B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5847/2019
R det
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A_______, geboren am (…),
Algerien,
Bundesasylzentrum (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. September 2019 in der Schweiz um
Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Ver-
fahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienauf-
nahme (PA) vom 26. September 2019 und der Anhörung vom 24. Oktober
2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei arabischer Ethnie und stamme aus B_______, habe jedoch in seiner
Kindheit und Jugend mit seinen Eltern und Geschwistern in Algier gelebt.
Nach der Schule, welche er bis zur (…) Klasse besucht habe, habe er als
(…) gearbeitet. Über einen Bekannten habe er noch Kontakt mit seinen
Eltern in Algier. Seine acht Geschwister seien in Algier und B_______
wohnhaft und er verfüge über weitere Verwandte wie Onkel und Tanten in
Algerien. Er habe Algerien verlassen weil die politische und wirtschaftliche
Situation schwierig gewesen sei. Mit Behörden oder Drittpersonen habe er
keine Probleme gehabt. Am 4. September 2019 sei er mit einem Boot nach
Spanien gereist und von dort über Frankreich in die Schweiz gelangt.
B.
Am 28. Oktober 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die schriftliche Stellungnahme er-
folgte gleichentags.
C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 – eröffnet gleichentags – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichti-
gen Akten an.
D.
Mit Beschwerde vom 5. November 2019 (Datum Poststempel: tags darauf)
an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
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Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die amtliche Verbei-
ständung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde.
E.
Mit Schreiben vom 8. November 2019 bestätigte das Gericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
7. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen.
Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher mangels Beschwer nicht einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz an, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Seine Vorbringen hätten sich auf die allgemeine politische und wirtschaftli-
che Lage in Algerien bezogen und keine gegen seine Person gerichtete
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Verfolgung oder Bedrohung aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG bein-
haltet. Er habe auch selber bestätigt, weder mit algerischen Behörden noch
mit Drittpersonen Probleme gehabt zu haben. Aufgrund der offensichtlich
fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaf-
tigkeitselemente – wie die realitätsfremde Angabe, dass er kostenlos von
Algerien bis in die Schweiz habe reisen können – weiter einzugehen. Mit
seiner Stellungnahme habe er keine Tatsachen oder Beweismittel vorge-
legt, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könn-
ten.
Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen zulässig, zumutbar und mög-
lich.
5.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe
vom 5. November 2019 lediglich vor, dass er in Algerien wirklich Probleme
habe und deshalb die Schweiz nicht verlassen könne.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers kor-
rekterweise für nicht asylrelevant befand und sein Asylgesuch ablehnte.
Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwer-
deschrift vermögen dem nichts entgegenzusetzen, zumal der Beschwer-
deführer im vorinstanzlichen Asylverfahren selber auf mehrfache Nach-
frage geltend machte, keine Probleme mit Behörden oder Drittpersonen in
Algerien gehabt zu haben und sein Heimatland aufgrund der dort allgemein
herrschenden schlechten politischen und wirtschaftlichen Lage verlassen
zu haben (vgl. vorinstanzliche Akte 18/10, F75 ff.). Auch in seiner Stellung-
nahme zum Entscheidentwurf brachte er lediglich vor, dass die Lage in Al-
gerien äusserst instabil sei und dass er gehört habe, dass andere Algerier
in der Schweiz Asyl erhalten hätten, was dafür spreche, dass die Lage in
Algerien nicht sicher sei (vgl. Akte 20/2). Auf Beschwerdeebene bringt er
nun ebenfalls nichts vor, was auf asylrelevante Probleme (vgl. E. 4.1) im
Heimatland schliessen liesse. Das Gericht hat deshalb den vorinstanzli-
chen Erwägungen nichts anzufügen und es kann daher zur Vermeidung
von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen ge-
mäss der angefochtenen Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfas-
sung (E. 5.1) verwiesen werden.
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6.2 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, einen flüchtlings-
rechtlich relevanten Sachverhalt geltend zu machen und die Vorinstanz hat
seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Algerien herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei-
ner Gewalt. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erschei-
nen liessen. Der Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche (berufstätige)
Familienmitglieder (Eltern, Brüder, Schwestern, Onkel und Tanten) und so-
mit über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Algerien. Er hat vor seiner Aus-
reise Arbeitserfahrung mit diversen Tätigkeiten – hauptsächlich als (…) –
gesammelt und es ist im zuzumuten, sich bei einer Rückkehr in Algerien
eine Arbeitsstelle zu suchen. Zur weiteren Begründung kann vollumfäng-
lich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden (dort E. III). Es deutet nichts darauf hin, dass
er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei
einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung
(vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit
dem vorliegenden Entscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver-
beiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: