Abtei lung V
E-5849/2006/
luc/fea/gsi
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Gabriela
Freihofer,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A_______, geboren (...),
B_______, geboren (...),
Bulgarien,
wohnhaft (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Ap-
ril 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5849/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, dem Volk der Roma angehörende Bulga-
ren, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 29. Janu-
ar 2006, und sind danach mit einem Minibus via Serbien, Ungarn, Ös-
terreich und Deutschland am 30. Januar 2006 in die Schweiz einge-
reist, wo sie am 1. Februar 2006 im Empfangszentrum Basel ein Asyl-
gesuch stellten. In der Folge wurden sie zunächst ins Transitzentrum
Altstätten transferiert und anschliessend für die Dauer des Verfahrens
(...) zugewiesen.
Die Beschwerdeführenden gaben ihren Reisepass und ihre Identitäts-
karte zu den Akten.
B.
Am 16. Februar 2006 wurden die Beschwerdeführenden im Transitzen-
trum Altstätten summarisch zu ihrer Person und ihren Asylgründen be-
fragt und am 23. Februar 2006 eingehend vom BFM angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Jahre 1996 kurz vor den Wah-
len habe der Beschwerdeführer die Partei (...) legalisieren wollen, was
jedoch gerichtlich verboten worden sei. In der Folge sei es zu Unruhen
und Zusammenstössen mit der Polizei gekommen, an welchen der
Beschwerdeführer aktiv beteiligt gewesen sei. Nach diesen Unruhen
sei der Beschwerdeführer untergetaucht, da er von der Polizei gesucht
worden sei. Im Juni 1997 habe ihn die Polizei jedoch gefasst und
inhaftiert. Erst im November 1999 sei er auf Druck einer
internationalen Kommission für Menschenrechte, welche das Ge-
fängnis besucht habe, freigekommen. Während der Zeit, als der Be-
schwerdeführer im Gefängnis gewesen sei, sei die Beschwerdeführe-
rin zudem von einem unbekannten Mann entführt und vergewaltigt
worden. Nach der Freilassung des Beschwerdeführers aus dem Ge-
fängnis sei er von der Polizei gewarnt worden, sich erneut in der Politik
zu betätigen, ansonsten er mit weiteren negativen Konsequenzen
rechnen müsse. Zudem sei die Schwester der Beschwerdeführerin
entführt worden, um den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen. In
der Folge hätten die nationalistischen Repressionen gegenüber den
Beschwerdeführenden begonnen. Ihre Kinder seien in der Schule schi-
kaniert worden und auch die Beschwerdeführenden seien Diskriminie-
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rungen ausgesetzt gewesen und wie Menschen zweiter Klasse behan-
delt worden. Im Sommer 2005 habe zudem mit der Ataka-Partei eine
rechtsnationale Partei Einzug ins Parlament genommen, und die Schi-
kanen gegenüber den Roma hätten weiter zugenommen. So sei der
Beschwerdeführer zu Hause von Nationalisten verprügelt worden, und
man habe seine Mutter zwingen wollen, ihr Haus zu verkaufen und
wegzuziehen. Es sei sogar zu einem Gerichtsfall gekommen. In der
Folge sei ihnen bewusst geworden, dass man sie von dort vertreiben
wolle, und sie hätten sich zur Flucht entschieden, da die Roma in Bul-
garien kein anständiges Leben mehr führen könnten.
C.
Mit Schreiben vom 4. April 2006 ersuchten die Beschwerdeführenden
das BFM, ihnen die bei der Einreise abgegebenen Reisedokumente
wieder auszuhändigen. Sie bräuchten diese Dokumente, damit die
Mutter des Beschwerdeführers in Bulgarien Sozialleistungen beziehen
könne.
D.
Mit Verfügung vom 21. April 2006, gleichentags eröffnet, lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Als
Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden einerseits nicht mehr in einem zeitlich und
sachlich genügenden Kausalzusammenhang zur im Januar 2006 er-
folgten Flucht stünden, und andererseits die geltenden gemachten
Übergriffe keine asylrelevante Verfolgung darstellten. Ausserdem sei
der Wegweisungsvollzug nach Bulgarien zulässig, zumutbar und mög-
lich.
Zudem nahm das BFM zum Brief des Beschwerdeführers vom 4. April
2006 Stellung und informierte die Beschwerdeführenden, dass die Do-
kumente den Beschwerdeführenden erst ausgehändigt würden, wenn
die vorliegende Verfügung rechtskräftig und die Ausreise sichergestellt
sei.
E.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2006 stellten die Beschwerdeführenden ein
Gesuch um Akteneinsicht und erhoben beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 21. April
2006. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewäh-
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rung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozess-
rechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege samt Be-
stellung eines Anwalts zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Weiter reichten die Beschwerdeführen-
den zwei in bulgarischer Sprache verfasste Dokumente ein, wobei es
sich einerseits um eine Bestätigung handelt, dass der Beschwerdefüh-
rer von 1997 bis 1999 eine Haftstrafe verbüsst habe, und andererseits
um eine Parteivorladung zu einem Zivilverfahren. Zudem wurde eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Beschwerdeführers einge-
reicht.
F.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2006 hielt die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) fest, dass die Beschwerdefüh-
renden den Entscheid in der Schweiz abwarten können. Über das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschie-
den, jedoch werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet. Weiter wurden die Beschwerdeführenden ersucht, die von ihnen
eingereichten Dokumente in eine Amtssprache zu übersetzen und eine
allfällige Stellungnahme dazu einzureichen. Zudem wurde ihnen an-
tragsgemäss Akteneinsicht gewährt.
G.
Am 29. Mai 2006 (Datum des Poststempels) reichten die Beschwerde-
führenden eine entsprechende Übersetzung ihrer am 13. Mai 2006
eingereichten Dokumente ein.
H.
Am 1. Juni 2006 wurde das BFM vom Bundesverwaltungsgericht zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2006 erwähnte das BFM, dass
sich die eingereichte Haftbescheinigung auf ein Ereignis beziehe, bei
welchem kein Kausalzusammenhang zur Ausreise der Beschwerde-
führenden mehr bestehe. Aus dem anderen Dokument gehe nicht ein-
deutig hervor, ob der Beschwerdeführer in diesem Zivilverfahren Klä-
ger oder Beklagter sei und was der Streitpunkt des Verfahrens sei.
Eine konkrete Verfolgung lasse sich aus diesem Dokument nicht ablei-
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ten. Somit hätten sich keine neuen erheblichen Änderungen ergeben,
und es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
J.
Anlässlich einer Polizeikontrolle in der (...) am 14. November 2007
stellte die (...) beim Beschwerdeführer einen neuen bulgarischen
Reisepass und eine neue bulgarische Identitätskarte sicher.
Das Urkundenlabor (...) stellte fest, dass beide Dokumente echt sind.
Beide Dokumente wurden am 14. August 2007 ausgestellt; im
Reisepass des Beschwerdeführers waren zudem zwei Stempel in
kyrillischer Schrift mit dem Datum vom 17. August 2007 vorhanden.
Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu einzig, dass es sich dabei
um seine Papiere handle, er jedoch damit nicht gereist sei. Der
Reisepass sowie die Identitätskarte wurden von der (...) konfisziert
und bei den Asylakten hinterlegt.
K.
Mit Verfügung vom 9. April 2008 wurde der Beschwerdeführer von der
zuständigen Instruktionsrichterin aufgefordert, zu den erwähnten Vor-
kommnissen vom 14. November 2007 eine Stellungnahme einzurei-
chen.
L.
Mit Schreiben vom 14. April 2008 (Datum Poststempel: 22. April 2008)
nahm der Beschwerdeführer entsprechend Stellung und äusserte sich
wie folgt: Da er seinen alten Pass nicht zurückerhalten habe und die-
ser zwischenzeitlich abgelaufen sei, habe er im Juli 2007 seiner Mutter
eine Vollmacht ausgestellt - der Beschwerdeführer reichte eine Kopie
der Vollmacht ein -, damit sie ihm einen neuen Reisepass ausstellen
lassen könne, zumal der Zeitpunkt günstig gewesen sei, da in der Hei-
mat das Verfahren gegen ihn zeitbegrenzt eingestellt worden sei. Im
August 2007 habe er sich von der bulgarischen Botschaft unter dem
Namen seines Cousins Reisedokumente ausstellen lassen und sei da-
mit zur bulgarischen Grenze gereist, wo er von seiner Mutter seine
neuen Reisepapiere erhalten habe. Danach sei er direkt in die
Schweiz zurückgekehrt, da das heimatliche Verfahren gegen ihn wie-
der aufgenommen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Rechtsbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen und es sei die Undurchführbarkeit einer
vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat festzustellen, sind man-
gels entsprechender gegenteiliger Anordnungen in der angefochtenen
Verfügung gegenstandslos.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM würdigte die Vorbringen der Beschwerdeführenden, der
Beschwerdeführer sei aus politischen Gründen von 1997 bis 1999
während knapp 3 Jahren ohne Anklage in Haft gewesen, die Be-
schwerdeführerin sei während dieser Zeit von einem unbekannten
Mann vergewaltigt worden, und nach seiner Entlassung sei der Be-
schwerdeführer von den Behörden gewarnt worden, erneut politisch
tätig zu werden, wegen ungenügenden zeitlichen und sachlichen Kau-
salzusammenhangs zur Ausreise als nicht asylrelevant.
Das Gericht teilt hier die Ansicht der Vorinstanz, da diese Ereignisse
bei der Ausreise mehrere Jahre zurücklagen, und der Beschwerdefüh-
rer selbst zu Protokoll gab, dass er nach seiner Entlassung aus dem
Gefängnis noch zwei Mal von der Polizei vorgeladen worden sei, da-
nach wegen seiner politischen Ambitionen aber keinerlei Probleme
mehr gehabt habe (vgl. A 5, S. 10). Auch die Beschwerdeführerin gab
an, dass ihr nach der erwähnten Vergewaltigung nichts mehr passiert
sei (vgl. A 6, S. 9). Seinen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer
im Jahre 2002 oder 2003 im Ausland (in Prag) gearbeitet, kehrte dann
aber nach Bulgarien zurück (vgl. A 1, S. 5; A 5, S. 6); auch dies spricht
gegen eine weiterhin andauernde Gefährdung. Somit kann davon aus-
gegangen werden, dass die Beschwerdeführenden zum jetzigen Zeit-
punkt keine asylrelevante Verfolgung durch staatliche Organe aufgrund
der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu befürchten
haben.
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Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer in Bulgarien einen neuen
Reisepass und eine neue Identitätskarte ausstellen lassen, was zu-
sätzlich dafür spricht, dass er in seinem Heimatstaat von den Behör-
den nicht mehr gesucht und verfolgt wird.
4.2 Weiter machten die Beschwerdeführenden insbesondere geltend,
dass sie in den letzten Jahren immer häufigeren Diskriminierungen
ausgesetzt gewesen seien, welche seit dem Wahlerfolg der Ataka-Par-
tei im Jahre 2005 noch zugenommen hätten, und dass es für die
Roma somit immer schwieriger werde, in Bulgarien zu leben.
Hierzu stellt das Gericht fest, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführenden im Grundsatz nicht angezweifelt wird. Auch
in den vorliegenden Länderberichten zur Lage in Bulgarien wird über-
einstimmend erwähnt, dass ethnische Minderheiten wie die Roma in
Bulgarien teilweise diskriminiert werden, ihre Schulbildung und ihr all-
gemeiner Lebenstandard schlechter ist als bei der bulgarischen Mehr-
heit, und dass Berichte von gewaltsamen Übergriffen seitens der Poli-
zei und von rechtsnationalen Kreisen – vorab aus dem Umfeld der
auch von den Beschwerdeführenden erwähnten Ataka-Partei – be-
kannt sind. Hingegen kann nicht von einer flächendeckenden, staatlich
organisierten Verfolgung und Diskriminierung gegenüber den Roma
gesprochen werden. Vorab seit dem Beitritt Bulgariens zur Europäi-
schen Union (EU) im Jahre 2007 ist Bulgarien – auch auf Druck der
EU – bestrebt, die Situation der Roma im eigenen Land zu verbessern.
So wurde etwa ein nationaler Plan zur Bekämpfung von Diskriminie-
rungen verabschiedet, und durch finanzielle Unterstützung seitens der
EU konnten die Lebensbedingungen in verschiedenen Roma-Quartie-
ren verbessert werden (vgl. Amnesty International Report 2008 zu
Bulgarien; Balkan Investigative Reporting Network, Bericht vom 17.
Juli 2007; U.S Department of State, Country Reports on Human Rights
Practices – 2007 zu Bulgarien). Als Mitglied der EU darf Bulgarien zu-
dem als funktionierender Rechtsstaat angesehen werden, der willens
und fähig ist, rechtsgerichtete Übergriffe, etwa seitens der Anhänger
der Ataka-Partei, auf Minderheiten zu verfolgen und zu ahnden. Die
Beschwerdeführenden haben zwar die Übergriffe jeweils bei der Poli-
zei gemeldet, es jedoch unterlassen sich bei einer höheren Polizeiin-
stanz zu melden (vgl. A 5, S. 11). Es darf den Beschwerdeführenden
zugemutet werden, bei entsprechenden Übergriffen die staatlich
vorhandenen Polizei- und Justizorgane zur entsprechenden
Hilfeleistung vollumfänglich auszuschöpfen. Auch bezüglich der
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angeblich drohenden Zwangsversteigerung ihres Hauses haben die
Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sämtliche Rechtsmittel
auszuschöpfen und so ihre Rechte wahrzunehmen.
4.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde
vom 13. Mai 2006 sind nicht geeignet, eine andere Sicht der Dinge
herbeizuführen. Die Beschwerde wiederholt einzig und allein die be-
reits gemachten Aussagen in der Anhörung und bringt keine neuen
Vorbringen zum Tragen. Die eingereichten Beweismittel untermauern,
wie das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, Sachver-
halte ohne flüchtlingsrechtliche Relevanz.
Auch die Stellungnahme vom 14. April 2008 zum neu ausgestellten
Pass des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Einerseits
erscheint es fragwürdig, dass in einem EU-Staat ein entsprechender
Pass einer Drittperson ausgehändigt worden sein soll, und anderseits
kann der Beschwerdeführer keine überzeugenden Argumente liefern,
warum sein Pass zwei Eintragungen in kyrillischer Schrift enthält. Es
muss daher davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerde-
führer in Bulgarien aufgehalten hat, was ein starkes Indiz dafür ist,
dass die Situation in Bulgarien für die Beschwerdeführenden nicht so
prekär sein kann, wie in der Beschwerde erwähnt, da sich ein wirklich
Verfolgter nicht freiwillig zurück in den Verfolgerstaat begibt.
4.4 Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant im Sinne von Art.
3 AsylG sind. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abge-
lehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Bulgarien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Wie bereits erwähnt,
droht den Beschwerdeführenden keine Verfolgung mehr durch die bul-
garischen Behörden, und mögliche Probleme und Auseinandersetzun-
gen mit rechtsnationalen Anhängern reichen in ihrer Intensität nicht
aus, um unter Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK subsumiert zu werden.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bulgarien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
In Bulgarien herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine
Situation allgemeiner Gewalt vor. Bulgarien ist seit dem 1. Januar 2007
Mitglied der Europäischen Union und wurde vom Bundesrat in die Lis-
te der sogenannten “safe countries“ aufgenommen. Zwar sind, wie un-
ter E. 4.2 erwähnt, gewisse Repressionen gegenüber Minderheiten in
Bulgarien vorhanden, jedoch nicht in einem Ausmass, dass eine ent-
sprechende Rückkehr unzumutbar wäre.
Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die
Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Bulgarien sprechen würden. Bei
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den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein (...) jähriges,
gesundes Ehepaar, welches praktisch sein gesamtes Leben in Bulgari-
en verbracht hat. Zudem leben die beiden Kinder und die Mutter des
Beschwerdeführers in Bulgarien, welche immer noch über ein Haus in
(...) verfügt. Die Beschwerdeführenden waren beide in verschie-
densten Berufen tätig und sollten sich somit auch beruflich wieder inte-
grieren können. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass den Be-
schwerdeführenden sowohl die soziale als auch die wirtschaftliche Re-
integration gelingen sollte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit
auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Die Beschwerdeführenden sind jedoch gemäss Akten als bedürftig an-
zusehen und ihre am 13. Mai 2006 eingereichte Beschwerde war zu
jenem Zeitpunkt nicht als aussichtslos zu betrachten, weshalb den Be-
schwerdeführenden nun nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt wird, welche sie mit ihrer Beschwerde beantragt haben. Somit
werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben.
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Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG ist demgegenüber mangels sachlicher
Notwendigkeit abzuweisen, nachdem sich im vorliegenden Verfahren
weder übermässig komplexe Sachverhaltsfragen noch komplizierte
Rechtsfragen gestellt haben, die den Beizug eines Rechtsvertreters
als erforderlich hätten erscheinen lassen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwedeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie; per Kurier; Beilage: (...))
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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