B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5853/2012
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. Oktober
2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. September 2012 in die Schweiz ein-
reiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass ihm das BFM anlässlich der Befragung vom 7. September 2012 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) aufgrund seiner Aussagen
sowie einer daktyloskopischen Untersuchung mit der Datenbank EURO-
DAC, welche Treffer in Italien ergab, das rechtliche Gehör zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und
Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Überstellung dorthin ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer dabei ausführte, er wolle nicht nach Italien
zurückkehren, weil er dort keine Unterstützung erhalten habe, mehrfach
habe stehlen müssen, um sich ernähren zu können, sowie zuletzt auf der
Strasse gelebt habe,
dass er ferner im (…) 2011 eine sechs Monate gültige Aufenthaltsbewilli-
gung in Italien erhalten habe, welche allerdings nicht erneuert worden sei,
dass er zudem einen Wegweisungsentscheid seitens der italienischen
Behörden erhalten habe, den er jedoch zerrissen habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen respektive der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll in den Akten verwiesen
wird (vgl. A 8/10),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 ein Übernah-
meersuchen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), an die italienischen Be-
hörden stellte und diese innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung
dazu nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 – eröffnet am 8. No-
vember 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
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lien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei gestützt auf
das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die
Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig,
dass angesichts dessen, dass die italienischen Behörden innerhalb der
festgelegten Frist zum Übernahmegesuch des BFM keine Stellung ge-
nommen hätten, die Zuständigkeit zur Durchführung des vorliegenden
Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Anwendung von Art. 20 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO am 25. Oktober 2012 auf Italien übergegangen sei,
dass es somit den zuständigen italienischen Behörden obliege, den Auf-
enthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln und eine allfällige Weg-
weisung ins Heimatland anzuordnen,
dass zudem festzuhalten sei, es würden keine Hinweise vorliegen, dass
Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, und
das Asyl- und Wegweisungsverfahren in Italien nicht korrekt durchgeführt
worden sei,
dass sodann auch ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren in Italien keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge,
dass im Übrigen die individuellen Präferenzen der asylsuchenden Person
– der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er wolle nicht, dass Ita-
lien sein Asylgesuch behandle – im Normalfall keine Beachtung finden
würden,
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dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis spätestens am 25. April
2013 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, wes-
halb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Ita-
lien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen wür-
den,
dass sodann in Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers monierten
Lebensbedingungen in Italien festzuhalten sei, Italien habe die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindest-
normen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (so-
genannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die
Aufnahme und Betreuung von asylsuchenden Personen beinhalte, ohne
Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt,
weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich an die dafür zu-
ständigen Behörden zu wenden, um die nötige Unterstützung zu beantra-
gen,
dass somit die Aussagen des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Italien nicht zu widerlegen vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2012 (Datum
Poststempel) gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Akten seien zur materiellen
Prüfung des Asylgesuchs an das Bundesamt zurückzuweisen,
dass er zur Begründung im Wesentlich ausführte, er habe in Italien zwar
ein Asylgesuch gestellt, jedoch hätten sich die italienischen Behörden –
obwohl er an einer psychischen Krankheit leide – nicht um ihn geküm-
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mert, weshalb er nicht mehr dorthin zurückkehren wolle und die Schweiz
ersuche, ihm die Gelegenheit einzuräumen, sich hier behandeln zu las-
sen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 12. November 2012
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. November 2012 (nachmittags)
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiellen Prüfung
enthält und die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als un-
rechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
weist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs (bezie-
hungsweise der Durchführbarkeit der Überstellung in den zuständigen
Staat) materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
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Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Datenbank EURODAC ergab, dass dieser am 3. Juni 2011 in Italien um
Asyl ersucht hatte (Klassifizierung EURODAC-Treffer der Kategorie 1
= Asylbewerber; zur Interpretation der Codes siehe Art. 2 Ziff. 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festle-
gung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von EURODAC für den Vergleich von
Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner
Übereinkommens [EURODAC-Durchführungsverordnung]),
dass das BFM die italienischen Behörden am 10. Oktober 2012 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-Verordnung ersuchte, und Italien das Übernahmeersuchen in-
nert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist
unbeantwortet liessen, womit es die Zuständigkeit implizit anerkannte
(vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates un-
bestritten blieb,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen und die Pflicht Italiens zur Übernahme des Beschwerde-
führers feststeht,
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dass die Asylgründe des Beschwerdeführers mithin in Italien, das staats-
vertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen sind re-
spektive bereits geprüft wurden,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdefüh-
rer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10, BVGE 2010/45 E. 7.4 -
7.5),
dass in den Ausführungen des Beschwerdeführers – er habe seitens der
italienischen Behörden keine Unterstützung erhalten sowie unter prekä-
ren Bedingungen, zuletzt gar auf der Strasse, leben müssen – kein Hin-
weis auf eine systematische Verletzung der EMRK durch Italien gesehen
werden kann,
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in gewissen
Punkten in der Kritik steht (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe [SFH] und The Law Students’ Legal Aid Office, Juss-Buss
[Norwegen], Oslo und Bern, vom Mai 2011; vgl. auch UNHCR, Recom-
mendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2012,
Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers"), dass jedoch in den
Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, insgesamt in der Regel
kein Vollzugshindernis zu sehen ist,
dass im Übrigen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-
Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von
den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und daneben
sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall demnach keine konkre-
ten Anhaltspunkte geltend machte, wonach Italien, bei welchem es sich
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um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Proto-
kolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen miss-
achten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen
würde, dies unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass Italien sodann gehalten ist, die Richtlinie 2005/85/EG des Rates
vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie die Aufnahmerichtlinie an-
zuwenden respektive umzusetzen, und keine Anhaltspunkte vorliegen,
Italien halte sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen,
dass somit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde dort
grundsätzlich ein rechtsstaatlich konformes Asylverfahren finden,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und
seine allfälligen Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italieni-
schen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er da-
bei auf den Rechtsweg verwiesen wird,
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich
nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343
m.w.H.),
dass weiter auch sein geltend gemachter prekärer Gesundheitszustand
einer Überstellung nach Italien nicht entgegensteht,
dass sich zwar den Akten entnehmen lässt, der Beschwerdeführer leide
an einer psychischen Erkrankung, weshalb er Medikamente sowie eine
Behandlung benötigt (vgl. A 11/1),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen jedoch nur unter ausserordentlichen Umständen einen Ver-
stoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, so etwa wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadi-
um und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl.
No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
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dass dies – wie aus den Akten hervorgeht – im vorliegenden Fall für die
Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, und er durch die Überstel-
lung nach Italien keiner Gefahr für seine Gesundheit ausgesetzt bezie-
hungsweise keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen würde,
dass es dem Dublin-System ferner immanent ist, dass grundsätzlich da-
von ausgegangen werden kann, der zuständige Mitgliedstaat sei in der
Lage, die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen zu erbringen, hat
doch jeder EU-Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische
Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt,
dass die medizinische Grundversorgung in Italien grundsätzlich gewähr-
leistet ist, mithin keine Hinweise vorliegen, dass dieser Staat seinen Ver-
pflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO nicht auch in medizinischer
Hinsicht nachkommt, und der Beschwerdeführer demnach gehalten ist,
sich für eine allfällig notwendige medizinische Behandlung an die zustän-
digen Stellen in Italien zu wenden, respektive aus den Akten hervorgeht,
dass er dort bereits medizinische Hilfe in Anspruch genommen hat
(vgl. A 8/10 S. 7),
dass eine Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Italien demnach grundsätzlich aufgrund der psychischen Erkrankung
nicht angenommen werden kann und davon ausgegangen werden darf,
dass er dort adäquate medizinische und psychologische Betreuung fin-
den wird,
dass er zusammenfassend somit keine konkrete und ernsthafte Gefahr
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, dass seine Überstel-
lung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche
Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar er-
scheinen lassen,
dass das BFM somit keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) hatte,
dass Italien folglich für die Prüfung des vorliegenden Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig und entsprechend verpflichtet ist, den Be-
schwerdeführer aufzunehmen,
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dass das Bundesamt demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
Abs. 1 AsylG die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – ent-
spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat regelmässig bereits Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und
hier nicht mehr zu prüfen ist (BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt,
sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, bereits im Rah-
men der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintritts-
rechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass hingegen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei
der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen und ins-
besondere sicherzustellen ist, dass er Medikamentierung für die Reise,
wie auch für die Übergabe an die italienischen Behörden erhält, und die
italienischen Behörden über die Ankunft sowie die gesundheitliche Prob-
lematik und diesbezüglichen Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers
umfassend informiert werden,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
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gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist bei der Aus-
gestaltung der Vollzugsmodalitäten im Sinne der Erwägungen Rechnung
zu tragen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: