B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5851/2010
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Advokatur Gysin + Roth, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 11. August 2010 / N (…).
E-5851/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 24. Juni 2009 ein schriftliches Asylge-
such auf der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka, wo er am 12. No-
vember 2009 zu seinen Asylgründen angehört wurde.
B.
Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 17. März
2010 von Colombo aus, reiste via Singapur nach Malaysia und gelangte
nach einem ungefähr viermonatigen Aufenthalt auf dem Luftweg über In-
dien, Jemen, Syrien und Österreich in die Schweiz, wo er am 23. Juli
2010 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl ersuchte.
C.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer
von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens als Auf-
enthaltsort zu.
D.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. Juli 2010 und der einlässli-
chen Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Juli 2010 im Flughafen
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Distrikt Kilinochchi,
Nordprovinz), wo er bis zum Schulabschluss im Jahr 1995 gelebt habe.
Zwischen 1995 bis 2000 habe er in der Landwirtschaft und anschliessend
bis im Jahr 2004 als Chauffeur für einen Onkel väterlicherseits, einen er-
folgreichen Geschäftsmann, in Vavuniya (Nordprovinz) gearbeitet. Wäh-
rend dem Juni 2004 sei er zudem als Chauffeur für die Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Sein Onkel und dessen Sohn seien
Ende 2004 von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) bezie-
hungsweise der Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) entführt
worden, gegen Versprechung einer Lösegeldzahlung aber wieder freige-
lassen worden, worauf er (der Beschwerdeführer) zusammen mit seinem
Onkel im Büro der LTTE gegen die EPDP beziehungsweise TELO Anzei-
ge erstattet habe. Zwei Tage später sei er nachts zu Hause von EPDP-
Mitgliedern angegriffen und mit einem Messer verletzt worden, es sei ihm
aber gelungen, den Angreifern zu entkommen. Die LTTE habe nach die-
sem Vorfall zwei EPDP-Mitglieder erschossen, und er habe sich aufgrund
dieser Probleme ins Vanni-Gebiet begeben, während sein Onkel in Vavu-
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niya geblieben sei, wo ihm die Polizei während zwei Monaten Schutz ge-
boten habe. Nach dem Abzug der LTTE aus Vavuniya beziehungsweise
ein Jahr nach der Entführung des Onkels habe die EPDP diesen aus Ra-
che erschossen beziehungsweise er (der Beschwerdeführer) sei im Ok-
tober 2004 von der EPDP entführt worden, worauf er sich bei den LTTE
darüber beschwert habe und diese Mitglieder der EPDP erschossen hät-
ten. Aus Rache habe die EPDP daraufhin seinen Onkel erschossen. Er
(der Beschwerdeführer) sei wegen der Probleme in Vavuniya Ende 2005
nach Kilinochchi zurückgekehrt, wo er mit seinen Eltern und Geschwis-
tern gewohnt habe. Als jüngstes von sechs Geschwistern sei er von den
LTTE bedrängt worden, ihnen beizutreten. Er habe sich deshalb an die
Nichtregierungsorganisation (NGO) C._______ gewendet, welche ihm ei-
ne Stelle als Chauffeur in D._______ (Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz)
angeboten habe. Infolge der dortigen Kriegshandlungen sei er im März
2008 beziehungsweise im Juli 2008 wiederum nach Vavuniya gegangen
und habe dort bis am 1. März 2009 für C._______ gearbeitet und in einer
von dieser zur Verfügung gestellten Unterkunft gewohnt. Am 10. Februar
2009 sei er von der TELO kontaktiert und aufgefordert worden, sich in de-
ren Büro zu melden, was er nicht getan habe. Die TELO habe weiterhin
nach ihm gesucht, um an ihm Rache für die beiden von den LTTE er-
schossenen TELO-Mitgliedern zu nehmen. Aufgrund dieser Schwierigkei-
ten habe er sich entschlossen, ins Ausland zu gehen. Mit Hilfe eines
Schleppers habe er ein Visum für Katar erhalten, wo er eine Stelle als
Chauffeur habe annehmen wollen. Am (…) März 2009 sei er in der Ab-
sicht, auf dem Luftweg nach Katar zu gelangen, am Flughafen von Co-
lombo mit einem in die Ermordung eines Armeegenerals verwickelten
Chauffeur verwechselt und festgenommen worden. Abends sei er in ein
Gefängnis im Hafengelände von Colombo namens "6th floor" gebracht,
geschlagen und unter Druck gesetzt worden, zuzugeben, die verdächtigte
Person zu sein. Anschliessend sei er in derselben Nacht in ein anderes
Gefängnis geführt worden, wo die Gefängnisinsassen aufgefordert wor-
den seien, ihn zu identifizieren. Danach sei er ins "6th floor" zurückge-
bracht worden. Am (…) März 2009 sei er nach Boosa verlegt worden, wo
er dreimal tagsüber verhört sowie während zwei Nächten befragt und
misshandelt worden sei. Beim ersten nächtlichen Verhör sei er während
ungefähr zehn Minuten am Daumen aufgehängt worden, worauf er in
Ohnmacht gefallen sei. Beim zweiten Mal sei er mit einem Blech an den
Knöcheln und im Hüftbereich verbrannt beziehungsweise mit Elektro-
schocks gefoltert, auf den Kopf geschlagen, im Genitalbereich mit Benzin
beziehungsweise Elektroschocks misshandelt und zu Oralverkehr ge-
zwungen worden. Aufgrund der Folter habe er sexuelle Probleme und
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körperliche Beschwerden. Nach drei Monaten sei er von Boosa ins CRP-
Gefängnis verlegt worden. Nachdem seine Familie Bestechungsgeld be-
zahlt habe, sei er am (…) Juli 2009 freigelassen worden. Daraufhin habe
er bis am 17. März 2010 offiziell registriert in der Lodge eines Bekannten
in Colombo gewohnt und gearbeitet. Er habe mit der Ausreise zugewar-
tet, weil er zwecks Finanzierung der Reise zuerst ein Grundstück habe
verkaufen müssen, was ihm nicht sofort gelungen sei. In Sri Lanka sei
sein Leben durch die srilankischen Behörden sowie andere Gruppierun-
gen bedroht, weshalb er um Asyl in der Schweiz ersuche.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des bei der
schweizerischen Vertretung eingeleiteten Asylverfahrens und des an-
schliessenden erstinstanzlichen Verfahrens in der Schweiz zahlreiche
Kopien von Identitäts-, zivilstandsamtlichen und gerichtlichen Dokumen-
ten, Arbeitszeugnissen und Empfehlungsschreiben zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 11. August 2010 – gleichentags eröffnet – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und den Wegweisungs-
vollzug.
F.
Mit Beschwerdeeingabe vom 18. August 2010 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeven-
tualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Weiter wurde beantragt, es sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Wegwei-
sungsvollzug auszusetzen und ihm zu gestatten, sich für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten und der Kanton an-
zuweisen, vorläufig von Vollzugs- beziehungsweise Wegweisungsmass-
nahmen abzusehen. Weiter sei eine angemessene Frist zur Beschwerde-
verbesserung einzuräumen, dem Beschwerdeführer unter Aufhebung der
Zwischenverfügung vom 23. Juni 2010 die Einreise in die Schweiz zu
gestatten und ihm für die Dauer des Beschwerdeverfahrens einen geeig-
neter Aufenthaltsort zuzuweisen. Auf die Begründung und die eingereich-
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ten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2010 trat die Instruktionsrichterin
auf das Gesuch um Bewilligung der Einreise für die Dauer des Verfahrens
nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung einer Frist zwecks Be-
schwerdeergänzung ab. Gleichzeitig gewährte sie die unentgeltliche
Rechtspflege und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
während das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung abgewiesen wurde. Der Vorinstanz wurde Frist gesetzt zur
Einreichung einer Vernehmlassung.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2010 beantragte das BFM
im Wesentlichen unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2010 stellte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu unter Ansetzung
einer Frist zur Stellungnahme. Zudem wurde das BFM angewiesen, dem
Beschwerdeführer vor Ablauf der 60-tägigen Frist gemäss Art. 22 Abs. 5
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise zu
bewilligen.
J.
Am 17. September 2010 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz.
K.
Mit Replik vom 19. Oktober 2010 hielt der Beschwerdeführer vollumfäng-
lich an seiner Rechtsmitteleingabe fest.
L.
Am 21. September 2010 schrieb das BFM das auf der Botschaft in Sri
Lanka eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers als gegenstands-
los geworden ab.
M.
Mit Eingabe vom 4. November 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie der Anmeldung beim E._______, datiert vom 28. Oktober 2010,
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Seite 6
zusammen mit einem Begleitschreiben, datiert vom 29. Oktober 2010,
von Dr. med. F._______, Allgemeine Medizin FMH, (…), zu den Akten.
N.
Am 10. Februar 2011 wurde ein ärztlicher Bericht des E._______, datiert
vom 4. Februar 2011, von Dr. med. G._______, Facharzt Innere Medizin,
Dr. med. H._______, Oberarzt, und lic. phil. I._______, Fachpsychologin
für Psychotherapie FSP, eingereicht.
O.
In der Eingabe vom 3. November 2011 legte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Verlaufsbericht des E._______, datiert vom 20. Oktober 2011,
von Dr. med. H._______ und lic. phil. J._______, Fachpsychologin für
Psychotherapie FSP, einen Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom 22. September 2011, eine Medienmitteilung der SFH vom
3. November 2011, verschiedene fremdsprachige Zeitungsartikel sowie
einen deutschsprachigen Zeitungsartikel ins Recht.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2011 lud die Instruktionsrichte-
rin die Vorinstanz unter Hinweis auf die im Nachgang zur Replik einge-
reichten Beweismittel ein, sich innert Frist erneut vernehmen zu lassen.
Q.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 23. Dezember 2011,
welche dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2012 zur Stellungnahme
zugestellt wurde, die Abweisung der Beschwerde.
R.
Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2012 hielt der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde fest und brachte eine E-Mail von lic. phil. J._______,
E._______, sowie einen Wikipedia-Artikel zu Kilinochchi bei.
S.
Am 31. Januar 2012 wurde ein ärztlicher Verlaufsbericht, datiert vom
30. Januar 2012, und am 1. Februar 2012 ein Überweisungsbericht, vom
26. Januar 2012, beide von Dr. med.H._______ und lic. phil. J:_______,
E._______, eingereicht.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E-5851/2010
Seite 8
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz
aus, die Angaben des Beschwerdeführers, im Jahr 2004 in Vavuniya von
TELO-Angehörigen verfolgt und fünf Jahre später, im Februar 2009, auf
das TELO-Büro vorgeladen worden zu sein, vermöchten nicht zu über-
zeugen. Wohl sei möglich, dass er im Jahr 2004 aufgrund des nicht be-
zahlten Lösegeldes von TELO-Angehörigen bedroht worden sei, hinge-
gen sei davon auszugehen, dass sich die Sache mit dem Tod des Onkels
erledigt habe. Es sei unglaubhaft, dass ihn die TELO-Bewegung im Jahr
2009, fünf Jahre nach den genannten Vorkommnissen, aus denselben
Gründen erneut bedroht habe. Auf Vorhalt habe er keine nachvollziehbare
Erklärung dazu abgeben können, und er sei zudem nicht in der Lage ge-
wesen, die Kontaktnahme der TELO im Jahr 2009 detailliert und substan-
ziiert zu schildern. Die Vorinstanz argumentierte weiter, falls die TELO
tatsächlich ein Interesse gehabt hätte, des Beschwerdeführers habhaft zu
werden, hätte sie ihm kaum nur eine Vorladung übermittelt. Schliesslich
wäre er, falls er wirklich Verfolgungsmassnahmen seitens der TELO be-
fürchtet hätte, in den Jahren 2009 und 2010 nicht mehrmals von Colombo
aus nach Vavuniya gereist. Diese Vorbringen würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asyl nicht standhalten. Weiter habe
er geltend gemacht, ab 2005 wiederholt von den LTTE unter Druck ge-
setzt worden zu sein. Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, die srilan-
kische Regierung habe die LTTE im Frühling 2009 militärisch besiegt. Die
LTTE habe seither massiv an Einfluss verloren, weshalb nicht von einer
konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers durch diese auszugehen
sei. Weiter habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, im Juli
2009 aus der Haft entlassen worden zu sein, jedoch weitere Schwierig-
keiten von Seiten der Behörden und den regierungsnahen Bewegungen
befürchtet zu haben. Hierzu stellte die Vorinstanz fest, er habe sich ge-
mäss seinen Angaben nach seiner Freilassung während zirka acht Mona-
ten unbehelligt in Colombo und Vavuniya aufgehalten und sich in Colom-
bo offiziell bei der Polizei registrieren lassen. Sein Heimatland habe er
erst am 17. März 2010 verlassen, weshalb davon auszugehen sei, dass
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die geltend gemachten Vorbringen nicht in einem direkten Zusammen-
hang mit seiner Ausreise stehen würden. Zudem würden die vorgebrach-
ten Ereignisse keine Hinweise auf künftige Verfolgungsmassnahmen
durch regierungsnahe Bewegungen beinhalten, zumal er erklärt habe,
ohne Anschuldigung und ohne Vorbehalt aus der Haft entlassen worden
zu sein. Zudem sei er in der Folge mehrmals mit dem Zug zwischen Co-
lombo und Vavuniya hin- und hergereist, bevor er Sri Lanka über den
Flughafen von Colombo verlassen habe. Die Vorbringen würden den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht ge-
nügen, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar
und möglich. Hinsichtlich der Zumutbarkeit führte es aus, ein Wegwei-
sungsvollzug in den Norden Sri Lankas erscheine vorerst nicht zumutbar.
Aufgrund der Niederlassungsfreiheit könne der Beschwerdeführer jedoch
in einem anderen Teil seines Heimatlandes – beispielsweise im Gross-
raum Colombo – Wohnsitz nehmen, wo sich die Sicherheitslage mit Be-
endigung des Krieges weiter stabilisiert habe. So hätten in den letzten
Monaten keine Razzien oder Grosskontrollen mehr stattgefunden und die
restriktive Meldepflicht für Tamilen und Tamilinnen sei Ende 2009 aufge-
hoben worden. Insgesamt bestünde im Süden und Westen des Landes
keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Zu-
dem würden individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitz-
nahme im Grossraum Colombo sprechen. Namentlich sei der Beschwer-
deführer jung und gesund. Zwar habe er angegeben, er habe seit De-
zember 2005 einen Metallsplitter im Kopf, der Angstzustände auslöse. Er
sei aber ohne Unterbruch beruflich tätig gewesen und habe diverse Rei-
sen unternommen, weshalb die geltend gemachten Angstzustände kein
Wegweisungshindernis darstellten. Weiter habe er mehrere Monate in
Colombo verbracht, sei dort polizeilich registriert gewesen und habe in
einer Lodge eines Verwandten gearbeitet. Zudem habe er sich mit finan-
zieller Unterstützung seines Bruders um seine in Colombo in medizini-
scher Behandlung stehende Schwägerin gekümmert. Schliesslich stam-
me er aus einer relativ wohlhabenden Familie und verfüge über langjähri-
ge Berufserfahrung bei einer internationalen Hilfsorganisation, womit da-
von auszugehen sei, dass er sich im Grossraum Colombo eine existenz-
sichernde Lebensgrundlage aufbauen könne.
4.2. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Rechtsmitteleingabe einlei-
tend ausführlich den geltend gemachten Sachverhalt. Dem Vorwurf der
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen hält er entgegen, er habe einen in
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den wesentlichen Punkten widerspruchsfreien und klaren Sachverhalt
wiedergegeben und diesen mit diversen Beweismitteln belegt. Seine Aus-
führungen seien detailliert sowie in sich kohärent und deswegen als
glaubhaft zu bewerten. Insbesondere seine traumatisierenden Erfahrun-
gen während seiner Haft und die Vorgehensweise der lokalen Machtträ-
ger, der LTTE und der TELO, seien substanziiert dargelegt worden. Seine
Schilderungen würden sodann im Einklang mit unabhängigen Berichten
von Hilfsorganisationen stehen. So gehe die SFH in ihrem Bericht vom
8. Dezember 2009 davon aus, dass Tamilinnen und Tamilen aus dem
Norden und Osten Sri Lankas Opfer zielgerichteter, asylrelevanter Men-
schenrechtsverletzungen werden könnten. Weiter bestehe gemäss dem
Bericht keine inländische Fluchtalternative, weil der srilankische Staat seit
dem Ende des Bürgerkriegs Zugriff auf alle Landesteile habe. Deckungs-
gleich vertrete das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) in einem Bericht vom Juli 2009 die Auffassung, dass
tamilische Personen aller Altersstufen aus dem Norden Sri Lankas derart
verbreitet Opfer gezielter Menschenrechtsverletzungen würden, dass sie
grundsätzlich als Flüchtlinge anzuerkennen seien. Gefährdet seien auch
Personen, welche sich im humanitären Bereich für die Belange der tamili-
schen Bevölkerung einsetzten, wie die Hilfsorganisation C._______, für
welche der Beschwerdeführer tätig gewesen sei. Weiter müssten gemäss
SFH Personen, die im Verdacht stünden, für die LTTE oder andere rebel-
lische Gruppen tätig gewesen zu sein oder mit diesen sympathisiert zu
haben sowie deren Angehörige mit Verfolgung, Verhaftung und Folter bis
hin zu extralegaler Tötung seitens srilankischer Sicherheitskräfte rechnen.
Der Beschwerdeführer habe, entgegen der Auffassung der Vorinstanz,
seine Ausführungen zu seiner Unterstützung der LTTE glaubhaft gemacht
und selbst wenn als unglaubhaft erachtet werde, dass er die LTTE unter-
stützt habe, müsste er als junger männlicher Tamile aus dem Norden des
Landes und mit Aufenthalten in anderen Landesteilen sowie im Ausland
als äusserst gefährdet eingeschätzt werden. Gemäss UNHCR würden
Tamilen, die aus vormals unter der Kontrolle der LTTE stehenden Gebie-
ten stammten, regelmässig der Zugehörigkeit zu dieser verdächtigt, wes-
halb diese Personen in erhöhtem Masse gefährdet seien, Opfer von
Menschenrechtsverletzungen zu werden, wobei diese Gefahr landesweit
bestehe und im Norden, in Teilen des Ostens sowie in und um Colombo
am höchsten sei. Dieses Risiko erhöhe sich noch erheblich für junge,
männliche Tamilen, die im Norden oder Osten des Landes geboren seien,
insbesondere für diejenigen, die in Colombo lebten oder versuchten,
dorthin einzureisen. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach er sich
durch einen Wohnsitzwechsel nach Colombo einer Gefährdung entziehen
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könne, sei als realitätsfremd zurückzuweisen. Weiter argumentierte der
Beschwerdeführer, selbst wenn Tamilen aus dem Norden Sri Lankas nicht
allgemein als erheblich gefährdet erachtet würden, wäre er zumindest
aufgrund seiner individuellen Verfolgung durch ehemalige Mitglieder der
TELO und der LTTE als Flüchtling zu anerkennen. Dass diese Verfolgung
unglaubhaft sei, sei nicht ersichtlich. Die TELO und andere paramilitäri-
sche Gruppen seien neben den Sicherheitskräften der Regierung immer
eine Bedrohung für die tamilische Bevölkerung gewesen. Dass dem Be-
schwerdeführer aufgrund des nie bezahlten Lösegeldes und des Todes
von TELO-Mitgliedern die Gefahr von Racheaktionen drohe, hänge weni-
ger von der Organisation als von den dahinter stehenden Drahtziehern
ab, weshalb eine aktuelle und konkrete Gefährdung durch die TELO ge-
geben sei. Die schriftliche Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich
auf dem Büro der TELO zu melden, ändere nichts daran, sondern zeige
nur die vorsichtige Vorgehensweise der Organisation auf. Im Übrigen be-
lege bereits die Kontaktaufnahme an sich die bestehende Gefahr für den
Beschwerdeführer. Seine regelmässigen, jedoch kurzen Besuche bei sei-
ner Familie in Vavuniya seien nicht entscheidrelevant. Sodann könne er
nach der Zerschlagung der LTTE nicht mehr bei diesen Schutz suchen,
weshalb die Gefährdung durch die TELO umso stärker wiege. Zudem sei
gerichtsnotorisch, dass die Regierungskräfte in solchen Fällen nicht tätig
würden. Schliesslich führte er aus, die über dreimonatige Haft von 2009,
verbunden mit Folter sei als schwerer asylrelevanter Eingriff zu werten,
weshalb er bereits aus diesem Grund als Flüchtling anzuerkennen sei.
Zur Begründung der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorin-
stanz zwecks Neubeurteilung führte der Beschwerdeführer aus, die Vor-
instanz sei zu Unrecht von der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen
ausgegangen und habe deshalb auf eine eingehende Würdigung der ein-
gereichten Beweismittel verzichtet. Die angeschlagene körperliche und
physische Verfassung könne in Bezug auf die vom BFM festgestellten
Widersprüche Klarheit verschaffen und solle deshalb durch eine medizini-
sche Fachperson geklärt werden.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stimmte der Beschwerdeführer der
Auffassung der Vorinstanz zu, wonach ein Vollzug in den Norden Sri Lan-
kas unzumutbar sei. Hingegen sei entgegen der Vorinstanz nicht von ei-
ner Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Süden, konkret im Grossraum
Colombo, auszugehen. Vielmehr hält er unter Verweis auf BVGE 2008/2
fest, es bedürfe besonders begünstigender, individueller Umstände, wie
namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die
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konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine ge-
sicherte Wohnsituation. Er habe zwar einige Monate unter falschem Vor-
wand in Colombo verbleiben können, diesen könne er aber jetzt nicht
mehr geltend machen. Sodann könne aufgrund der Anwesenheit eines
Bekannten in Colombo nicht von einem dortigen tragfähigen Beziehungs-
netz ausgegangen werden. Eine längerfristig gesicherte Unterkunft und
die Möglichkeit, eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen, sei-
en ebenfalls zu verneinen, zumal dies nicht alleine von seinem Alter und
der beruflichen Qualifikation, sondern von den in Colombo herrschenden,
weiterhin als trostlos zu bezeichnenden Umständen, abhänge. Abschlies-
send weist er erneut auf das durch die in Colombo erlittene Folter ent-
standene Trauma hin.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichten Dokumente im Original beziehungsweise in eng-
lischer Übersetzung (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 33 der Beschwerde-
schrift) sowie einen Bericht der SFH vom 8. Dezember 2009 und des
UNHCR vom Juli 2009 ein.
4.3. In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2010 führte das BFM
aus, im Wesentlichen handle es sich bei den in der Beschwerdeschrift
erwähnten Vorbringen und Beweismitteln um Vorkommnisse und Doku-
mente, welche bereits im Asylentscheid von der Erstinstanz berücksichtigt
worden seien. Weiter halte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe fest, seine Vorbringen seien widerspruchsfrei, kohärent und
glaubhaft, jedoch könne er den Erwägungen des BFM nichts Konkretes
entgegenhalten. Vor diesem Hintergrund vermöchten die eingereichten
Beweismittel – insbesondere die allgemeinen Lageanalysen von Hilfs-
werksorganisationen – nichts zu ändern, da kein direkter Zusammenhang
mit der angeblichen Gefährdung ersichtlich sei.
Mit Replik vom 19. Oktober 2010 entgegnet der Beschwerdeführer, dass
es sich bei ihm entgegen den Behauptungen der Vorinstanz nicht um ei-
nen gesunden, jungen Menschen handle. Vielmehr sei er infolge der
Misshandlungen, Folterungen und sexuellen Übergriffe in den Gefängnis-
sen gesundheitlich erheblich angeschlagen, weshalb eine ausführliche
Abklärung durch das E._______ des Schweizerischen Roten Kreuzes
geplant sei. Weiter führt er an, aufgrund der Schwere der Misshandlun-
gen sei mit einer erheblichen Traumatisierung zu rechnen und eine an-
gemessene Behandlung könne einzig in einem sicheren Umfeld – wozu
Colombo nicht zähle – stattfinden. Schliesslich sei auch der Vorhalt des
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Seite 13
BFM, er habe zur geltend gemachten Unterstützung der LTTE keine sub-
stantiierten Angaben machen können, angesichts seiner psychischen Be-
einträchtigung neu zu beurteilen.
4.4. In der erneuten Vernehmlassung vom 23. Dezember 2011 verwies
das BFM im Asylpunkt auf seine Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung. Zur Zumutbarkeit des Wegwegweisungsvollzugs vor dem Hinter-
grund der geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerde-
führers führte es aus, gemäss den ärztlichen Berichten spiele die Aus-
sicht auf einen allfälligen endgültigen, ablehnenden Asylentscheid in Be-
zug auf seine psychische Verfassung eine nicht zu unterschätzende Rol-
le. Weiter sei es dem Beschwerdeführer – entgegen den Schlussfolge-
rungen des E._______ – möglich, in seinem Heimatland die erforderliche
gesundheitliche Versorgung zu erhalten, zumal in Sri Lanka Antidepressi-
va und Antipsychotika erhältlich seien. Weiter würde Unterstützung für
psychisch Kranke auch von Nichtregierungsorganisationen angeboten,
darunter die Organisationen (…) in Jaffna und (…). Der Beschwerdefüh-
rer, welcher aus einer relativ wohlhabenden Familie stamme und sowohl
zu Colombo als auch zum Norden Sri Lankas Beziehungen habe, sei
deshalb in der Lage – falls erforderlich mit der Ausrichtung von Rück-
kehrhilfe – seine Behandlung in Sri Lanka fortzusetzen und sich dort wie-
der zu integrieren.
Mit Replik vom 18. Januar 2012 wies der Beschwerdeführer erneut darauf
hin, dass ihm aufgrund individueller Faktoren im Falle einer Rückkehr
massive Menschenrechtsverletzungen drohten. Aufgrund seiner Herkunft
aus der vormals durch die LTTE kontrollierten Stadt Kilinochchi im Norden
Sri Lankas sei er einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Hinzu kämen
andere individuelle Faktoren wie unzählige Narben am ganzen Körper,
die Rückkehr aus dem Ausland, frühere Kontakte zur LTTE und dass er
bereits Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sei. Schliess-
lich habe er für die Hilfsorganisation C._______ gearbeitet und sowie
während als auch nach der Haft im Frühling 2009 Kontakte zum Internati-
onalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) gehabt, wobei er unter ande-
rem mit dessen Hilfe bereits aus dem Gefängnis ein Asylgesuch gestellt
habe. Personen, welche für eine Nichtregierungsorganisation gearbeitet
hätten, seien nebst den der politischen Opposition Verdächtigten einer
erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Den Ausführungen der Vorin-
stanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hält er entgegen, das
BFM übersehe, dass bei seiner massiven Traumatisierung eine Erfolg
versprechende Therapie nur an einem sicheren Ort – nicht am Ort des Er-
E-5851/2010
Seite 14
lebten – stattfinden könne. Der Bericht des E._______ vom 3. November
2011 lege dar, dass eine Weiterführung der psychiatrisch-
psychotherapeutischen Behandlung unabdingbar und für den Fall einer
Rückschaffung nach Sri Lanka von einer wesentlichen Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes auszugehen sei. Insbesondere bestehe ein
hohes Risiko, dass sich die depressive Symptomatik verschlechtere, ver-
bunden mit einer akuten Selbstgefährdung beziehungsweise einer Gefahr
für Leib und Leben, welcher die vom BFM geschilderte allgemeine medi-
zinische Versorgungslage in Sri Lanka nicht zu begegnen vermöchte.
5.
5.1. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatstaat effek-
tiver Schutz geboten würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich –
aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Mo-
tive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig
denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender
Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese
rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffe-
nen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits
früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine
ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich allein
mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz
aufweisen sollte (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründe-
te Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kau-
E-5851/2010
Seite 15
sal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätz-
lich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen
muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende
Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum
Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. mit weiteren Hinweisen).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2. Die Vorinstanz hat den Vorbringen des Beschwerdeführers einer-
seits, soweit die geltend gemachte aktuelle Verfolgung durch Angehörige
der TELO betreffend, die Glaubhaftigkeit abgesprochen und andererseits,
hinsichtlich der vorgebrachten Behelligungen durch die LTTE sowie der
mehrmonatigen Haft und dabei erlittenen Folter durch die srilankischen
Behörden, deren flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint. Diese zweiteili-
ge Argumentation ist wie nachfolgend dargelegt vollumfänglich zu bestä-
tigen, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die aus-
führlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
sowie die obige zusammenfassende Darstellung derselben zu verweisen
ist (vgl. E.4.1.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Februar 2009 von der
TELO vorgeladen und bedroht worden, hat die Vorinstanz zu Recht so-
wohl als unsubstanziiert als auch als realitätsfremd erachtet. Insbesonde-
E-5851/2010
Seite 16
re ist die Vorinstanz in ihrer Feststellung zu stützen, wonach die Aktivisten
der TELO dem Beschwerdeführer wohl kaum nur eine Vorladung übermit-
telt hätten, falls sie seiner hätten habhaft werden wollen, zumal ihnen sein
Arbeitsort bekannt gewesen und es ihnen gelungen war, mehrmals zu
ihm zu gelangen (vgl. vorinstanzliche Akten A12/26 S. 7 F 49). Weiter ist
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwer-
deführer die angebliche Begegnung mit den TELO-Aktivisten unsubstan-
ziiert geschildert und insbesondere die Frage, ob er selber mit ihnen ge-
sprochen habe, ausweichend beantwortet hat (vgl. A12/26 S. 7 F 50). Die
pauschale Behauptung in der Beschwerdeeingabe, die Angaben des Be-
schwerdeführers seien konkret, detailliert und in sich kohärent, vermag zu
keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal eine konkrete Auseinan-
dersetzung mit den von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeits-
elementen gänzlich fehlt. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausfüh-
rungen ist festzustellen, dass auch die geltend gemachten Behelligungen
durch die TELO im Jahr 2004, auf welche gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers die erneuten Schwierigkeiten im Jahr 2009 zurückzufüh-
ren seien (vgl. A12/26 S. 7 F 44), als unglaubhaft zu erachten sind, womit
Letztere jeglicher Grundlage entbehren. Der Beschwerdeführer hat sich
zu wesentlichen Punkten dieses Asylvorbringens widersprüchlich geäus-
sert. So hat er anlässlich der Befragung zur Person angegeben, er selbst
sei von der EPDP entführt worden (vgl. A9/36 S. 14), während er an der
Anhörung zu Protokoll gab, sein Onkel väterlicherseits und dessen Sohn
seien Opfer der Entführung durch die EPDP gewesen (vgl. A12/26 S. 4 F
23). Unterschiedliche Angaben hat er zudem zu den angeblichen Entfüh-
rern gemacht, indem er die Entführung und Lösegeldforderung zuerst der
EPDP, im Verlauf der Anhörung hingegen der TELO zuschrieb (vgl.
A12/26 S. 5 F32). Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der
behaupteten Behelligungen durch die EPDP beziehungsweise TELO
vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asyl
somit nicht standzuhalten. Hinsichtlich seiner weiteren Vorbringen erüb-
rigt sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung, da diesen – wie nachfolgend dar-
gelegt – ohnehin keine Asylrelevanz zukommt.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, von den LTTE zu einem Beitritt
gedrängt worden zu sein, ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen,
dass eine heutige Verfolgung durch die LTTE ausgeschlossen werden
kann, nachdem diese – wie auch vom Beschwerdeführer anerkannt (vgl.
Beschwerdeeingabe S. 23) – im gesamten Land als zerschlagen gelten
(vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 E. 7.1).
E-5851/2010
Seite 17
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, von den srilankischen Si-
cherheitsbehörden von anfangs März bis Ende Juli 2009 inhaftiert und
dabei während zwei Nächten gefoltert worden zu sein. Für die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft muss zwischen den geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise aus dem Heimatland ein so-
wohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht enger Zusammenhang
bestehen (vgl. EMARK 1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2 und EMARK 2003
Nr. 8). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass diese Anforderun-
gen hinsichtlich der vorgebrachten Nachteile nicht erfüllt sind. Der Be-
schwerdeführer wurde am (…) Juli 2009 aus der Haft entlassen, verliess
sein Heimatland gemäss eigenen Angaben jedoch erst knapp acht Mona-
te später, am 17. März 2010. Nach seiner Entlassung aus der Haft hielt er
sich in Colombo in einer Pension eines Bekannten auf, mit dessen Hilfe
er sich bei der Polizei registrieren konnte (vgl. A12/26 S. 20 F 150). Dem
Anhörungsprotokoll lassen sich – abgesehen von der Schwierigkeit, eine
dauerhafte Aufenthaltsbewilligung für Colombo zu erlangen – keine Hin-
weise entnehmen, wonach er nach seiner bedingungslosen gerichtlichen
Entlassung vom (…) Juli 2009 weiter von den srilankischen Behörden
behelligt worden wäre (vgl. A12/26 S. 19 F 142). Vor diesem Hintergrund
erscheinen die durch die srilankischen Behörden erlittenen Nachteile
nicht direkt fluchtauslösend, zumal keine plausiblen Gründe ersichtlich
sind, welche die zeitlich verzögerte Ausreise des Beschwerdeführers aus
Sri Lanka erklärbar machen würden. Insbesondere vermag der Hinweis
auf die fehlenden finanziellen Mittel nicht zu überzeugen, da der Be-
schwerdeführer betont hat, aus einer wohlhabenden Familie zu stammen
(vgl. A12/26 S. 22 F 177) und zu Protokoll gab, bei seiner Tätigkeit für
C._______ gut verdient zu haben (vgl. A9/36 S. 6). Darüber hinaus fällt
auf, dass der Beschwerdeführer zwar ein Asylgesuch auf der schweizeri-
schen Botschaft in Colombo eingereicht hat (vgl. oben A.), hingegen nach
seiner Entlassung aus der Haft keine unmittelbaren Vorbereitungen zur
Flucht getroffen hat, sondern vielmehr beabsichtigte, seine vormalige Tä-
tigkeit für die Hilfsorganisation C._______ wieder aufzunehmen (vgl.
A9/36 S. 6). Folglich muss der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen
der geltend gemachten Verfolgungshandlung durch die srilankischen Be-
hörden und der Ausreise und somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz die-
ses Vorbringens verneint werden.
Weiter vermögen die Haft und dabei erlittenen Misshandlungen auch kei-
ne begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Zwar er-
scheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend
gemachten Vorkommnisse eine ausgeprägtere subjektive Furcht vor er-
E-5851/2010
Seite 18
neuten Behelligungen durch die srilankischen Behörden empfindet (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 S. 193). Hingegen lässt sich diese allfällige subjekti-
ve Furcht entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffas-
sung in objektiver Hinsicht nicht bekräftigen. So lässt sich der als Be-
weismittel eingereichten Haftentlassungsverfügung vom (…) Juli 2009
entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar unter dem Verdacht, in ter-
roristische Aktivitäten der LTTE involviert zu sein, verhaftet worden sei,
die polizeilichen Untersuchungen jedoch ergeben hätten, dass keinerlei
Hinweise auf solche Aktivitäten vorliegen würden, weshalb er aus der
Haft zu entlassen und freizusprechen sei (vgl. Beschwerdebeilage 11
S. 5). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich bei der Vorinstanz ausge-
führt, dass er anlässlich einer Gerichtsverhandlung vom (…) Juli 2009
freigesprochen worden sei (vgl. A9/36 S. 11). Im Weiteren hat die Vorin-
stanz zutreffend argumentiert, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll
gegeben habe, nach seiner Entlassung mehrmals mit dem Zug zwischen
Colombo und Vavuniya hin- und hergereist zu sein, wobei er Check
Points der srilankischen Sicherheitsbehörden passiert habe (vgl. A18/14
S. 10 sowie Beschwerdeeingabe S. 15). Sodann verliess er Sri Lanka
über den Flughafen von Colombo mit seinem srilankischen Reisepass
(vgl. A9/36 S. 15). Angesichts dieser Umstände ist nicht davon auszuge-
hen, dass seitens der srilankischen Behörden ein weiteres Verfolgungsin-
teresse besteht beziehungsweise diese ihn weiterhin verdächtigen wür-
den, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Folglich erweist sich auch
das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer müsste aufgrund sei-
nes Persönlichkeitsprofils – ein junger Tamile, welcher aus dem ehemals
den LTTE unterstehenden Gebiet Sri Lankas stammt und sich im Ausland
aufgehalten hat – als einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt und
dementsprechend gefährdet betrachtet werden, als unbehelflich.
Schliesslich führt der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene an, er sei
aufgrund seiner Tätigkeit bei der NGO C._______ in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise gefährdet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass seit der
Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee
und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten allgemeinen
Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Sri Lanka auszugehen ist.
Insbesondere hat sich mit der Zerschlagung der LTTE die Sicherheitslage
in bedeutsamer Weise stabilisiert (vgl. das zur Publikation bestimmte Ur-
teil E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011 E. 7. 6 ff.). Trotz dieser Verände-
rungen gibt es hingegen Personenkreise, die immer noch einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Perso-
nen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit
E-5851/2010
Seite 19
den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso
Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in
der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertre-
ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse
kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie
Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiese-
ne Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Per-
sonen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die aus-
führliche Darstellung der Personengruppen a.a.O. E. 8). Vorliegend erge-
ben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer
seitens der srilankischen Behörden aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit
bei der NGO C._______ als oppositionell aktiv wahrgenommen worden
wäre, zumal er als Chauffeur gearbeitet und nie geltend gemacht hat, sich
nebst dieser Funktion auch für menschenrechtliche Belange engagiert zu
haben (vgl. A9/36 S. 6). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
sich auch keine hinreichenden Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer
würde das Profil sonst einer Risikogruppe erfüllen.
5.3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist zu folgern, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das BFM hat damit zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch ab-
gewiesen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel näher einzuge-
hen, weil diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
Der Eventualantrag um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz
ist aufgrund obiger Erwägungen abzuweisen. Zudem ist die gesundheitli-
che Situation des Beschwerdeführers vom E._______ einlässlich abge-
klärt worden und die Ergebnisse der Abklärungen sind nicht geeignet, die
festgestellten Widersprüche in seinen Asylvorbringen in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
E-5851/2010
Seite 20
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Gegen eine all-
fällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (weggewiesenen)
Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche drei
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzu-
mal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211)
von neuem zu prüfen sind.
Vorliegend erweist sich der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfol-
gend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar, weshalb sich dementspre-
chend eine Erörterung der beiden anderen Kriterien im jetzigen Zeitpunkt
erübrigt.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. Im zur Publikation bestimmten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage
nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 hinsichtlich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine aktuali-
sierte Lageanalyse durchgeführt. Demzufolge ist seit dem Ende des be-
waffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts-
und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen
E-5851/2010
Seite 21
Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" – die
Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Dist-
rikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der
Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist eine
Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Ver-
minung weiterhin unzumutbar. Für aus diesem Gebiet stammende Perso-
nen ist zu prüfen, ob eine – im Sinne der in EMARK 1996 Nr. 2 begründe-
ten und vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzten Rechtsprechung –
zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Im Sri Lanka-Kontext erfordert
die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation
(vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E.12 ff.).
7.3.3. Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft B._______ im
Distrikt Kilinochchi, welcher wie vorangehend definiert zum Vanni-Gebiet
gehört und wohin sich eine Rückkehr – wie auch von der Vorinstanz fest-
gestellt – als unzumutbar erweist. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vor-
instanz zu Recht erwogen hat, der Beschwerdeführer könne im Gross-
raum Colombo Wohnsitz nehmen, wobei insbesondere die gesundheitli-
che Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.
7.3.4. Mit ärztlichem Bericht des E._______ vom 4. Februar 2011 wurden
(…) diagnostiziert. Die (…) äussere sich durch dissoziative Zustände wie
kurzzeitige Abwesenheit und Orientierungsverlust, anhaltende Schwierig-
keiten, Emotionen zu regulieren sowie im körperlichen Bereich durch an-
haltende chronische Schmerzen. Der rasche Beginn einer psychiatri-
schen und psychotherapeutischen Behandlung sei dringend angezeigt
und (…). Mit Bericht des E._______ vom 20. Oktober 2011 wurde zusätz-
lich (…) festgestellt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem (…)
2011 in regelmässiger Behandlung. Im Therapieverlauf habe sich das di-
agnostizierte ausgeprägte Beschwerdebild einer (…) bestätigt. Anfänglich
sei es nach einer leichten Besserung zu einem krisenhaften Verlauf ge-
kommen und die medikamentöse Therapie habe mit mässigem Erfolg
ausgebaut werden können (…). Der Zustand des Beschwerdeführers ha-
be sich verschlechtert und es sei zu einer erneuten (…) gekommen. Die
Fortsetzung der Behandlung sei daher unerlässlich. Im Falle einer Rück-
schaffung nach Sri Lanka sei weiterhin von einer tiefgreifenden Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen, wobei ein ho-
hes Risiko für (…) bestehe. Am 30. Januar 2012 berichteten die behan-
E-5851/2010
Seite 22
delnden Ärzte über eine weitere Destabilisierung des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers. (…).
7.3.5. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist die Zumutbarkeit der
Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo zu
verneinen, da diesbezüglich nicht vom Vorliegen begünstigender Fakto-
ren – tragfähiges Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation, konkrete
Möglichkeit der Existenzsicherung (vgl. BGVE 2008/2 E. 7.6.2) – ausge-
gangen werden kann. Der Beschwerdeführer hat sich zwar nach der Ent-
lassung aus der Haft Ende Juli 2009 bis zur Ausreise in Colombo in der
Lodge eines Bekannten, welcher aus dem gleichen Ort wie er stamme
und welcher für ihn "wie ein Vater" gewesen sei, aufgehalten und dort ge-
arbeitet, um so einen Teil der Miete zu begleichen (vgl. A9/36 S. 3). Abge-
sehen davon lassen sich den Akten keine verlässlichen Hinweise ent-
nehmen, dass er in Colombo über weitere Bezugspersonen verfügen
würde. Insbesondere sind alle seine engeren Verwandten in Norden Sri
Lankas wohnhaft (vgl. 12/26 S. 20). Vor dem Hintergrund des oben dar-
gestellten, offensichtlich prekären Gesundheitszustandes des Beschwer-
deführers kann der Lodgebesitzer – die einzige Bezugsperson in Colom-
bo – nicht als tragfähiges soziales Beziehungsnetz gelten, welches den
Beschwerdeführer in Bezug auf die Sicherung des Existenzbedarfs und
einer dauerhaften Unterkunft in genügendem Mass unterstützen könnte.
Folglich sind vorliegend begünstigende Umstände im Raum Colombo
nicht gegeben, womit dieser für den Beschwerdeführer keine zumutbare
innerstaatliche Aufenthaltsalternative darstellt. Ähnlich verhält es sich mit
Vavuniya, wo sich den Akten keine hinreichenden Hinweise entnehmen
lassen auf ein tragfähiges Netz im erwähnten Sinne. Angesichts dieses
Ergebnisses erübrigen sich weitere Ausführungen zu den psychischen
Problemen, welche einem Wegweisungsvollzug allenfalls ebenfalls ent-
gegenstehen könnten.
7.3.6. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist somit im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen. Aus den Akten erge-
ben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe ge-
mäss Art. 83 Abs. 7 AuG.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich des angeordneten
Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
11. August 2010 sind demnach aufzuheben, und das BFM ist anzuwei-
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Seite 23
sen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG).
9.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwerde-
führer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens praxisgemäss die
Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dem Beschwerdeführer wurde hingegen mit Zwischenverfügung vom
26. August 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind.
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweise Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxis-
gemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde
bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen
kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der
Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 900.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegwei-
sung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
11. August 2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 900.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand: