiger Tibet-Experte) anzuordnen, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei
festzustellen, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art.
54 AsylG vorlägen; subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragte, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es nicht zutreffe, dass
er viele Fragen mit "ich weiss nicht" beantwortet habe. Auch sei die Vo-
rinstanz fälschlicherweise von der Widersprüchlichkeit seiner Schilderun-
gen bezüglich seiner Herkunft ausgegangen. Zudem liege ein Überset-
zungsfehler vor. So sei er noch nie in D._______, aber bereits in
C._______ gewesen. Zur Schulpflicht trug er in Wiederholung seiner Aus-
sagen anlässlich der Befragungen vor, dass er von seinen Eltern nach der
zweiten Klasse aus der Schule genommen worden sei, weil er in der Land-
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Seite 5
wirtschaft habe helfen müssen. Seine Eltern hätten deswegen keine Prob-
leme mit den chinesischen Behörden gehabt. Dies sei aber schon lange
her und er wisse nicht, wie die Rechtslage heutzutage aussehe. Soweit er
informiert sei, nehme die chinesische Regierung die Schulpflicht tibetischer
Kinder indes nicht so ernst. Zu seinen mangelhaften Chinesischkenntnis-
sen machte er nochmals geltend, dass es in seinem Dorf keine Chinesen
gegeben habe und er bei Bedarf einer Verständigung mit den Chinesen
seine Eltern respektive Freunde mitgenommen habe. Zu seiner Herkunfts-
region führte er ferner aus, dass sein Heimatdorf sehr klein, abgelegen und
unterentwickelt sei. Der Einfluss von China sei zwar spürbar, verglichen mit
anderen Regionen in Tibet aber noch relativ gering. Seine Ausführungen
bezögen sich zudem auf die Zeit, in der er noch in Tibet gelebt habe. Wie
es in seiner Heimatregion heute sei, könne er nicht sagen. Zu den fehlen-
den Ausweispapieren trug er überdies vor, dass er seine Identitätskarte auf
der Flucht seinem Schlepper habe abgeben müssen. Vor dem Hintergrund
dieser Ausführung sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass
er seine Hauptsozialisation nicht in der Volksrepublik China erfahren habe,
weshalb zumindest seine Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe anerkannt werden müsse. So sei ihm denn auch nicht klar,
wie die Vorinstanz seine Aussagen ohne Begutachtung durch einen unab-
hängigen Tibet-Experten, der die Situation in seiner Heimatregion kenne
und sachlich beurteilen könne, einschätzen könne.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfe. Überdies hiess es das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 lud das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz – unter ausdrücklichem Hinweis auf das zur Publikation
vorgesehene Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 – zur Stellungnahme zur
Beschwerde ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2015 legte die Vorinstanz ein als "ver-
traulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinforma-
tion zum geprüften Länderwissen" ins Recht, auf welches im Rahmen der
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Erwägungen näher einzugehen sein wird. Ferner führte die Vorinstanz in
ihrer Stellungnahme aus, zusammenfassend könne festgehalten werden,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zwar einiges über seine Arbeit
gewusst habe, dies indes nicht unbedingt auf eine Sozialisation in der von
ihm angegebenen Region zurückzuführen sei, da dieses Wissen auch aus-
serhalb von Tibet habe erworben werden können oder sich bereits durch
einen kurzen Aufenthalt in Tibet erklären lasse. Insbesondere in den Teil-
bereichen Familienbüchlein, Chinesischkenntnisse, geographische Lokali-
sierung und administrative Einordnung seines Dorfes seien jedoch grosse,
unentschuldbare Wissenslücken zu Tage getreten. Seine Schilderungen
bezüglich des Besitzes einer chinesischen Identitätskarte seien zudem
äusserst konfus und widersprüchlich ausgefallen. Auffallend kurz, pauschal
und ohne Realkennzeichen habe er ausserdem seinen typischen Tages-
ablauf in Tibet wiedergegeben. Auf konkrete Nachfrage, was er in seiner
Freizeit gemacht habe, habe er weiter seine tägliche Arbeit beschrieben.
Dabei erscheine es nicht glaubhaft, dass er keine Zeit für sich selbst zur
Verfügung gehabt habe. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass im vor-
liegenden Fall keine Lingua-Analyse mit einem länderkundigen Experten
durchgeführt worden sei, weil bereits aufgrund der Aussagen des Be-
schwerdeführers in der Kurzbefragung grosse Zweifel an seiner geltend
gemachten Herkunft bestanden hätten, welche in der Anhörung bestätigt
worden seien. Abschliessend verwies das SEM auf den Grundsatzent-
scheid BVGE 2014/12, welcher die aktuelle Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts in gleichgelagerten Fällen widerspiegle.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
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endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. Juli 2015 wurde dem Be-
schwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige
Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch
verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zu-
sammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt. Das Dokument "Hinter-
grundinformation zum geprüften Länderwissen" wurde vom SEM als "ver-
traulich / nicht zur Edition" charakterisiert. Eine Offenlegung des wesentli-
chen Inhalts (im Sinne von Art. 28 VwVG) ist bisher nicht erfolgt (vgl. auch
nachfolgend E. 6.2).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 8
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergeb-
nisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Ande-
rerseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs.
2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 [SR 101; BV]) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung
und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vor-
bringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet
die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken
(Art. 8 AsylG).
5.2
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen
Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass die Vo-
rinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende ti-
betischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der
Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissenseva-
luation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden An-
hörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin
des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswis-
sen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das
SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffe-
nen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1).
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5.2.2 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ers-
ten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkenn-
bar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat
und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hät-
ten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region
sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da
bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein
amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten
zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung
und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Her-
kunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu
orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
5.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
5.2.4 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, unter-
steht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsab-
klärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O.,
E. 5.2.3.2).
6.
6.1 Im vorliegenden Verfahren legte die Vorinstanz bezüglich der ersten
Mindestanforderung (vgl. oben, E. 5.2.2) auf Vernehmlassungsstufe ein als
"vertraulich" bezeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation
zum geprüften Länderwissen" ins Recht, dem mit Verweis auf die gestellten
Fragen und die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich
der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der
E-5846/2014
Seite 10
Vorinstanz korrekt sind und auf welche Informationen – teilweise unter An-
gabe der dazugehörigen Quellen – sich die Vorinstanz bei der Beurteilung
dieser Antworten stützte. Mithin wurde die erste Mindestanforderung aus
dem Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 vorliegend grundsätzlich er-
füllt, weshalb die vom SEM durchgeführte Herkunftsabklärung, einschliess-
lich des auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokuments, der freien
Beweiswürdigung durch das Gericht untersteht (vgl. E. 5.2.4 dieses Ent-
scheids).
6.2 Indessen wurde die zweite Mindestanforderung aus dem Leiturteil
E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 betreffend den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör vorliegend nicht erfüllt. So wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung selbst zwar Gelegenheit geboten, zu seinen mangelhaften Chi-
nesischkenntnissen und den Konsequenzen infolge Fernbleibens vom
Schulunterreicht Stellung zu nehmen (vgl. A16/19, F121 f. und F92; A6/14,
Rz. 1.17.03 f.). Bezüglich des Grossteils der Angaben betreffend seine Her-
kunft – so beispielsweise bezüglich seiner Ausführungen zu seinem Dorf
(vgl. A6/14, Rz. 6.01; A16/19, F45 ff., F57 ff., F70, F123), zu den Autokenn-
zeichen in Tibet (vgl. A16/19, F88 ff.), zum Anbau und zur Zubereitung von
Nahrungsmitteln (vgl. A6/14, Rz. 6.01; A16/19, F102 ff.) und zum Familien-
büchlein (vgl. A16/19, F16 ff.) – wurde er demgegenüber nicht konkret da-
rauf hingewiesen, welche seiner Aussagen nicht den Informationen des
SEM entsprechen würden. Mithin hatte er nicht die Möglichkeit, zu den von
der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten
Antworten konkrete Einwände anzubringen.
Zudem wurde dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensablaufs
auch nicht Einsicht in das als "vertraulich" bezeichnete Dokument "Hinter-
grundinformation zum geprüften Länderwissen" gegeben. Zwar hat der Be-
schwerdeführer angesichts überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsin-
teressen keinen Anspruch auf vollumfängliche Einsicht in dieses Akten-
stück (vgl. Art. 27 VwVG). Indes verlangt eine rechtsgenügliche Gewäh-
rung der Akteneinsicht, dass dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt
dieses Dokuments zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Art. 28 VwVG sowie
zum Ganzen a.a.O., E. 5.2.2.3).
6.3 Da das SEM nach dem Gesagten vorliegend – trotz Nachreichen der
Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen auf Vernehmlas-
sungsstufe – den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt hat, ist die Sache angesichts des formellen Charakters des Ge-
E-5846/2014
Seite 11
hörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Ob auf Beschwerdeebene allenfalls eine Heilung der Gehörsverlet-
zung vorgenommen werden könnte, kann offenbleiben. So gelangt das Ge-
richt – wie nachfolgend erörtert – in freier Beweiswürdigung der vorliegen-
den Herkunftsabklärung zum Schluss, dass diese nicht genügend begrün-
det ist, um die Behauptung des Beschwerdeführers, in Tibet seine
Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu widerlegen. Vor diesem Hinter-
grund ist auch die Berufung der Vorinstanz auf den Grundsatzentscheid
BVGE 2014/12 unbehelflich.
6.3.1 Zunächst fällt auf, dass das SEM zur Beurteilung der Antworten des
Beschwerdeführers zu einem grossen Teil auf Informationen aus Wikipedia
abstellt. Wikipedia kann sich zwar für den Einstieg in ein Thema eignen, ist
indes grundsätzlich keine zitierfähige Quelle, da die dort aufgeschalteten
Informationen von jedermann – unabhängig von der fachlichen Qualifika-
tion – beliebig geändert werden können. In Ausnahmefällen, und nur wenn
relevante Informationen in Wikipedia gefunden werden, kann die offene
Enzyklopädie zitiert werden, wobei dann immer eine Validierung der Quelle
(Bewertung der Objektivität und Verlässlichkeit bezüglich des Autors, der
Art der Information, der Herkunft und Darstellung der Information sowie der
Absicht, welche mit der Veröffentlichung dieser Information verfolgt wird)
und die der Validierung zugrunde liegende Argumentation hinzugefügt wer-
den muss.
Weiter zieht das SEM zur Beurteilung der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers die Ergebnisse der in anderen Fällen durchgeführten Abklärungen im
Rahmen von Lingua-Analysen und Lingua-Alltagswissensevaluationen
heran. Dies erscheint insofern problematisch, als diese Resultate stark
vom zu beurteilenden Einzelfall abhängig sein können und in einem anders
gelagerten Fall nicht unbedingt zutreffend sein müssen. Aus diesem Grund
ist es zu vermeiden, auf die Ergebnisse der einzelfallbezogenen Analysen
der Lingua-Fachstelle abzustellen, es sei denn die relevanten Gegeben-
heiten im herangezogenen Fall wären tatsächlich gleich wie im zu beurtei-
lenden Fall, was indes im Rahmen der Quellenangabe detailliert offenge-
legt werden müsste.
Schliesslich bediente sich die Vorinstanz zwecks Lokalisierung der vom
Beschwerdeführer in Beschreibung seiner Herkunftsregion angegebenen
Orte der übers Internet zugänglichen Karten auf "", "goog-
le.maps" und "" sowie eines im Handel erhältlichen Reisefüh-
rers für Tibet und kam zum Schluss, dass sie die vom Beschwerdeführer
E-5846/2014
Seite 12
genannten Dörfer auf keiner der konsultierten Karten habe finden können,
weil dieser nicht in der Lage gewesen sei, seine Heimatregion detailliert zu
beschreiben. Eine zielführende Suche nach den von einer asylsuchenden
Person angegebenen geographischen Punkte alleine mittels des genann-
ten Kartenmaterials kann im Tibet-Kontext aus verschiedenen Gründen
schwierig sein. So haben Orte, aber auch Flüsse, Seen und Berge häufig
sowohl einen tibetischen als auch einen chinesischen und allenfalls gar
einen weiteren Namen in einer anderen Sprache, sind auf den konsultier-
ten Karten indes regelmässig nur mit dem Namen in einer dieser Sprachen
vermerkt. Sollte der von einer asylsuchenden Person genannte Name nicht
mit dem in den konsultierten Karten verwendeten Namen übereinstimmen,
bleibt die gewünschte Lokalisierung in der Regel erfolglos. Ferner dürfte
die Schreibweise eines von einer asylsuchenden Person genannten Ortes
in lateinischer Schrift häufig unklar sein. Für eine seriöse Suche nach den
von einer asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punkten
dürfte mithin der Beizug einer orts- und allenfalls gar sprachkundigen Per-
son unumgänglich sein. In jedem Fall ist nach dem Gesagten aufgrund der
Tatsache, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer erwähnten Orte
auf "", "google.maps" und "" sowie im genannten
Reiseführer für Tibet nicht finden konnte, noch nicht erstellt, dass es diese
Orte nicht gibt respektive sich diese nicht in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers befinden.
6.3.2 Ferner fällt auf, dass die Informationen, auf die das SEM zwecks Be-
urteilung der Antworten des Beschwerdeführers abstellt, regelmässig auf
einer dünnen Quellenlage basieren, wird im Dokument "Hintergrundinfor-
mation zum geprüften Länderwissen" zu einem Thema doch häufig nur
eine einzige Quelle zitiert. Dies scheint mit Blick auf die für die Beschaffung
von COI geltenden Standards insofern problematisch, als dabei im We-
sentlichen zu beachten ist, dass eine möglichst grosse Bandbreite an und
insbesondere auch unterschiedliche Arten von Quellen zu suchen sind.
Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Situation im Herkunfts-
land so objektiv, ausgewogen und verlässlich wie möglich abgebildet wird
(vgl. Europäische Union, Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung
von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008, S. 6-17; RAINER
MATTERN, COI-Standards: Die Verwendung von Herkunftsländerinformati-
onen [COI] in Entscheiden der Asylinstanzen, ASYL 3/10, S. 4 f.).
Dass das Resultat einer Recherche beim Abstellen auf einzelne wenige
Quellen anders ausfallen kann, als bei einer Konsultation einer möglichst
grossen Bandbreite an Hintergrundinformation, sei anhand der Fragen, ob
E-5846/2014
Seite 13
in der Volksrepublik China sozialisierte Tibeter über Chinesischkenntnisse
verfügen und die obligatorische Schulzeit absolvieren, dargelegt. Gemäss
Informationen unbekannten Ursprungs ging das SEM im Dokument "Hin-
tergrundinformation zum geprüften Länderwissen" davon aus, dass heute
und bereits zum Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer in der gel-
tend gemachten Region aufgehalten haben wolle, Chinesisch im Alltag oft
gebraucht werde, weshalb rudimentäre Kenntnisse dieser Sprache, in Sät-
zen, für eine in Tibet sozialisierte Person Voraussetzung seien. Die weni-
gen vom Beschwerdeführer in der Anhörung verwendeten Begriffe reichten
nicht aus, um eine Sozialisation in der Volksrepublik China zu belegen.
Während das U.S. Department of State diese Aussage zu stützen scheint,
indem es ausführt, dass Mandarin in Tibet weitverbreitet sei, im Umgang
mit Behörden gebräuchlich sei und auch in den öffentlichen Schulen in Ti-
bet gesprochen werde (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on
Human Rights Practices for 2013 – China [includes Tibet, Hong Kong, and
Macau] – Tibet, 27. Februar 2014), weisen diverse Quellen darauf hin, dass
die offizielle Sprache in Tibet zwar Chinesisch ist, die meisten Tibeter –
insbesondere jene aus ländlichen Gebieten – aber nur sehr schlecht oder
gar kein Chinesisch sprechen (vgl. Inter Press Service, Can China Pacify
Its Restive Minorities Peacefully?, 13. Oktober 2014; WANG SHIYONG, Ti-
betan Market Participation in China, 2009,
/bitstream/handle/10138/21835/tibetanm.pdf?sequence=2, abgeru-
fen am 17. Juli 2015, S. 113 und 134; NICOLAS TOURNADRE, The Dynamics
of Tibetan-Chinese Bilingualism, in: China Perspectives 45/2003, Rz. 32).
So hätten Tibeter oft keine Beziehung zur chinesischen Bevölkerung (vgl.
Tibetan Centre for Human Rights and Democracy [TCHRD], Human Rights
Situation in Tibet – Annual Report 2009, 2010,
, abge-
rufen am 17. Juli 2015). Ferner fehle es in den ländlichen Gebieten Tibets
häufig an qualifizierten Chinesischlehrern (vgl. Deutschlandradio, Wohl-
stand oder Tradition – Chinas Tibetische Minderheit steht unter Druck, 6.
Juli 2011; RONG MA, Education of Ethnic Minorities in Contemporary China,
International Symposium on China's Positive Policies in Minority Educa-
tion: Plural Perspectives, 14. April 2006, S. 12). Auch seien viele Tibeter
Analphabeten (vgl. Human Rights Watch [HRW], "They Say We Should Be
Grateful" – Mass Rehousing and Relocation Programs in Tibetan Areas of
China, 27. Juni 2013). So werden die von der chinesischen Regierung an-
gegebenen Zahlen zur hohen Einschulungs- und Alphabetisierungsrate in
Tibet von westlichen Wissenschaftlern angezweifelt. Die Zeitschrift Tibetan
Review berichtete in ihrer Ausgabe von Juni 2011 beispielsweise davon,
dass vierzig bis sechzig Prozent der tibetischen Kinder nicht zur Schule
E-5846/2014
Seite 14
gingen (vgl. KALSANG WANGDU, China's minority education policy with re-
ference to Tibet, in: Tibetan Review Juni 2011, S. 20; vgl. ferner GERARD
A. POSTIGLIONE/BEN JIAO/MELVYN C. GOLDSTEIN, Education in the Tibetan
Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic commu-
nites, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011, S. 92 ff.). Anderen
Quellen zufolge, liege das Problem darin, dass die lokalen Beamten unter
Druck stehen würden, Daten zur Einschulungsrate zu beschönigen und die
tatsächliche Alphabetisierungsrate nicht zu messen (vgl. Washington Post,
Illiteracy Jumps in China, Despite 50-Year Campaign to Eradicate It, 27.
Juli 2007).
6.3.3 Des Weiteren wurden die auf Beschwerdeebene und im Rahmen der
Befragungen bei Gelegenheit angebrachten Einwände des Beschwerde-
führers (vgl. z.B. A6/14, Rz. 1.17.03 f. und A16/19, F91 ff. und F114) bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Herkunftsangabe nur ungenü-
gend berücksichtigt und ausgeräumt, wie aufgrund der Ausführungen in E.
6.3.2 dieses Entscheids mit Bezug zu seinen mangelhaften Chinesisch-
kenntnissen und der Schulpflicht klar wird.
6.3.4 Schliesslich ist mit Blick auf das auf Vernehmlassungsstufe einge-
reichte Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen"
festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz ei-
nen nicht unerheblichen Teil der gestellten Fragen korrekt beantworten
konnte. Diese korrekten Antworten sind bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Herkunftsangabe des Beschwerdeführers gebührend zu berück-
sichtigen. So hat eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von
Asylsuchenden nach Lehre und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdi-
gung aller Umstände zu erfolgen, wobei eine sorgfältige Abwägung zwi-
schen den für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten
und Indizien vorzunehmen ist (vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). In
diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das SEM überdies
nur einen Teil des geprüften Wissens tatsächlich evaluiert hat. So fanden
beispielsweise die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den in seiner
Region in den Läden verfügbaren Lebensmitteln und den Preisen (vgl.
A16/19, F76 ff.; A6/14, Rz. 6.01) oder zu den von seiner Familie angeblich
angebauten Pflanzen (vgl. A16/19, F102 ff.) keinen Eingang in die Beurtei-
lung seines Länder- und Alltagswissens. Gerade weil der Beschwerdefüh-
rer nicht völlig unsubstantiierte und haltlose Angaben zu seiner Herkunft
aus Tibet gemacht hat, wäre eine bei der Gesamtwürdigung und Evaluation
gebührende Berücksichtigung seiner noch nicht beurteilten Angaben von
Interesse.
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Seite 15
6.3.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz – neben der Gehörsverletzung
(vgl. E. 6.2 dieses Entscheids) – auch den Sachverhalt zumindest mit Be-
zug zu der von ihr angezweifelten Herkunftsangabe des Beschwerdefüh-
rers nicht vollständig respektive richtig abgeklärt, selbst wenn sie der ers-
ten Mindestanforderung im zur Publikation vorgesehenen Leiturteil E-
3361/2014 vom 6. Mai 2015 wenigstens in formeller Hinsicht nachgekom-
men ist.
7.
Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Entschei-
dungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen
lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur
vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorange-
henden Erwägungen – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtli-
chen Gehörs im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Leiturteils
E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 – ans SEM als erste Instanz zurückzuwei-
sen.
8.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom
22. September 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art.
61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermitt-
lung – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
9.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Vorbringen in der Beschwerde.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittel-
verfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig
hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschä-
digung zuzusprechen ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
E-5846/2014
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. September 2014 wird aufgehoben und
die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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