B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5847/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Jan Frutig, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende – (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der minderjährige Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zu-
folge im November 2015 Richtung Sudan, wo er zirka sechs Monate ge-
blieben sei, ehe er via Libyen und Italien am 14. August 2015 in die
Schweiz einreiste. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ersuchte er gleichentags um Asyl und wurde in der Folge per
Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 23. August
2016 erfolgte die summarische Befragung (Befragung zur Person [BzP])
und am 6. September 2016 die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen
– jeweils in Begleitung einer Rechtsvertretung. Dabei machte er im We-
sentlichen geltend, er sei in C._______ geboren, habe dort mit seiner Fa-
milie gelebt und die Schule besucht. Weil sein Vater als Soldat Militärdienst
geleistet habe und in D._______ stationiert gewesen sei, seien sie im Jahr
2013 nach D._______ gezogen. Dort habe er weiterhin – bis zu seiner Aus-
reise – die Schule besucht. Sein Vater habe während des Militärdienstes
jeweils einen Monat Urlaub bekommen, um seine Familie zu besuchen und
bei der Feldarbeit zu unterstützen. Anlässlich seines letzten Besuchs im
August 2015 habe er seinen Diensturlaub um einen Monat überzogen,
weshalb Soldaten bei ihnen zu Hause vorgesprochen hätten, um ihn zur
Einheit zurückzubringen. Weil sein Vater zu diesem Zeitpunkt auf dem Feld
gewesen sei, hätten diese der Mutter des Beschwerdeführers und ihm
selbst gedroht, sie anstelle des Vaters mitzunehmen. Sein Vater sei nach
diesem Vorfall in den Militärdienst zurückgekehrt, der Beschwerdeführer
hingegen habe aus Angst, ebenfalls in den Dienst eingezogen zu werden
und ein gleiches Leben führen zu müssen, beschlossen, sein Heimatland
zu verlassen. Nach Beendigung der Feldarbeiten habe er Eritrea deshalb
im November 2015 auf illegalem Weg verlassen.
B.
Das SEM räumte der Rechtsvertretung am 9. September 2016 die Mög-
lichkeit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Asylentscheid ein, wovon
diese mit Eingabe vom 9. September 2016 – eingegangen beim SEM am
selben Tag – Gebrauch machte.
C.
Mit Verfügung vom 13. September 2016 – gleichentags eröffnet – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
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der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 22. September 2016 (Postaufgabe: 23. September 2016)
liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichen und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz
und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel wurden Schnellrecherchen der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe zu Eritrea vom 3. August 2016 („Bestrafung Minderjähriger für
illegale Ausreise“) sowie vom 15. August 2016 („Rückkehr“) zu den Akten
gereicht.
E.
Am 26. September 2016 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen.
G.
Das SEM hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2016 vollum-
fänglich an den Erwägungen des angefochtenen Entscheids fest.
H.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers eine Replik ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die
Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im
Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbe-
halt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung, wird
zur Begründung doch lediglich die illegale Ausreise angeführt (vgl. auch
Ziff. 2.4. der Rechtsmitteleingabe). Damit ist die Dispositivziffer 2 der an-
gefochtenen Verfügung betreffend Asylgesuch – trotz Begehren um Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, zumal diese bezüglich Asyl nicht wei-
ter begründet wird – in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die Vorinstanz
den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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in der Schweiz vorläufig angenommen hat, ist der Vollzug der Wegweisung
nicht mehr zu prüfen.
3.2 Da das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
auch die Aufhebung der zu seinen Gunsten ausfallenden Ziffern 4 und 5
des Dispositivs beinhaltet, mangelt es dem Beschwerdeführer diesbezüg-
lich an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb insoweit auf die Be-
schwerde nicht einzutreten ist.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb die Beschwerde nur mit summarischer Urteilsbegründung zu behan-
deln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Sep-
tember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde
also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht
entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Feb-
ruar 2017, E. 2.2).
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
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kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben
des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen hielten den Anforderungen
an Art. 3 AsylG nicht stand. Sein Unwille, sich später ebenfalls in den
Dienst des eritreischen Militärs stellen zu wollen, sei nicht geeignet, Asyl-
relevanz zu entfalten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keinen wei-
teren Kontakt mit den Behörden gehabt, nachdem die Soldaten zu Hause
seinen Vater aufgesucht hätten und dieser in der Folge zu seiner Einheit
zurückgekehrt sei. Zudem habe er explizit ausgeführt, in seinem Heimat-
staat weder Probleme mit den Behörden gehabt zu haben noch für den
Militärdienst aufgefordert worden zu sein. Die blosse Befürchtung, irgend-
wann einmal für den Militär- oder Arbeitsdienst aufgeboten zu werden, rei-
che für eine Asylgewährung nicht aus. Sodann sei seine illegale Ausreise
– aufgrund einer neuen Beurteilung – flüchtlingsrechtlich unbeachtlich, da
kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, bei einer Rückkehr würde
sich eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahme mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen.
6.2 In der Beschwerdeschrift und der Replik wird die Praxisänderung des
SEM hinsichtlich der abgesprochenen Flüchtlingseigenschaft aufgrund der
illegalen Ausreise moniert und – mit Verweisen auf die Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts, Herkunftsländerinformationen zur Bestrafung illegal
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Ausgereister (Minderjähriger) aus Eritrea – in ausführlicher Weise darge-
legt, weshalb die Vorgehensweise und die veränderte Praxis nicht zulässig
seien. Der jugendliche Beschwerdeführer sei, der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts folgend, aufgrund seiner Republikflucht als Flüchtling an-
zuerkennen.
Dazu äussert sich die Vorinstanz wiederum ausführlich in ihrer Vernehm-
lassung.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April
2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11)
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext be-
dürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2).
Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea keine begründete
Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden
könne (a.a.O. E. 4.6-5.1).
6.4 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüg-
lich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zu
Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete
Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden
könne (a.a.O. E. 5.1). Beim Beschwerdeführer liegen überdies keine zu-
sätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche zu einer Schärfung seines Pro-
fils führen. Zum Zeitpunkt der Ausreise war er minderjährig und wurde noch
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nicht zum Militärdienst aufgeboten. Sodann hatte er gemäss eigenen An-
gaben weder behördlichen Kontakt noch eigene Probleme wegen des Mi-
litärdienstes oder aufgrund des Militärdienstes seines Vaters. Auch anläss-
lich einer durchgeführten Razzia, bei welcher andere Jugendliche aufge-
griffen worden seien, sei er nicht kontrolliert worden (A13 Ziffer 7.01 f.; A17
F113/F122). Für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstver-
weigerung bestehen somit keine Anhaltspunkte. Die Frage der Glaubhaf-
tigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Relevanz für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft offenbleiben, vermag die illegale Aus-
reise allein wie erwähnt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsge-
fahr zu begründen.
6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelun-
gen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 beziehungs-
weise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Die mit Verfügung vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt.
8.3 Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer
alternativen Natur – ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegwei-
sung undurchführbar – nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
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S. 748, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
8.4 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in je-
nem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe
der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen
sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz
besteht vorliegend kein Anlass. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 28. September
2016 gutgeheissen wurde, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
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