B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5849/2019
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theiss,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung vom SEM 30. Oktober 2019 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – georgische Staatsangehörige – ersuchte am
21. September 2019 in der Schweiz um Asyl; sie wurde dem Bundesasyl-
zentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen.
B.
Am 27. September 2019 bevollmächtigte sie den ihr für das Verfahren im
Bundesasylzentrum zugewiesenen Rechtsvertreter gemäss Art. 102f ff.
AsylG (SR 142.31).
C.
Im Rahmen der Anhörung vom 14. Oktober 2019 brachte die Beschwerde-
führerin zur Begründung ihres Gesuchs vor, sie sei in C._______ geboren
und im Dorf D._______ in der de facto Republik Abchasien in Georgien
aufgewachsen. Im Zuge des Konfliktes zwischen der georgischen Regie-
rung und abchasischen Separatisten habe sie gemeinsam mit ihrem Mann,
von dem sie zwischenzeitlich geschieden sei, und den beiden Kindern Ab-
chasien verlassen und sich mit der Familie nach E._______ Georgien be-
geben und seither in Georgien gelebt. Als intern Vertriebene, welche aus
der de facto Republik Abchasien stamme, sei sie Benachteiligungen im All-
tag ausgesetzt gewesen. Dies insbesondere was den Zugang zu Wohn-
raum anbelange.
Die Beschwerdeführerin machte sodann medizinische Gründe für ihre An-
tragstellung in der Schweiz geltend. Sie habe seit einem Unfall vor 13 Jah-
ren erhebliche gesundheitliche Beschwerden. Trotz zahlreicher ärztlicher
Untersuchungen und Schmerztherapien während mehrerer Jahre habe
sich keine Besserung eingestellt. Eine Operation sei nicht durchgeführt
worden, weil solche Eingriffe für Flüchtlinge nicht von der Sozialhilfe ge-
deckt seien und sie sich diese Behandlung nicht habe leisten können. Da-
her habe sie sich entschieden, in die Schweiz zu reisen, um sich medizi-
nisch behandeln zu lassen. Sie wolle nach der Operation wieder in ihren
Heimatstaat zurückkehren. Sie sei am 21. September 2019 von Georgien
über Griechenland per Flugzeug in die Schweiz eingereist.
Zum Beweis der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre georgi-
sche Geburtsurkunde, ihren georgischen Pass, ihre georgische Karte für
intern Vertriebene (IDP), eine Kopie eines georgischen Arztberichts vom
19. August 2019 mit Übersetzung, eine Kopie der medizinischen Dokumen-
tation der Pflegeabteilung des BAZ B._______ vom 25. September 2019,
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eine Kopie eines medizinischen Aufgebots für eine (…)-Untersuchung und
Sprechstunde in der (…) Chirurgie und Traumatologie der Universitätsklinik
F._______ vom 11. Oktober 2019 ein.
D.
Am 18. Oktober 2019 wurde im Auftrag des SEM ein ärztlicher Bericht im
BAZ B._______ erstellt.
E.
Am 28. Oktober 2019 gab die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
Er nahm dazu mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 fristgerecht Stellung.
Er legte dar, dass sich die hilfsbedürftige Beschwerdeführerin im Fall der
Rückkehr in Georgien in einer existenziellen Notlage befinden würde. Sie
sei seit langem geschieden, habe in Georgien keine gesicherte Unterkunft
und könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht arbeiten. Eine
(…) könne sie sich in Georgien nicht leisten.
F.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 – gleichentags unter Aushändigung
der editionspflichtigen Akten eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin an. Den zu-
ständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
G.
Am 30. Oktober 2019 legte der Rechtsvertreter das Mandat nieder.
H.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 6. November 2019 (Da-
tum Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde und hat dabei sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ih-
rer Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl in der Schweiz und den
Verzicht auf eine Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme für die Dauer ihrer medizinischen Behandlung in der Schweiz be-
antragt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungsentscheids urteilt das Gericht
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund-
sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
4.3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Nachteile nicht asylrelevant im Sinne
von Art. 3 AsylG seien. Zwar stellte sie nicht in Abrede, dass intern Vertrie-
bene (IDP), welche aus der de facto Republik Abchasien stammten, Be-
nachteiligungen im Alltag ausgesetzt sein könnten; sie verneinte indes eine
gezielte Verfolgung. In Georgien erhielten diese Personen den IDP-Status
und damit gleichen Zugang zu Bildung, zum Gesundheitswesen und zur
Sozialhilfe wie andere Bürger. Zudem wies das SEM daraufhin, dass der
Bundesrat angesichts der innenpolitischen Lage Georgien per 1. Oktober
2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
erklärt habe. Im vorliegenden Fall seien aus den Akten keine Hinweise er-
sichtlich, die geeignet wären, diese Regelvermutung der relativen Verfol-
gungssicherheit umzustossen.
4.4 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch-
tenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht asylrelevant sind. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen verwiesen
werden. Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen der Vorinstanz
denn auch nichts Stichhaltiges entgegen. Die von der Beschwerdeführerin
erwähnten Benachteiligungen sind nicht geeignet, die für den verfolgungs-
sicheren Staat Georgien geltende Regelvermutung der relativen Verfol-
gungssicherheit umzustossen.
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Seite 6
4.5 Demzufolge hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhalts-
punkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.
6.2.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand
beruft, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK – soweit das Verbot der
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend – der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.
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Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit
dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama-
lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7
E. 6).
6.3 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest,
dass in Georgien die notwendige medizinische Behandlung und ein Sozi-
alhilfeprogramm zur Verfügung stünden, womit eine menschenwürdige
Existenz auch im konkreten Fall gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin
habe ihre medizinischen Probleme bereits in Georgien behandeln lassen
und habe weiterhin Zugang zu dieser medizinischen Versorgung. Gemäss
dem ärztlichen Bericht des BAZ B._______ vom 18. Oktober 2019 leide die
Beschwerdeführerin an einer (…), einer (…) und einer (…). Gemäss dem
Arztbericht bestünde zudem Verdacht auf eine (…). Trotz mehreren ge-
sundheitlichen Beschwerden, handle es sich im Fall der Beschwerdeführe-
rin nicht um lebensbedrohliche Krankheiten, welche eine akute medizini-
sche Behandlungen benötigten. Zudem gehe aus dem ärztlichen Bericht
hervor, dass sie sich trotz der genannten Krankheiten in einem guten ge-
sundheitlichen Allgemeinzustand befände. Da auch keine anderen indivi-
duellen Gründe gegen eine Wegweisung sprächen, erweise sich der Voll-
zug als zulässig und auch als zumutbar.
6.4 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zu bestätigen. In der Be-
schwerde werden keine neuen Umstände vorgetragen, welche an den Er-
wägungen des SEM etwas zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat in der
angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt und mit aktuellen Quellen
belegt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien gewähr-
leistet ist. Die Beschwerdeführerin selbst hat angegeben, in Georgien seit
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Seite 8
längerer Zeit wegen der bereits im Heimatstaat diagnostizierten (…) in me-
dizinischer Behandlung gewesen zu sein, letztmals vier Wochen vor ihrer
Ausreise (vgl. act. 14, F62). Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin die Behandlung, falls nötig, wiederaufnehmen kann. Der (…) und die
(…) sind in Georgien ebenfalls behandelbar (vgl. Beweismittel 8, Arztbe-
richt für Bundesasylzentren, Ziff. 5.2). Soweit sie geltend macht, sie müsse
die Kosten der ärztlichen Behandlung selbst tragen, entspricht dieses Vor-
bringen nicht dem Kenntnisstand des Gerichts. Vielmehr hat sich der Zu-
gang zur medizinischen Behandlung in den vergangenen Jahren deutlich
verbessert, dies insbesondere seit der Einführung des neu organisierten,
staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal
Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013. Das Gesundheitssystem
wurde seither stets weiter ausgebaut. Hatten 2012 nur rund 40 Prozent der
Bevölkerung Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversorgung,
waren es bis Ende 2013 bereits mehr als 90 Prozent (vgl. World Health
Organization (WHO), Georgia’s health financing reforms show tangible be-
nefits for the population,
gia/news/news/2015/07/georgiashealth-financing-reforms-show-tangible-
benefits-for-the-population, [abgerufen am 12.11.2019]; ,
Society benefits from Government healthcare program, 02.09.2014,
, [abgerufen am 12.11.2019]). Über-
dies existiert in Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für
Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversiche-
rung einschliesst (vgl. Urteil des BVGer E-2340/2019 vom 22. Mai 2019
E. 6.3 und E. 6.6 m.w.H.). Demnach geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass für die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat die Mög-
lichkeit besteht, sich einer adäquaten medizinischen Behandlung zu unter-
ziehen. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr in Gefahr geraten würde, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes ausgesetzt zu werden. Der bedauerliche Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen
(vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1232/2019 vom 22. März 2019
E. 6.2.5, mit weiteren Hinweisen).
6.4.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
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Seite 9
6.5
6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.5.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehal-
ten hat, spricht die in Georgien herrschende politische Lage nicht gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.5.3 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland schliessen. Die Beschwerde-
führerin verfügt über Berufserfahrung (vgl. act. 14, F34 ff.) sowie über ein
soziales und familiäres Beziehungsnetz, insbesondere leben ihre erwach-
senen Kinder im Heimatsaat (vgl. act. 9, Ziff. 1.14; act. 14, F8 ff.). Die Be-
schwerdeführerin wurde bereits vor ihrer Ausreise staatlich unterstützt (vgl.
act. 14, F40, F97, F111). Die Beschwerdeführerin hat überdies nach eige-
nen Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise bei ihrer Schwiegermutter gelebt
(vgl. act. 14, F31). Es ist zudem nicht anzunehmen, dass ihr im Falle des
Bedarfs eine Unterstützung bei der Suche nach einer eigenen Wohnung
von staatlicher Seite versagt würde. Es ist daher – in Übereinstimmung mit
den vorinstanzlichen Erwägungen – davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situ-
ation geraten wird, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur
Annahme der Unzumutbarkeit führen. Auch die vorgebrachten medizini-
schen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht von solcher Schwere,
als dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine medizinische
Notlage geraten würde. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann
zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei-
matland nicht zur Verfügung steht. Dabei wird als notwendig die allgemeine
und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleis-
tung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E.
9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist an dieser
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Seite 10
Stelle auf die Möglichkeit eines Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe
hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
6.5.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5849/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überwiesen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
Versand: