Abtei lung V
E-585/2007
{T 0/2}
Urteil vom 15. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Stöckli und Dubey
Gerichtsschreiber Hardegger
A._______, Afghanistan,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. Januar 2007 in Sachen vorsorgliche Wegweisung nach Frank-
reich / N C._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Dezember 2006 bei einem Einreiseversuch in
die Schweiz vom Grenzwachtkorps in Genf Cornavin unter anderem wegen Feh-
lens eines Identitätspapiers erkennungsdienstlich erfasst und gleichentags nach
Frankreich zurückgewiesen.
B. Am 9. Dezember 2006 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein und
stellte gleichentags und unter einer anderen Identität im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Vallorbe ein Asylgesuch.
C. Nach seinem Transfer ins Transitzentrum Altstätten wurde der Beschwerdeführer
dort unter der Identität D._______, Afghanistan, am 9. Januar 2007 summarisch zu
seinen Fluchtgründen und zum Reiseweg befragt. Der Beschwerdeführer reichte
beim BFM die Faxkopie einer entsprechenden Taskara (Identitätskarte) ein.
D. Am 9. Januar 2007 wies das Bundesamt E._______ an, die zuständige
Vormundschaftsbehörde über die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Kanton
zu orientieren.
E. Die Vorinstanz liess am 11. Januar 2007 eine radiologische Knochenaltersanalyse
des Beschwerdeführers zur Überprüfung seiner Altersangabe durchführen. Der
eingesetzte Arzt wandte die Knochenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle an und
kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich 19 Jahre alt oder
mehr.
F. Am 12. Januar 2007 stimmten die französischen Behörden einer Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf das Rückübernahmeabkommen Frankreich-
Schweiz zu.
G. Am 16. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton F._______ zugewiesen.
H. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom
23. Januar 2007 das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser Knochenaltersbestim-
mung. Der Beschwerdeführer hielt im Rahmen dieser Anhörung weiterhin daran
fest, knapp 17 Jahre alt zu sein, und verwies in Bezug auf seine Identität und sein
Alter namentlich auf die in Kopie eingereichte Taskara. An der Befragung nahm
kein Vertreter eines Hilfswerks teil.
I. Am 22. Januar 2007 verfügte das BFM die vorsorgliche Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und seine Rückkehr nach Frankreich und ordne-
te die sofortige Vollstreckung an. Es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
J. Mit Telefax vom 23. Januar 2007 (Übermittlungszeitpunkt durch die zuständige
kantonale Polizeibehörde) übermittelte das E._______ dem
Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer verfasste handschriftliche
und fremdsprachige Beschwerde. Gleichzeitig teilte es mit, der Beschwerdeführer
sei soeben in Ausschaffungshaft genommen worden. Die Ausschaffung nach
Frankreich sei für den 25. Januar 2007 geplant. Der Vollzug wurde durch ein
3gleichentags erfolgtes Telefaxschreiben der Vorinstanz an das Bundesverwal-
tungsgericht bestätigt.
K. Mit Telefaxschreiben vom 23. Januar 2007 ersuchte die Rechtsvertreterin die Vor-
instanz um Einsicht in die Akten, welche das BFM gleichentags gewährte.
L. Am 24. Januar 2007 (Eingang Telefax und Postaufgabe) liess der Beschwerdefüh-
rer durch seine Rechtsvertreterin eine separate Beschwerdeschrift beim Bundes-
verwaltungsgericht einreichen. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Aufhe-
bung der Verfügung vom 22. Januar 2007 und die Anweisung an die Vorinstanz,
ihn ins ordentliche Asylverfahren aufzunehmen. In formeller Hinsicht wurde um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Ansetzung einer
Nachfrist zur einlässlichen Begründung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten ersucht.
M. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte in der Folge den Amtsdolmetscher,
den fremdsprachigen Text des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2007 zu über-
setzen.
Mit Telefaxschreiben vom 25. Januar 2007 traf die beim Amtsdolmetscher in Auf-
trag gegebene Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerde-
führer ersuchte in der handschriftlich eingereichten Beschwerde um Gewährung
des Asyls in der Schweiz. Sinngemäss erklärte er, in Frankreich kein Asylgesuch
gestellt zu haben, weil die Schweiz sein Zielland sei. Er habe sich nicht in der EU
aufgehalten. Er habe Feinde und kenne (in Frankreich) niemanden. Er werde nicht
nach Frankreich gehen.
N. Mit Zwischenverfügungen vom 24. Januar 2007 (einstweiliger Vollzugsstopp) und
vom 26. Januar 2007 (Aussetzung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) setz-
te der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug
der Wegweisung aus, wies das Gesuch um Ansetzung einer Frist für eine Verbes-
serung der Beschwerde ab, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gut und gab der Rechtsvertreterin Gelegenheit, bis zum 9. Februar 2007 eine Ho-
norarnote einzureichen.
O. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote
in der Höhe von Fr. 1'482.15 ein.
P. Am 15. Februar 2007 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Vernehm-
lassung zu den Akten und schloss auf Abweisung der Beschwerde gegen die am
22. Januar 2007 verfügte vorsorgliche Wegweisung. Das Bundesamt hielt im We-
sentlichen fest, es sei bei einer Altersbeurteilung eines Beschwerdeführers eine
Gesamtwürdigung unter Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen
die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprächen, vorzunehmen. Gemäss
der am 11. Januar 2007 durchgeführten Knochenaltersanalyse betrage das chro-
nologische Alter 19 Jahre oder mehr. Die abgegebene Taskara (Identitätskarte)
liege bloss als Faxschreiben vor, mithin sei deren Beweiswert beschränkt. Der im
Verfahren gezeigte Grad an Respektlosigkeit und das selbstsichere Auftreten des
Beschwerdeführers sprächen nicht für dessen Minderjährigkeit (verheimlichte Eng-
lischkenntnisse, Schutzbehauptungen, verbale Attacken gegen den Dolmetscher,
Davonlaufen aus der Befragung). Die Verfahrensgarantien für Minderjährige seien
im vorliegenden Verfahren vom BFM trotz dieser Zweifel gewahrt worden. Der
4Beschwerdeführer besitze zwar keine Angehörige in Frankreich oder der Schweiz.
Indessen falle dieser Umstand nicht ins Gewicht, zumal Frankreich ein
europäischer Rechtsstaat sei und im Jahr 1990 die UN-Kinderrechtskonvention
unterzeichnet und ratifiziert habe. Im Übrigen sei für den Begriff "einige Zeit" die
Faustregel von 20-Tagen praxisgemäss nicht starr anzuwenden. Vorliegend
sprächen erhebliche Indizien für einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers
ausserhalb seines Heimatlandes (der Englisch sprechende Beschwerdeführer
versuche, die schweizerischen Asylbehörden systematisch über die Umstände sei-
ner Herreise zu täuschen und bei Konfrontation mit eigenen Unstimmigkeiten den
Dolmetscher jeweils verbal anzugreifen; der Beschwerdeführer besitze eine belgi-
sche Telefonkarte; Unkenntnis über heimatliche Banknoten), gegen eine ziel-
gerichtete Reise in die Schweiz und für eine nachträgliche Anpassung seines
Aussageverhaltens an ihm vorgelegte Fakten. Die Untersuchungspflicht der
Behörden finde ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines
Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz. Das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG
handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 107
Abs. 2 Bst. a AsylG, somit um ein taugliches Anfechtungsobjekt einer Verwal-
tungsbeschwerde, für deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig
ist.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Eingabe vom 23. Januar 2007 ist als Beschwerde und diejenige vom 24. Janu-
ar 2007 als Ergänzung entgegen zu nehmen.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist unter Vorbehalt - s. nachstehend - einzutreten.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich vorliegend in konstanter Praxis auf
5die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die vorsorgliche Wegwei-
sung nach Frankreich angeordnet hat. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmit-
tels wäre somit die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen. Mithin ist auf den
Antrag auf Gewährung des Asyls (act. 11) nicht einzutreten.
3. Die Vernehmlassung des BFM vom 15. Februar 2007 ist dem Beschwerdeführer
bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. Angesichts des Verfahrensausganges
kann auf eine vorgängige Unterbreitung zur Stellungnahme verzichtet und die Ver-
nehmlassung mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnis gebracht werden (vgl.
Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
4. Wer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, kann sich gestützt auf Art. 42
Abs. 1 AsylG grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande aufhal-
ten. Gemäss Absatz 2 der genannten Bestimmung kann der Gesuchsteller jedoch
vom BFM vorsorglich weggewiesen werden, wenn die Weiterreise in einen Dritt-
staat zulässig, zumutbar und möglich ist.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Betroffene nicht in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Betroffenen in
einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 14a Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR
142.20]). Zumutbar ist die Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 42 Abs. 2
AsylG namentlich, wenn dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesu-
ches zuständig ist (Bst. a), sich der Gesuchsteller einige Zeit dort aufgehalten hat
(Bst. b) oder dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen er enge
Beziehungen hat (Bst. c) (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2006 Nr. 22, 2004 Nr. 40, 2000 Nr. 1 S. 10 und EMARK 1998
Nr. 24 E. 5d/bb S. 216 f., wobei sich Letzterer auf den altrechtlichen Art. 19
aAsylG bezieht, welcher jedoch in Art. 42 AsylG keine inhaltliche Änderung erfah-
ren hat).
5. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung von Art. 42 Abs. 2
AsylG rügt.
5.1 Am 12. Januar 2007 stimmten die französischen Behörden einer Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf das Rückübernahmeabkommen Frankreich-
Schweiz vom 28. Oktober 1998 (SR 0.142.113.499) zu. Daher kann der Vollzug
der vorsorglichen Wegweisung als möglich im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AsylG und
Art. 14a Abs. 2 ANAG qualifiziert werden (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.1.).
5.2 Die Zulässigkeit einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 42
Abs. 2 AsylG setzt in der Regel voraus, dass der Betroffene im Drittstaat die Mög-
lichkeit eines mehr als nur vorübergehenden Verbleibs hat, d.h. über hinreichende
Garantien verfügt, dass er sich dort für die voraussichtliche Dauer des in der
Schweiz angehobenen Asylverfahrens legal aufhalten kann (vgl. EMARK 1998 Nr.
24 E. 5d/bb S. 216 f. und EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.2.).
Da der französische Staat einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zuge-
6stimmt hat, wäre somit zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer in Frank-
reich bis zum Abschluss des schweizerischen Asylverfahrens legal aufhalten kann.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann auch festgehalten werden, dass Frank-
reich ein europäischer Rechtsstaat ist und dass keine Anhaltspunkte dafür beste-
hen, dass sich Frankreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
würde und die Rechte unmündiger Personen nicht respektiert.
5.3 Weiter bleibt aufgrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob die
vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich zumutbar ist.
Dies wäre namentlich der Fall, wenn er sich dort "einige Zeit" im Sinne von Art. 42
Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 31 Abs. 1 AsylV 1 aufgehalten hat, bevor er in die
Schweiz eingereist ist (Bst. a und c von Art. 42 Abs. 2 AsylG kommen im vorlie-
genden Fall aufgrund der Akten nicht in Betracht).
Gemäss bisheriger und nach wie vor zu bestätigender Rechtsprechung ist festzu-
halten, dass die in Art. 31 Abs. 1 AsylV 1 festgehaltene Vermutung, dass die asyl-
suchende Person sich einige Zeit im Drittstaat aufgehalten hat, falls sie nicht
glaubhaft zu machen vermag, dass sie ohne Verzug in die Schweiz gereist ist,
Art. 42 Abs. 2 Bst. b AsylG widerspricht, weshalb sie gemäss dem Prinzip der Hie-
rarchie der Normen nicht anwendbar ist. Der Begriff "einige Zeit" gemäss Art. 31
Abs. 1 AsylV 1 ist derselbe wie in Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG, der in Art. 40
AsylV 1 als "in der Regel 20 Tage" definiert wird (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 22
i.V.m. 2000 Nr. 1 und EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.3.).
Das BFM hat in der Vernehmlassung die Auffassung vertreten, im vorliegenden
Fall rechtfertige sich eine Abweichung von der 20-Tage-Regel nach unten. Es be-
gründet dies durch die wahrscheinliche Mündigkeit des Beschwerdeführers und er-
hebliche Indizien für einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb
seines Heimatlandes, für keine zielgerichtete Reise in die Schweiz und eine nach-
trägliche Anpassung seines Aussageverhaltens an ihm vorgelegte Fakten, die sich
aus dem Sachverhalt, dem eingereichten Beweismittel und der Verhaltensweise
des Beschwerdeführers im Verfahren ergeben würden (s. Sachverhalt Bst. Q).
5.4 Für die Auffassung des BFM spricht, dass durch die problemlose und umgehende
Zustimmung des französischen Staates auf Rückübernahme des Beschwerdefüh-
rers eine gewisse Vorbeziehung zu diesem Staat bestanden haben könnte, welche
vielleicht nicht bloss zufälliger Art war. Gleichzeitig ist aktenkundig, dass der Be-
schwerdeführer im TGV Paris-Lyon-Genf bei seinem illegalen Einreiseversuch vom
8. Dezember 2006 in die Schweiz von den Grenzbeamten entdeckt und anschlie-
ssend nach Frankreich überstellt worden ist. Aus diesen Vorgängen kann indessen
bloss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Frankreich allenfalls nicht
als blosses Transitland genutzt haben könnte - mehr lässt sich der erwähnten
Sachlage nicht abgewinnen (vgl. dazu in diesem Kontext EMARK 2006 Nr. 22,
1999 Nr. 23).
Weiter behauptete der Beschwerdeführer, sich nicht in Frankreich aufgehalten zu
haben, was zweifellos unwahr ist. Ferner erklärte der Beschwerdeführer, kein Asyl-
gesuch in einem EU-Land, namentlich auch nicht in Frankreich, gestellt zu haben
(ein Abweichen von der 20-Tage-Regel rechtfertigt sich gemäss EMARK 1999 Nr.
23 E. 3 c/bb insbesondere bei einer Kontaktaufnahme zwecks Einreichung eines
Asylgesuchs) und keine Angehörigen oder Bekannte in Frankreich zu haben. Das
7Argument des Fehlens von Angehörigen in Frankreich wird vom BFM in der Ver-
nehmlassung vom 15. Februar 2007 (vgl. dort, S. 1 unten) jedenfalls mitgetragen.
Die Einreichung eines Asylgesuches in einem Drittstaat konnte dem Beschwerde-
führer bis anhin nicht nachgewiesen werden. Darüber hinaus könnte von einem
Asylsuchenden das Einreichen eines Asylgesuchs vernünftigerweise nur dann er-
wartet werden, wenn zwischen ihm und dem Drittstaat eine Beziehung von einer
gewissen Qualität besteht (vgl. EMARK 2000 Nr. 1 E. 15). Das BFM argumentiert
in der angefochtenen Verfügung und Vernehmlassung lediglich im Bereich blosser
Vermutungen, mithin ohne stichhaltige Argumente für einen längeren Aufenthalt
des Beschwerdeführers in Frankreich im Sinne von "einige Zeit" liefern zu können.
So stellen zwar das Verschweigen der Einreise am 8. Dezember 2006 von Frank-
reich herkommend, das Stellen eines Asylgesuches unter falscher Identität nach
erfolgter zweiter Einreise ebenfalls aus Frankreich am folgenden Tag, das Mitfüh-
ren einer belgischen Telefonkarte und die Falschaussage zur seit Jahren in Afgha-
nistan gebräuchlichen Währung Indizien für eine nicht ohne Verzug erfolgte Einrei-
se in die Schweiz, eine Durchreise durch Frankreich und eventuell einen früheren
Aufenthalt in einem westeuropäischen Staat dar, jedoch ist damit nicht aufgezeigt
worden, inwiefern sich der Beschwerdeführer während "einiger Zeit" im Sinne der
vorerwähnten Rechtsprechung in Frankreich aufgehalten hat. Ferner gilt es zu be-
achten, dass weder dem Art. 42 Abs. 2 AsylG noch dem Rückübernahmeabkom-
men zwischen der Schweiz und Frankreich eine dem Beschwerdeführer entgegen-
zuhaltende Verpflichtung zu entnehmen ist, wonach dieser im rückübernehmenden
Staat ein Asylgesuch zu stellen hätte (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 1 E. 15). Inso-
fern ist das Formerfordernis einer gewissen Vorbeziehung des Beschwerdeführers
zum Rückübernahmestaat respektive von einem dortigen Aufenthalt im geforder-
ten Umfang von "einige Zeit" nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist die angefochtene
Verfügung aufzuheben.
6.
6.1 Schliesslich gilt anzumerken, dass die Rolle einer Vertrauensperson eines allen-
falls Minderjährigen nicht nur auf die Entgegennahme einer Endverfügung be-
schränkt werden darf. Die beigeordnete Vertrauensperson G._______, die nach
Lehre und Praxis rechtskundig sein muss (vgl. EMARK 2003 Nr. 1 E. 3b-e), muss
im Verfahren - wie der Begriff Vertrauensperson schon sagt - die Möglichkeit
haben, ein gewisses Vertrauen zum Beschwerdeführer während des Verfahrens
aufzubauen können und diesen in den wichtigsten Abschnitten des Verfahrens in
rechtlicher Hinsicht zu begleiten. Von der Vorinstanz wird zwar geltend gemacht
(vgl. Aktennotiz vom 23. Januar 2007, A22), die eingesetzte Vertrauensperson sei
zur Anhörung vom 23. Januar 2007 eingeladen worden und die Verfügung des
BFM vom 22. Januar 2007 sei an sie adressiert worden (vgl. act. A 22). Indessen
ergeben sich aus den übrigen Vorakten keine Hinweise, wonach die erwähnte
Vertrauensperson Kenntnis von einer geplanten Durchführung einer radiologischen
Knochenaltersanalyse beim Beschwerdeführer gehabt hat und sie bei der Anhö-
rung vom 23. Januar 2007 tatsächlich anwesend gewesen ist oder auf eine
Teilnahme verzichtet hat. Den entsprechenden Anhörungsprotokollen und
Schreiben sind jedenfalls darüber keine Hinweise zu entnehmen. Aus dieser Sicht
ist zumindest fraglich, ob im vorliegenden Verfahren minimale Verfahrensgarantien
(vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 14, 2003 Nr. 1, 1999 Nrn. 18 und 2) gegenüber einem
8unbegleiteten Minderjährigen (s. nachstehend) durchwegs eingehalten worden
sind.
6.2 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung sinngemäss an, das radiologi-
sche Gutachten des eingesetzten Arztes habe ergeben, dass der Beschwerdefüh-
rer mindestens 19 Jahre alt sei. Zudem beweise der Beschwerdeführer seine an-
gebliche Unmündigkeit bloss mit einer nicht sehr aussagekräftigen Faxkopie einer
Taskara und verhalte sich während des ganzen Verfahrens wie eine mündige Per-
son. Die Abwägung aller Anhaltspunkte für und gegen das angegebene Alter von
knapp 17 Jahren lasse auf einen mündigen Beschwerdeführer schliessen (vgl.
Sachverhalt Bst. Q).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass unter bestimmten einschränkenden Voraus-
setzungen ein ärztlicher Bericht über die Durchführung einer radiologischen Kno-
chenaltersbestimmung durchaus zulässig sein kann (vgl. dazu die nach wie vor zu-
treffende Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 31, m.w.H.). So soll der Beschwer-
deführer seinen Angaben zufolge im Zeitpunkt der Erstellung des Knochenalters-
gutachtens (11. Januar 2007) 16 Jahre und knapp neun Monate alt gewesen sein.
Der von der Vorinstanz konsultierte Arzt ging in seinem Bericht jedoch davon aus,
dass das Knochenalter des Beschwerdeführers aufgrund der Untersuchung vom
11. Januar 2007 einem Alter "von 19 Jahren oder mehr" entsprechen müsse. Die
ARK hat sich in mehreren publizierten Urteilen mit verschiedenen rechtlichen As-
pekten der vom Bundesamt in Auftrag gegebenen radiologischen Knochenalters-
gutachten befasst, namentlich mit dem Beweiswert (vgl. EMARK 2005 Nr. 16,
2004 Nrn. 31 und 30, 2000 Nrn. 28 und 19), den Folgen einer Divergenz zwischen
festgestelltem Knochenalter und behauptetem Alter (EMARK 2001 Nr. 23 E. 4c,
und 2004 Nr. 30 E. 6.2) und den grundsätzlichen formalen und inhaltlichen Anfor-
derungen an solche "Gutachten" (vgl. EMARK 2004 Nr. 31, E. 7). Diese Praxis ist
nach wie vor zutreffend. Somit hat die Bestimmung des tatsächlichen Alters einer
Person mittels radiographischer Knochenaltersbestimmung generell nur einen be-
schränkten Aussagewert, zumal das Knochenwachstum in einem je nach ethni-
scher Zugehörigkeit, Geschlecht, erlittenen Krankheiten und Lebensumständen
unterschiedlichen Mass individuell variieren kann (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19
E. 7 und EMARK 2004 Nr. 31 E. 7.3). Grundsätzlich stellt somit eine radiologische
Knochenaltersbestimmung bloss eine schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 49
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP,
SR 273) (i.V.m. Art. 3 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 12 und 19 VwVG) dar, welche nicht
nur formal, sondern auch inhaltlich gewissen Minimalanforderungen zu genügen
hat (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 31, insbes. E. 7.3). Ob diese formalen Anforderun-
gen vorliegend erfüllt sind, kann angesichts der bereits feststehenden Kassation
der angefochtenen Verfügung aus anderen Gründen vorliegend offen bleiben. Je-
denfalls beträgt die festgestellte Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer
angegebenen und dem vom Experten mittels radiologischen Gutachtens (Kno-
chenaltersanalyse) ermittelten Alter weniger als drei Jahre und bewegt sich dem-
nach unterhalb der bei der Würdigung und Verwertbarkeit solcher Gutachten zu
beachtenden Standard-Abweichung von mindestens drei Jahren. Mithin ist der
ärztliche Bericht kein taugliches Argument für ein eventuelles Vorliegen einer Mün-
digkeit des Beschwerdeführers. Angriffiger Stil, freches Auftreten, Selbständigkeit
und zugegebenermassen kuriose Angaben im Bereich der Reisemodalitäten rei-
9chen jedenfalls nicht aus, auf eine Mündigkeit des Beschwerdeführers zu schlie-
ssen (vgl. zu den Anforderungen EMARK 2004 Nr. 30).
7. Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für
eine vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich nicht ge-
geben sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Die angefochtene Zwischenverfügung des BFM vom 22. Januar 2007 ist aufzuhe-
ben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers in materi-
eller Hinsicht weiterzubehandeln. Der Beschwerdeführer kann sich während der
Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 AsylG).
8. Einer obsiegenden Partei werden in der Regel keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen sein, es sei denn, sie habe diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten
verursacht (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG). Im vorliegenden Fall sind keine solche An-
zeichen erkennbar, weshalb es bei der Gutheissung der unentgeltlichen Prozess-
führung bleibt (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 26. Januar 2007).
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren hälftig obsiegt (kein Durch-
dringen im Bereich des Hauptantrags auf Asylgewährung); mithin ist ihm eine hälf-
tige Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff.des
Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin
reichte der Rechtsmittelinstanz eine Honorarnote über einen Gesamtbetrag von Fr.
1'482.15 (inkl. Auslagen und MwSt) ein. Aus den Akten gehen keine weiteren zu
entschädigenden Aufwände der Rechtsvertreterin hervor. Die geltend gemachte
Summe erscheint unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände als ange-
messen. Somit ist dem Beschwerdeführer im Umfang der Hälfte der geltend ge-
machten Honorarnote eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Zwischen-
verfügung des BFM vom 22. Januar 2007 wird aufgehoben.
2. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in materiel-
ler Hinsicht weiterzuführen.
3. Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht mit Fr. 741.10 zu entschädigen.
6. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Rechtsvertreterin, 2 Expl. (einge-
schrieben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 15. Februar 2007 in Kopie)
- Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-
Nr. N C._______)
- E._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
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