Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5854/2006
U r t e i l v om 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März
2006 / N (…).
E5854/2006
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Alter von 16 Jahren beziehungsweise im Jahre 1990 und
begab sich in den Iran, wo er sich bis 2001 aufhielt. Im Jahre 2001 sei er
über die Türkei nach Deutschland gereist, wobei er fast ein Jahr lang
unterwegs gewesen sei, und reichte am 22. Juli 2002 dort ein Asylgesuch
ein, welches abgelehnt wurde. Er habe damals mit seiner Ehefrau und
seinem (erstgeborenen) Kind zusammen gelebt. Nach drei Jahren habe
sich seine Ehefrau von ihm getrennt. Er sei am 22. Juni 2005 nach
Afghanistan abgeschoben worden und über Kabul in sein Heimatdorf
B._______ gereist. Nach drei Tagen sei er via MazariSharif nach Kabul
gelangt und habe Afghanistan am 1. Juli 2005 erneut verlassen. Am 15.
Februar 2006 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte. Am 28. Februar 2006 wurde er im Empfangszentrum
(heute: Empfangs und Verfahrenszentrum) C._______ summarisch
befragt. Am 14. März 2006 folgte eine Direktanhörung durch das BFM.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei in Mazar
iSharif (Provinz Balkh) geboren und habe bis zu seinem 16. Lebensjahr
im Dorf B._______ (Provinz Jowzjan) gewohnt. Sein Schwiegervater, der
aus demselben Dorf wie er gestammt habe, habe ihn vor einer Rückkehr
in den Iran im Jahre 2001 nach Afghanistan gewarnt, da dort ein Streit
um das Erbe seines Onkels ausgebrochen sei, in deren Folge der Bruder
des Beschwerdeführers getötet worden sei. Wegen dieses Konflikts sei
der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau nach Deutschland
gereist. Er sei nach seiner Ausschaffung im Juni 2006 in seinem
Heimatdorf von zwei usbekischen Polizisten festgenommen und bedroht
worden, da man geglaubt habe, der Beschwerdeführer wolle wegen den
früheren Streitigkeiten um Ländereien Ärger machen. Er sei ihm
daraufhin die Flucht aus dem Toilettenhäuschen gelungen. Da er sich vor
dem einflussreichen Cousin sowie weiteren Cousins gefürchtet habe,
habe er sich zur erneuten Ausreise entschlossen.
Anlässlich der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu seinen anderslautenden Aussagen im deutschen Asylverfahren
gewährt. So sollen er und seine Ehefrau dort andere Asylgründe geltend
gemacht haben (Reflexverfolgung wegen Bruder durch Taliban,
wiederholte Inhaftierung des Beschwerdeführers in MazariSharif im
E5854/2006
Seite 3
Jahre 1998). Insbesondere habe er dort die in der Schweiz vorgebrachten
Erbstreitigkeiten nicht erwähnt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Abklärungen des Bundesamtes ergaben, dass der Beschwerdeführer mit
Urteil des Amtsgerichtes D._______ (D) vom 23. Oktober 2003 wegen
einer in Deutschland begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von
neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Am 18. Dezember
2004 wurde sein Asylantrag in Deutschland rechtskräftig abgelehnt. Der
Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 2005 nach Afghanistan
zurückgeführt.
C.
Das Bundesamt stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom
21. März 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
Die Vorinstanz begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan
befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 10. April 2006 an die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich des
Vollzugs der Wegweisung aufzuheben und dessen Unzumutbarkeit
festzustellen. Gleichzeitig sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie die Bezahlung von Verfahrenskosten zu
verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden
Auszüge aus dem Update des UNHCR zur Situation in Afghanistan vom
Juni 2005 sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen
Instruktionsrichterin vom 19. März 2006 (recte: 19. April 2006) wurde das
E5854/2006
Seite 4
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Replik vom 29. Mai 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung.
H.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die
Verfahren der ARK.
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Juni 2011 wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, Beweismittel zum
Strafverfahren in Deutschland und eine diesbezügliche Stellungnahme
einzureichen.
J.
Am 28. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht und
wies darauf hin, dass er von Herrn (…) vertreten werde. Gleichzeitig
ersuchte er für die Einreichung einer Stellungnahme um
Fristverlängerung.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer
Einsicht in die wesentlichen Beschwerdeakten gegeben und das Gesuch
um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zur Behandlung an das BFM
weitergeleitet. Das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung
einer Stellungnahme wurde gutgeheissen.
L.
Mit Eingabe vom 31. August 2011 reichte der Beschwerdeführer folgende
sein Strafverfahren in Deutschland betreffende Unterlagen ein:
– Urteil des Amtsgerichts D._______ vom 23. Oktober 2003,
– Schreiben an das Amtsgericht D._______ vom 28. Juni 2011,
– Schreiben an die Staatsanwaltschaft E._______ vom 25. Juli 2011,
E5854/2006
Seite 5
– Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ vom 17. August 2011,
– Stammbaum der Familie F._______,
– Referenzschreiben von (…) vom August 2011.
M.
Am 8. September 2011 wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf die neue
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil vom 16. Juni 2011, E7625/2008) ersucht, eine
ergänzende Vernehmlassung einzureichen.
N.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom
16. September 2011 die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener
Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006
hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
E5854/2006
Seite 6
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich, wie bereits mit
Zwischenverfügung vom 19. April 2006 festgestellt worden ist, gegen den
von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug. Damit ist die
Verfügung des BFM vom 21. März 2006, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und die Anordnung der Wegweisung
betrifft, rechtskräftig geworden. Zu prüfen bleibt somit im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens einzig das Bestehen allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
E5854/2006
Seite 7
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach
E5854/2006
Seite 8
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung
insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende
Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und
Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des
völkerrechtlichen NonRefoulementPrinzips erfüllen, jedoch wegen der
Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie
Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver
Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (BVGE 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je mit
weiteren Hinweisen). Den Asylbehörden kommt im Rahmen der
Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG ein Ermessensspielraum zu (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 mit weiteren
Hinweisen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die dort zitierte
Bestimmung von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, BS 1 121]
in das heute geltende AuG überführt wurde). Insgesamt gilt es die
humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die
betroffenen Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde,
gegen das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung abzuwägen (vgl.
EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1 S. 46, mit weiteren Hinweisen).
4.5.
E5854/2006
Seite 9
4.5.1. Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung vom
21. März 2006 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, in
Afghanistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Demnach
könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in
Afghanistan ausgegangen werden. Sie wies darauf hin, dass mit der
Bestätigung von Hamid Karzaj zum ersten demokratisch gewählten
Präsidenten, der Stabilisierung Afghanistans und der Einbindung eines
Grossteils der lokalen Machthaber die Regierung ihren Einflussbereich
über Kabul hinaus habe auszudehnen vermocht. Zudem werde die
Regierung zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung von der
internationalen Schutztruppe ISAF unterstützt und auch die
Wiederaufbauteams seien weiterhin operationell. Ferner stünden dem
Wegweisungsvollzug auch keine individuellen Gründe entgegen, zumal
es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit
jahrelangen beruflichen Erfahrungen als Bildhauer handle. Zudem
verfüge er gemäss seinen eigenen Angaben über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz in B._______ (Provinz Jowzjan)
und MazariSharif (Provinz Balkh).
4.5.2. In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer
demgegenüber geltend, er sei zwar in MazariSharif geboren, habe
jedoch mit seinen Eltern bis zu seinem 16. Lebensjahr in B._______
gelebt. Er habe in MazariSharif und auch andernorts in Afghanistan nur
entfernte Verwandte. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz, habe
die ARK in ihrer angepassten Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9
E. 7.8) eine Rückkehr in die Provinz Jowzjan, wo er gelebt habe, generell
als unzumutbar bezeichnet. Es treffe zwar zu, dass er in Afghanistan
Verwandte habe, jedoch handle es sich dabei um ein loses
Beziehungsnetz, da seine Eltern gestorben seien. Seine Ehefrau und
Kinder hielten sich in Deutschland auf. Im Übrigen gehöre er einer
schiitischen Minderheit in Afghanistan an.
4.5.3. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 hielt die Vorinstanz an
ihrem Standpunkt fest und wies darauf hin, der Beschwerdeführer verfüge
nicht nur in B._______, Provinz Jowzjan, über ein familiäres
Beziehungsnetz, sondern auch in MazariSharif, Provinz Balkh. Eine
Rückkehr in diese Provinz werde auch nach Auffassung der ARK als
grundsätzlich zumutbar erachtet. Zudem hätte die Anwesenheit des
Beschwerdeführers aufgrund seiner in Deutschland begangenen Straftat
allenfalls auch eine Personengefährdung in der Schweiz zur Folge.
E5854/2006
Seite 10
Deshalb sei das öffentliche Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer
wegzuweisen, höher als sein Interesse, in der Schweiz zu bleiben.
4.5.4. In seiner Replik vom 29. Mai 2006 machte der Beschwerdeführer
dazu geltend, er sei in MazariSharif geboren. Sein Lebensmittelpunkt
sei jedoch in B._______ gewesen. Er habe in Afghanistan keine nahen
Verwandten mehr und müsse aufgrund seiner Ethnie mit
Diskriminierungen rechnen.
4.5.5. Am 31. August 2011 reichte der Beschwerdeführer nach
Aufforderung der zuständigen Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts Unterlagen aus dem rechtskräftigen
Strafverfahren aus Deutschland zu den Akten. Mit Urteil des Amtsgerichts
D._______ vom 23. Oktober 2003 war der Beschwerdeführer wegen
einer sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines
Kindes und vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu
einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
Im Urteil wurde berücksichtigt, dass sowohl die angewandte Gewalt, als
auch die sexuelle Handlung und die Körperverletzung am unteren Rand
der strafbaren Tatmodalitäten lag, weshalb nur eine Strafe am unteren
Rand des rechtlich zulässigen Strafrahmens in Betracht kam.
In einem Referenzschreiben von (…) (bevollmächtigter Rechtsvertreter)
vom August 2011 wies dieser darauf hin, er habe den Beschwerdeführer
im August 2007 kennen gelernt. Aufgrund dessen schwierigen
Lebenssituation habe er ihn unterstützt und ihm zu einer Arbeitsstelle
verholfen, wo dieser auch heute noch arbeite. Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer seine Familie in Deutschland nach seinen
Möglichkeiten monatlich unterstützt. Zudem habe dieser zu seiner Familie
(Ehefrau und zwei Kinder geb. 1998 und 2003) regelmässigen Kontakt.
4.5.6. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. September 2011
hielt die Vorinstanz fest, trotz der neuen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Juni 2011, E7625/2008)
werde dringend zum Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Afghanistan geraten. Dieser sei mit Urteil vom 23. Oktober 2003 von
einem deutschen Gericht wegen sexuellem Missbrauch von Kindern
rechtskräftig verurteilt worden. Wie bereits in der ersten Vernehmlassung
vom 17. Mai 2006 dargelegt worden sei, habe die Anwesenheit des
Beschwerdeführers allenfalls eine Personengefährdung in der Schweiz
zur Folge. Aus diesen Gründen sei das öffentliche Interesse der Schweiz
E5854/2006
Seite 11
höher zu werten als die individuellen Interessen des Beschwerdeführers,
in der Schweiz zu verbleiben.
5.
5.1. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan hat sich die vormalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer Rechtsprechung
mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinandergesetzt,
wobei sie sich zu verschiedenen Provinzen des Landes äusserte und
namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen
Regionen Afghanistans dargestellt hat. Dabei erkannte die ARK im Jahre
2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul – infolge der vergleichsweise
günstigeren Situation – unter bestimmten strengen Voraussetzungen,
insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes, der Möglichkeit der
Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation,
als zumutbar (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006
bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei
– zusätzlich zu Kabul – der Wegweisungsvollzug in weitere,
abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von
Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK
2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt
wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen
Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort weiterhin eine
allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug
dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006
Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Rechtsprechung der ARK wurde vom
Bundesverwaltungsgericht bis anhin im Wesentlichen weitergeführt.
Schliesslich ist auf die zwei kürzlich ergangenen Länderurteile des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die zur Publikation vorgesehenen Urteile
E7625/2008 vom 16. Juni 2011 und D2312/2009 vom 28. Oktober 2011)
zu verweisen. Im Urteil E7625/2008 führte das
Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Länderanalyse die
Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2003 Nr. 20 und 30 sowie
EMARK 2006 Nr. 6) zur Sicherheitslage und der humanitären Situation in
Afghanistan weiter und hat diese aktualisiert. Dabei kam es zum Schluss,
dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in
Afghanistan über alle Regionen hinweg – inklusive der urbanen Zentren
und der Hauptstadt Kabul – deutlich schlechter geworden ist (a.a.O. E.
9.1 – 9.7). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich
E5854/2006
Seite 12
auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber
erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten
festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse
in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als absolut prekär, so ist
zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal
sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder
stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 – 9.9). Zudem hielt das
Bundesverwaltungsgericht im hievor erwähnten Urteil D2312/2009 vom
28. Oktober 2011 fest, die Lage in der Stadt Herat sei mit derjenigen in
Kabul vergleichbar, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, von einer
Situation allgemeiner Gewalt auszugehen.
5.2. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend die Situation des
Beschwerdeführers zu beurteilen. Eigenen Angaben zufolge ist der
Beschwerdeführer in der Stadt MazariSharif geboren. Zwar hielt er dazu
weiter fest, seit seiner Geburt in B._______ in der Provinz Jowzjan gelebt
zu haben und im Alter von 16 Jahren in den Iran ausgereist zu sein, wo er
während über zehn Jahren gelebt habe (vgl. A1 S. 1, A11 S. 3). Indessen
kann aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer in der Stadt MazariSharif und in anderen Teilen
Afghanistans über ein grösseres verwandtschaftliches Beziehungsnetz
verfügt. So machte er in der Empfangsstelle geltend, er habe in Mazari
Sharif einen zweiten Wohnsitz gehabt (vgl. A1, S. 1). Sein Onkel habe in
MazariSharif ein Haus besessen, in dem "sie" gewohnt hätten (A1, S.
6). Anlässlich der direkten Anhörung erwähnte er zudem verschiedene
Onkel und Cousins, wobei die meisten seiner Verwandten in Mazari
Sharif wohnen würden (vgl. A11, S. 3). Ferner ist aktenkundig, dass er im
deutschen Asylverfahren eine Wohnadresse in MazariSharif angegeben
hat. Zudem gab er dort an, seine Ehefrau vor fünf Jahren (2001) in
MazariSharif geheiratet zu haben (Akte A9).
Obwohl die Situation in der Stadt MazariSharif mit derjenigen in Kabul
und Herat zu vergleichen sein dürfte, kann im vorliegenden Fall die
Frage, ob der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu
bezeichnen ist, jedoch offen bleiben. So fällt die im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Güterabwägung zwischen der
persönlichen Situation des Beschwerdeführers und dem öffentlichen
Interesse an dessen Wegweisung zuungunsten des Beschwerdeführers
aus. Wie aus den Akten hervorgeht, hat sich der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit nämlich der sexuellen Handlung an einer Minderjährigen
schuldig gemacht. Er ist deshalb mit Entscheid des Amtsgerichts
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Seite 13
D._______ (D) vom 23. Oktober 2003 zu einer Gefängnisstrafe von neun
Monaten mit Bewährung verurteilt worden. Angesichts der Schwere des
ihm zur Last gelegten Straftatbestands (sexueller Missbrauch von
Kindern) muss das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers als gewichtiger bezeichnet werden
als dessen Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Weiter
ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer noch relativ jung
ist und über gewisse Berufserfahrungen im Heimatland sowie in der
Schweiz verfügt und an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen leidet. Zudem ist gestützt auf seine hievor erwähnten
Aussagen davon auszugehen, dass er in MazariSharif sowie allenfalls in
anderen Teilen Afghanistans über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfügt (vgl. A11, S. 3), woraus geschlossen werden
kann, dass er auf die Unterstützung seiner Verwandten sowohl
hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnungssituation
zählen kann. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer nach einem dreijährigen Aufenthalt in Deutschland und
der Trennung von seiner Ehefrau im Juni 2005 nach Afghanistan
zurückgekehrt ist (vgl. A1, S. 2) und sich bei Verwandten aufhielt (vgl. A1,
S. 6).
Insgesamt erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat in Würdigung
sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als
zumutbar.
5.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
E5854/2006
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Nachdem aufgrund der Akten nicht von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom
10. April 2006 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: