B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5849/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 23. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. März 2015 anerkannte die Vorinstanz
ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
B.a Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 24. Juni 2015 bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau,
seinen vier Kindern und seinem Pflegekind (B._______), welches zugleich
seine Nichte sei.
B.b Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Ja-
nuar 2016 mit, dass das Abstammungsverhältnis nicht als festgestellt er-
achtet werden könne, und dass ihm vorgeschlagen werde, sich einem
DNA-Test zu unterziehen.
B.c Der DNA-Test ergab, dass bezüglich drei Kindern die geltend ge-
machte Vaterschaft erwiesen sei und beim vierten Kind (C._______) so-
wohl die Vaterschaft als auch die Mutterschaft ausgeschlossen werden
könne.
B.d Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz in einem Schreiben vom
15. April 2016 mit, dass C._______ das Kind einer Affäre sei und er bis
zum DNA-Test davon ausgegangen sei, dessen Vater zu sein.
B.e Der Beschwerdeführer führte in der Eingabe vom 8. Juni 2016 aus, so-
wohl C._______, als auch das Pflegekind B._______ hätten seit der Ge-
burt in der familiären Gemeinschaft von ihm und seiner Ehefrau gelebt und
er gehe somit davon aus, dass die Voraussetzungen für die Familienzu-
sammenführung erfüllt seien.
B.f Die Vorinstanz erteilte mit Verfügung vom 23. August 2016 der Ehefrau
und den drei leiblichen Kindern des Beschwerdeführers die Einreisebewil-
ligung zwecks Familienvereinigung.
C.
Die Vorinstanz bewilligte in einer separaten Verfügung vom 23. August
2016 – eröffnet am 26. August 2016 – die Einreise für C._______ und
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B._______ nicht und lehnte die Gesuche um Familienzusammenführung
ab.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. September 2016 gegen
diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Einreise von C._______
und B._______ sei zu bewilligen und die Gesuche um Familienzusammen-
führung seien gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2016 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
F.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlas-
sung ein. Sie hält dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerde-
führer am 7. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51
Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Tren-
nung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienver-
einigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
3.2 Unter den Begriff der minderjährigen Kinder fallen nicht nur gemein-
same minderjährige Kinder eines Ehepaars, sondern auch Kinder jedes
einzelnen Ehegatten wie etwa Stiefkinder oder Adoptivkinder (Botschaft
des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgeset-
zes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer, BBl 1996 II 69). Minderjährig ist, wer das 18. Le-
bensjahr noch nicht zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB). Die Minderjährigkeit
beurteilt sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht (Art. 1a Bst. d
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV
1, SR 142.311]; Botschaft, a.a.O., BBl 1996 II 69).
3.3 In BVGE 2015/29 wurde festgehalten, dass sich Art. 51 AsylG und im
Besonderen die Absätze 1 und 4 einer extensiven Auslegung entziehen
würde (E. 4.2.1) und der Kreis der Begünstigten abschliessend definiert
worden sei (E. 4.2.2). Mit der Aufhebung von Absatz 2 habe der Gesetzge-
ber den Kreis der Begünstigten des Familienasyls auf die ausdrücklich in
Absatz 1 genannten Personen, nämlich die Kernfamilie, beschränken wol-
len (E. 4.2.3).
3.4 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft, a.a.O.,
BBl 1996 II 70).
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4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
das Gesuch um Familienzusammenführung sei abzuweisen. Das Kind
C._______ sei nicht das Kind des Beschwerdeführers, weshalb die Vo-
raussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht gegeben seien. Beim
Kind B._______ handle es sich um ein Pflegekind. Es sei nicht vom Be-
schwerdeführer adoptiert worden und es liege keine Urkunde vor, welche
das Pflegeverhältnis regeln würde, weshalb auch hier die Voraussetzun-
gen für den Familiennachzug nicht gegeben seien.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es stimme, dass die bei-
den Kinder nicht von ihm abstammen würden. Sie hätten jedoch das ganze
Leben mit ihm und seiner Ehefrau verbracht und seien somit ihre Pflege-
kinder. Würde den Kindern eine Einreise verweigert werden, käme dies ei-
ner unzumutbaren Härte und Gefährdung ihres Lebens gleich, da sie al-
leine in Äthiopien zurückbleiben müssten.
4.3 Der vorinstanzlichen Argumentation ist zu folgen. Aus den Akten geht
hervor, dass es sich bei C._______ und B._______ nicht um die leiblichen
Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau handelt. Dies wird von
ihm auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. Indessen macht er implizit
geltend, bei den beiden Kindern handle es sich um Pflegekinder, welche
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG unter den Begriff der minderjährigen Kinder
fallen würden und damit anspruchsberechtigt seien. Unter Verweisung auf
BVGE 2015/29 ist eine solche Auslegung des Begriffs der minderjährigen
Kinder indes abzulehnen, da der Kreis der Begünstigten in Art. 51 Abs. 1
AsylG abschliessend definiert wurde und einer extensiven Auslegung nicht
zugänglich ist (vgl. E. 3.3). Das Gericht kommt deshalb mit der Vorinstanz
zum Schluss, dass die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzu-
sammenführung vorliegend nicht erfüllt sind.
5.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
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verfügung vom 29. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Pascal Waldvogel
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