Abtei lung V
E-5852/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Claudia
Cotting-Schalch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. März 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5852/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus dem Dorf B._______ in der
Provinz Gaziantep, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 2. Februar 2006 und reiste am 22. Februar 2006 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 28. Februar 2006
wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Basel zu seinen
Ausreisegründen befragt. Dabei gab er an, wegen seines Vaters in die
Schweiz geflohen zu sein. Dieser sei in den Jahren 1981 und 1992 we-
gen PKK-Vorwürfen im Gefängnis gewesen. Die Behörden hätten aus
diesen Gründen grossen Druck auf die Familie ausgeübt. Im letzten
Sommer sei er beispielsweise zusammen mit seinem Vater nach
C._______ gebracht worden, wo sie zwei Tage lang festgehalten
worden seien. Man habe sie in einen Kerker gesteckt und gefoltert,
indem man sie beide mit Hochdruckwasser bespritzt habe. Sein Vater
sei zusätzlich geschlagen worden. Dies sei das einzige Mal gewesen,
dass er mitgenommen worden sei. Nach späteren Vorfällen gefragt,
gab der Beschwerdeführer an, er sei eben unterdrückt worden, und
sein Vater sei wieder mitgenommen worden. Nach der konkreten Art
und Weise der Unterdrückung gefragt, führte er aus, sie seien einfach
nicht in Ruhe gelassen worden. Schliesslich erwähnte der
Beschwerdeführer einen Vorfall aus dem Jahre 2001, als er wegen
Lebensmittelhilfe an die Guerilla von einem anderen Hirten angezeigt
worden sei. Die Gendarmen hätten ihn damals aufgefordert, ihnen die
Verstecke der Guerilla zu zeigen. Als er sich unwissend gegeben
habe, sei er von den Gendarmen schwer geschlagen worden. Der
Beschwerdeführer verneinte auf explizite Frage hin, weitere
Ausreisegründe zu haben.
Seine familiären Verhältnisse betreffend gab er an, er habe im Dorf
seine Eltern und (...) Brüder zurückgelassen. Ein weiterer Bruder und
(...) Schwestern lebten in D._______.
Die Empfangsstellenbefragung wurde auf Türkisch durchgeführt. Der
Beschwerdeführer führte auf entsprechende Frage hin aus, ausrei-
chende Kenntnisse für die Befragung in dieser Sprache zu haben. Die
Verständigung mit dem Dolmetscher bezeichnete er am Ende der Be-
fragung als gut.
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E-5852/2006
B.
Am 10. März 2006 führte das BFM eine direkte Anhörung nach Art. 29
Abs. 4 des Asylgesetzes 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] durch. Der
Rechtsvertreter hatte zuvor schriftlich auf die Teilnahme verzichtet. Der
Beschwerdeführer gab dabei gleich zu Beginn an, an Kopfschmerzen
und Müdigkeit zu leiden. Aus den Akten geht hervor, dass ihm in der
Folge eine Schmerztablette ausgehändigt wurde, und dass ihm da-
nach vorerst einmal die Mitwirkungspflichten zur Kenntnis gebracht
wurden. Aufgrund der Umstände, dass die Schmerztablette laut Aussa-
gen des Beschwerdeführers zu Beginn der eigentlichen Anhörung ers-
te Wirkungen entfaltete, er laut Einschätzung des Befragers der Anhö-
rung bis dahin offensichtlich habe folgen können und auch der Hilfs-
werksvertreter keine Einwände gegen die Durchführung der Anhörung
eingebracht hatte, entschied sich das Anhörungsteam für die Fortset-
zung und damit gegen die vom Beschwerdeführer begehrte Verschie-
bung der Anhörung.
Der Beschwerdeführer erwähnte - nach seinen Ausreisegründen ge-
fragt – zuerst einen Vorfall aus dem Jahre 1992, als nachts Männer der
„Contra“ fast die Türe eingerannt und nach seinem Vater gefragt hät-
ten. Dann führte er an, dass die Familie die ganze Zeit belästigt wor-
den sei. Man habe Dorfschützer auf sie gehetzt und sie Terroristen ge-
nannt. Sie seien im Dorf ausgegrenzt worden. Er und seine Geschwis-
ter hätten sich abends kaum hinaus getraut. In der Primarschule habe
ihn der Lehrer ständig beschimpft und ihm gesagt, dass er den Schul-
besuch nicht verdient habe. Er habe deswegen nach der Primarschule
keine weiteren Schulen mehr besucht. Er habe jedoch beruflich "nicht
viel machen können". Es sei schwierig gewesen, eine Arbeit zu finden.
Sein Schwager, in dessen [Betrieb] er vorübergehend gearbeitet habe,
habe ihn bereits nach drei Monaten wieder entlassen. Einmal hätten
die Dorfschützer seinen kleinen Bruder verprügelt. Als sie die
Dorfschützer hätten zur Rede stellen wollen, hätten diese die Gendar-
men gerufen und behauptet, sie seien von ihnen mit Waffen bedroht
worden. Die Gendarmen hätten ihn und den Vater deshalb nach
C._______ gebracht, wo sie 24 Stunden festgehalten worden seien. In
dieser Zeit seien sie in einem Zimmer während einer halben
beziehungsweise während einer Stunde mit kaltem Wasser bespritzt
worden. In welchem Monat dies geschehen sei, wisse er nicht mehr.
Sein Vater sei zudem geschlagen worden und habe blaue Flecken
davongetragen. Als ihn die Dorfschützer am Tag nach der Freilassung
gesehen hätten, hätten sie ihn ausgelacht. In der Folgezeit bis zur
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Ausreise hätten ihnen die Dorfschützer wiederholt Angst eingejagt. Sie
hätten gesagt, dass sie sich nicht in ihre Angelegenheiten einmischen
sollten, da sie ja wüssten, was ihnen drohe. Mit der Gendarmerie
seien sie jedoch seit dem Vorfall im letzten Sommer nicht mehr in
Kontakt gewesen.
Sein älterer Bruder habe sich nach dem Militärdienst zum Korporal
ausbilden lassen wollen. Wegen der Vergangenheit seines Vaters sei
er aber nicht aufgenommen worden. Die Familie sei im Dorf ausge-
grenzt worden. Sein Vater stehe unter ständiger Beobachtung, wes-
halb es ihm psychisch schlecht gehe. Der Beschwerdeführer offerierte
seine Vorbringen betreffend die Beschaffung von Dokumenten seines
Vaters und seines Bruders.
Weiter erwähnte er den Vorfall aus dem Jahre 2001, als er von einem
anderen Hirten wegen Lebensmittelhilfe an die Guerilla, die er insge-
samt zwei- oder dreimal geleistet habe, angezeigt worden sei. Damals
seien die Gendarmen am nächsten Tag gekommen und hätten ihn ver-
prügelt. Er habe alles abgestritten und sei dann bis zum erwähnten
Vorfall mit den Dorfschützern und Gendarmen im letzten Sommer von
den Gendarmen in Ruhe gelassen worden. Wegen der Ausgrenzung
und weil er keine richtige Arbeit gefunden habe, sei ihm nichts ande-
res übrig geblieben, als von zu Hause wegzugehen. Da er sich in einer
fremden Stadt allein fürchte, habe er nie in Erwägung gezogen, sich
innerhalb der Türkei an einen anderen Ort zu begeben.
Der Beschwerdeführer erwähnte schliesslich zwei Verhaftungen seines
Vaters in den Jahren 1981 und 1992. Zu den Verhaftungen könne er
jedoch nichts Konkretes sagen, da er seinen Vater nie danach gefragt
habe. Wie lange der Vater jeweils inhaftiert gewesen sei, sei jedoch
bestimmt in dessen Dokumenten vermerkt.
C.
Mit Verfügung vom 14. März 2006 - dem Rechtsvertreter eröffnet am
21. März 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht; es lehnte sein Asylgesuch vom 31. Au-
gust 2001 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an. Den Wegweisungsvollzug erklärte das BFM als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
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D.
Mit Beschwerde vom 19. April 2006 (Poststempel) an die damalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung bei gleichzeitiger Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl, die Aufhebung der Weg-
weisung unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens und eventuali-
ter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. Weiter ersuchte er um Bekanntgabe des Fabri-
kats und der Dosierung des Schmerzmittels, welches ihm zu Beginn
der Direktanhörung am 10. März 2006 verabreicht worden sei. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die Zusendung des Aktenverzeichnis-
ses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt amtli-
cher Verbeiständung durch den Unterzeichneten. Der Eingabe lagen
diverse Beweismittel sowie die Identitätskarte des Beschwerdeführers
im Original bei.
E.
Mit Instruktionsverfügung der ARK vom 25. April 2006 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz abwarten. Dem Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde ent-
sprochen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde folglich
verzichtet. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung des Beschwerde-
führers wurde hingegen abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
sodann eine Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt. Der Entscheid
über die weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verlegt.
F.
Mit Eingabe vom 27. April 2006 reichte der Rechtsvertreter eine Für-
sorgebestätigung sowie eine neue Adresse zu den Akten.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2006 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird in den nachstehen-
den Erwägungen eingegangen.
H.
Am 31. Mai 2006 reichte der Rechtsvertreter eine Replik zu den Akten.
Auf deren Inhalt wird ebenfalls nachstehend eingegangen.
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I.
Am 3. April 2007 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer
mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren am 1. Januar
2007 von der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts übernom-
men worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
3.
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Die Vorbringen einer asylsuchenden Person sind dann glaubhaft, wenn
sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaub-
haftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden
und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegen-
behauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts
des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung
aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, über-
wiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hin-
weisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
4.
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4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfü-
gung vom 14. März 2006 im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an
die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Hinsichtlich der Mitnahme im
Sommer 2005 durch die Gendarmerie und der dort erlittenen Miss-
handlung mittels Hochdruckwasser führte das BFM an, der Beschwer-
deführer sei nicht in der Lage gewesen, das Erlebte überzeugend zu
schildern. Von Personen mit einem tatsächlichen Erlebnishintergrund
seien erfahrungsgemäss differenzierte und anschauliche Vorbringen
zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei aber durch seine Einsilbigkeit
aufgefallen. Mit den wiederholten Angaben, auf den Posten geholt, mit
Hochdruck bespritzt worden und dann allein gelassen worden zu sein,
habe er die Fragen zu seiner damaligen Wahrnehmung nur pauschal
und stereotyp zu beantworten gewusst. Anschauliche Details über die
Vorkommnisse auf dem Posten habe er keine geliefert. Stattdessen
habe sich der Beschwerdeführer beklagt, dass ihm immer wieder die
selben Fragen gestellt würden. Auch die Aussagen über die Gendar-
men, die ihn misshandelt hätten, liessen keine Anzeichen persönlicher
Betroffenheit erkennen. Die einzige diesbezügliche Angabe, es handle
sich um ehrenlose Menschen, sei plakativ und oberflächlich ausgefal-
len. Weitere Aussagen zum Leidensdruck oder Hinweise auf hervorge-
rufene psychische Reaktionen fehlten ebenso wie von subjektiver
Sichtweise geprägte Aussagen. In der vom Beschwerdeführer geschil-
derten Form könnten Vorbringen von jeder beliebigen Person nacher-
zählt werden. Insgesamt könne - auch unter Würdigung des geringen
Bildungsstandes des Beschwerdeführers - nicht von einem realen Hin-
tergrund ausgegangen werden. Dem Protokoll der Anhörung könnten
sodann auch keine Hinweise darauf entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der eingangs der Anhörung angeführten Si-
tuation nicht in der Lage gewesen wäre, die Vorbringen ausführlich
darstellen zu können. Auch der an der Anhörung anwesende Hilfs-
werksvertreter habe in diesem Zusammenhang keine Einwände erho-
ben.
Weitere Zweifel seien am oben erwähnten Vorfall und dem angeblichen
politischen Hintergrund auch deshalb anzubringen, weil die türkischen
Behörden äusserst konsequent gegen mutmassliche Straftäter (im Zu-
sammenhang mit politischen Aktivitäten) vorgingen. Die schnelle Frei-
lassung sei deshalb nicht mit dem Foltervorbringen vereinbar und las-
se ebenfalls auf ein realitätsfremdes Vorbringen schliessen.
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Das BFM hielt dem Beschwerdeführer weiter Widersprüchlichkeit in
seinen Aussagen vor. So habe dieser an der Kurzbefragung an der
Empfangsstelle geltend gemacht, dass es nach seiner Festnahme im
Sommer 2005 zu weiteren Massnahmen gekommen und sein Vater
von den Gendarmen erneut mitgenommen worden sei. An der späte-
ren Anhörung hingegen habe er nur verbale Angriffe durch die Dorf-
schützer geltend gemacht. Auf den Widerspruch angesprochen, habe
er die ihm vorgehaltenen Aussagen aus dem Empfangsstellenprotokoll
bestritten. Damit sei es ihm jedoch nicht gelungen, die Widersprüch-
lichkeit aufzulösen, sei die Aktenlage doch eindeutig.
Schliesslich äusserte sich das BFM zur Asylrelevanz der Vorbringen:
Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit seien nur
dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein men-
schenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzu-
mutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte Person dieser
Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Die für
das Jahr 2001 geltend gemachten Schläge, welche keine weiteren
Konsequenzen für den Beschwerdeführer gehabt hätten, erreichten
gemäss gefestigter Praxis der schweizerischen Asylbehörden auf-
grund ihrer geringen Intensität kein asylrelevantes Ausmass. Auch die
geltend gemachten verbalen Belästigungen durch die Dorfschützer
seien als nicht genügend intensiv zu bezeichnen. Zudem bestehe zwi-
schen dem Vorbringen aus dem Jahre 2001 und der Ausreise im Jahre
2006 weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein kausaler Zu-
sammenhang. Soweit der Beschwerdeführer die schlechten sozialen
und wirtschaftlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland angeführt
habe, seien diese als allgemeine Nachteile zu werten, welche eben-
falls nicht asylrelevant seien. Auch könne der Beschwerdeführer aus
der Situation seines Bruders für sich nichts herleiten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 19. April 2006 führte der Rechts-
vertreter im Wesentlichen Folgendes aus: Das Bundesamt habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör in zweifacher Hinsicht verletzt, indem
es einerseits die vom Beschwerdeführer anerbotenen Beweise nicht
abgenommen, und andererseits trotz der gesundheitlichen Vorbehalte
des Beschwerdeführers dem Ersuchen um Verschiebung der Direktan-
hörung nicht entsprochen habe, darüberhinaus gar die Anhörung in ei-
ner Sprache (türkisch) durchgeführt habe, in welcher der Beschwerde-
führer "keine komplizierten Sachverhalte" schildern könne.
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In materieller Hinsicht wandte der Rechtsvertreter ein, die Vorinstanz
habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht fehlende Glaubhaftigkeit vor-
gehalten. Dem Empfangsstellenprotokoll sei zu viel Gewicht beigemes-
sen worden. Vielmehr sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
seine knappen, aber genügenden Angaben in der Kurzbefragung an-
lässlich der direkten Anhörung "etwas ausführlicher" (vgl. Beschwerde-
schrift Seite 6) dargestellt habe. Hinsichtlich der weiteren Mitnahme
seines Vaters sei es offensichtlich zu einem Missverständnis gekom-
men. Der Beschwerdeführer habe wohl ausdrücken wollen, dass die
Unterdrückung auch nach der Festnahme weiter gegangen sei. Da
sich das Missverständnis bei der Rückübersetzung wiederholt habe,
habe er diesen Fehler nicht korrigieren können.
Insgesamt seien die Ausführungen des Beschwerdeführers so konkret,
detailliert und differenziert ausgefallen, wie dies in Anbetracht der Ein-
schränkungen durch die bescheidenen Türkischkenntnisse und die
Auswirkungen der Kopfschmerzen einerseits und die eingenommene
Tablette andererseits überhaupt möglich gewesen sei. Der Vorwurf des
fehlenden Gehalts der Aussagen sei sodann auch aus dem Grund
nicht nachvollziehbar, weil sich ein relativ einfacher Vorgang wie das
Bespritztwerden mit Wasser grundsätzlich nicht sehr ausführlich schil-
dern lasse. Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb das BFM aus-
führlichere Angaben über die misshandelnden Gendarmen erwartet
habe, sei doch üblich, dass die Opfer von kurzfristigen Übergriffen
durch Uniformierte danach jeweils nur das Bild der Uniformen vor sich
sähen (dies im Gegensatz zu Opfern wiederholter Folter). Sodann sei
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Misshandlungen
bereits zwei Wochen nach der Einreise habe schildern müssen und
aufgrund der Reisestrapazen dazu einfach noch nicht in der Lage ge-
wesen sei, zumal er abstrakte Sachen wie Gefühle und Eindrücke
nicht auf Türkisch zu schildern in der Lage sei.
Der Argumentation, wonach die Freilassung nach einem Tag nicht mit
den angegebenen Verdachtsmomenten und der Folter vereinbar seien,
hielt der Rechtsvertreter entgegen, man habe eben am Beschwerde-
führer ein Exempel statuieren und der Dorfbevölkerung zeigen wollen,
womit sie zu rechnen habe, wenn sie etwas gegen die Dorfschützer
sage. Es sei darum gegangen, staatlichen Terror zu verbreiten. Man
dürfe nicht vergessen, dass das Heimatdorf des Beschwerdeführers im
Ruf stehe, immer schon die PKK unterstützt zu haben, und dass der
Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stamme, von der
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viele Angehörige als Flüchtlinge anerkannt seien. Schliesslich hänge
die innert Kürze erfolgte Freilassung damit zusammen, dass man beim
Beschwerdeführer die angeblich zur Bedrohung der Dorfschützer ver-
wendeten Waffen nicht gefunden habe.
Der Rechtsvertreter erwähnte weiter das Beispiel des bei den Instrukti-
onsbesprechungen mit seinem Mandanten anwesenden Onkels
E._______. Dieser sei wohl hundert Mal auf den Posten gebracht und
wieder freigelassen worden. Gleichwohl sei er als Flüchtling anerkannt
worden. Die türkischen Behörden würden sich keineswegs sche-
matisch verhalten, und es gebe keine standardisierte Vorgehensweise.
Wer dem Druck standhalte und auch unter Folter kein Geständnis ab-
lege, der werde immer wieder freigelassen. Dass der Beschwerdefüh-
rer freigelassen worden sei, heisse noch nicht, dass die Gendarmerie
die Absicht gehabt habe, ihn künftig in Ruhe zu lassen. Anklage werde
jedoch heute nur noch erhoben, wenn die Beweise über jeden Zweifel
erhaben seien, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.
Schliesslich wandte sich der Rechtsvertreter auch gegen die Einschät-
zung der Vorinstanz, wonach beispielsweise das Vorbringen aus dem
Jahre 2001 nicht asylrelevant sei. Die damalige Misshandlung, der Vor-
fall vom letzten Sommer sowie die Beleidigungen durch die Dorfschüt-
zer seien vielmehr geeignet, einen unerträglichen psychischen Druck
zu bewirken. Man habe dem Beschwerdeführer nämlich zu verstehen
gegeben, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis er wieder festgenom-
men werde. Korrekterweise sei eine Reihe von Verfolgungsmassnah-
men gegenüber der gesamten Familie, nicht zuletzt auch gegenüber
seinem Bruder, zu berücksichtigen. Insofern sei unrichtig, dass der Be-
schwerdeführer aus der Situation seines Bruders nichts für sich ablei-
ten könne.
Zum Beweis der von der Familie erlittenen Nachteile und deren Enga-
gements reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den
Akten: seine Identitätskarte im Original, eine den Vater betreffende An-
klageschrift vom 22. Dezember 1988, einen Entscheid über die Zulas-
sung der Anklage gegen den Vater, ein den Vater betreffendes Urteil
vom 11. Oktober 1990 (Freispruch), ein Auszug aus einem Gerichtsdo-
kument des Onkels E._______, eine Anklageschrift vom 30. Juli 1982
gegen F._______ und G._______ (zwei Cousins des Vaters des Be-
schwerdeführers) sowie weitere Angeklagte aus dem Dorf B._______,
ein Aufgebot zur körperlichen Untersuchung des Bruders H._______
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aus dem Jahr 2002 sowie ein undatierter Brief des Vaters. Der Rechts-
vertreter ersuchte sodann um Beizug der Akten des Onkels E._______
sowie um Vornahme einer Botschaftsabklärung.
Abschliessend führte der Rechtsvertreter aus, aus den vorgenannten
Gründen stehe fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat ver-
folgt werde und dort unter unerträglichem psychischem Druck gestan-
den habe, dem er nur durch die Flucht in die Schweiz habe entgehen
können. Er sei folglich als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
mangels Vorliegens von Ausschlussgründen Asyl zu gewähren.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2006 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führ-
te sie in Bezug auf die behaupteten Verfahrensmängel aus, den Befra-
gungsprotokollen liessen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass
der Beschwerdeführer den Befragungen nicht hätte folgen können. Der
Beschwerdeführer habe nach der Einnahme eines rezeptfreien
Schmerzmittels (Generika auf Aspirin beziehungsweise Paracetamol)
zu Protokoll gegeben, dass ihm die Tablette von Nutzen sei. Im weite-
ren habe er mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die Protokolle der
Kurzbefragung und der Anhörung seinen Aussagen entsprächen und
er die Dolmetscher jeweils verstanden habe. Auch habe er angegeben,
für die Anhörung ausreichend Türkischkenntnisse zu besitzen. Für das
BFM habe somit keine Veranlassung bestanden, einen Kurdisch-Dol-
metscher beizuziehen. Soweit in der Beschwerde bemängelt werde,
dass das Dossier des als Flüchtling anerkannten Onkels nicht beige-
zogen worden sei, führte das BFM aus, der Onkel sei anhand der An-
gaben des Beschwerdeführers bis zum Entscheiddatum nicht eruier-
bar gewesen, und es habe für das BFM keine Veranlassung bestan-
den, nach diesem zu suchen. Der Beschwerdeführer habe nämlich an
keiner der Anhörungen Schwierigkeiten geltend gemacht, die im Zu-
sammenhang mit seinem Onkel gestanden hätten. Er sei mehrfach ge-
fragt worden, ob es ausser den genannten Gründen noch weitere
Schwierigkeiten gegeben habe oder ob noch ein anderer Hintergrund
für die angeführte Festnahme bestehen würde. Den Onkel habe er da-
bei nie erwähnt. Da es nach ständiger Rechtsprechung bei fehlenden
Hinweisen nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegwei-
sungshindernissen zu forschen, könne dem BFM daher kein Verfah-
rensmangel zum Vorwurf gemacht werden.
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4.4 In der Replik entgegnete der Rechtsvertreter im Wesentlichen,
dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst, dass er angegeben habe,
genügende Türkischkenntnisse für die Anhörung zu haben. Er wisse
nur, dass er angegeben habe, auch Türkisch zu verstehen. Sein Tür-
kisch reiche zwar aus, um sich durchs Leben zu schlagen, nicht je-
doch, um Gefühle und Abstrakta auszudrücken. Dies erkläre die Fest-
stellung des BFM, seine Ausführungen seien einsilbig ausgefallen. So-
dann nahm der Rechtsvertreter zur Medikamenteneinnahme zu Be-
ginn der direkten Anhörung Stellung. Er führte aus, der Beschwerde-
führer habe bisher nur ganz selten Medikamente eingenommen. Es
bestehe deshalb die Möglichkeit, dass er wesentlich stärker darauf an-
spreche als jemand, der regelmässig Medikamente einnehme. Um
dazu näher Stellung nehmen zu können, müssten der Name und die
Dosis des Medikamentes offengelegt werden. Aus dem Schweigen des
BFM sei zu schliessen, dass darüber keine Aufzeichnungen existierten
und sich das BFM nicht mehr zu erinnern vermöge. Einerseits sei es
nicht das Gleiche, ob dem Beschwerdeführer der Wirkstoff Acetylsali-
cylsäure oder Paracetamol verabreicht worden sei. Andererseits könne
nicht ausgeschlossen werden, dass nicht auch ein anderer Wirkstoff
zur Anwendung gelangt sei, der einen Einfluss auf die Denkfähigkeit
gehabt haben könnte. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass die
Tablette "etwas genützt" habe, bedeute gleichzeitig auch, dass dieser
weiterhin an Kopfschmerzen gelitten habe. Dies sei bei der Beurteilung
der protokollierten Aussagen zu berücksichtigen. Was den Beizug der
Akten des Onkels betreffe, werde nicht bestritten, dass der Beschwer-
deführer keine Nachteile wegen dieses Onkels geltend gemacht habe.
Dieser Umstand könne aber mit den Kopfschmerzen und den unzurei-
chenden Türkischkenntnissen zusammenhängen. Der Beizug der Ak-
ten des Onkels sei insbesondere deshalb wichtig, weil der Beschwer-
deführer hier in engem Kontakt zu diesem stehe und er deshalb bei ei-
ner Rückkehr mit Reflexverfolgung zu rechnen habe. Aus dem Aufent-
halt des Beschwerdeführers in der Schweiz würden die türkischen Si-
cherheitskräfte den Schluss ziehen, dass dieser mit seinem Onkel
Kontakt gehabt habe. Der Beizug der Akten des Onkels sei aber auch
deshalb relevant, weil damit die Verfolgung der Familie erkennbar wer-
de. Aus dem gleichen Grund sei auch eine Botschaftsabklärung durch-
zuführen. Nicht zuletzt sei zu berücksichtigen, dass der Herkunftsort
des Beschwerdeführers für seine PKK-Sympathien bekannt sei. Der
Eingabe lagen Artikel der Wikipedia über Acetylsalicylsäure,
Paracetamol und Aspirin bei.
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5.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt vorab Stellung zur sinngemä-
ssen Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör
durch Nichtabnahme von Beweismitteln einerseits (Unterlagen den
Bruder und Vater betreffend, Beizug des Dossiers des Onkels
E._______) und derjenigen der unfairen Anhörungsumstände
andererseits (unzureichende Sprachkenntnisse, Kopfschmerzen,
Müdigkeit, allfällige Auswirkungen auf die Aussagefähigkeit durch
Einnahme eines Medikamentes).
Der im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz bein-
haltet den grundsätzlichen Anspruch auf Beweisabnahme als Ausfluss
des Anspruches auf rechtliches Gehör. Ein Beweis ist dann abzuneh-
men, wenn er nicht völlig untauglich erscheint und ein bestimmtes re-
levantes Faktum zu belegen vermag (vgl. EMARK 2004, Nr. 17). Hin-
sichtlich der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel ist fest-
zuhalten, dass dieser auf die Frage nach allfällig mitgeführten Doku-
menten angab, es gebe Dokumente, die seinen Vater und seinen Bru-
der beträfen. Diese könne er kommen lassen, wenn das BFM dies wol-
le (vgl. A12/18, S. 2). Auf spätere Nachfrage hin, um was für Dokumen-
te es sich handle, gab er an, es gehe in den Dokumenten darum, dass
sich der Bruder habe als Korporal ausbilden lassen wollen und ihm
dies wegen der Gefängnisstrafe seines Vaters verweigert worden sei.
Damit wolle er aufzeigen, dass man die Familienangehörigen nicht in
Ruhe lasse und sie keine Arbeit fänden (A12/18, S. 13). Hinsichtlich
der seinen Vater betreffenden Dokumente wurden dem Beschwerde-
führer keine expliziten Fragen gestellt. Aus dem Protokoll geht jedoch
hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar dessen Gerichtsdoku-
mente beizubringen beabsichtigte, gab er doch an, den Dokumenten
könnten Angaben zur Dauer der Gefängnisaufenthalte des Vaters in
den Jahren 1981 und 1992 entnommen werden (A12/18, S. 5).
Eine objektive Betrachtung dieser beiden anerbotenen Beweise ergibt
im Kontext mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers, dass diese
keine für das vorliegende Verfahren relevanten Fakten zu beweisen
vermocht hätten und vermögen. Wie den nachstehenden Erwägungen
entnommen werden kann, kann der Beschwerdeführer aus diesen zwi-
schenzeitlich eingereichten Dokumenten im Hinblick auf die Asylrele-
vanz seiner Vorbringen weiterhin nichts für sich ableiten. Diese Würdi-
gung zeichnete sich bereits im Zeitpunkt der Anhörung ab, weshalb
das BFM den Beschwerdeführer zu Recht nicht damit bemühte, diese
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Dokumente aus dem Ausland kommen zu lassen. Gleich verhält es
sich mit dem Verzicht auf den Beizug des Dossiers von E._______.
Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt irgendwelche diesen
Onkel betreffende Vorfälle oder mit diesem in Zusammenhang ste-
hende Verfolgungsgründe in die Anhörungen eingebracht. Bei dieser
Sachlage durfte das BFM auf den Beizug der Akten verzichten und
sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zum Beizug ver-
anlasst, zumal auch der durch nichts untermauerten Behauptung, der
Beschwerdeführer habe jedenfalls durch den hiesigen Kontakt mit die-
sem Onkel die Gefahr einer Reflexverfolgung und damit einen Nach-
fluchtgrund geschaffen, nicht gefolgt werden kann.
Des Weiteren kann das Bundesverwaltungsgericht dem Protokoll der
direkten BFM-Anhörung (A12/18) keine Hinweise entnehmen, welche
gegen dessen Verwertbarkeit sprechen würden. Der Rechtsvertreter
behauptet eine Überreaktion auf das dem Beschwerdeführer bei der
direkten Anhörung angebotene Schmerzmittel und eine damit zusam-
menhängende Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit. Abklärungen
des BFM haben ergeben, dass Asylsuchenden an der Empfangsstelle
Basel einzig Generika auf Aspirin oder paracetamolhaltige rezeptfreie
Schmerzmittel ausgehändigt werden dürfen. Von vornherein kann so-
mit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer, wie vom
Rechtsvertreter vermutet, eventuell gar noch eine weitere Substanz
verabreicht worden wäre. Bei den erwähnten Schmerzmitteln handelt
es sich um solche, die bei zurückhaltendem, erst recht bei einmaligem
Gebrauch weitestgehend frei von Nebenwirkungen sind (die entspre-
chende Ausführungen zu den Nebenwirkungen sind den eingereichten
Internetausdrucken und den Packungsbeilagen zu entnehmen). Der
Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung vom 10. März 2006
keine Beeinträchtigungen seines Wohlbefindens nach Einnahme der
Tablette geltend gemacht. Im Gegenteil hat er zweimalig eine geringe
positive Wirkung kundgetan (A12/18, S. 3 und 5). Auch die Kohärenz
zwischen Fragen und Antworten lässt keine nachteilige Wirkung erken-
nen. Dem Rechtsvertreter gelingt es somit nicht, die Verwertbarkeit
des Protokolles vom 10. März 2006 mit der Behauptung einer Überre-
aktion auf das eingenommene Medikament in Frage zu stellen. Es
kann deshalb offenbleiben, welches der beiden in Frage kommenden
Präparate der Beschwerdeführer eingenommen hat. Bereits an dieser
Stelle kann sodann gesagt werden, dass auch die Nichterwähnung
des Onkels im Zusammenhang mit der Schilderung seiner Ausreise-
gründe nicht glaubhaft auf die Einnahme des Medikamentes (ebenso-
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wenig aber auch auf unzureichende Türkischkenntnisse) zurückgeführt
werden kann.
Was den weiteren Einwand der unzureichenden Türkischkenntnisse
des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes zu bemerken: Entgegen
den auf Beschwerdeebene angeführten Zweifeln des Rechtsvertreters
hat der Beschwerdeführer an der Empfangsstelle angegeben, sich auf
Türkisch in einer für die Befragung genügenden Weise ausdrücken zu
können (A1/8, S. 2). Diese Selbsteinschätzung findet in den beiden
vorliegenden Protokollen ihre Stütze. Wie bereits erwähnt, korrespon-
dieren Fragen und Antworten in beiden Protokollen und sah sich der
Beschwerdeführer zu keinen Verständigungsfragen (vgl. das Angebot
in A12/18, S. 3) veranlasst. Dem Protokoll der direkten Anhörung sind
zwar viele Fragewiederholungen zu entnehmen. Diese sind jedoch auf
die knappen, wenig bildhaften Antworten des Beschwerdeführers zu-
rückzuführen, mit welchen sich der Befrager nicht zufrieden geben
wollte. Ob die Schilderungen des Beschwerdeführers bei einer Anhö-
rung in kurdischer Sprache ausführlicher ausgefallen wären, kann
letztlich angesichts der nachfolgenden Erwägungen dahingestellt blei-
ben. Sollte die Einsilbigkeit des Beschwerdeführers – wie vom Rechts-
vertreter geltend gemacht – darauf zurückzuführen sein, dass die
simplen Umstände gar keine detailliertere Darstellung zugelassen hät-
ten, wäre auch von einer Anhörung in kurdischer Sprache nicht mehr
zu erwarten gewesen.
Als vorläufiges Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die for-
mellen Einwände zur Verwertbarkeit der vorliegenden Protokolle nicht
zu überzeugen vermögen und diese vom BFM zu Recht als Grundlage
für den Asylentscheid verwendet worden sind. Der Antrag, die Anhö-
rung sei in kurdischer Sprache zu wiederholen, ist abzuweisen; auch
besteht keine Veranlassung, die beantragten amtlichen Erkundigungen
beim beigezogenen Dolmetscher über die Türkischkenntnisse des Be-
schwerdeführers einzuholen.
6.
In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, aufzuzei-
gen, dass er sich im Zeitpunkt der Ausreise in einer ausweglosen
Situation befunden habe, welcher er nur durch Ausreise habe entge-
hen können.
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Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass der Beschwerde-
führer aufgrund der politischen Prozesse, in welche der Vater verwi-
ckelt gewesen ist, und des Engagements der Verwandtschaft in einem
Klima des behördlichen Misstrauens gegenüber der Familie aufge-
wachsen ist. Es ist auch durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdefüh-
rer in seiner Kindheit durch Lehrerschaft und Dorfschützer verbalen
Angriffen ausgesetzt gewesen ist.
Als eigentliche Übergriffe auf seine eigene körperliche Integrität hat
der Beschwerdeführer jedoch nur zwei Vorfälle angeführt. So sei er
einmal im Jahre 2001, (...), von Gendarmen in den Bergen
zusammengeschlagen worden. Mit der Vorinstanz ist dieser Vorfall als
für die zirka fünf Jahre später erfolgte Ausreise nicht mehr kausal und
somit asylrechtlich irrelevant zu werten. Als weiteren Vorfall hat der
Beschwerdeführer die Mitnahme auf den Posten und die halbstündige
(A12/18, S. 7) beziehungsweise einstündige (A12/18, S. 8) Miss-
handlung mit Hochdruckwasser angeführt. Diesen Vorfall hat das BFM
insbesondere wegen stereotyper Darstellung und Unvereinbarkeit mit
den Gepflogenheiten der türkischen Sicherheitskräfte als unglaubhaft
qualifiziert.
Selbst unter der Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in der
Schilderung seiner Empfindungen in türkischer Sprache hätte einge-
schränkt sein können, erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht
die Darstellung der einzigen Mitnahme des Beschwerdeführers auf
den Posten als insgesamt zu wenig überzeugend. Der Beschwerdefüh-
rer konnte den Vorfall zeitlich nämlich nur vage einordnen, indem er
angab, er hätte sich irgendwann im Sommer 2005 zugetragen, den
Monat wisse er nicht (A12/18, S. 6). Sodann gab er an der Empfangs-
stelle an, er sei zwei Tage lang inhaftiert worden (A1/8, S. 4); laut di-
rekter Anhörung dauerte die Mitnahme nur gerade 24 Stunden
(A12/18, S. 7). Weiter schilderte er die Dauer der Misshandlung mit ei-
ner halben beziehungsweise einer ganzen Stunden innerhalb der di-
rekten Anhörung unterschiedlich. Wenig plausibel wirkt sodann auch
die Schilderung des Beschwerdeführers, er sei nicht in der Lage gewe-
sen, während des Bespritzwerdens etwas zu denken, da das Wasser
so kalt gewesen sei, oder seine Aussage, sie hätten von den Gendar-
men nach der Inhaftierung nichts Schriftliches verlangt, weil sie so
kraftlos gewesen seien (A12/18, S. 8 ff.). Weiter erstaunt, dass weder
er noch der Vater, welcher stark geschlagen worden sei, einen Arzt
aufgesucht haben wollen. Soweit der Beschwerdeführer weiter be-
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hauptet, fortan von den Dorfschützern immer wieder unter Hinweis auf
diese Mitnahme schikaniert worden zu sein, geht auch diesen Aussa-
gen jeglicher konkreter Inhalt ab. So war der Beschwerdeführer ausser
Stande, die Schikanen beim Namen zu nennen. Er begnügte sich -
auch auf wiederholte Nachfrage hin - mit der blossen Aussage, die
Dorfschützer hätten ihm Angst eingejagt (A12/18, S. 11). Auch konnte
er keinen direkten Auslöser für seine Ausreise nennen; vielmehr gab er
auch hier ohne weitere Ausführungen an, er habe die Schikanen (wel-
cher Art, geht auch hier nicht aus den Akten hervor) nicht mehr ausge-
halten (A12/18, S. 12).
Dem Beschwerdeführer gelingt es mit dieser wenig präzisen und teils
widersprüchlichen Darstellung der Ereignisse nicht, seine Vorbringen
glaubhaft zu machen, dass er im Sommer 2005 Opfer eines kurzfristi-
gen Übergriffs der Gendarmen der Kleinstadt C._______ geworden
sei, und dass er in der Folgezeit wöchentlich Schikanen der
Dorfschützer des Heimatortes erlebt habe. Auch wenn das
Bundesverwaltungsgericht, wie eingangs erwähnt, nicht gänzlich
jegliche Verdächtigungen und Behelligungen des Beschwerdeführers
aufgrund des familiären und verwandtschaftlichen Hintergrundes
ausschliessen kann, fehlt es vorliegend klarerweise an der
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die Schweiz. An
dieser Betrachtungsweise vermögen auch die zahlreichen auf
Beschwerdeebene eingereichten, seine Familie und Verwandtschaft
betreffenden Dokumente nichts zu ändern, denen im Übrigen
weitgehend die Aktualität abgeht. Hinsichtlich des Schreibens seines
Vaters ist zudem zu bemerken, dass dieser die behördliche Suche
nach dem Sohn mit einem illegalen Ausreiseversuch per Schiff
begründet. Dieser Tatbestand wäre klarerweise als asylrechtlich
irrelevant zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer vermochte weiter auch nicht plausibel zu ma-
chen, weshalb er angesichts der angeblich so zahlreichen Behelligun-
gen durch die Dorfschützer nicht naheliegenderweise innerstaatlich
nach einer Auswegmöglichkeit gesucht hat. Gemäss den Akten sind ei-
nige Geschwister in D._______ wohnhaft und es hätte dem Beschwer-
deführer offen gestanden, es ihnen gleich zu tun. Dadurch hätte er
sich dem Einflussbereich der kommunalen Dorfschützer und damit all-
fälligen Behelligungen mit grösster Wahrscheinlichkeit entziehen kön-
nen. Der Einwand, dass er sich ausserhalb seines Heimatdorfes ge-
fürchtet hätte, vermag das Gericht nicht zu überzeugen.
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Bei dieser Sachlage sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht
veranlasst, weitere Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in An-
kara vorzunehmen. Der diesbezügliche Beweisantrag ist somit abzu-
lehnen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner
Ausreise glaubhaft zu machen vermag und auch keine Anhaltspunkte
für das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung erkenn-
bar sind. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit
zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuwei-
sen.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und
der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel-
len würden (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK
2004 Nr. 8). Eigenen Angaben zufolge leben die Eltern, (...) Brüder
und (...) Schwestern in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers.
Dieser verfügt folglich in der Türkei über ein intaktes soziales Bezie-
hungsnetz und wird für die wirtschaftliche Reintegration auf die Unter-
stützung seiner Familie, eventuell gar auf diejenige seines in der
Schweiz niedergelassenen Onkels E._______, zählen können. Es sind
somit trotz der bescheidenen schulischen und beruflichen Kenntnisse -
der Beschwerdeführer hat während ein paar Monaten in einem
[Betrieb] gearbeitet - auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die
gegen die Rückkehr des jungen, offenbar gesunden Be-
schwerdeführers sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Voll-
zug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).
Seite 21
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Diesem ist jedoch mit Zwischenverfügung der ARK vom 25. April 2006
die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden. Der Beschwerde-
führer ist nach wie vor nicht erwerbstätig, weshalb auf die Auferlegung
der Kosten zu verzichten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und die kantonale
Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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