B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5850/2019
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss
AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 / N (…).
E-5850/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, chinesischer Staatsangehöriger und ethnischer
Han-Chinese, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im Jahr
1998 beziehungsweise 1999. Am 2. November 2002 reichte er unter
falschem Namen ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, auf welches
das damalige Bundesamt für Migration (BFM) nicht eintrat. Gegen diesen
Entscheid erhob er Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK), auf welche diese mit Urteil vom 28. Mai 2003
nicht eintrat. Das von ihm am 17. Juni 2003 gestellte Wiedererwägungsge-
such wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2003 vom BFM abgewiesen.
B.
Am 12. Juni 2019 ersuchte er wiederum um Asyl in der Schweiz. Anlässlich
der Personalienaufnahme (PA) vom 17. Juli 2019 sowie der Anhörung zu
den Asylgründen vom 17. Oktober 2019 machte er im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Er sei im Dorf B.______, Kreis C._______, Bezirk D._______ in der Pro-
vinz Zhejiang geboren, aufgewachsen und habe bis zu seiner Ausreise
(1998 bzw. 1999) dort gelebt. Zur Schule gegangen sei er höchstens ein
Jahr lang, danach habe er seiner Familie bei der Feldarbeit geholfen. Im
Alter von ungefähr 20 Jahren habe er angefangen, als (…) in Wenzhou in
der Provinz Zhejiang zu arbeiten. Er habe nichts in China gehabt und sei
deshalb aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Er habe die letzten rund
20 Jahre ausserhalb seines Heimatlandes verbracht. Gemäss seinen im
Arztzeugnis vom 27. Juni 2019 vermerkten Aussagen habe er 12 Jahre
lang in Italien gelebt und dort eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, die er
jedoch verloren habe. In Italien sei er traumatisiert worden, weshalb er
nicht dorthin zurückkehren könne. Er habe das (…)handwerk gelernt und
insgesamt während 22 Jahren in diesem Beruf gearbeitet.
C.
Am 22. Juli 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Mit Antwort
vom 17. September 2019 lehnte Italien das Übernahmeersuchen ab mit
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Seite 3
der Begründung, der letzte Kontakt der italienischen Behörden zum Be-
schwerdeführer datiere vom 12. Oktober 2016 und er habe sich somit min-
destens fünf Monate lang nicht mehr dort aufgehalten. Die Vorinstanz er-
klärte mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 das Dublin-Verfahren für been-
det und informierte den Beschwerdeführer darüber, dass sein Asylgesuch
in der Schweiz geprüft werde.
D.
Der Beschwerdeführer erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des
Nichteintretensentscheids vom 28. Oktober 2019 Stellung zu nehmen, wo-
von er mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 Gebrauch machte.
E.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 – gleichentags eröffnet – trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Gleichzeitig hän-
digte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
F.
Mit Beschwerde vom 6. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch sei ein-
zutreten. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 3 und 4
aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde legte er einen Arztbericht vom 19. August 2019 sowie die
Resultate des Medizinischen Consulting des SEM vom 24. Oktober 2019
bei.
G.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
7. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
H.
Mit Verfügung vom 11. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gut.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Anordnung der
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Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs kommt dem Gericht demge-
genüber volle Kognition zu.
5.
5.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz
aus, der Beschwerdeführer habe nicht zu erkennen gegeben, in der
Schweiz um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen, und deshalb kein Asylge-
such im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt. Er habe vielmehr angegeben,
allein aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, weshalb gemäss
Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht auf das Asylgesuch einzutreten sei.
5.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest, dass
weder die in China herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die allgemeine Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat
sprächen.
Das Heimatdorf des Beschwerdeführers liege in der Peripherie der Stadt
Wenzhou im Grossraum von Shanghai. Gemäss Arztbericht der psychiat-
rischen Klinik E._______ in F._______ vom 19. August 2019 leide der Be-
schwerdeführer an paranoider Schizophrenie. Der behandelnde Arzt emp-
fehle eine Beibehaltung der Medikation (Olanzapin Mepha Oro, insgesamt
30mg täglich) während mindestens eines Jahres sowie eine Fortsetzung
der psychiatrischen Behandlung. In der Universitätsklinik von Shanghai sei
das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament verfügbar. In derselben
Klinik könne eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen wer-
den. Die Städte Shanghai und Wenzhou, wo der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise gelebt habe, seien rund fünf bis sechs Autostunden vonei-
nander entfernt. Die beiden Städte seien überdies mit einem Hochge-
schwindigkeitsbahnnetz verbunden und die Reisedauer mit dem Zug sei
damit noch kürzer. In China existiere eine grundlegende Krankenversiche-
rung, welche über 90% der chinesischen Bevölkerung abdecke. Es gebe
auch Krankenversicherungen, welche Personen mit bereits bestehenden
Gesundheitsproblemen aufnähmen. Sein Bruder, mit dem er Kontakt
pflege, lebe in Wenzhou und er könne deshalb dessen Hilfe bei der Vorbe-
reitung und Durchführung der Reise zum Behandlungsort in Anspruch neh-
men. Es könne ihm somit zugemutet werden, seine benötigte medizinische
Behandlung in China fortzuführen. Das SEM prüfe zwar praxisgemäss die
Verfügbarkeit von notwendigen Behandlungsmöglichkeiten und Medika-
menten im Heimatstaat, nicht aber alle allfälligen Kosten. Ausserdem ver-
füge er über ein soziales Beziehungsnetz in China und könne, insbeson-
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Seite 6
dere betreffend seine notwendige medizinische Behandlung, auf die finan-
zielle Unterstützung seiner Familie zählen. Darüber hinaus besitze der Be-
schwerdeführer Arbeitserfahrung als (…). Der Wegweisungsvollzug sei
deshalb auch individuell zumutbar.
6.
Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen vor Bundesverwaltungs-
gericht durch seinen Rechtsvertreter entgegen, das SEM hätte sich mit sei-
nem Asylgesuch inhaltlich auseinandersetzen müssen. Seine in der Anhö-
rung gemachte Aussage, er sei aus rein wirtschaftlichen Gründen ausge-
reist, sei im Hinblick auf seine in der Schweiz diagnostizierte paranoide
Schizophrenie allenfalls nicht verwertbar. Zudem habe er während der An-
hörung unter Medikamenteneinfluss gestanden. Ebenfalls aufgrund seiner
Krankheit könne er seine Mitwirkungspflicht nicht wahrnehmen. Nament-
lich im Hinblick auf allfällige subjektive Nachfluchtgründe könne es sein,
dass er nichts von einer drohenden Gefahr bei einer Rückkehr wisse. In
Anbetracht dessen sei es die Aufgabe des SEM zu ermitteln, inwieweit er
bei einer Rückkehr gefährdet sein könnte. Das SEM habe durch die An-
wendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG den Untersuchungsgrundsatz und die
Begründungpflicht verletzt. Zudem habe das SEM das Akteneinsichtsrecht
verletzt.
Bezüglich Wegweisungsvollzug macht der Beschwerdeführer geltend, es
liege eine Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG vor, wenn eine weggewie-
sene Person ein schweres körperliches oder psychisches Leiden aufweise
und keinen Zugang zu Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Hei-
matland habe. Falls die notwendige Gesundheitsversorgung nicht am Her-
kunftsort der Person verfügbar sei, sei abzuklären, ob aufgrund der kon-
kreten Umstände von ihr erwartet werden könne, sich an den Ort zu bege-
ben, wo die Behandlung gewährleistet sei. Seine Krankheit könne gemäss
Abklärungen des SEM in Shanghai behandelt werden. Jedoch liege die
Klinik über 450 km von Wenzhou entfernt. Der vorinstanzliche Entscheid
führe nicht aus, inwiefern die dortige Behandlung für ihn zugänglich sei.
Ebenso wenig sei geprüft worden, wie er die Kosten für die benötigten Me-
dikamente begleichen könne. Aus einer Schnellrecherche der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) ergebe sich, dass die Kosten für eine dreimo-
natige Behandlung mit einem Generikum von Olanzapin bei einem tägli-
chen Dosierungsgrad von 5 – 20 mg umgerechnet rund Fr. 512.– betragen
würden. Eine dreimonatige Behandlung mit dem Originalpräparat koste un-
gefähr Fr. 732.–. Er benötige aber eine tägliche Dosis von 30mg Olanzapin,
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Seite 7
womit die Behandlungskosten noch höher ausfallen würden. Der Minimal-
lohn in grösseren Städten betrage rund Fr. 283.–; er könne die Behandlung
somit nicht finanzieren. Des Weiteren sei weder erstellt, ob er nach einer
rund 20-jährigen Landesabwesenheit von einer Krankenkasse aufgenom-
men werde noch wie er die Prämien begleichen könne oder ob seine not-
wendige medizinische Behandlung von den Leistungen der Krankenversi-
cherung gedeckt wäre. Als Beispiel sei die Stadt Peking zu erwähnen, wo
gemäss Recherchen lediglich 60–70% der Kosten für eine Behandlung von
Schizophrenie von der Krankenversicherung gedeckt seien. Die vom SEM
erwähnte Schnellzugverbindung könne er sich zudem nicht leisten. Dar-
über hinaus sei er nur begrenzt belastbar. Das Vorgespräch zur Anhörung
habe auf Wunsch des SEM in G._______ stattgefunden und er sei von der
Betreuung nach H._______ an die Anhörung gebracht und von dort wieder
abgeholt worden, weil man ihm die selbständige Zugreise dorthin nicht
habe zumuten wollen und können. Unter diesen Umständen könne ihm
nicht zugemutet werden, sich an den Ort zu begeben, wo die von ihm be-
nötigte Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehe. Aus einer nur theore-
tisch möglichen Behandlung, die jedoch in der Praxis nicht realisierbar sei,
könne nicht auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden. Die Behandlungsmöglichkeit im Heimatland sei vor diesem Hin-
tergrund für ihn weder erreichbar noch zugänglich. Sein Beziehungsnetz
pflege er seit seiner Ausreise nur sporadisch, womit vor allem im Hinblick
auf seine Krankheit nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz gespro-
chen werden könne. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung demnach die
individuellen Hindernisse des Wegweisungsvollzugs nicht genügend abge-
klärt und den Entscheid nicht hinreichend begründet.
7.
7.1 Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, die vom Be-
schwerdeführer in der Anhörung getätigten Aussagen seien aufgrund sei-
ner psychischen Krankheit und dem Medikamenteneinfluss nicht verwert-
bar, wird implizit seine Urteilsfähigkeit in Frage gestellt.
7.1.1 Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Anhörung urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB war
beziehungsweise ob er vernunftgemäss handeln konnte. Wer nicht
urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch
seine Handlungen keine rechtlichen Wirkungen herbeizuführen (Art. 18
ZGB). Die Urteilsfähigkeit besteht aus zwei Elementen: einem
intellektuellen Faktor, der darin besteht, den Sinn, Nutzen und die
Tragweite einer bestimmten Handlung zu erkennen und abwägen zu
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Seite 8
können. Sodann muss ein zweites Element, der willensmässige Faktor,
gegeben sein, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht vernünftig zu
handeln, und zwar aus freiem Willen. Die Urteilsfähigkeit ist nicht im
abstrakten Sinne festzustellen, sondern vielmehr im relativen Sinne,
bezogen auf die konkret in Frage stehenden Handlungen, zu prüfen (vgl.
BGE 134 II 235 E. 4.3.2 m.w.H. und 127 I 6 E. 7b.aa). Die Urteilsfähigkeit
in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens setzt voraus, dass die
asylsuchende Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren
erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre
Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. Urteil des BVGer
D-2218/2019 vom 13. Juni 2019 m.w.H.).
7.1.2 Gemäss ärztlichem Bericht vom 19. August 2019 leidet der Be-
schwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie. Er wirke etwas desori-
entiert, sei überfordert mit dem Prozedere und seine Auffassungsgabe sei
aus sprachlichen Gründen erschwert und verlangsamt. Jedoch sei seine
Konzentration und Aufmerksamkeit ungestört; das formale sowie inhaltli-
che Denken scheine unauffällig zu sein. Wahrnehmungs- oder Ich-Störun-
gen hätten nicht beobachtet werden können. Er wirke sodann "absprache-
fähig".
An der Anhörung war der Beschwerdeführer in der Lage, die Fragen zu
seinem Namen, Geburtstag, Herkunftsort, seiner Adresse, Schulbildung
und seinen Eltern klar zu beantworten (SEM-Akte 1043978-26/16 S. 2 ff.).
Auch zu den übrigen Fragen äusserte er sich sachbezogen und ohne er-
kennbare Schwierigkeiten. Ebenso war er in der Lage, Erlebtes selbständig
und freiwillig wiederzugeben und seine Gesuchsgründe vorzubringen. Sein
Aussageverhalten in der Anhörung hinterlässt nicht den Eindruck, dass er
einschneidende Erlebnisse nicht hätte schildern können. Im Übrigen geht
aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervor, dass der bei der Anhörung an-
wesende Rechtsvertreter Zweifel an der Befragungs- oder Aussagefähig-
keit des Beschwerdeführers geäussert hätte.
Somit lassen sich weder den Arztzeugnissen noch dem Befragungsproto-
koll Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit des Be-
schwerdeführers im Zeitpunkt der Anhörung entnehmen (vgl. EMARK 1993
Nr. 15 E. 7 sowie 2006 Nr. 28 E. 8.4). Eine Urteilsunfähigkeit ist nicht er-
sichtlich.
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Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von der Verwertbarkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers ausgegangen. Aufgrund fehlender Hin-
weise in den Akten auf die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung sowie
unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des vertretenen Beschwer-
deführers war sie nicht gehalten, weitere Abklärungen im Hinblick auf hy-
pothetisch denkbare Gefährdungsszenarien zu tätigen. Die Einschätzung
der Vorinstanz, das Asylgesuch stützte sich ausschliesslich auf wirtschaft-
liche Gründe, weshalb darauf nicht einzutreten sei, ist nicht zu beanstan-
den.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E-5850/2019
Seite 10
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Bezüglich Wegweisungsvollzug stellt sich vorliegend insbesondere im
Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz die Frage, ob es angezeigt war,
das Verfahren im beschleunigten Verfahren zu behandeln.
8.3.1 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaf-
fen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss
darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht
verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte
des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wur-
den. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Ge-
mäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht,
an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E.
3.2).
8.3.2 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylver-
fahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im soge-
nannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für die-
ses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte: die Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die
Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen ei-
nem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungs-
phase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert und deren Dauer beträgt im
Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens
21 Tage (vgl. Art. 26 Abs. 1 AsylG; Urteile des BVGer E-4534/2019 vom
25. September 2019 E. 7.5.1 und E-5624/2019 vom 13. November 2019
E. 5.2.1).
Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren
umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des
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Seite 11
rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Art. 26c AsylG). Entscheide im be-
schleunigten Verfahren sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Ab-
schluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 2 AsylG). Ein be-
schleunigtes Verfahren sollte mithin gemäss der gesetzlichen Konzeption
innert maximal 31 Kalendertagen vorinstanzlich abgeschlossen sein (vgl.
a.a.O.). Bei der genannten achttägigen Frist handelt es sich um eine Ord-
nungsfrist, welche um einige Tage überschritten werden kann. Die Nicht-
einhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmäs-
sigkeit des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch
nicht. Einzig bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass
der Entscheid zeitnah getroffen werden kann, kann diese Frist um einige
Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen auch:
MARTINA CARONI, Das neue Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019,
Nr. 2, S. 90, Fn. 46 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asyl-
gesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8015).
8.3.3 Vorliegend wurde das Asylgesuch am 12. Juni 2019 gestellt und am
17. Juli 2019 fand die PA statt. Vom 17. Juni bis zum 8. August 2019 wurde
der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik E._______ in
F._______ stationär behandelt. Die Anhörung nach Art. 29 AsylG fand –
nach Beendigung des Dublin-Verfahrens – erst am 17. Oktober 2019 statt.
Das vorinstanzliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 2019
abgeschlossen, mithin 140 Tage nach der Asylgesuchstellung und somit
am letzten Tag der nach Art. 24 Abs. 4 AsylG höchstens vorgesehenen Auf-
enthaltsdauer in den Zentren des Bundes. Damit wurde die gesetzlich vor-
gesehene Zeitspanne von maximal 31 Tagen massiv überschritten.
8.3.4 Steht nach der Anhörung (zu Beginn der sogenannten Verfahrens-
phase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens
nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind,
erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Im vorlie-
genden Verfahren benötigte die Vorinstanz für die Sachverhaltsfeststellung
zeitlich die maximal vorgesehene Aufenthaltsdauer in den Zentren des
Bundes und für die konkret zu klärende Frage bei der Prüfung von Weg-
weisungsvollzugshindernissen blieben ihr knapp drei Tage. Die lange
Dauer des Asylverfahrens und die späte Einleitung von konkreten, länder-
spezifischen Abklärungen in Bezug auf den Wegweisungsvollzug lassen
darauf schliessen, dass es sich vorliegend nicht um einen einfachen Fall
handelt, welcher im beschleunigten Verfahren innerhalb von acht Arbeits-
tagen behandelt werden konnte.
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Seite 12
8.3.5 Die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion tatsäch-
lich Zugang zu der von ihm benötigten medizinischen Behandlung hat,
wurde nicht vollständig geklärt. Zwar hat die Vorinstanz die familiäre Situ-
ation und die allgemeine Verfügbarkeit von Schizophrenie-Medikamenten
in der Region Shanghai geprüft. Indessen geht aus der vorinstanzlichen
Verfügung nicht hervor, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in seiner Hei-
matregion Zugang zu der ihm notwendigen Gesundheitsversorgung haben
kann. Die Beschränkung auf die Prüfung, ob eine Behandlungsmöglichkeit
in Shanghai, mithin 450 km entfernt vom Heimatdorf des Beschwerdefüh-
rers, überhaupt existiert, ohne den tatsächlichen Zugang im Einzelfall zu
prüfen, erfüllt die Anforderungen an den Untersuchungsgrundsatz nicht. Es
ist noch ungeklärt, ob der Beschwerdeführer unter den gegebenen Um-
ständen die benötigte Gesundheitsversorgung und insbesondere die Me-
dikamente finanzieren kann beziehungsweise ob es ihm tatsächlich mög-
lich ist, von einer Krankenversicherung aufgenommen zu werden, die seine
Behandlung deckt. Diese Frage stellt sich umso mehr, als er seit rund 20
Jahren nicht mehr in seinem Heimatland war. Darüber hinaus ist unklar, in
welchen Abständen der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behand-
lung benötigt. Aus den in den Akten liegenden Arztberichten vom 27. Juni
und vom 19. August 2019 geht zwar hervor, dass es sich mit grosser Wahr-
scheinlichkeit um eine chronische Erkrankung handelt, die Medikation für
mindestens ein Jahr weiter beibehalten werden soll und darauf zu achten
sei, dass der Beschwerdeführer auch nach allfälliger Ausreise weiterhin re-
gelmässig psychiatrisch behandelt werden soll. Nicht erstellt ist indessen,
wie lange und in welchen Abständen eine psychiatrische Behandlung statt-
finden soll. Nach Klärung dieser Frage – die gegebenenfalls ein ausführli-
cheres psychiatrisches Gutachten erfordert – ist weiter zu prüfen, ob es
ihm, im Hinblick auf die zu ermittelnde erforderliche Regelmässigkeit und
Dauer der Behandlung, zuzumuten ist, die vom SEM aufgeführte Klinik in
Shanghai aufzufinden. Diese fehlenden Informationen sind unerlässlich,
um beurteilen zu können, ob allenfalls individuelle Gründe der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.
8.4 Vor diesem Hintergrund wäre es insgesamt angezeigt gewesen, das
Gesuch im erweiterten Verfahren weiter zu behandeln, statt es im Rahmen
der Fristen für die Behandlung von beschleunigten Verfahren zu beurteilen.
Die neuen Behandlungsfristen entbinden die Vorinstanz auch weiterhin
nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären.
9.
Nach den Ausführungen in E. 8.3.5 ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall
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nicht vollständig erstellt, sodass aufgrund des aktuellen Standes nicht dar-
über befunden werden kann. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, im
Rahmen des erweiterten Verfahrens weitere Abklärungen zu der individu-
ellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für den Beschwerdeführer
vorzunehmen. Indem sie dies jedoch unterliess und sich darauf be-
schränkte zu prüfen, ob paranoide Schizophrenie in Shanghai theoretisch
behandelbar ist, hat sie den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und damit
den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
10.
10.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsver-
fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen
Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch
die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall
aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies
aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).
10.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
zumal – wie bereits erwähnt – die Erstellung des Sachverhalts weiterer Ab-
klärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens
sprengen würden.
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Vor diesem Hinter-
grund erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
13.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszu-
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richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts-
vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom
Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch
Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Ab-
klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
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