Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5848/2011
U r t e i l v om 3 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch René Bussien, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 / N (…).
E5848/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______ – eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland am 22. Januar 2011 verliess und nach Aufenthalten in
Ghana, Mali, Libyen und Italien am 4. März 2011 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im
Transitzentrum (TZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Vergleich mit der Datenbank Eurodac ergab, dass der
Beschwerdeführer in D._______ daktyloskopisch erfasst wurde und am
8. August 2006 sowie am 15. Juli 2010 dort um Asyl nachgesucht hat,
dass ihn die Behörden von D._______ nach einem erfolglos
durchlaufenen Asylverfahren am 18. Juli 2010 nach Nigeria abgeschoben
haben,
dass er am 11. März 2011 im TZ C._______ summarisch befragt wurde
und am 5. Juli 2011 die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen
Asylgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, seine
Eltern seien im Jahre 2001 gestorben, weshalb er bis zu seiner Ausreise
im Jahre 2006 bei (...), die in unmittelbarer Nähe eines Orakels in
B._______ lebe, gewohnt habe,
dass dort alle sechs Jahre eine Feier stattfinde, bei welcher zu Gunsten
des Schreins ein Opfer dargebracht werde, wozu er im Sommer 2006
auserwählt worden sei,
dass der Mann, welcher beim Orakel arbeite, (…) darüber informiert
habe, weshalb (…) und er zu einem ihr befreundeten Mann nach
E._______ geflohen seien,
dass er nach drei Tagen von diesem erfahren habe, dass (...) nach ihrer
Rückkehr in B._______ festgenommen worden sei und erst wieder
freigelassen werde, wenn sie den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
preisgebe,
dass dieser Mann seine Ausreise organisiert habe, woraufhin er im Juli
2006 Nigeria verlassen habe und über verschiedene afrikanische Länder
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und F._______ nach D._______ gelangte, wo er erfolglos ein
Asylverfahren durchlaufen habe,
dass er im Juni 2009 in D._______ mit einem (...) des Mannes, der ihm
die Ausreise organisiert und finanziert habe, Schwierigkeiten bekommen
habe, zumal dieser von ihm die € 15'000. für seine Ausreise
zurückverlangt habe,
dass ihn die Behörden von D._______ im Juli 2010 nach Nigeria
zurückgeschafft hätten,
dass er zurück in Nigeria wegen des Geldes für seine Ausreise erneut
Probleme mit diesem Mann erhalten habe und von diesem deswegen
auch mit dem Tod bedroht worden sei,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland am 22. Januar 2011
erneut verlassen habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines
Asylgesuchs am 5. März 2011 und im Rahmen der Kurzbefragung vom
11. März 2011 sowie der direkten Anhörung vom 5. Juli 2011 aufforderte,
rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist,
dass ihm anlässlich der Kurzbefragung vom 11. März 2011 zu einer
allfälligen Zuständigkeit Österreichs, Deutschlands oder Italiens zur
Durchführung seines Asylverfahrens das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass er dazu geltend machte, dass er nichts gegen eine Wegweisung
nach D._______ habe, sofern die dortigen Behörden mit seiner
Rückübernahme einverstanden seien,
dass er in F._______ weder gefasst noch kontrolliert worden sei und
G._______ nicht kenne, mit einer Überstellung jedoch einverstanden sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen werden kann,
dass das BFM am 31. März 2011 feststellte, das DublinVerfahren sei
beendet und die Zuständigkeit des BFM zur Durchführung des nationalen
Asyl und Wegweisungsverfahrens verfügte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 – eröffnet am 18.
Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz
mehrmaliger Aufforderung innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von
48 Stunden und bis dato keine Identitätspapiere eingereicht und hierfür
keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die von ihm geschilderten Vorfälle den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügten und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zeitpunkt der
Kenntnisnahme seiner Opfergabe widersprüchliche Angaben gemacht
habe, indem er einerseits zu Protokoll gegeben habe, er selbst habe
davon im Juli 2006 erfahren, um anlässlich der Anhörungen auszusagen,
(...) habe ihm zwischen Januar und März 2006 mitgeteilt, dem Schrein
geopfert zu werden,
dass er sich zudem bezüglich des Orakels, dessen Funktionsweise und
Beschaffenheit sowie der dort arbeitenden Personen in wirre und
abenteuerlich anmutende Ausführungen verloren habe,
dass er ferner nicht in der Lage gewesen sei, konzise und kohärente
Ausführungen zum angeblichen Tod seiner Eltern, zu seinem Alter sowie
zu seinem Schulbesuch zu machen, zumal er angegeben habe, am (…)
geboren worden und (…) Jahre alt gewesen zu sein, als seine Eltern im
Jahr 2011 gestorben seien,
dass seine Schilderungen zur Person, die beim Orakel arbeite und
welcher das Orakel die Opfergabe mitgeteilt habe, erfahrungswidrig
ausgefallen seien,
dass des Weiteren nicht nachvollziehbar sei, dass er den mit s(...)
befreundeten Mann, welcher ihn im Jahr 2006 in E._______
aufgenommen, seine Ausreise nach Europa organisiert und finanziert
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habe, nicht kenne, besonders weil er bei seiner angeblichen Rückkehr
nach E._______ im Jahr 2010 von ihm mit dem Tod bedroht worden sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 – Datum
Poststempel – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und – unter Kosten und Entschädigungsfolgen –
beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei Asyl zu erteilen, die DispositivZiffern 2 und 3 seien
aufzuheben, von einer Wegweisung sei abzusehen und die Akten seien
der Vorinstanz zur materiellen Prüfung der geltend gemachten
Asylgründe zurückzuweisen,
dass die Akten am 26. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vorliegend
nicht gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht in casu endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten, ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
um Gewährung von Asyl somit nicht einzutreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem
diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden
Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E.
2.1 S. 73),
dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Gewährung von Asyl
beantragt wird,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
s0i0ch vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente
zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48
Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs echte Reise oder
Identitätspapiere einzureichen, ausführlich und – nach Prüfung der Akten
auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zutreffend sowie mit
hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu
verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerdeschrift weder
konkret noch substanziell bestritten werden,
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dass die Behauptung des Beschwerdeführers im TZ C._______, nie
einen Pass beantragt respektive gehabt zu haben, weil nicht jeder in
Nigeria einen solchen brauche (vgl. Akten BFM A5/16 S. 3), mit Blick auf
die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet,
dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es ihm angesichts
strenger Grenz und Hafenkontrollen möglich gewesen wäre, ohne
Ausweispapiere von Nigeria über verschiedene afrikanische Länder,
F._______ und G._______ in die Schweiz gelangt zu sein (vgl. A5/16
S. 12 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seines jahrelangen
Aufenthalts in D._______, der Abschiebung vom 18. Juli 2010 nach
Nigeria sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er sei im Besitze
eigener und authentischer Identitäts und Reisepapiere, welche er jedoch
innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (vgl. insbes. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den schweizerischen
Behörden vorenthalte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu
deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im TZ C._______ vom 11. März 2011 und der
Anhörung vom 5. Juli 2011 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, und einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse
entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu
ändern vermögen, da sich diese im Wesentlichen darin erschöpfen,
einzelne Ausreisegründe zu wiederholen und auf deren Wahrheit
beharren,
dass in der Beschwerde jedoch gänzlich unterlassen wird, auf die
Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz konkret einzugehen,
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dass das BFM in ihrer Entscheidbegründung nämlich zu Recht ausführt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien erfahrungswidrig und nicht
kohärent ausgefallen,
dass er insbesondere anlässlich der Erstbefragung angab, Nigeria am
22. Januar 2011 verlassen zu haben (vgl. A5/16 S. 6), um wenig später
zu Protokoll zu geben, er sei am 5. Januar 2011 aus Nigeria ausgereist
und auf Vorhalt des Widerspruchs die Richtigkeit seiner ersten Aussage
bekräftigte (vgl. A5/16 S. 12),
dass er weiter in der Kurzbefragung angab, seine Eltern seien im Jahre
2001 gestorben (vgl. A5/16 S. 3), wogegen er anlässlich der direkten
Anhörung ausführte, seine Eltern seien im Jahre 2011 verstorben, als er
gerade seine Schulzeit beendet habe (vgl. A16/11 S. 5) und schliesslich
als dritte Variante zu Protokoll gab, er sei im Jahre 1992 eingeschult
worden, habe sechs Jahre die Primarschule besucht und diese im Jahre
2008 abgeschlossen (vgl. A5/16 S. 2),
dass der die genannten Widersprüche betreffende Erklärungs und
Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach die Befragerin
sofort hätte bemerken müssen, dass diese Angaben nicht stimmen
könnten und ein Versehen seien, als Schutzbehauptung zu werten ist,
zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Protokolle unterschriftlich
bestätigt hat,
dass schliesslich – entgegen seinen Ausführungen, er habe konzise und
kohärente Angaben gemacht – verschiedene Angaben des
Beschwerdeführers als realitätsfremd und widersprüchlich zu bezeichnen
sind,
dass etwa die Aussage, wonach er den Namen des Bekannten von (...),
welcher ihm zur Flucht verholfen habe, nicht kenne (vgl. A16/11 S. 4), mit
dem Stellenwert der Familie und deren Bekannten im westafrikanischen
Kulturkreis und der Rolle von (…) als seine Ziehmutter nicht vereinbar ist,
dass sich der Beschwerdeführer nicht dazu äussert, wann er zum letzten
Mal Kontakt zu diesem Bekannten von (...) gehabt habe und weshalb er
davon ausgeht, von diesem verfolgt und getötet zu werden,
dass er ferner selbst zu Protokoll gab, ihm sei nach seiner Rückkehr von
D._______ bis zu seiner erneuten Ausreise nichts zugestossen (vgl.
A5/16 S. 11),
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme
zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG
sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Abs. a der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311];
vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer von Geburt bis September 2006 in
B._______ – zuletzt bei (...) – gelebt und die Schule besucht hat, weshalb
davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein soziales Beziehungsnetz
und gerate dort nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende
Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: