Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5853/2011
U r t e i l v om 2 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 17. Februar 2011
in die Schweiz einreiste und am 6. April 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte, wo seine
Personalien erhoben wurden,
dass er am 11. April 2011 im EVZ Altstätten zu seinem Reiseweg und –
summarisch – zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland
befragt wurde,
dass bezüglich der Vorbringen auf die angefochtene Verfügung und auf
die Akten verwiesen wird,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit eigeschriebener Postsendung
vom 4. August 2011 zu einer direkten Bundesanhörung vom 15. August
2011 vorlud,
dass der Beschwerdeführer diese Vorladung nicht abholte und dieser
somit keine Folge leistete,
dass am 10. August 2011 Norwegen und am 12. August 2011 Schweden
betreffend den Beschwerdeführer an die Schweiz ein
Rückübernahmegesuch stellten und er am 31. August 2011 von
Schweden in die Schweiz zurückgeführt wurde,
dass die zuständigen kantonalen Behörden dem BFM mit Schreiben vom
15. September 2011 meldeten, der Beschwerdeführer sei seit dem
8. September 2011 unbekannten Aufenthaltes,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung mit
eingeschriebener Postsendung und mit Rückschein zugestellt wurde,
dass die Postsendung von der Schweizerischen Post an das BFM
zurückgesandt wurde, da der Empfänger unter der angegebenen Adresse
nicht habe ermittelt werden können,
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dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
24. Oktober 2011 (Postaufgabe) Beschwerde erhebt und beantragt, die
vorinstanzliche Verfügung vom 12. Oktober 2011 sei aufzuheben und die
Sache dem BFM zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen,
dass festzustellen sei, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig,
unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerde instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf
andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten
Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen
(Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen
ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden
(vgl. EMARK 1995 Nr. 18 E. 3c S. 187 f.),
dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender
ordnungsgemäss eingeladen worden ist, als Verhinderung einer konkret
vorgesehenen Verfahrenshandlung gelten muss und eine grobe
Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f.; EMARK 2003 Nr.
22 E. 4a S. 142 f.; zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 19 E. 4a S. 142, EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S.
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dass das Asylgesetz dabei keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000
Nr. 8), weshalb auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der
Asylsuchende diese Pflicht in schuldhafter Weise verletzt hat,
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz
zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei
welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung
beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer
Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise
zugemutet werden kann,
dass Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet sind,
sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur
Verfügung zu halten und ihre Adresse und jede Änderung der nach
kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde
sofort mitzuteilen (vgl. Art. 8 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer bei Einreichen des Asylgesuches mit Abgabe
des Merkblattes für Asylsuchende über seine Verpflichtung zur
Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht worden ist und er
bestätigte, er habe das Merkblatt gelesen und verstanden (vgl. Akten
BFM A6/17 S. 15),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, er sei
am 20. Juli 2011 aus seiner Unterbringung im ihm zugewiesenen Kanton
verschwunden und in Norwegen und Schweden wieder in Erscheinung
getreten,
dass er es nach der Rückführung aus Schweden in die Schweiz versäumt
habe, der zuständigen kantonalen Behörde oder dem BFM seinen
Aufenthaltsort mitzuteilen und er unbekannten Aufenthaltes gewesen sei,
dass ihm aus diesem Grund das rechtliche Gehör zu seinem Fernbleiben
an der angesetzten Anhörung vom 15. August 2011 beziehungsweise zu
seinem Verschwinden aus der Schweiz nicht habe gewährt werden
können,
dass daraus das BFM zutreffend folgerte, der Beschwerdeführer habe
seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt und zu erkennen
gegeben, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht
interessiert und ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse
abzusprechen sei,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit keinem
Wort auf das ihm vorgeworfene Fehlverhalten eingeht,
dass in der Rechtsmitteleingabe nichts vorgebracht wird, das die
Rechtsbeständigkeit der angefochtenen Verfügung tangieren könnte,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass aufgrund der Aktenlage kein Grund für die Annahme besteht, der
Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein,
dass eine persönliche schwierige wirtschaftliche Situation, wie sie der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, und auch die weiteren
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geltend gemachten Ausreisemotive die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
begründen vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, zumal aufgrund
der Angaben des Beschwerdeführers sowie den übrigen Akten auch
keine konkreten Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm in Tunesien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde als aussichtslos abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
von Gesetzes wegen abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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