B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5846/2016
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angabe zu-
folge am (…) September 2013 illegal in Richtung Äthiopien. In C._______
sei sie während ungefähr neun Monaten in einem Ort für Minderjährige un-
tergebracht worden. Danach sei sie für sieben Monate zu ihren Verwand-
ten im Sudan gegangen, bevor sie schliesslich via Libyen und Italien am
6. Mai 2015 in die Schweiz gelangt sei. Sie stellte gleichentags ein Asylge-
such.
B.
An der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Mai 2015 gab sie an, die
Schule im Jahr 2011 abgebrochen zu haben, um ihrer Familie in der Land-
wirtschaft zu helfen. Im gleichen Jahr sei sie in D._______ inhaftiert wor-
den, weil sie mit Freundinnen die Ausreise organisiert habe und dies den
Behörden verraten worden sei; sie hätten ausreisen wollen, um der Militär-
dienstpflicht zu entkommen. Sie sei nach einer Bürgschaft ihres Cousins
nach sechs Wochen entlassen worden. Ungefähr zwei Jahre später, im
Jahr 2013, seien drei Bekannte aus ihrem Dorf mitgenommen und von den
Behörden nach E._______ gebracht worden. Sie habe deshalb befürchtet,
ebenfalls zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen zu werden, und
ihren Heimatstaat daraufhin definitiv verlassen.
C.
Am 10. Juni 2015 beendete das SEM ein zuvor eingeleitetes Dublin-
Verfahren und stellte fest, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in
der Schweiz behandelt werde.
D.
Am 27. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asyl-
gründen befragt. Dabei gab sie zu Protokoll, sie habe sich mit ihren Freun-
dinnen im Jahr 2010 dazu entschlossen, ihren Heimatstaat illegal zu ver-
lassen. Als sie sich bereits auf dem Weg befunden hätten, hätten sie sich
nach einer Pause dazu entschieden umzukehren; sie seien deshalb nach
Hause zurückgekehrt. Es habe kein besonderes Ereignis gegeben, sie
habe lediglich – wie andere Personen auch – ausreisen wollen. Am darauf-
folgenden Tag, habe man sie mitgenommen und in einem unterirdischen
Raum festgehalten. Sie sei dort zu ihren Ausreiseplänen befragt und dabei
geschlagen worden. Nach einer Woche sei sie in ein Gefängnis nach
D._______ verbracht worden. Nach sechs Wochen sei sie entlassen wor-
den, nachdem ein Verwandter für sie gebürgt habe. Kurze Zeit später habe
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sie die Schule abgebrochen, weil sie sich nicht mehr habe konzentrieren
können. Im September 2013 habe sie schliesslich ihren Heimatstaat ver-
lassen, als die Behörden begonnen hätten, ehemalige Mitschüler von ihr
für den Nationaldienst einzuziehen. Als sie eines Tages in C._______ Zu-
cker habe beziehen wollen und dabei eine junge Frau getroffen habe, hät-
ten sie sich spontan zur gemeinsamen Ausreise entschlossen und seien
am folgenden Tag zu Fuss nach Äthiopien aufgebrochen.
E.
Mit Verfügung vom 23. August 2016 – eröffnet am 25. August 2016 – lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
F.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
23. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte die Aufhebung der Verfügung des SEM sowie die Anerkennung
ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, inklusive Verzicht auf eine Kostenvorschuss-
erhebung.
In ihrem Rechtsmittel stellte die Beschwerdeführerin die Nachreichung ver-
schiedener Beweismittel, namentlich ihres Original-Taufscheins und eini-
ger Schulzeugnisse, in Aussicht.
G.
Am 27. September 2016 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin
den Eingang ihrer Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 verzichtete der Instruktions-
richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Weiter lud er das
SEM zur Vernehmlassung ein.
I.
Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 25. Oktober 2016. Darin bean-
tragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
E-5846/2016
Seite 4
J.
Der Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016
Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. Sie
reichte am 4. November 2016 eine Replik zu den Akten und ausserdem
einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie Kopien ih-
res Taufscheins und von Identitätsdokumenten ihrer Eltern.
K.
Am (…) kam das Kind der Beschwerdeführerin zur Welt.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2018 informierte der Instruktions-
richter die Beschwerdeführerin darüber, dass in Betracht gezogen werde,
ihre Vorbringen auch unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu wür-
digen. Hierzu wurde ihr Frist zur Stellungnahme gesetzt und sie wurde aus-
serdem dazu aufgefordert, das Gericht über ihre aktuellen familiären Ver-
hältnisse zu informieren, mithin über die Identität des Kindsvaters sowie
eine allfällige Anerkennung der Vaterschaft.
M.
Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 23. Februar 2018 neben ei-
ner Kopie ihrer kirchlichen Heiratsurkunde, Kopien des Geburtsregisterein-
trags ihres Kindes, der Aufenthaltsbewilligung B des Kindsvaters sowie ei-
nes Schreibens der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend
Kindesanerkennung und eines Spitalberichts zu den Akten.
N.
Angesichts der veränderten familiären Verhältnisse lud der Instruktions-
richter das SEM mit Verfügung vom 28. Februar 2018 ein, eine ergänzende
Vernehmlassung einzureichen.
O.
Die Vernehmlassung vom 9. März 2018 liess der Instruktionsrichter am
15. März 2018 der Beschwerdeführerin zukommen: Er bot ihr Gelegenheit,
dazu Stellung zu nehmen, setzte sie davon in Kenntnis, welche Aspekte
ihres Sachvortrags von einem Mangel an Realitätskennzeichen geprägt zu
sein schienen, und forderte sie (letztmals) dazu auf, das Gericht über ihre
familiären Verhältnisse zu informieren.
P.
Mit Eingabe vom 2. April 2018 legte die Beschwerdeführerin die Kopie ei-
ner DNA-Analyse zur Bestätigung des Vaterschaftsverhältnisses ins Recht.
E-5846/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin (Mutter) hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen;
der während des Rechtsmittelverfahrens zur Welt gekommene Sohn wird
praxisgemäss in ihr Verfahren einbezogen. Beide Beschwerdeführenden
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-5846/2016
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der ablehnenden Asylverfügung an,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden sich als nicht asylrelevant
erweisen, da kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen dem angeb-
lich fluchtauslösenden Ereignis und der Ausreise bestehen würde. Immer-
hin würden zwischen der Festnahme und ihrer Ausreise über zweieinhalb
Jahre liegen und sie habe nach ihrer Freilassung keinerlei Probleme mit
den heimatlichen Behörden gehabt. Zudem sei auch die geschilderte
Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst nicht asylrelevant, weil kein
konkreter Anlass zur Annahme bestehe, sie würde in naher Zukunft zum
Nationaldienst eingezogen. Sie sei denn auch im Zeitpunkt ihrer Ausreise
noch minderjährig und damit noch nicht militärdienstpflichtig gewesen. Hin-
sichtlich der geltend gemachten drohenden Verfolgung durch die heimatli-
chen Behörden wegen illegaler Ausreise sei anzumerken, dass die Be-
schwerdeführerin weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus die-
sem desertiert und darüber hinaus im Zeitpunkt der Ausreise noch minder-
jährig gewesen sei. Aus diesen Gründen sei auch die angeblich illegale
Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich. Es würden auch keine all-
gemeinen oder individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung
nach Eritrea sprechen.
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4.2 In Bezug auf ihre Beschwerdeanträge erklärte die Beschwerdeführerin,
sie habe ihren Heimatstaat als Minderjährige illegal verlassen habe. Ge-
mäss neuen Berichten werde in Eritrea auch bei minderjährigen Personen
nicht von einer Bestrafung abgesehen und das Verhalten der eritreischen
Behörden sei intransparent und oft willkürlich. Illegale Ausreise werde als
Zeichen politischer Opposition verstanden, weshalb sie zumindest die
Flüchtlingseigenschaft infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
erfülle. Jedenfalls würde der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 EMRK ver-
stossen, zumal ihr wegen ihrer illegalen Ausreise unmenschliche Strafe
oder Behandlung drohe. Sie habe nämlich im militärdienstpflichtigen Alter
das Land verlassen, weshalb ihr zusätzlich regierungskritische Haltung
vorgeworfen werde.
4.3 In seiner ersten Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Stand-
punkt, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Ge-
fährdung ausgesetzt gewesen, weil sie noch minderjährig und damit nicht
offiziell dienstpflichtig gewesen sei. Das SEM habe ausserdem seine Pra-
xis im Rahmen einer Fact-Finding Mission im Jahr 2016 überprüft und sei
zum Schluss gekommen, dass Personen allein aufgrund ihrer illegalen
Ausreise aus Eritrea keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinn von
Art. 3 AsylG hätten. Diese Praxisänderung sei im Juni 2016 öffentlich an-
gekündigt worden, womit auch die diesbezüglichen Vorgaben des Bundes-
verwaltungsgerichts (gemäss BVGE 2010/54) eingehalten seien. Es sei er-
neut darauf hinzuweisen, dass allein das Erreichen des dienstpflichtigen
Alters keinen Asylgrund darstelle, die Verweigerung des Dienstleistens
nicht zur Anerkennung als Flüchtling führe und explizite Zweifel an einigen
Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise bestehen würden.
4.4
4.4.1 In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2016 verwies die Be-
schwerdeführerin insbesondere auf die neuesten Ausführungen der SFH
zu einem Urteil des Upper Tribunals. Darin werde ausgeführt, dass illegal
ausgereiste Personen im dienstpflichtigen Alter in Eritrea einer Gefährdung
ausgesetzt seien, zumal sie als Dienstverweigernde oder Desertierende
betrachtet würden.
4.4.2 In ihrer Eingabe vom 23. Februar 2018 hielt die Beschwerdeführerin
vollumfänglich an ihrer Verfolgungsgeschichte fest; mangels konkreter Vor-
haltungen sei es ihr nicht möglich, Stellung zu allfälligen Unglaubhaftig-
keitselementen zu nehmen. Der Vater ihres Kindes habe in der Schweiz
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Asyl erhalten und sie hätten kirchlich geheiratet; das Vaterschaftsanerken-
nungsverfahren laufe noch.
4.5 In der ergänzenden Vernehmlassung stellte das SEM fest, es würden
keine neuen erheblichen Beweismittel oder Tatsachen vorliegen, die eine
Änderung der angefochtenen Verfügung zu rechtfertigen vermöchten.
Ebenfalls keinen Einfluss hätten diese veränderten Verhältnisse auf die
Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwer-
deführerin verfüge an ihrem Herkunftsstaat weiterhin über ein soziales Be-
ziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation. Betreffend den Kinds-
vater würden ausserdem nur subjektive Parteiaussagen, ansonsten aber
keine Hinweise vorliegen, die einen Einbezug der Beschwerdeführerin und
ihres Kindes nach Art. 51 Abs. 1 AsylG rechtfertigen würden. So würden
sie und der Kindsvater in getrennten Haushalten leben, die religiöse Trau-
ung sei nicht registriert worden und auch eine Vaterschaftsanerkennung
sei bisher nicht erfolgt.
4.6 Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Eingabe vom 2. April 2018,
dass die Vaterschaftsanerkennung bis anhin nicht möglich gewesen sei,
weil keine originalen Identitätsdokumente vorliegen würden. Einen Kan-
tonswechsel hätten sie bislang nicht beantragt, da die zuständige Asylbe-
raterin davon abgeraten habe. Sie würden diesbezüglich nun aber von ei-
ner Bekannten unterstützt. Jedenfalls lebe ihr Mann de facto oft bei ihr und
dem gemeinsamen Kind. Zu den Unglaubhaftigkeitsindizien, die der In-
struktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 15. März 2018 konkreti-
siert hatte, äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die rechtliche Begründung der vor-
instanzlichen Verfügung gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Damit kann
es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber
eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Vorliegend
nimmt das Gericht bezüglich des Kerns der Begründung des Asylgesuchs
eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und prüft die Verfolgungsvor-
bringen unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit. Hierzu wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2018 das rechtliche
Gehör gewährt.
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Seite 9
5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin können einer Glaubhaftigkeits-
prüfung nicht standhalten, zumal ihre Schilderungen insgesamt substanz-
los und lebensfremd ausgefallen sind. Sie vermochte weder ihre Fest-
nahme noch den Gefängnisalltag anschaulich zu beschreiben und auch ihr
Vorbringen, sie habe zufällig eine Weggefährtin getroffen und sich spontan
zur Flucht entschlossen, überzeugt das Gericht nicht. Sämtliche Ausfüh-
rungen erwecken dadurch den Eindruck, dass es sich nicht um selbst er-
lebte Ereignisse handelte (vgl. etwa SEM-Akten, A10, F90: "Wir haben uns
kurzfristig entschieden, mit meinen Freundinnen das Land zu verlassen.
Wir brachen auf und wir waren unterwegs dann erschöpft. Wir legten eine
Pause ein und danach haben wir uns erneut wieder umentschieden, wieder
zurückzukehren. Als wir zurückkehrten, wurden wir dann am nächsten Tag
von zu Hause abgeholt und mitgenommen."; F96 ff., F98: "Wie reagierte
ihr Vater, als man Sie mitgenommen hat? A: Was soll er denn machen?
Was hätte er denn tun sollen? Sie haben ihm gesagt 'wir nehmen sie mit'
und er hat nichts gemacht.", F159 ff.).
Nachdem sie an der BzP noch angegeben hatte, sie hätten ihre Ausreise
organisiert, um nicht Militärdienst leisten zu müssen, gab sie an der Anhö-
rung zu Protokoll, andere Personen seien damals ausgereist und sie habe
genauso weggehen wollen (vgl. A3, S. 8; A10, F91). In zeitlicher Hinsicht
erscheint insbesondere unplausibel, dass die Beschwerdeführerin sich
zwar spontan sowohl zur Ausreise als auch zum Abbruch des Ausreisever-
suchs entschlossen haben will, aber bereits am Folgetag durch die Behör-
den mitgenommen worden sein soll. Sie konnte denn auch nicht nachvoll-
ziehbar erklären, wie die heimatlichen Behörden überhaupt von ihrem auf-
gegebenen Ausreiseversuch Kenntnis erhalten haben (vgl. A3, S. 9; A10,
F88 ff. und F216). Schliesslich erscheinen auch die Schilderungen zu ih-
rem immerhin sechswöchigen Gefängnisaufenthalt konstruiert, da sie
kaum etwas darüber zu berichten vermochte (vgl. A10, F120 ff.).
5.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
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Seite 10
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
5.4 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen – insbesondere, weil
nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines
frühzeitig abgebrochenen Ausreiseversuchs von den heimatlichen Behör-
den inhaftiert wurde – bestehen keine Anknüpfungspunkte, welche die Be-
schwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten respektive wurden keine solchen gel-
tend gemacht. Sie verliess ihren Heimatstaat noch minderjährig und war
folglich nicht militärdienstpflichtig. Andere Hinweise auf eine Gefährdung
sind den Akten nicht zu entnehmen.
5.5 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelun-
gen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG – oder, so-
weit die Ausreise betreffend, von Art. 54 AsylG – darzutun. Das SEM hat
folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch
abgelehnt.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.
6.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver-
fügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlas-
sungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kanto-
nale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befin-
den (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil BVGer D-1869/2017 vom
E-5846/2016
Seite 11
6. August 2018, insbes. E. 5, mit Hinweisen auf die Lehre und die Gerichts-
praxis der Schweiz).
Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren
mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde
daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinn
von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz (oder
das Freizügigkeitsabkommen) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in
Betracht. Diesbezüglich besagt die bundesgerichtliche Rechtsprechung,
dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK (und
Art. 13 BV) gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller
Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und
tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (Kernfamilie)
besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der oder die sich in der Schweiz auf-
haltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Nieder-
lassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt,
die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl.
D-1869/2017, a.a.O., E. 5.2 S. 12 f. m.w.H.). Die im Asylverfahren ange-
ordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn
erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise
bejaht wird, die betroffene Person zweitens an die zuständige kantonale
Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gerichtet hat und dieses Gesuch, drittens, noch hängig ist (vgl. a.a.O.
S. 13).
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen nicht über eine aus-
länderrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung.
6.3.2 Nach der behördlichen Meldung der Geburt des Kindes führte der
Instruktionsrichter aufgrund der unklaren Familienverhältnisse einen wei-
teren Schriftenwechsel und weitere Abklärungen durch. Diese ergaben,
dass es sich beim Kindsvater offenbar um einen in der Schweiz anerkann-
ten Flüchtling mit Aufenthaltsbewilligung B (nach Asylgewährung im Ver-
fahren N […]) handelt.
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Seite 12
6.4 Bei der vorfrageweisen Prüfung eines Anspruchs gestützt auf Art. 8
EMRK ist vorab in Betracht zu ziehen, dass diese Bestimmung zwar das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert, jedoch kein
Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat zu vermitteln vermag;
es kann allerdings das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in
der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und das Familienleben
dadurch vereitelt wird (vgl. auch hierzu D-1869/2017, a.a.O., E. 5.5 S. 14 f.
m.w.H.). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) ist der Begriff des "Familienlebens" im Sinn von Art. 8
EMRK nicht auf ehelich begründete Beziehungen beschränkt und erstreckt
sich auch auf De-facto-Familien, die in nicht-ehelichen Verhältnissen
leben; in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen mithin auch nicht recht-
lich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist letztlich die
Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (vgl.
a.a.O. S. 14). Das Bundesgericht hat hieraus insbesondere abgeleitet,
dass sich auch aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch ergeben
kann, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit langer Zeit eheähnlich
gelebt wird und die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und
Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt; dabei ist wesentlich, ob
die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur
und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung anei-
nander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von
wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. S. 15).
6.5 Mit Blick auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichts ist festzustel-
len, dass die Voraussetzungen für die Berufung auf einen Bewilligungsan-
spruch nach Art. 8 EMRK vorliegend nicht erfüllt sind.
6.5.1 Trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Instruktionsrichter
(unter ausdrücklichem Hinweis auf ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten)
hat die Beschwerdeführerin das Gericht nur zurückhaltend und unvollstän-
dig über ihre familiären Verhältnisse informiert. Namentlich Angaben
zu Geschichte, Art, Stabilität und Natur ihrer Beziehung zum Kindsvater
oder zum Interesse und der Bindung aneinander lassen sich ihren Vorbrin-
gen kaum entnehmen. Ihren Angaben zufolge (zudem auch gemäss einer
als Fotokopie eingereichten Urkunde) hätten sie sich im (…) 2016 in der
Schweiz in einem Ritus der eritreischen Kirche im Kanton F._______ ver-
heiratet – die Registrierung respektive Anerkennung dieser Verbindung
durch ein schweizerisches Zivilstandsamt sei aber bisher an fehlenden
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Seite 13
Dokumenten gescheitert. Aus der beim Gericht eingereichten DNA-
Analyse ergebe sich indessen die praktisch erwiesene biologische Vater-
schaft des Partners zu ihrem Kind. Gemäss Angaben der Beschwerdefüh-
rerin hat sie mit dem Kindsvater bisher keinen gemeinsamen Wohnsitz be-
gründet, was, wenig überzeugend, auf die Schwierigkeit, im Kanton
G._______ eine Wohnung zu finden, und auf mangelnde Unterstützung
durch die zuständige Asylberaterin zurückgeführt wird. Sie führt zwar wei-
ter aus, der Mann lebe "de facto oft bei [ihr], auch, um [sie] bei der Pflege
[des] Kindes zu unterstützen" (vgl. Eingabe vom 2. April 2018); konkretere
Angaben – insbesondere zur Beziehung zwischen dem Partner und dem
Kind – sind den Eingaben der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu ent-
nehmen.
6.5.2 Im Zentralen Migrationssystem sind aktuell nach wie vor unterschied-
liche Adressen der Kindseltern verzeichnet. Dass die rechtliche Anerken-
nung der Vaterschaft oder der nach religiösem Brauch erfolgten Verheira-
tung mittlerweile abgeschlossen wäre, hat die Beschwerdeführerin bisher
nicht geltend gemacht.
6.5.3 Bei dieser Aktenlage ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die Be-
schwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt keinen potenziellen Anspruch
auf Aufenthalt in der Schweiz geltend machen können.
6.6 Da die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
verfügen, hat das SEM nach der Abweisung des Asylgesuchs zu Recht die
Wegweisung angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE
2009/50 E. 9, je m.w.H.). Sollte sich die familiäre Situation vor einer Rück-
kehr in den Herkunftsstaat massgebend verändern, stünde es den
Beschwerdeführenden frei, beim Aufenthaltskanton (gegebenenfalls beim
SEM) Gesuche um Regelung ihres Aufenthaltsstatus einzureichen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-
entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert und
zur Publikation als BVGE vorgesehen) mit den Fragen befasst, ob der Voll-
zug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach
einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinfor-
mationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
7.2.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.2.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
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7.2.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
7.2.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Art. 8 EMRK schützt namentlich das Recht
auf Achtung des Familienlebens.
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7.3.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
7.3.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug seiner
Wegweisung nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren
Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte
Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem ist gemäss
aktuellen Berichten nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin
würde als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes überhaupt in den Na-
tionaldienst eingezogen (vgl. als Referenzurteil publiziertes Urteil D-
2311/2016 vom 17. August 2017, E. 12.5).
7.3.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme,
die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
7.3.6 Aus der Bestimmung von Art. 8 EMRK können die Beschwerdefüh-
renden, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ebenfalls
nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil der biologische Vater des Kindes
dieses bisher nicht anerkannt hat und gemäss Akten weiterhin keine dau-
erhafte – und damit schützenswerte – Lebensgemeinschaft im Sinn der
Praxis des Bundesgerichts zu Art. 8 EMRK besteht (vgl. etwa Urteil des
Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H. auf Lehre
und Praxis).
7.3.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
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7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Wie oben dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin als Mutter eines Kleinkindes bei einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würde; im Übrigen hätte eine bevorste-
hende Einziehung allein keine existenzielle Gefährdung zur Folge.
7.4.3 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 hatte sich das Bundesver-
waltungsgericht auch ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur
Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentier-
ten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bil-
dungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis,
wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen
zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht län-
ger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbeson-
dere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer
individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzel-
fall zu beurteilen (vgl. E. 17.2).
7.4.4 Die Beschwerdeführerin ist eine junge und gesunde Frau, die in ih-
rem Heimatort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, das sie auch bei
der Wahrnehmung ihrer elterlichen Pflichten wird unterstützen können.
Konkret leben gemäss ihren Angaben im Heimatdorf die Eltern, eine ältere
Schwester, (…) jüngere Geschwister und (…) erwachsene Stiefgeschwis-
ter sowie in Eritrea (…) weitere Stiefgeschwister, Onkel, Tanten und Cous-
ins (vgl. SEM-Akten, A3, S. 5; A10, S. 3 f.).
7.4.5 Den Akten sind – auch unter dem Aspekt des Kindeswohls – keine
besonderen Umstände zu entnehmen, aufgrund welcher anzunehmen
wäre, die Beschwerdeführerin und ihr einjähriges Kind würden bei einer
Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Bedrohungssituation geraten.
7.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016
gutgeheissen hat und den Akten kein Hinweise auf eine Veränderung der
finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark