B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-585/2017
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 20. Januar 2013 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Januar 2016
abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-1086/2016 vom 16. März 2016 ab.
B.
Mit Eingabe vom 11. August 2016 an die Vorinstanz stellte der Beschwer-
deführer ein zweites Asylgesuch. Er machte im Wesentlichen geltend, seit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe er sein politisches Enga-
gement verstärkt. Er sei seit 2013 Mitglied der Demokratischen Vereini-
gung für Flüchtlinge (DVF) und engagiere sich sehr vielfältig innerhalb der
Organisation. Er sei Produktionsverantwortlicher der Radiosendung (…)
auf Radio (…). Innerhalb des DVF sei er zum Kantonsverantwortlichen des
Kantons B._______ gewählt worden und er publiziere als Redaktionsmit-
glied regelmässig Beiträge in der Monatszeitschrift der DVF. Auch habe er
an verschiedenen Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen.
C.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 – eröffnet am 28. Dezember 2016
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Zudem erhob sie eine Gebühr.
D.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und ihm sei in der Person des Unterzeich-
nenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Er reichte zahlreiche Unterlagen zu seiner exilpolitischen Tätigkeit (Fotos,
Flyer, Zeitschriftenausgaben, Radioprogrammübersicht mit CD) und eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und der Wegweisungsvollzug.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei von der Vor-
instanz ungenügend abgeklärt worden. Er hätte persönlich zu seiner politi-
schen Tätigkeit in der Schweiz angehört werden müssen. Damit habe die
Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt.
Diese Rüge ist unbegründet, zumal dem Beschwerdeführer genügend
Möglichkeit geboten wurde, seine Gründe schriftlich vorzubringen und
Mehrfachgesuche grundsätzlich im Aktenverfahren entschieden werden
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor. Ebenfalls zeigen die nachfolgenden Erwägungen, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig und richtig
festgestellt wurde. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be-
steht kein Anlass.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdefüh-
rers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand-
halten. Es erscheine insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen
Behörden von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers so-
weit Notiz genommen hätten, als dass diese seine Tätigkeiten als konkrete
und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden.
Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er über ein politisches Profil
verfüge, dass ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung
nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe im Rahmen die-
ses Mehrfachgesuches nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen
können, dass seine politischen Aktivitäten ein Ausmass erreicht hätten,
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welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden
zu bewirken beziehungsweise eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr zu begründen. Als Verantwortlicher der DVF des Kantons
B._______, als Programmverantwortlicher einer Radiosendung, als Re-
daktionsmitglied einer Zeitschrift und durch seine Tätigkeit mit der Allianz
der demokratisch-iranischen Kräfte steche er aus der Masse heraus, wes-
halb eine hohe Wahrscheinlichkeit von drohenden Misshandlungen im
Falle einer Rückkehr in den Iran vorliegen würde. Er erfülle damit die
Flüchtlingseigenschaft und sei vorläufig aufzunehmen.
5.3 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen.
Durch Einsatz moderner Software dürfte es ihnen gegebenenfalls auch
möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach
Stichworten zu durchsuchen. Allerdings geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der
Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu ge-
fährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen,
sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Demzu-
folge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen
exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn
nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf
die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen,
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche
die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer eine Vor-
verfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden kann,
dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist.
5.5 Sodann haben sich die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht
bereits anlässlich des ersten Asylgesuchs des Beschwerdeführers mit all-
fälligen subjektiven Nachfluchtgründen auseinandergesetzt. Bezüglich sei-
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ner Tätigkeiten fürs Radio und die Zeitschrift ist auf die nach wie vor gel-
tenden Ausführungen im Urteil E-1086/2016 E. 5.2.4 zu verweisen, wo-
nach er daraus keine Gefährdung ableiten könne.
5.6 Sodann bringt er vor, er habe sich im Jahr 2013 der DVF angeschlos-
sen und habe im März 2016 die Position des Kantonsverantwortlichen für
den Kanton B._______ übernommen. In dieser Funktion sei er erste Kon-
taktperson für die im Kanton wohnhaften Mitglieder und werbe dort für die
Vereinigung. Ausserdem sei er bereits mehrfach für die technischen Instal-
lationen anlässlich von Kundgebungen und Sitzungen verantwortlich ge-
wesen. Auch habe er an verschiedenen Demonstrationen und Veranstal-
tungen der DVF und anderer Organisationen teilgenommen.
Bezüglich der Funktion des Beschwerdeführers als Kantonsverantwortli-
cher der DVF ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016
vom 20. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. In diesem
wird festgestellt, dass der darin behandelte Einzelfall die Vermutung auf-
kommen lasse, dass die DVF mit der Schaffung von Positionen wie etwa
derjenigen des Kantonsverantwortlichen lediglich versuche, den Anschein
einer Kaderfunktion zu erwecken. Die Anlässe der Vereinigung seien da-
rauf angelegt, möglichst viel Aufmerksamkeit in den Medien zu erzeugen,
mit anschliessender Dokumentation im Internet, wobei Bilder der Teilneh-
menden mit Namen möglichst prominent herausgestellt werden würden.
Dies diene einzig dem Selbstzweck, ein angebliches Verfolgungsszenario
heraufzubeschwören (Urteil D-830/2016 E. 4.3). Diese Vermutung bestä-
tigt sich auch in Bezug auf den Beschwerdeführer. Wie die Vorinstanz be-
reits zutreffend feststellte, wurde der Beschwerdeführer just nach der Ab-
weisung seines ersten Asylgesuchs und gemäss Angaben in der Be-
schwerdeschrift kurz vor dem Ergehen des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts zum Kantonsverantwortlichen befördert. Ebenfalls weisen
seine Aufgaben (Kontaktperson im Kanton, Werbung für die Vereinigung,
Verantwortung für technischen Installationen) nicht darauf hin, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich eine Kaderposition besetzt. Diesbezüglich
ist, wie bereits erwähnt, davon auszugehen, dass die iranischen Sicher-
heitsbehörden zwischen politisch engagierten Regimekritikern und Exilak-
tivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufent-
haltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen.
5.7 Zusammenfassend geht aus den eingereichten Beweismitteln hervor,
dass der Beschwerdeführer zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch
aktiv ist. Er sticht aus der Masse der Regimekritiker jedoch nicht besonders
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hervor. Durch gelegentliche Teilnahmen an Protestaktionen und Veranstal-
tungen unterscheidet er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch
tätigen Iraner. Es gelingt ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die iranischen
Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten. Er erfüllt
damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe ge-
mäss Art. 54 AsylG nicht.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Bezüglich Wegweisungsvollzug kann vollständig auf die Erwägungen
im Urteil E-1086/2016 E. 7 verwiesen werden, zumal der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die dort gemachten Erwä-
gungen nach wie vor aktuell und zutreffend sind.
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der
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vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichts-
los zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Damit ist eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht
stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: