B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5853/2018
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kosovo
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 20. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 29. Januar 2009 (recte: 2010)
festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen. Sie lehnte folglich ihre Asylgesuche vom 19. November 2008
ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an. Mit Urteil E-1325/2010 vom 30. August 2012 wies das
Bundesverwaltungsgericht eine dagegen eingereichte Beschwerde
aufgrund mangelnder Glaubhaftkeit der Vorbringen (Blutrache) ab.
B.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 hat das SEM ein am 29. September
2012 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch abgewiesen, soweit es
darauf eingetreten war. Diesen Entscheid hat das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-5843/2012 vom 18. Dezember 2012 bestätigt.
C.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden
erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. Die
Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 24. Januar 2013 ab,
soweit es darauf eintrat. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
D.
Mit Eingabe vom 2. August 2018 reichten die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihren bevollmächtigen Rechtsvertreter – eine als
Revisionsgesuch (nachfolgend Wiedererwägungsgesuch) bezeichnete
Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie ersuchen darin um
Revision des rechtskräftigen Urteiles des Bundesverwaltungsgerichts
E-1325/2010 vom 30. August 2012, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie die Aufhebung der durch die
Vorinstanz angeordneten Wegweisung und sinngemäss des Wegweis-
ungsvollzugs. Sollten trotz der nun vorliegenden Dokumente weiterhin
Zweifel an der Glaubhaftkeit bestehen, seien die Beschwerdeführenden
erneut zu befragen.
Sie machten im Wesentlichen geltend, über neue Beweismittel zu
verfügen, welche ihre Verfolgung im Kosovo belegen würden. Sie hätten
nun eine Bestätigung der Polizeibehörden von E._______ erhalten,
wonach sie am (…) 2008 – kurz vor ihrer Ausreise – bei der Polizei „eine
ernsthafte und gefährliche Drohung mit Tötung gemeldet“ hätten und die
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Blutrache immer noch angewendet werde, weswegen ihr Leben in Gefahr
sei. Überdies habe das Innenministerium (Polizei des Kosovos,
Regierungsdirektion E._______) bestätigt, dass bisher keine Rapporte
ohne Präsenz der betreffenden Person abgegeben worden seien. Da sie
in Kosovo verfolgt würden, hätten sie nie zurückfahren und Dokumente
abholen können. Bevollmächtigte Drittpersonen könnten erst seit einer
polizeiinternen Praxisänderung im Januar 2017 Dokumente für andere
abholen. Deshalb hätten sie eine Drittperson bevollmächtigt, die ihnen die
eingereichte Bestätigung vor etwa 90 Tagen zugestellt habe.
Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden einen Polizeirapport der
regionalen Untersuchungseinheit E._______, Kosovo, vom (…) 2018
sowie ein Schreiben des Innenministeriums (Polizei des Kosovos,
Regierungsdirektion E._______) vom (…) 2018 bei.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Schreiben vom 8. August 2018
(E-4437/2018) fest, dass die eingereichten Beweismittel erst nach
Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind und somit keinen
Revisionsgrund darstellen. Zur Prüfung eines allfälligen Wiedererwägungs-
verfahrens überwies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch an die
Vorinstanz.
F.
Die Voristanz nahm die Eingabe vom 2. August 2018 als Wiedererwä-
gungsgesuch entgegen, wies dieses jedoch mit Verfügung vom 20. Sept-
ember 2018 ab und erklärte die Verfügung vom 29. Januar 2010 als
rechtskräftig und vollstreckbar.
G.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. September
2018 (Poststempel: 13. Oktober 2018) beantragten die Beschwerdeführen-
den die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sinngemäss ihnen
sei Asyl zu gewähren.
H.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
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30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug
auf Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein einge-
leitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abge-
schlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie-
dererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen
einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach
einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein kön-
nen (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Werden nachträgliche erhebliche
Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetra-
gen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
5.
Die Beschwerdeführenden reichen neue, nach dem rechtskräftigen Ab-
schluss des ordentlichen Asylverfahrens entstandene, Beweismittel betref-
fend des ursprünglichen Sachverhalts ein, weshalb die Vorinstanz deren
Eingabe zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, die bei-
gebrachten Beweismittel seien nicht neu oder erheblich im Sinne von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG und somit auch nicht geeignet, die Frage der
Glaubhaftigkeit in einem neuen Lichte zu zeigen. Namentlich handle es
sich bei den beigebrachten Dokumenten bloss um kopierte Belegstücke.
Der Beweiswert von fotokopierten Dokumenten sei zum Vornherein sehr
tief anzusetzen, da sie viele Fälschungsmöglichkeiten offen liessen. Aus-
serdem enthalte das Dokument betreffend die polizeiliche Anzeige meh-
rere widersinnige Aussagen. So bestätige es eine Blutrache, obwohl es
sich allenfalls um eine Ehrenrache handeln würde. Im Übrigen sei es nicht
denkbar, dass die Polizei in Kosovo auf Umstände wie die immer noch vor-
liegende Blutrache aufmerksam machen würde, zumal diese den Kosovo
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diskreditieren würden. Abgesehen davon handle es sich bei diesen Aus-
führungen um eine Ansammlung von Tautologien. Eine solche Diktion sei
einer kosovarischen Amtsperson nicht würdig. Die schreibende Person
habe offenbar die schweizerischen Asylbehörden als Adressaten vor Au-
gen gehabt, welche sie mit ihrer Darstellung zu überzeugen versuche. Nur
so sei es denkbar, dass gleich mehrfach und pleonastisch auf die grosse
Gefahr einer Blutrache hingewiesen werde, die man notabene als kosova-
rischer Behördenvertreter sogar noch bedaure. Obendrein mache es auch
wenig Sinn, dass man offenbar das offizielle Formular der kosovarischen
Polizei für eine Anzeige ausgefüllt habe, das eigentlich auch der Beschwer-
deführer hätte unterschrieben sollen (der ja gar nicht vor Ort habe sein
können), dessen Name dennoch im entsprechenden Kästchen eingetra-
gen sei. Ausserdem stehe die Einreichung der polizeilichen Anzeige im gro-
ben Widerspruch zu früheren Aussagen des Beschwerdeführers, wonach
er die Vorfälle nicht bei der Polizei gemeldet habe. Die Vorinstanz gelangt
daher zum Schluss, die beiden eingereichten Dokumente seien nicht echt.
Betreffend das Kindeswohl, verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2016 (Ergän-
zung BVGer: Urteil F-3088/2015).
6.2 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden, indem sie geltend mach-
ten, es habe ein Missverständnis zwischen ihnen und der Vorinstanz ge-
geben. Tatsächlich hätten sie nie eine Anzeige erstattet, allerdings sei die
Polizei beim Angriff anwesend gewesen und habe sie anschliessend be-
fragt sowie die gesamte Situation geprüft. Aufgrund ihrer Aussagen und
derjenigen der (…) habe die Polizei konstatiert, dass ihre Leben in Gefahr
seien. Der Polizei sei bewusst gewesen, dass die Angreifer ein politisches
Motiv gehabt hätten, und habe den Beschwerdeführenden gesagt, sie
müssten in den nächsten Tagen auf den Polizeiposten kommen. Sie wür-
den verfolgt, weil die (…) fälschlicherweise der Auffassung seien, dass (…).
Tatsächlich hätten sie (…). Die (…) hätten sie nach dem Angriff noch drei
Mal bedroht, weshalb sie nicht auf den Polizeiposten hätten gehen können.
Ausserdem habe die Gruppe sie verfolgt, ihr Haus besetzt und verschie-
dene Briefe vor den Hauseingang gelegt. Als sie nicht mehr aufzufinden
gewesen seien, hätten die (…) ihre Familien bedroht, weshalb viele Fami-
lienmitglieder ebenfalls aus dem Kosovo ausgereist seien. Womöglich
seien einige getötet oder inhaftiert worden. Auch heute würden ihre Fami-
lien noch bedrängt, was nach einer längeren Zeit auch die Polizei festge-
stellt habe. Das Leben sei für nichtalbanische Leute im Kosovo unmöglich.
Auch ihre Kinder könnten im Kosovo nicht überleben. Die Familie sei im
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Übrigen gut in der Schweiz integriert und habe sich auch immer korrekt
verhalten.
7.
7.1 Betreffend die eingebrachten Beweismittel teilt das Bundesverwal-
tungsgericht die Auffassung der Vorinstanz. Zum einen haben die Be-
schwerdeführenden auch mit der Beschwerde keine Originale der beiden
Dokumente nachreichen können. Zum anderen widersprechen sie auf Be-
schwerdeebene dem Rapport der Polizei, indem sie darlegen, es müsse
sich um ein Missverständnis zwischen der Vorinstanz und ihnen handeln,
denn sie hätten tatsächlich nie eine Anzeige erstattet. Die Polizei sei jedoch
beim Vorfall dabei gewesen und habe einen Rapport aufgenommen. Aus
eben diesem geht jedoch hervor, der Beschwerdeführer und die Beschwer-
deführerin seien am (…) 2008 gekommen und hätten eine ernsthafte und
gefährliche Drohung gemeldet (vgl. Beilage 2 [1] zum Wiedererwägungs-
gesuch vom 2. August 2018). In diesem legten sie überdies noch klar dar,
sie hätten kurz vor dem Verlassen ihrer Heimat eine Anzeige bei der Polizei
erstattet (vgl. Wiedererwägungsgesuch, S. 9). Dass sie dieser Aussage
nun mit dem Hinweis auf ein angebliches Missverständnis widersprechen,
ist wenig überzeugend. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass es sich bei den vorgelegten Beweismitteln nicht
um echte Dokumente handelt.
7.2 Die generelle Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden wird
dadurch unterstrichen, dass sie auf Beschwerdeebene im vorliegenden
Verfahren, ungefähr zehn Jahre nach ihrer Ankunft in der Schweiz, einen
völlig neuen Sachverhalt vorbringen. Die vormals angeführten angeblichen
Verfolger, (…), werden kurzerhand durch komplett neue ersetzt und die
Geschichte wird völlig aufgebauscht und durch nichts untermauert. Dies,
obwohl die Behelligungen durch die (…) durch den Bericht der Botschaft
vom 5. Oktober 2009 bestätigt worden waren, jedoch das vorgebrachte
Ausmass der erlittenen Nachteile als mit dem Abklärungsergebnis der
Schweizerischen Botschaft in Kosovo nicht vereinbar und damit als nicht
glaubhaft erachtet worden war (vgl. A25/2 sowie Entscheid der Vorinstanz
vom 29. Januar 2009, Ziff. 1 und 2a). Die Familienangehörigen würden in
einem ethnisch gemischten Quartier leben und hätten keinerlei Probleme
mit ihren Mitbewohnern. Es wird betont, dass es keine Konflikte zwischen
den Minderheiten und den Albanern gebe (vgl. A25/2 sowie Entscheid der
Vorinstanz vom 29. Januar 2009, Ziff. 1). Mit Schreiben vom 2. November
2009 bestätigten die Beschwerdeführenden sogar, dass einzig sie verfolgt
würden nicht ihre Angehörigen (vgl. A26/1). Dass nun die ganze Familie
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habe fliehen müssen und deren Verbleib zum Teil ungewiss sei, ist nicht
nachzuvollziehen. Sie erklären im Übrigen nicht, warum sie die angebliche
Verfolgung durch die (…) aufgrund der Stigmatisierung nach (…) nicht be-
reits anlässlich ihres Asylgesuchs im Jahr 2008 geltend gemacht haben.
Auch im Wiedererwägungsgesuch vom 2. August 2018 wird dieser Sach-
verhalt mit keinem Wort erwähnt. Diese neuen Vorbringen sind daher klar
als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten.
7.3 Es ist den Beschwerdeführenden wiederum nicht gelungen, eine glaub-
hafte und asylrelevante erlittene Verfolgung in ihrem Heimatstaat bezie-
hungsweise eine Furcht vor einer solchen darzulegen. Das eingereichte
Rechtsmittel vermag nicht zu einer anderen Beurteilung der vorinstanzli-
chen Verfügung im ordentlichen Asylverfahren im Hinblick auf die Flücht-
lingseigenschaft und das Asyl sowie das Vorliegen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen zu führen. Folglich ist auch die Anordnung der Wegwei-
sung zu bestätigen.
8.
8.1 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonfor-
men Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). Im Lichte von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK [SR 0.107]). Diesbezüglich ist auf das Urteil F-3088/2015 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2016 (E. 5 f.) zu verwei-
sen, in dem es zum Schluss kam, dass die Situation der Beschwerdefüh-
renden im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht als schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG zu bewerten
sei (vgl. a.a.O. E. 7). Es hielt insbesondere fest, dass „es zu berücksichti-
gen gilt, dass das Asylverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. August 2012 nach dreidreiviertel Jahren rechtskräftig abgeschlos-
sen wurde und der weitere Aufenthalt massgeblich durch diverse, von den
Beschwerdeführenden veranlasste und im Ergebnis erfolglose Gesuche
und Rechtsmittel bestimmt war“ (a.a.O. E. 6.1).
8.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiter-
hin als zumutbar. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit wei-
terhin ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 9
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Eine mutwillige Prozessführung liegt gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts immer dann vor, wenn die Anrufung eines Gerichts
nicht auf den Schutz berechtigter Interessen abzielt, sondern ausschliess-
lich andere und damit rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgt, wie nament-
lich den Zeitgewinn durch trölerisches Prozessieren (vgl. MATTHIAS HÄRRI,
in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Pe-
ter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2011, N. 17 zu
Art. 33 BGG). Der Tatbestand der Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine Partei
Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder sich auf einen
Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen
müsste, dass er unrichtig ist. Es bedarf des subjektiven - tadelnswerten -
Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren ver-
nunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess
aber trotzdem führt (vgl. BGE 128 V 323 E. 1b sowie BGE 124 V 288 Erw.
3b).
10.2 Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall. Es ist davon auszugehen,
dass die Familie mit allen Mitteln versucht, das Verfahren zu verlängern
und so auf Zeitgewinn respektive auf die Verlängerung ihres Aufenthalts in
der Schweiz abzielt. Diese so gewonnene Zeit versuchen sie im Anschluss
wieder zur Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
heranzuziehen. Dies ist einerseits verständlich, andererseits jedoch als
mutwillige Prozessführung zu werten, denn sie stützen ihre Vorbringen neu
auf einen Sachverhalt ab, von dem sie wissen, dass er unrichtig ist. Die
Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde muss den Beschwerdeführenden
ohne weiteres erkennbar gewesen sein, zumal sie bereits seit Jahren aus-
sichtlose Verfahren führen und der neu vorgebrachte Sachverhalt offen-
sichtlich nicht stichhaltig ist.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das dem vor-
liegenden Wiedererwägungsverfahren zugrunde liegende mutwillige Vor-
gehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) bei der Bemessung der Verfahrenskosten
zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind deshalb auf Fr. 3‘000.– fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll
Versand: