B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5848/2014
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Christian Hoffs,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. Februar 2013 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 6. März 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 22. Mai 2014 zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei afghani-
scher Staatsangehöriger und in Afghanistan geboren. Im Alter von drei, vier
oder fünf Jahren habe er mit seiner Mutter und seinem Stiefvater das Land
wegen religiöser Schwierigkeiten verlassen und sei nach Teheran gereist.
Dort seien seine Halbgeschwister zur Welt gekommen. Ausser ihm habe
die ganze Familie die Volkszählungskarte. Er habe keine Probleme mit den
afghanischen Behörden gehabt, indes mit seinem Stiefvater, welcher ihn
nicht akzeptiert habe. Unter anderem habe dieser ihn nicht studieren las-
sen und seit Jahren zum Arbeiten geschickt. Im August 2011 habe er daher
Teheran verlassen und sei nach Griechenland gereist. Am 4. Oktober 2012
sei er dort verhaftet worden und wegen illegalen Aufenthalts bis am 23. Ja-
nuar 2013 inhaftiert gewesen. Am 22. Januar 2013 habe er in Griechenland
um Asyl nachgesucht. Im Februar habe er das Land verlassen und sei am
15. Februar 2013 in die Schweiz eingereist.
B.
Mit Verfügung vom 11. September 2014 (eröffnet zwei Tage später) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
sei in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzu-
heben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Es sei ihm, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtli-
cher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG zu bestellen.
Als Nachweis seiner Identität legte er die Originale von drei Ausweisen
samt Übersetzung ins Deutsche bei.
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D.
Am 14. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung des Sozialamts B._______ gleichen Datums zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gut und setzte Mag. iur. Christian Hoffs als amtli-
chen Rechtsbeistand ein.
F.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 7. November 2014
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 28. Oktober (recte November) 2014 replizierte der Be-
schwerdeführer, reichte eine Honorarnote gleichen Datums sowie, zum
Nachweis der Echtheit der bereits eingereichten Identitätskarte für afgha-
nische Flüchtlinge, seine Fingerabdrücke ein.
H.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 gab der Beschwerdeführer einen
Arztbericht von C._______, vom 17. Dezember 2015 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Mit der Beschwerde kann im Asylpunkt eine Verletzung von Bundesrecht
sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Übrigen rich-
ten sich die Rügen nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Voll-
zug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom
11. September 2014 (betreffend Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegwei-
sung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
aufgrund der dargelegten Biographie, der offensichtlichen Unstimmigkeiten
sowie der unsubstanziierten Angaben sei die Herkunft und Identität des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft.
4.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der geltend
gemachten afghanischen Staatsangehörigkeit fest. Als Beweismittel
reichte er eine Identifikationskarte für afghanische Flüchtlinge (grüne
Karte), eine Impfkarte (rote Karte) und eine gemäss Übersetzung "Hygie-
nische Karte, Speziell für Afghanische Migranten" (weisse Karte) ein. Wei-
ter macht er sinngemäss geltend, aufgrund seiner psychischen Erkrankung
sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar.
4.4 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, trotz entsprechender
Aufforderung habe der Beschwerdeführer über eineinhalb Jahre hinweg
keine Dokumente zum Beleg seiner Identität eingereicht. Betreffend die
nun eingereichten Dokumente liessen sich der Rechtsmitteleingabe keine
Hinweise darauf entnehmen, wie und wann die Dokumente beschafft wor-
den seien, mithin sei befremdlich, dass diese nun plötzlich hätten beschafft
werden können. Die grüne Identifikationskarte und die rote Impfkarte seien
sodann eindeutig Farbkopien, welchen nur ein geringer Beweiswert zu-
komme, zumal sie leicht käuflich erworben sowie verfälscht werden kön-
nen. Zudem sei die bei beiden Dokumenten zur Versiegelung verwendete
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Plastikfolie ohne jegliche Gebrauchsspuren und würde neu wirken. Weiter
sei auf keinem der Dokumente das Geburtsdatum des Beschwerdeführers
eingetragen. Schliesslich gehe das SEM nicht davon aus, dass der 1. Ja-
nuar 1995 das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei. Ins-
gesamt sei die Echtheit der Beweismittel somit fragwürdig.
4.5 In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, seine Mutter habe die
Dokumente bei den zuständigen Behörden erhältlich machen können. Die
Art der Plastifizierung sei bei den iranischen Behörden üblich. Die grüne
Karte könne sodann aufgrund des darauf befindlichen Fingerabdruckes
eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden.
4.6 Im Arztbericht von C._______ vom 17. Dezember 2015 werden beim
Beschwerdeführer als vorläufige Diagnose eine mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.1), deutliche Hinweise auf ängstlich vermeidende
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F50.6), Konsum von Alkohol zur Selbst-
medikation (ICD-10 Z72.0) sowie schwerwiegende Kindheitserlebnisse,
den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge habend (ICD-10 Z61), festge-
halten.
4.7
4.7.1 Gemäss Art. 1a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1,
SR142.311) gehören zur Identität Name, Vorname, Staatsangehörigkeit,
Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (Bst. a) und als Identi-
tätsausweis beziehungsweise Identitätspapier gelten amtliche Dokumente
mit Fotografie, welche zum Zweck des Nachweises der Identität seines In-
habers ausgestellt wurden (Bst. c).
Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln handelt es
sich bei keinem um ein Identitätspapier im vorgenannten Sinne, mithin ist
die Identität des Beschwerdeführers nicht bewiesen. Es ist demnach zu
prüfen, ob er mit den eingereichten Dokumenten seine Identität wenigstens
glaubhaft machen kann.
Glaubhaft gemacht ist ein Vorbringen, wenn die Behörde dessen Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen: BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.7.2 Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll,
er besitze keine Dokumente (vgl. vorinstanzliche Akten A10/13 F.4.02–
4.07). Bei der Anhörung führte er aus, er habe mit Bekannten im Iran tele-
foniert und nach Dokumenten gefragt. Er habe jedoch nichts erreicht, ein-
zig habe er einmal eine Kopie einer Impfkarte erhalten (vgl. A18/15 S.3).
Mit der Beschwerde brachte er nun drei Beweismittel zum Beleg seiner
Identität bei. Indes legt er in der Rechtsmitteleingabe weder dar, wie er in
den Besitz dieser Dokumente gelangt ist, noch bringt er einen Beweis für
deren Zustellung an ihn. Insoweit bestehen erste Zweifel an der Authenzität
der Dokumente und das Vorbringen in der Replik, die Mutter habe bei den
Behörden vorgesprochen und die Dokumente erhältlich machen können,
ist als nachträgliche und daher nicht glaubhafte Sachverhaltsanpassung zu
werten.
Zu den einzelnen Dokumenten ist festzustellen, dass auf der Identifikati-
onskarte für afghanische Flüchtlinge das Geburtsdatum des Beschwerde-
führers nicht eingetragen ist, womit eine wesentliche Angabe zur Identifi-
kation einer Person fehlt. Ferner fehlt die erforderliche Foto. Dass eine sol-
che bei Kindern nicht benötigt wird, ist eine durch nichts belegte Behaup-
tung des Beschwerdeführers und in Anbetracht dessen, dass die "Hygieni-
sche Karte" eine Foto enthält, welches den Beschwerdeführer als Kleinkind
zeigt, nicht nachvollziehbar. Weiter stimmt das auf dem Ausweis ange-
führte Einreisedatum in den Iran (26. Juli 1996) nicht mit anderen diesbe-
züglichen Angaben des Beschwerdeführers überein. Gemäss dem bei der
Grenzpolizei im Zusammenhang mit seiner Festnahme vom 15. Februar
2013 ausgefüllten Personalienblatt wurde der Beschwerdeführer in Tehe-
ran geboren, somit reiste er gar nie ein. Laut seinen Aussagen anlässlich
der Erstbefragung gelangte er im Alter von drei Jahren mit seiner Mutter
nach Teheran. Ausgehend von seinem Geburtsjahr 1995 wäre dies dem-
nach im Jahre 1998 gewesen. In Anbetracht dieser Unstimmigkeiten be-
stehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Dokuments.
Auch auf der "Hygienischen Karte" ist das Geburtsdatum des Beschwer-
deführers nicht eingetragen. Gleiches ist bezüglich das Datum der Einreise
festzustellen. Sodann ist als Ausstellungsdatum der 13. April 1997 ge-
nannt. Je nach Aussage des Beschwerdeführers betreffend das Datum sei-
ner Ausreise wäre eine Ausstellung des Ausweises zu diesem Zeitpunkt
indes gar nicht möglich gewesen. Demnach ist an der Echtheit dieses Do-
kuments ebenfalls zu zweifeln.
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Zur Impfkarte ist festzuhalten, dass darauf als Impfort "Schule" genannt
wird. Diese Ortsangabe ist offensichtlich ungenau, handelt es sich bei
D._______ doch um eine Grossstadt mit gegen 300'000 Einwohnern, die
über zahlreiche Schulen verfügt. Weiter wird die mit der Impfung betraute
Person namentlich genannt und diese Nennung mit der Uhrzeit der Imp-
fung versehen. In Anbetracht der ungenauen Angaben zum Ort der Imp-
fung erstaunt einerseits diese genaue Zeitangabe, andererseits gehört
diese Angabe logischerweise eher zum Datum der Impfung. Sodann ver-
mag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass diese Karte mit einer
Foto versehen ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Aufnahme
zeigt ein Kleinkind, und es bestehen keine Anhaltspunkte, welche darauf
schliessen liessen, dass es sich dabei tatsächlich um den Beschwerdefüh-
rer handelt. Somit ergeben sich auch bezüglich der Impfkarte erhebliche
Zweifel an deren Echtheit.
4.7.3 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der Tatsache, dass
Schriftstücke, wie die vom Beschwerdeführer eingereichten, leicht käuflich
erworben sowie verfälscht werden können und der nicht glaubhaft gemach-
ten Asylvorbringen, sind die drei Ausweise nicht geeignet, die Identität und
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, den Fingerabdruck auf der Identifika-
tionskarte mit den eingereichten Abdrucken einem Vergleich zu unterzie-
hen. Sodann ist das Vorbringen, beim Datum der Bestätigung der Echtheit
der Unterschrift des Übersetzers seitens des Gemeindeammannamts
handle es sich um einen Fehler der Behörde, eine durch nichts belegte
Behauptung, für welche es keine Hinweise gibt. Darauf ist nicht weiter ein-
zugehen.
4.8
4.8.1 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden,
womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Der Beschwerdeführer hat sich demnach sein Verhalten insoweit
selbst anzulasten.
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Seite 8
4.8.2 Vorliegend ist demnach einzig zu prüfen, ob die geltend gemachten
psychischen Probleme generell einem Wegweisungsvollzug entgegenste-
hen.
Gemäss dem Arztbericht von C._______ vom 17. Dezember 2015 nimmt
der Beschwerdeführer seit dem 27. Oktober 2015 regelmässig am dortigen
tagesklinischen Therapieprogramm teil und es haben bisher vier psycho-
therapeutische Gespräche stattgefunden. Die vorläufige Diagnose lautet:
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), deutliche Hinweise auf
ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F50.6), Konsum
von Alkohol zur Selbstmedikation (ICD-10 Z72.0) sowie schwerwiegende
Kindheitserlebnisse, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge ha-
ben (ICD-10 Z61). Der Beschwerdeführer habe wiederholt suizidale Äusse-
rungen gemacht, könne sich aktuell jedoch von Handlungsabsichten dis-
tanzieren.
Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizi-
nischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt
dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3).
Aufgrund der gestellten Diagnosen sowie den weiteren Ausführungen im
ärztlichen Schreiben kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdefüh-
rer sei auf eine dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist, angewiesen.
Solches ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Nachdem die Identi-
tät und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht bekannt sind, er-
übrigen sich weitergehende Ausführungen.
Sodann wird gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollzie-
henden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange kon-
krete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung
getroffen werden können. Solches ist, sofern erforderlich, vorliegend durch
eine entsprechende fachärztlich sowie medikamentöse Vorbereitung und
Begleitung des Beschwerdeführers vor und bei der Ausreise möglich. Ge-
mäss bestehender Aktenlage liegen somit keine medizinischen Gründe
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vor, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs Wegweisung sprechen wür-
den. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, den Eingang eines
weiteren, ausführlichen Arztberichtes abzuwarten.
4.8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu be-
zeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2014 hat die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
6.2 Mit derselben Zwischenverfügung ist das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung gutgeheissen und Mag. iur. Christian Hoffs als amtlicher
Rechtsbeistand eingesetzt worden.
Der amtliche Rechtsbeistand hat am 28. November 2014 eine Kostennote
in der Höhe von Fr. 1 102.50 eingereicht. Der geltend gemachte zeitliche
Aufwand von 4,75 Stunden sowie die Spesen von Fr. 152.50 (inkl. Entschä-
digung Übersetzerin) erachtet das Gericht als angemessen. Angesichts der
nachträglich erfolgten Kurzeingabe vom 28. Dezember 2015 ist die Ent-
schädigung entsprechend leicht zu erhöhen. Auf die Kürzung des Stunden-
ansatzes für die amtliche Vertretung kann vorliegend verzichtet werden,
zumal das Gericht diesen nicht vorgängig festgelegt hat. Dem Rechtsver-
treter wird somit vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von
Fr. 1 150.– (inkl. Auslagen) ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Mag. iur. Christian Hoffs, wird vom Bun-
desverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1 150.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Barbara Balmelli
Versand: