Abtei lung V
E-5850/2007/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, Algerien,
vertreten durch Ursula Singenberger, SWISS-EXILE,
Murtenstrasse 41, 2502 Biel/Bienne,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, neu Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 7. August 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5850/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
im September 2001 verliess, am 26. Januar 2002 in die Schweiz ein-
reiste und am 28. Januar 2002 ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFF das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. April 2002 ab-
wies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Verfügung des BFF mangels Anfechtung durch den Be-
schwerdeführer in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid der Jugendanwaltschaft
B._______ vom 4. Juni 2002 wegen mehrfachen Diebstahls zu zehn
Tagen Einschliessung bedingt, bei einer Probezeit von einem Jahr, und
mit Entscheid vom 4. Juli 2002 wegen mehrfachen Reisens ohne
gültigen Fahrausweis zu zwei Tagen Einschliessung bedingt, bei einer
Probezeit von einem Jahr verurteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts C._______
vom 5. Mai 2004 wegen Verbrechen gegen das Bundesgesetz über die
Betäubungsmittel und Übertretung des Bundesgesetzes über die
Betäubungsmittel zu zwei Jahren und 9 Monaten Zuchthaus, abzüglich
497 Tagen Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 1'000.--
verurteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 19. November 2005 beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch einreichte, welches dieses mit Verfügung
vom 2. Dezember 2005 abwies,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) erhob, welche auf diese mit Urteil vom 26. Januar 2006 mangels
Leistung des einverlangten Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 23. März 2006 ein zweites Wiederer-
wägungsgesuch beim BFM einreichte und die Vorinstanz dieses Ge-
such mit Verfügung vom 20. April 2007 abwies, die Verfügung vom 26.
April 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
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dass diese Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2007 ein drittes Wiedererwä-
gungsgesuch beim BFM einreichte, welches dieses mit Verfügung vom
7. August 2007 - eröffnet am 9. August 2007 - erneut abwies, die Ver-
fügung vom 26. April 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte
und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2007
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde einreichte und sinngemäss beantragte, er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen, der Vollzug der Wegweisung sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen und es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen
geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei zum Chistentum kon-
vertiert und leide an einer chronischen paranoiden Schizophrenie
(ICD: F20.0),
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Septem-
ber 2007 den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte, das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und dem Be-
schwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 1'200.-- setzte,
dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am
26. September 2007 fristgerecht leistete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 eine
Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Alge-
rien: Diskriminierung bei Übertritt vom Islam zum Christentum und
Möglichkeit der Behandlung von Schizophrenie einreichte,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern kei-
ne Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass dazu Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gehören und das Bundesverwaltungsge-
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richt in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betref-
fend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht,
dass sie sich indessen aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Um-
stand ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über
Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel er-
griffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die
mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenste-
hen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa ),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
vom 3. September 2007 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff.
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid summa-
risch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Ver-
fahren),
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde ange-
rufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in
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wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der
ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass der Sinn der Wiedererwägung nicht die erneute rechtliche Würdi-
gung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten
Sachverhalts ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1999
Nr. 4 E. 5a S. 24 f.),
dass, nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt
hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, das Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen hat, ob die Vorinstanz das Gesuch zu
Recht abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer vorliegend die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bestreitet,
dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung auch verzich-
tet wird, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt, eine solche angesichts der im Hei-
matland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
se einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen wer-
den kann (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfah-
ren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, es lägen
keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. April
2002 beseitigen könnten,
dass der angeblich plötzliche Glaubenswechsel zum Christentum un-
wahrscheinlich und konstruiert erscheine,
dass die geltend gemachte Schizophrenie in Algerien adäquat behan-
delt werden könne, es Medikamente mit Depotwirkung gebe, die be-
reits in der Schweiz angewendet werden könnten, damit einem erneu-
ten Krankheitsausbruch entgegengewirkt und dem Beschwerdeführer
eine Reserve an Medikamenten mitgegeben werden könne,
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dass es angesichts der ethnischen Grundverpflichtungen eines Arztes
unwahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer wegen seines
Glaubenswechsels in Algerien nicht behandelt werden könne,
dass in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, der Beschwerdefüh-
rer sei auf Medikamente und eine Therapie bei einem Psychiater
angewiesen, der Zugang zu den medizinischen Institutionen und den
erforderlichen Medikamenten in Algerien sei jedoch mehr als fraglich,
zumal der Beschwerdeführer aufgrund des herrschenden Krankenkas-
sensystems die entstehenden Kosten selber tragen müsste, was er in-
des nicht könne, da es nach so langer Landesabwesenheit schwer sei,
wieder Arbeit zu finden, und seitens seiner Familie aufgrund seines
nunmehr christlichen Glaubens mit einem Ausschluss zu rechnen sei,
er somit weder über finanzielle Mittel noch über ein Beziehungsnetz
verfüge,
dass überdies fraglich sei, ob ein muslimischer Psychiater einen Chris-
ten behandeln würde,
dass er als Konvertierter in seinem Heimatstaat als Verräter betrachtet
werde und mit massivsten staatlichen Diskriminierungen zu rechnen
hätte,
dass vorweg festzustellen ist, dass gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts sowie der vom Beschwerdeführer einge-
reichten Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) die Kon-
version eines Muslims zum Christentum in Algerien nicht unter Strafe
steht,
dass der Beschwerdeführer betreffend seine Konversion nicht geltend
macht, er habe diese mit einer gottesdienstlichen Handlung (z. B. Tau-
fe) vollzogen und seinen Religionswechsel sei in seinem Heimatland
offiziell bekannt geworden,
dass auch sonst keine offiziellen Dokumente vorliegen, welche die be-
hauptete Konversion belegen würden, mithin der Beschwerdeführer
aus dem Schreiben seiner Bekannten D._______ vom 22. Juni 2007
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben von D._______
zusammen mit ihr gelegentlich bei einem pensionierten
Pastorenehepaar bete, er demnach offenbar nicht an
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gottesdienstlichen Handlungen in einer Kirche teilnimmt und mithin
seinen Glauben auch im Heimatland im persönlichen Gebet wie hier in
der Schweiz ausüben kann, sofern es ihm ein Bedürfnis ist,
dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund bei einer Rück-
kehr, entgegen seiner Ansicht, nicht damit rechnen muss, aufgrund
seiner jetzigen Nähe zum Christentum von seiner Familie verstossen
oder seitens des Staates im Sinne des Asylgesetzes benachteiligt zu
werden,
dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen wer-
den muss, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei-
matland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete,
rasch eintretende und lebensgefährdende Beeinträchtigung der Ge-
sundheit des Betroffenen ergibt,
dass noch keine Unzumutbarkeit vorliegt, wenn im Heimatstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. hierzu die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Schreiben von Dr.
med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
22. Juni 2007 an einer chronischen Schizophrenie mit einem he-
bephrenen Anteil leide, er auf eine lebenslängliche, indes nicht eng-
maschige Therapie angewiesen sei und eine Rückkehr in den Heimat-
staat vor allem aus sozialmedizinischen Überlegungen unverantwort-
lich sei, da der Beschwerdeführer in seiner jetzigen Wohngemeinde Be-
ziehungen zu einem christlichen Ehepaar und einer Freundin pflege,
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Alge-
rien die notwendigen medizinischen Institutionen, das fachlich ausge-
bildete Personal sowie die notwendigen Medikamente zur Behandlung
von psychisch erkrankten Personen vorhanden sind, wenn auch nicht
auf demselben Niveau wie in der Schweiz,
dass namentlich sechs universitäre Krankenhäuser, darunter auch
dasjenige am ehemaligen Wohnort des Beschwerdeführers in Blida,
über psychiatrische Abteilungen verfügen, sodann zehn Krankenhäu-
ser auf Psychiatrie spezialisiert sind und rund 400 Psychiater im priva-
ten und öffentlichen Gesundheitswesen tätig sind,
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dass vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass
in Algerien Tausende von Christen leben, der Beschwerdeführer nicht
zu befürchten hat, als Christ nicht behandelt zu werden,
dass weiter nach den Erkenntnissen des Gerichts die Behandlung psy-
chischer Erkrankungen Bestandteil der medizinischen Grundversor-
gung in Algerien ist,
dass in Algerien Personen, die nicht arbeiten und daher nicht kranken-
versichert sind, als mittellos betrachtet und die Kosten für ihre medizi-
nische Behandlung aus dem staatlichen Budget bezahlt werden,
dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch auf die finanzielle
Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könnte,
dass er sodann durch seinen Arzt in der Schweiz auf die Rückkehr
vorbereitet werden kann,
dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz
nur über wenige soziale Bindungen verfügt, er demgegenüber in sei-
nem Heimatland die doch prägende Kindheit und Jugend verlebt hat,
seine Familie dort lebt und er dort sozialisiert war,
dass der Beschwerdeführer demnach über ein soziales Beziehungs-
netz in Algerien verfügt, welches ihn bei der Reintegration und bei der
Behandlung seiner Krankheit unterstützen kann,
dass somit weder die geltend gemachte Konversion noch die Erkran-
kung des Beschwerdeführers gegen einen Vollzug der Wegweisung
sprechen, mithin an diesem Schluss die eingereichte Analyse des SFH
vom 3. Oktober 2007 nichts zu ändern vermag,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass aus wiedererwägungs-
rechtlicher Sicht keine Gründe vorliegen, welche es rechtfertigen wür-
den, auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 14a
Abs. 4 ANAG zu schliessen,
dass bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob dem Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner bisherigen Verurteilungen in der Schweiz eine vor-
läufige Aufnahme auch aufgrund des Ausschlussgrundes gemäss Art.
14a Abs. 6 ANAG verwehrt bleibt,
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dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art.
106 AsylG), die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 26. Sep-
tember 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu ver-
rechnen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- G._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
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