B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5850/2018
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(verkürzte Beschwerdefrist / Testphase);
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Hei-
matland zuletzt am (…) 2018 und sei über Spanien, Portugal und Frank-
reich am 28. Mai 2018 in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag reichte er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch ein und
wurde anschliessend per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrensze-
ntrums (VZ) C._______ zugewiesen. Am 30. Mai 2018 beauftragte der Be-
schwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende im Testbetrieb des VZ C._______ mit der Wahrung seiner Rechte.
A.b Am 31. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner
Person befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A11/7) und am
12. Juni 2018 fand das persönliche Dublin-Gespräch statt (Protokoll in den
SEM-Akten: A14/4).
A.c Jeweils in Anwesenheit einer Rechtsvertretung erfolgte am 3. Septem-
ber 2018 die Erstbefragung (Protokoll in den SEM-Akten: A28/23) und am
26. September 2018 (Protokoll in den SEM-Akten: A32/9) die Anhörung.
Im Rahmen seiner Befragungen begründete der Beschwerdeführer sein
Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei marokkanischer Staatsangehö-
riger arabischer Ethnie, in D._______ geboren und habe mit seiner Familie
in E._______ gewohnt. In seiner Kindheit beziehungsweise als junger Er-
wachsener sei er mehrfach Opfer sexueller Übergriffe geworden und vor
allem deswegen habe er seither psychische Probleme. Im Alter von (…)
Jahren habe er Marokko erstmals verlassen und sei nach Italien, Griechen-
land und in die Türkei gereist. Im Jahr 2012 sei er in sein Heimatland zu-
rückgekehrt, um seine Familie zu besuchen. Zwischen 2012 und 2014 sei
er über die Türkei, Griechenland und Deutschland nach Schweden gelangt
und im (…) 2016 sei er von Finnland nach Marokko zurückgeschafft wor-
den.
Nach seiner Rückkehr aus Finnland sei er Atheist geworden und habe dies
vertraulich seinem Kollegen erzählt. Dieser habe die Leute in einem Quar-
tier von E._______ darüber informiert, weshalb er (Beschwerdeführer) ver-
stossen, als Verräter bezeichnet, bedroht, bespuckt und einmal sogar mit
einem Messer angegriffen worden sei. Dank der finanziellen Rückkehrhilfe
von Finnland habe er (Beschwerdeführer) auf einem Markt im Zentrum be-
ziehungsweise ausserhalb von E._______ einen (…) betrieben. Im (…)
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2016 seien korrupte Beamte der marokkanischen Regierung innerhalb we-
niger Tage insgesamt drei Mal beim Marktplatz vorbeigekommen und hät-
ten ihm sowie anderen Händlern verboten, die Waren auf dem Platz zu
verkaufen und diese anschliessend beschlagnahmt. Nach dem dritten Mal
habe er sich mit einem Messer selbst Verletzungen zugefügt und versucht,
sich anzuzünden. Im (…) 2017 habe er die Missstände (beschädigte Stras-
sen, Müll auf dem Markt und Beschlagnahmungen) in seinem Heimatland
gefilmt beziehungsweise habe er damit bereits vor dem dritten Vorfall be-
gonnen. Er habe die Vorfälle kritisch kommentiert und die Videos auf Fa-
cebook gestellt. Daraufhin hätten die Behörden ihm drei Leute geschickt,
die ihn aufgefordert hätten, damit aufzuhören respektive wisse er nicht, ob
die Behörden je von seinen Aufnahmen erfahren hätten. Zu einem späte-
ren Zeitpunkt hätten ihn fünf Personen angesprochen, geschlagen, mit
dem Tod bedroht und ihn aufgefordert, den Marktplatz zu verlassen. Auch
sein Bruder sei alsdann verfolgt worden. Anschliessend habe er sich ab
etwa (…) 2017 für ein Jahr lang in F._______ versteckt, bis er ausgereist
sei, weil er vor jedem Angst gehabt habe, der ihn angestarrt habe.
Zwischen (…) und (…) 2017 habe er sich in der Türkei und Griechenland
aufgehalten, sei dann jedoch nach Marokko zurückgeschickt worden, wo
er sich bis zu seiner letzten Ausreise in F._______ aufgehalten habe.
Schliesslich sei er, aus Angst, weiter verfolgt zu werden, im (…) 2018 mit
dem Kajak erneut nach Europa geflüchtet.
Hinsichtlich der persönlichen Umstände führte der Beschwerdeführer aus,
er habe während sieben Jahren die Schule besucht. Einen Beruf habe er
nicht erlernt, allerdings sei er im (…) tätig gewesen und habe in F._______
den (…) geholfen. Seine Eltern, Geschwister sowie mehrere Tanten und
Onkel lebten in Marokko. Ein Onkel und eine Cousine wohnten in
G._______, ein Onkel in H._______ sowie ein Onkel, zwei Tanten und eine
Cousine in I._______. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer anläss-
lich des Dublin-Gesprächs vor, er habe keine schwerwiegende Krankheit,
habe aber Nerven- und Atmungsprobleme. Im Rahmen der Erstbefragung
gab er an, es gehe ihm körperlich gut und mit der anlässlich des Dublin-
Gesprächs erwähnten ärztliche Konsultation habe er sich versichern wol-
len, dass er nicht an Hepatitis C oder Aids leide; die Untersuchungen seien
negativ verlaufen. Seither sei er nicht mehr zum Arzt gegangen.
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Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Der Be-
schwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätsdokumente zu den Ak-
ten.
A.d In seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 zum Verfügungsentwurf
teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM mit, der Be-
schwerdeführer werde eine externe Rechtsberatungsstelle aufsuchen, um
mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen.
B.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 – eröffnet gleichentags – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein
Asylgesuch vom 28. Mai 2018 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 12. Oktober 2018 an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die
Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sowie zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstwei-
len in der Schweiz abwarten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. Septem-
ber 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art.
112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vo-
rinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft,
weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Sie erwog dazu insbesondere, die Ausführungen des Beschwerdeführers
zu den Beschlagnahmungen auf dem Marktplatz von E._______ seien
vage und stereotyp ausgefallen. Obwohl er erklärt habe, er kenne diesen
Ort besonders gut, sei es ihm trotz mehrfachen Nachfragen nicht gelungen,
einen optischen Eindruck des Marktes zu vermitteln, und er habe sich hin-
sichtlich des Standortes widersprochen. Da der Beschwerdeführer auf Ver-
allgemeinerungen ausgewichen sei, entstehe vielmehr der Eindruck, er
habe medial gut dokumentierte Ereignisse, wie jene des getöteten Fischers
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oder der Selbstverbrennung, welche als Startschuss für den arabischen
Frühling gälten, in seine Ausführungen eingebaut. Infolgedessen sei auch
unglaubhaft, dass er die Missstände in Marokko gefilmt und auf Facebook
veröffentlicht habe, sowie dass er daraufhin mehrfach bedroht und verfolgt
worden sei. Ohnehin seien die diesbezüglichen Aussagen unsubstantiiert
und konfus ausgefallen. So bleibe etwa unklar, wie er vorgehabt habe, die
Videos als Beweismittel einzureichen. Denn einerseits habe er angegeben,
er habe diesbezüglich mit seinen Kollegen Kontakt aufgenommen, ande-
rerseits habe er gesagt, die Videos nur online gestellt zu haben, seine
Freunde hätten diese gar nie aufbewahrt. Darüber hinaus habe er sich wi-
dersprochen, indem er mehrfach erklärt habe, er wisse nicht, ob die Behör-
den von seinen Aufnahmen wüssten, andernorts jedoch angegeben habe,
er sei deswegen verfolgt worden. Ferner habe sich der Beschwerdeführer
zur Handlungsabfolge widersprüchlich geäussert. Einmal habe er ausge-
führt, vor dem dritten Zwischenfall auf dem Markt mit Filmen begonnen zu
haben, und ein anderes Mal habe er angegeben, seine Aufnahmen seien
eine Folge dieses dritten Vorfalles gewesen.
Im Weiteren seien auch die Aussagen zu den Angriffen im Zusammenhang
mit der angeblichen Konfessionslosigkeit äusserst vage. Zudem sei nicht
nachvollziehbar, dass er Marokko aus Angst vor den Personen verlassen
habe, die von seinem Atheismus gewusst hätten. Denn er habe in den An-
hörungen nicht geltend gemacht, ausserhalb von E._______ wegen seiner
Konfessionslosigkeit Probleme erhalten zu haben; dies, obwohl er nach
dem Verlassen von E._______ noch während rund einem Jahr in Marokko
verblieben sei. In der Erstbefragung habe er sogar wiederholt verdeutlicht,
dass es sich bei diesen konfessionsbedingten Problemen um ein auf sein
Quartier beschränktes lokales Phänomen gehandelt habe. Zudem habe
der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nie erwähnt, dass er mit Stei-
nen beworfen worden sei, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben
zu erachten sei.
Schliesslich seien auch die geltend gemachten sexuellen Übergriffe über-
wiegend unglaubhaft, da der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben
gemacht habe zum Zeitpunkt, zur Anzahl der Vorkommnisse sowie zur Art
der Übergriffe. Ferner habe er diese angeblichen Ereignisse wiederum nur
sehr vage und oberflächlich beschrieben.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, es sei ihm aktuell leider nicht möglich, die Widersprüche zu ent-
kräften. Im Weiteren führt er sinngemäss aus, die Anforderungen an die
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Glaubhaftmachung der Vorinstanz seien zu hoch. Im Übrigen spreche
schon der Umstand, dass er die gefährliche Fluchtroute über das Mittel-
meer in Kauf genommen habe für die Glaubhaftigkeit der Verfolgung in Ma-
rokko.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
genügen. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1) kann – mit den nachfolgenden
Ergänzungen – zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Die pauschalen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht ge-
eignet, die vom SEM ausführlich dargelegten Ungereimtheiten zu widerle-
gen, zumal der Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Argumenten
nicht konkret Stellung nimmt. Ferner führte das SEM weitestgehend zu
Recht aus, die angeblichen Asylvorbringen seien vage beschrieben wor-
den. Diesbezüglich fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer in der Lage
war, die erste Etappe seiner Flucht mit dem Kajak, welches gekentert sei,
äusserst lebensnah zu erzählen (vgl. A28 F113); dies in auffälligem Gegen-
satz zu seinen Kern-Asylvorbringen. Angesichts der deutlich detaillierteren
Schilderung des Vorfalles mit dem Kajak, die insbesondere auch Realzei-
chen enthält, ist nicht auszuschliessen, dass sich der Vorfall mit dem Kajak
tatsächlich ereignet hat. Ihm kommt jedoch offensichtlich keine Asylrele-
vanz zu. Festzuhalten ist schliesslich, dass das Gericht nicht gänzlich aus-
schliesst, dass der Beschwerdeführer als Kind sexuelle Übergriffe erlitten
hatte, sind doch die entsprechenden Vorbringen nicht gänzlich ohne Real-
zeichen (vgl. u.a. A32 F31f.). Auch sie sind aber offensichtlich, bereits auf-
grund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen diesen
möglicherweise erfolgten Übergriffen und der Ausreise des Beschwerde-
führers, nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Der pauschale Einwand
dann, die Anforderungen der Vorinstanz an die Glaubhaftmachung seien
zu hoch, ist offensichtlich ebenso unbegründet, wie der Hinweis, ohne asyl-
rechtlich erhebliche Bedrohung hätte er die gefährliche Fluchtroute nicht in
Kauf genommen.
Inwiefern, der Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt worden
sei, begründet der Beschwerdeführer nicht; solches ist auch nicht ersicht-
lich. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung ist somit abzuweisen.
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Die Einwände auf Beschwerdestufe sind folglich nicht geeignet die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz
– als glaubhaft oder asylrelevant zu erachten.
6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
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schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr in ihr Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Ma-
rokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Das SEM hielt diesbezüglich im Wesentlichen fest, dass weder die
herrschende politische Situation in Marokko noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Der Beschwerde-
führe sei ein junger gesunder Mann mit Arbeitserfahrung und einer sieben-
jährigen Schulbildung. Zudem verfüge er in seinem Heimatstaat über ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Folglich sei die Eingliederung in die
marokkanische Gesellschaft als problemlos zu erachten.
8.3.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt hat,
herrscht in Marokko keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Weg-
weisungsvollzug dorthin grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. Im
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Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht auch das Vorliegen individueller
Wegweisungshindernisse verneint, auf die entsprechende Erwägung in der
angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Allfällige Beeinträchti-
gungen gesundheitlicher – insbesondere psychischer Art – im Umfang, wie
sie aus den Akten hervorgehen (vgl. A14 S. 1, A32 F31f.), sind gegebenen-
falls in Marokko behandelbar.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den
vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbese-
hen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos
erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 750.– zu tragen (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand: