B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5850/2016
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsangehöriger und hatte seinen
letzten regulären Wohnsitz in B._______. Eigenen Angaben zufolge ver-
liess er sein Heimatland am 15. Juni 2014 und gelangte über den Sudan
und Libyen auf dem Seeweg nach Italien. Von dort sei er mit Hilfe eines
Schleppers nach Frankreich gefahren und nach einem längeren Aufenthalt
in Calais am 19. September 2014 in die Schweiz eingereist, wo er am
22. September 2014 um Asyl nachsuchte. Gleichentags wurde er per Zu-
fallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am
25. September 2014 befragte ihn die Vorinstanz im Rahmen der Befragung
zur Person (BzP) in Begleitung seiner Rechtsvertretung summarisch zu
seinen Asylgründen. Am 10. Februar 2015 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, dass er ins erweiterte Verfahren überwiesen werde,
weil weitere Abklärungen nötig seien. Am 11. Juni 2016 erfolgte sodann
eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen.
B.
Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei ethnischer Oromo und habe in seinem Heimatstaat nach
Abschluss seiner Schulausbildung als Lastwagenchauffeur gearbeitet. Auf-
grund einer Demonstrationsteilnahme sei er im Jahr 2005 für einen Monat
in Haft gekommen. Am 28. und 29. April 2014 habe er spontan erneut an
Kundgebungen teilgenommen, an welchen für eine Selbstverwaltung von
Oromo-Gemeinschaften demonstriert worden sei. Im Verlaufe dieser De-
monstrationen sei es zu heftigen Auseinandersetzungen mit der Polizei
und grossen Sachschäden gekommen. Wie viele andere sei er am 29. April
2014 inhaftiert worden und vier Tage in einem Camp namens C._______
festgehalten worden, wo er geschlagen worden sei und nichts zu trinken
und essen bekommen habe. Nach vier Tagen sei er nach der Registrierung
seiner Personalien freigekommen. Nach einiger Zeit habe er erfahren, dass
Freunde von ihm verhaftet worden seien, weshalb er Angst bekommen
habe und nach C._______ zu Angehörigen gegangen sei, um sich zu ver-
stecken. Er habe ausserdem erfahren, dass er öffentlich zur Verhaftung
ausgeschrieben worden sei, weil man ihn verdächtigt habe, zu Ginbot 7
beziehungsweise zur Oneg zu gehören.
C.
Mit Verfügung vom 18. August 2016 – eröffnet am 25. August 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht und wies sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung und
den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 22. September 2016 (Poststempel 23. September 2016)
focht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 18. August
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in der Hauptsache
die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 18. August 2016, die Anerken-
nung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zudem
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese
zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei der Beschwerde-
führer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Schliesslich
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).
3.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt damit, aufgrund
der widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben des Beschwerde-
führers sei nicht glaubhaft, dass nach seiner Inhaftierung vom 29. April
2014 bis zum 2. Mai 2014 öffentlich nach ihm gefahndet worden sei. Dass
der Beschwerdeführer womöglich inhaftiert worden sei, sei nicht asylrele-
vant, weil es sich dabei nach seinen Angaben um eine Masseninhaftierung,
und nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme ge-
handelt habe. Auch die Inhaftierung im Jahr 2005 sei aufgrund des man-
gelnden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zur Flucht nicht
asylrelevant.
3.4 In der Eingabe vom 22. September 2016 macht der Beschwerdeführer
geltend, er werde als Angehöriger der Volksgruppe der Oromo von der Re-
gierung unterdrückt; die Ländereien der Oromo würden an reiche Investo-
ren verkauft und die Bauern seien in ihrer Existenz bedroht. Deshalb habe
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er sich an den Demonstrationen beteiligt. Seines Erachtens bestünden ge-
nügend Hinweise darauf, dass er die aufgeführten Ereignisse selbst erlebt
habe.
3.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren
sind offensichtlich nicht geeignet, die fundierten Ausführungen der Vo-
rinstanz in Frage zu stellen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht nach
Prüfung der Akten davon aus, dass die Inhaftierungen des Beschwerde-
führers im Jahr 2005 und im Jahr 2014 nicht asylrelevant sind. Diesbezüg-
lich kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen wer-
den. Wie die Vorinstanz kommt das Bundesverwaltungsgericht weiter zum
Schluss, dass seine Darstellung der behördlichen Fahndung nach ihm
nicht glaubhaft ist. Tatsächlich sind seine Schilderungen von massiven Wi-
dersprüchen durchsetzt: So machte er in der BzP geltend, nach der viertä-
gigen Haft sei er nach der Aufnahme seiner Personalien freigelassen wor-
den und habe seine Arbeit wieder aufgenommen (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, A12/12, F 7.01 und 7.02). Erst nachdem er erfahren habe, dass
ein Freund festgenommen worden sei, sei er nach C._______ geflüchtet
(a.a.O.). In der Bundesanhörung behauptet er hingegen, er sei nach vier
Tagen bewusstlos ins Spital eingeliefert worden und sei von dort direkt
nach C._______ geflüchtet (vgl. Akten des Asylverfahrens, A32/20, F 71).
Undurchsichtig sind auch seine Angaben zum eigentlichen Fluchtmotiv:
Einmal sagt er, er habe bereits während der viertägigen Inhaftierung be-
schlossen, das Land zu verlassen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A32/20,
F 60), ein andermal, er habe den Fluchtentschluss erst gefasst, als er er-
fahren habe, dass er öffentlich zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/12, F 7.02). Auch unabhängig von die-
sen Widersprüchen erscheinen die Erzählungen des Beschwerdeführers
konstruiert. So ist wenig glaubhaft, dass die äthiopischen Behörden ihn
ohne Aufsicht ins Spital bringen sollten (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A32/20, F 63), nur um ihn wenige Tage später zur Festnahme auszuschrei-
ben. Aus den Akten ergeben sich überdies keinerlei Hinweise, dass die
äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer
entwickelt haben könnten, zumal er nie in einer politischen Partei tätig ge-
wesen ist, und sich – abgesehen von gelegentlichen Teilnahmen an De-
monstrationen mit einer Vielzahl von Teilnehmern – auch nie politisch be-
tätigt hat. Schliesslich wäre zu erwarten, dass er eine öffentliche Haftaus-
schreibung auf die eine oder andere Weise zumindest dokumentarisch be-
legen könnte, was nicht der Fall ist.
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3.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylge-
such folgerichtig abgelehnt hat.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
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verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthi-
opien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.5 Was die allgemeine Lage in Äthiopien anbelangt, ist festzustellen, dass
dort weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu
bezeichnen ist.
5.6 Darüber hinaus sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte.
Dem Beschwerdeführer werden seine Schulbildung und die Berufserfah-
rung als langjähriger und erfolgreich tätiger Lastwagenchauffeur in Äthio-
pien (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/12, F 1.17.04; A32/20, F 36-44)
beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein. In Anbetracht dessen,
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dass sich verschiedene Familienangehörige in Äthiopien aufhalten (gl. Ak-
ten des Asylverfahrens, A12/12, F 3.01), darf von einem tragfähigen Bezie-
hungsnetz ausgegangen werden, welches ihm bei der Wiedereingliede-
rung behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände als zumutbar.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
5.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit
ist eine der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem
Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
7.4 Die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und
um Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den
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Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen, sind infolge des direkten Entscheides in
der Hauptsache gegenstandslos geworden, zumal vorsorgliche Massnah-
men durch das Bundesverwaltungsgericht als solche nur für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten können. Aufgrund der Akten ist
im Übrigen nicht von einer Datenweitergabe auszugehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: