B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5852/2012
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde und Angehöriger der
religiösen Minderheit der Kakay aus B._______ – eigenen Angaben zu-
folge seinen Heimatstaat am 4. Januar 2009 (vgl. A1/11 S. 6) bzw. im Juni
2008 (vgl. B1/9 S. 5) verliess und erstmals am 1. März 2009 in die
Schweiz einreiste, wo er am 4. März 2009 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Entscheid vom 12. November 2009 auf dieses Asylge-
such nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Griechenland wegwies
und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 2. Dezember 2009 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer nach erfolglosen Asylverfahren in Norwegen
und Schweden gemäss seinen Angaben am 17. Juni 2010 wieder in die
Schweiz einreiste und gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte,
dass das BFM mit Entscheid vom 12. August 2010 auch auf dieses (zwei-
te) Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer erneut nach Grie-
chenland wegwies, wogegen der Beschwerdeführer am 19. August 2010
durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde erheben liess,
dass das BFM im Rahmen einer ergänzenden Vernehmlassung seinen
Entscheid vom 12. August 2010 mit Verfügung vom 18. März 2011 auf-
grund der veränderten Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug nach
Griechenland in Wiedererwägung zog und das nationale Asylverfahren
aufnahm,
dass er anlässlich der Kurzbefragungen vom 16. März 2009 und 22. Juni
2010 sowie der einlässlichen Anhörung vom 8. Oktober 2012 zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei aufgrund
seiner Tätigkeit als [Beruf], beim TV-Sender [C._______], einmal telefo-
nisch bedroht worden, weil dieser Sender der Demokratischen Kurdi-
schen Partei (DKP) gehöre, weshalb man ihm eine entsprechende Mit-
gliedschaft unterstellt habe, und während der Ausstrahlung der Program-
me die Namen der Mitarbeitenden jeweils eingeblendet worden seien; er
fühle sich ferner aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in B._______
bedroht und werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minder-
heit der Kakay diskriminiert (vgl. A1/11 S. 6; B1/9 S. 5; B33/10 S. 5 ff.),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juni
2010 mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 – am 11. Oktober 2012 eröff-
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net – abwies und dessen Wegweisung anordnete, gleichzeitig aber fest-
stellte, dass die Wegweisung zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht voll-
zogen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben werde,
dass der bis zu diesem Zeitpunkt von Frau lic. iur. Pascale Bächler, Bera-
tungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, vertretene (vgl. die mit
Schreiben vom 5. Juli 2010 eingereichte Vollmacht, B17/2) Beschwerde-
führer im eigenen Namen mit Eingabe vom 8. November 2012 (Post-
stempel: 9. November 2012) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und
ihm sei Asyl zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschus-
ses ersucht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach summarischer Aktenprüfung
mit Zwischenverfügung vom 16. November 2012 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der Aussichtslosigkeit
der gestellten Begehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte,
bis zum 3. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, was die-
ser fristgerecht tat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde vom 8. November 2012 lediglich die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung den Asyl- und Wegweisungspunkt betref-
fend beantragt wurde (Dispositivziffern 1, 2 und 3), weshalb die Verfü-
gung des BFM vom 10. Oktober 2012, soweit sie den Wegweisungsvoll-
zugspunkt betrifft (Dispositivziffern 4, 5, 6 und 7), in Rechtskraft erwach-
sen ist,
dass Prozessgegenstand somit lediglich die Überprüfung der Asylgewäh-
rung und der Wegweisung bildet,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
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oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im We-
sentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden ins-
gesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten,
dass der Beschwerdeführer kein politisches oder professionelles Profil –
insbesondere dasjenige des oppositionellen Journalisten – aufweise, auf-
grund dessen er in besonderer und asylbeachtlicher Weise gefährdet ge-
wesen sei bzw. sein würde, wovon auch die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte erlittene Verfolgung (ein Drohanruf; weiteren habe er sich
mit dem Wechsel der SIM-Karte entziehen können) zeuge, weshalb die
aufgrund seiner Arbeitsstelle persönlich erlittenen bzw. zu befürchtenden
Nachteile zu wenig intensiv seien, um die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers nach Art. 3 AsylG zu begründen,
dass seine Angaben zur Diskriminierung aufgrund seiner Zugehörigkeit
zur religiösen Minderheit der Kakay (Kakays dürften sich öffentlich nicht
zu ihrer Religionszugehörigkeit bekennen und müssten ihre Riten im Ge-
heimen ausüben) auf allgemeine Nachteile beschränkt seien, wie sie
auch Mitglieder anderer religiöser Minderheiten im Irak wie z.B. die Yezi-
den treffen würden,
dass Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten zwar aufgrund
der Macht- und Wirtschaftsstrukturen im Irak häufig benachteiligt seien,
die von der Rechtsprechung gestellten hohen Anforderungen an eine Kol-
lektivverfolgung (für die Yeziden zuletzt in BVGE 2011/16 verneint) indes
nicht erfüllt seien, so dass der Beschwerdeführer vorliegend die Flücht-
lingseigenschaft nur erfülle, wenn er individuell erlittene Nachteile oder
die begründete Furcht vor solchen gemäss Art. 3 AsylG vorbringen kön-
ne,
dass der Beschwerdeführer trotz mehrerer Nachfragen aber keine
Schwierigkeiten habe nennen können, die er selbst aufgrund seiner Reli-
gionszugehörigkeit habe erleiden müssen, so dass davon auszugehen
sei, er habe deswegen keine asylerheblichen Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG erlitten,
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dass die geltend gemachte schlechte Sicherheitslage in B._______
(Bombardierung von Wohnhäusern, Todesfälle in der Verwandtschaft und
im Bekanntenkreis) im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner
Gewalt erlittene Nachteile darstellen würden, welche keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes seien, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen
würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Grün-
de zu treffen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den vorinstanzlichen Er-
wägungen zur fehlenden Intensität der erlittenen oder zu befürchtenden
Nachteile wegen seiner Arbeitsstelle bzw. zur fehlenden Gezieltheit der
Verfolgung und der entsprechenden mangelnden Asylbeachtlichkeit sei-
ner Vorbringen die Kakay-Zugehörigkeit und die schlechte Sicherheitsla-
ge in B._______ betreffend keine stichhaltige Begründung entgegenset-
zen konnte, sondern vielmehr wiederholte, er sei als Medienperson expo-
niert, ihm werde die DKP-Mitgliedschaft unterstellt und er gehöre der reli-
giösen Minderheit der Kakay an,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen daher vollumfänglich zu bestäti-
gen sind, da der Beschwerdeführer in der Tat bisher keine genügend in-
tensiven bzw. gezielt gegen ihn gerichtete, asylbeachtliche Nachteile erlit-
ten hat, und bei der vorliegenden Aktenlage auch kaum davon auszuge-
hen ist, dass er bei einer Rückkehr nach Irak solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft befürchten müsste,
dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung –
wie die Vorinstanz richtig erwog – zudem gemäss der Praxis sehr hoch
sind und angesichts der jüngsten Verneinung einer solchen für die Yezi-
den im Irak (vgl. BVGE 2011/16) auch für die religiöse Minderheit der Ka-
kay zu verneinen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
mit dem am 22. November 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen und somit beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
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